Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 61/2003
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U 61/03

Urteil vom 25. Oktober 2004
III. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und nebenamtlicher Richter Staffelbach;
Gerichtsschreiber Jancar

K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz, Casinoplatz 8,
3011 Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene K.________ führte als Selbstständigerwerbender ein
Treuhandbüro und war bei der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft (nachfolgend Mobiliar) freiwillig nach UVG gegen
Unfälle versichert. Am 12. November 1996 wurde er als Lenker seines
Fahrzeuges Opfer einer Auffahrkollision, als er vor einer Abzweigung anhielt
und der nachfolgende Personenwagen in das Heck seines Autos prallte. Er begab
sich gleichentags wegen deutlichen Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im
Bereich der Halswirbelsäule (HWS) zu Dr. med. C.________, Arzt für Allgemeine
Medizin FMH. Dieser diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Das Spital
I.________, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, stellte am 11. März
1997 die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas. Die Mobiliar kam für die
Heilungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen. In der Folge zog sie
diverse Arztberichte, technische Unfallanalysen der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers)
vom 9. Februar 1998 und der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich, vom
22./29. März 1999 sowie ein technisch-medizinisches Gutachten des
Ingenieurbüros S.________ und des Orthopädischen Forschungsinstituts
M.________ vom 5. Mai 2000 bei. Mit Verfügung vom 15. August 2000 stellte die
Mobiliar die Leistungen mit Wirkung ab 31. März 1998 ein. Die dagegen
erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 23. April 2001 ab.

Die IV-Stelle Bern verneinte mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 auf Grund
eines Invaliditätsgrades von 27 % den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Der Versicherte erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen den
Entscheid der Mobiliar vom 23. April 2001 Beschwerde und beantragte, dieser
sei aufzuheben und die Mobiliar sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1.
April 1998 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere die
Heilbehandlungskosten sowie die Taggelder; eventuell seien die Akten an die
Mobiliar zurückzuweisen, damit sie ihm nach den entsprechenden Abklärungen
eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 50 % zuspreche und die
Integritätsentschädigung festsetze. Das kantonale Gericht zog die Akten der
Invalidenversicherung bei und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14.
Januar 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei die Sache an die Mobiliar zurückzuweisen, damit
diese ihm nach den notwendigen Abklärungen die gesetzlichen Leistungen
(Taggelder, Rente und Integritätsentschädigung) ab 31. März 1998 erbringe.

Während die Mobiliar auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung
Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für
Gesundheit), auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher
Hinsicht nicht anwendbar ist (BGE 129 V 356 Erw. 1 mit Hinweisen).

Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die gesetzliche Bestimmung über
den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie
die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1
mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweis) sowie bei Folgen eines
Unfalls mit HWS-Schleudertrauma (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 122 V 415, 117 V
359 ff.) bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67
Erw. 2).

Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts
entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet
und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).

2.
Die in den Akten enthaltenen Arztberichte gehen übereinstimmend davon aus,
dass der Versicherte beim Auffahrunfall vom 12. November 1996 ein
Schleudertrauma der HWS bzw. eine HWS-Distorsion erlitten hat. Eine
anfänglich befürchtete Dissektion der Arterie vertebralis konnte
ausgeschlossen werden (Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik
des Spitals I.________ vom 11. März 1997 und des Dr. med. C.________ vom 18.
Mai 1997). Prof. Dr. med. R.________, Psychiatrische Poliklinik des Spitals
I.________, hielt im Bericht vom 3. Juni 1997 fest, es lägen weder eine
auffallende Psychopathologie noch Hinweise für eine massive kognitive
Beeinträchtigung vor. Frau Dr. med. N.________, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerdeführer vom 12. Mai bis 17.
September 1998 sechs Therapiesitzungen absolvierte, stellte ebenfalls keine
psychiatrische Diagnose (Bericht vom 14. Februar 1999).

Demnach haben die Mobiliar und die Vorinstanz die Adäquanzbeurteilung (Erw. 4
hienach) zu Recht nach den für Schleudertraumen der HWS (BGE 117 V 359 ff.)
geltenden Regeln vorgenommen, was im Grundsatz unbestritten ist.

3.
Die Mobiliar und die Vorinstanz liessen offen, ob die natürliche Kausalität
zwischen dem Unfall vom 12. November 1996 und den Beschwerden des
Versicherten per 30. März 1998 (Leistungseinstellung durch die Mobiliar) noch
gegeben war. Dieser Punkt braucht nicht weiter geprüft zu werden. Denn selbst
wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie die
nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs
(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c).

4.
4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen auf ein
(haltendes) Fahrzeug regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen liegendes Ereignis ein (siehe etwa Urteile K. vom 11.
Februar 2004 Erw. 5.3, U 97/03, P. vom 22. November 2002 Erw. 5, U 207/01, G.
vom 6. November 2002 Erw. 4.1, U 99/01, B. vom 22. Mai 2002 Erw. 4b/aa, U
339/01, und S. vom 8. April 2002 Erw. 3b/bb, U 357/01). In einzelnen Fällen
hat es demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei
einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v
unter 10 km/h; Urteil B. vom 7. August 2001 Erw. 3a, U 33/01) und -
zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall
auftretenden Beschwerden (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2; Urteil S. vom
29. Oktober 2002 Erw. 7.1, U 22/01).

4.2
4.2.1Die Vorinstanz qualifizierte den Unfall als leicht, weshalb er nicht die
für die Annahme der adäquaten Kausalität erforderliche Schwere erreiche. Sie
berücksichtigte die Unfallumstände und das Ergebnis des Gutachtens des
Ingenieurbüros S.________ vom 5. Mai 2000, wonach die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsveränderung ca. 7,5 km/h betragen habe. Dies werde im
Wesentlichen durch die technischen Unfallanalysen der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft vom 9. Februar 1998 (Delta-v im Bereich 5 bis 8
km/h) und der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 22./29. März 1999 (Delta-v
zwischen 7 bis 10 km/h) bestätigt. Selbst wenn zu Gunsten des
Beschwerdeführers von einem Unfall im mittleren Bereich ausgegangen werde,
der jedoch dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen wäre, seien
die Kriterien für die Bejahung der adäquaten Kausalität nicht erfüllt (BGE
117 V 367 Erw. 6a).

4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die drei unfallanalytischen
Untersuchungen seien von ungenügenden Beurteilungsgrundlagen und falschen
Annahmen ausgegangen. Insbesondere sei verkannt worden, dass durch den Unfall
beide Längsträger seines Autos verformt worden seien. Diesbezüglich seien
weitere Abklärungen erforderlich. Der Versicherte geht von einem Unfall im
mittleren Bereich aus, der eher zu den schwereren zu zählen sei. Insgesamt
seien vier Kriterien (Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, Dauerbeschwerden, ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung) ausgewiesen, womit die Adäquanz zu
bejahen sei.

4.3 Entgegen der Auffassung des Versicherten kann die Auffahrkollision vom
12. November 1996 nicht als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren
Unfällen qualifiziert werden. Diese Feststellung bedarf nicht der Bestätigung
durch eine zusätzliche unfallanalytische und biomechanische Expertise. Zum
einen kommt solchen Unterlagen beweisrechtlich nicht erhöhtes Gewicht zu in
dem Sinne, dass allein gestützt darauf die Einstufung eines Unfalles als
leicht, mittelschwer oder schwer vorzunehmen wäre (Urteil G. vom 17. August
2004 Erw. 4.2.3, U 243/03, mit Hinweisen; vgl. auch Jürg Senn,
HWS-/Hirnverletzungen und Biomechanik in: AJP 1999 S. 625 ff., insbesondere
S. 633 f.). Zum anderen sprechen verschiedene  Umstände (Verzicht der
Unfallbeteiligten auf den Beizug der von einer Drittperson herbeigerufenen
Polizei; keine äusseren Verletzungen der Unfallbeteiligten; auf Grund der
Unfallfotos und der erforderlichen Spenglerarbeiten im Betrag von Fr. 1409.80
kein besonders grosser Schaden am Auto des Versicherten) gegen eine
aussergewöhnlich heftige Kollision.

Offen bleiben kann, ob das Ereignis den leichten oder aber den mittelschweren
im Grenzbereich zu den leichten liegenden Unfällen zuzuordnen ist. Denn auch
bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall ist der adäquate
Kausalzusammenhang - als Ausnahme zur Regel - dann zu prüfen, wenn er
unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als
unfallunabhängig erweisen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der
erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde
Arbeitsunfähigkeit); dabei sind die Kriterien, die für Unfälle in mittleren
Bereich gelten, heranzuziehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 mit
Hinweis). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal der Beschwerdeführer
gleichentags Dr. med. C.________ aufsuchte, der eine deutliche
Bewegungseinschränkung und Schmerzen im Bereich der HWS feststellte und in
der Folge ein HWS-Schleudertrauma diagnostizierte. Zudem bestand seit dem
Unfall 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 4.4.7 hienach). Unter diesen Umständen
muss unabhängig davon, ob der Unfall als leicht oder als mittelschwer zu
qualifizieren ist, eine besondere Adäquanzbeurteilung Platz greifen.
Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste somit ein einzelnes der in
die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt sein oder es müssten die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter
oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 367 f. Erw. 6a).

4.4
4.4.1Der Unfall vom 12. November 1996 hat sich weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er von besonderer
Eindrücklichkeit.

4.4.2 Der Versicherte hat auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen
besonderer Art erlitten. Die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas bzw. einer
HWS-Distorsion vermag für sich allein die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzung nicht zu begründen (SZS 2001 S. 448 mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung; vgl. auch Urteil K. vom 11. Februar 2004 Erw. 5.3, U
97/03).

4.4.3 Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, kann nicht gesprochen werden.

4.4.4 Wegen der geklagten Beschwerden und der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung (Erw. 4.4.5 hienach) kann nicht schon auf einen
schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden.
Vielmehr bedarf es hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt
haben (Urteil B. vom 7. Juni 2004 Erw. 3.2.6, U 69/04). Solche Gründe sind
hier nicht ersichtlich.

4.4.5 Seit dem Unfall steht der Beschwerdeführer in mehr oder weniger
regelmässiger Kontrolle beim Hausarzt Dr. med. C.________. Nach dem Unfall
trug er ärztlich verordnet während zehn Tagen einen Halskragen. Zudem nahm er
Medikamente ein, auf Grund der Akten im Oktober 1998 noch Aspegic. Weiter
verordnete Dr med. C.________ Physiotherapie, nämlich am 17. September 1996
neun Behandlungen zwecks Analgesie/Entzündungshemmung sowie Verbesserung der
Gelenks- und Muskelfunktion, am 14. Februar 1998 neun Sitzungen zur
Verbesserung der Gelenks- und Muskelfunktion sowie Instruktion und am 25.
September 1998 sechs bis neun Sitzungen zur Verbesserung der Muskelfunktion
sowie Instruktion. Im Weiteren absolvierte der Versicherte vom 12. Mai bis
17. September 1998 sechs Psychotherapiesitzungen (Erw. 2 hievor). Bei dieser
Sachlage ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung erfüllt, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise.
Insbesondere kommt weder den verschiedenen Abklärungsmassnahmen noch den
zahlreichen blossen Kontrollen beim Hausarzt die Qualität einer
regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu.

4.4.6 Seit dem Ereignis leidet der Versicherte an occipitalen Kopfschmerzen,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schwindelgefühl, Nausea und
Leistungsintoleranz. Die körperlichen Beschwerden bestehen vor allem bei
schnellen Kopfbewegungen und verstärkter körperlicher Anstrengung (Berichte
des Dr. med. C.________ vom 24. August 1999, der Frau Dr. med. N.________ vom
14. Februar 1999 und des Prof. Dr. med. R.________ vom 3. Juni 1997). Zu
beachten ist jedoch, dass der Versicherte im Rahmen der Abklärung für
Selbstständigerwerbende der Invalidenversicherung vom 10. August 2000 angab,
er habe zwar auf die Hochjagd und den Gleitschirmsport verzichtet, nicht aber
auf die Niederjagd (Rehe). Unter diesen Umständen kann von Dauerbeschwerden
ausgegangen werden, jedoch nicht von besonderer Ausgeprägtheit.

4.4.7 Gemäss Angaben des Dr. med. C.________ war der Versicherte seit dem
Unfall vom 12. November 1996 bis 24. November 1996 zu 50 %, danach bis 31.
November 1996 zu 75 %, und ist seither zu 50 % arbeitsunfähig. Damit ist das
Kriterium des Grades und Dauer der Arbeitsunfähigkeit erfüllt, wenn auch
nicht in besonders ausgeprägter Weise.

4.4.8 Nach dem Gesagten sind lediglich eine ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden und eine hinsichtlich Grad und Dauer
ins Gewicht fallende Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Da keines dieser drei
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, reicht dies nicht aus,
um dem Unfall vom 12. November 1996 eine rechtlich massgebende Bedeutung für
die Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zuzuschreiben. Mangels
eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den geklagten
Beschwerden haben Vorinstanz und Mobiliar somit eine über den 31. März 1998
hinausgehende Leistungspflicht des Unfallversicherers zu Recht verneint.
Hieran ändert nichts, dass die Mobiliar während mehr als eines Jahres
Heilungskosten und Taggelder ausrichtete. Denn es ist zu entscheiden, ob der
adäquate Kausalzusammenhang im Zeitpunkt der Leistungseinstellung gegeben war
(Urteile D. vom 10. Mai 2004 Erw. 2.3.1, U 199/03, und K. vom 6. Mai 2003
Erw. 4.2.1, U 6/03).

Weitere Abklärungen vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb
darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b,
122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 25. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: