Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 57/2003
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U 57/03

Urteil vom 22. Dezember 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Flückiger

M.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Markus Schmid,
Steinenschanze 6, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 25. November 2002)

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1963, war seit dem 15. Juni 1998 als Sekretärin bei der
R.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 1. September 1998 erlitt sie bei einem Autoselbstunfall eine
Distorsion der Hals- und Brustwirbelsäule sowie eine oberflächliche
Schnittwunde an der Kopfschwarte rechts. Ab 12. September 1998 war sie wieder
zu 50 %, ab 12. Oktober 1998 zu 100 % arbeitsfähig. Bis am 7. Januar 1999
wurden von der Chirurgischen Poliklinik des Spitals X.________
Kontrolluntersuchungen durchgeführt. Bei der letzten Untersuchung wurden
unter anderem subjektiv eine deutliche Beweglichkeitsverbesserung der HWS,
objektiv ein diskreter Muskelhartspann paravertebral links im HWS-Bereich und
eine HWS-Beweglichkeit bis auf Seitneigung beidseits uneingeschränkt
festgestellt. Ein von der Chirurgischen Poliklinik in Auftrag gegebenes
neurologisches Konsilium ergab: Schwindelepisoden unklarer Ätiologie;
Spannungskopfschmerzen; leichte neuropsychologische Defizite, wahrscheinlich
posttraumatisch (Bericht der Neurologischen Klinik Y.________ vom 4. Februar
1999). Danach erschien M.________ nicht mehr zu den weiteren Kontrollen in
der Chirurgischen Poliklinik. Gegenüber der SUVA bestätigte sie am 1. Juni
1999, dass die Behandlung abgeschlossen sei.

Am 1. Februar 1999 trat M.________ bei der Z.________ eine Stelle als
Einkaufssachbearbeiterin an. Die Arbeitgeberin meldete der SUVA am 2. Oktober
2000 einen Rückfall. Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin, spez.
Endokrinologie-Diabetologie, diagnostizierte in seinem Arztzeugnis vom 8.
November 2000 ein Schleudertrauma mit chronischer lähmender Müdigkeit,
intermittierendem Schwindel, chronischen Kopfschmerzen, erhöhter
Konzentrationsstörung und vermehrter Vergesslichkeit sowie ein chronisches
Cervikalsyndrom und verordnete regelmässige Physiotherapie. Aufgrund der
Beurteilung des SUVA-Kreisarztes S.________ verneinte die Anstalt ihre
Leistungspflicht, da der Zusammenhang der Beschwerden mit dem Unfallereignis
vom 1. September 1998 nicht erwiesen sei. Ab 23. April 2001 wurde M.________
eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert, worauf die Arbeitgeberin der
SUVA erneut einen Rückfall meldete. Gestützt auf die ärztliche Beurteilung
von Dr. med. B.________, Chirurgie FMH, Ärzteteam Unfallmedizin SUVA, lehnte
die Anstalt mit Verfügung vom 30. Mai 2001 ihre Leistungspflicht ab.
M.________ liess Einsprache erheben und den in der Zwischenzeit erstellten
Bericht von Dr. med. D.________, Neurologie FMH, vom 12. Juni 2001 über eine
neuropsychologische Untersuchung einreichen. Mit Einspracheentscheid vom 14.
September 2001 bestätigte die SUVA die Ablehnung der Leistungspflicht.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und
einer mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung der neu eingereichten
Berichte, insbesondere desjenigen des Dr. med. G.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 26. Mai 2002 zuhanden der Invalidenversicherung sowie
der Klinik F.________ vom 27. August 2001 - ab (Entscheid vom 25. November
2002).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Sie beantragt, die
SUVA sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides anzuweisen, ihr die
gesetzlichen Leistungen zufolge des Unfallereignisses vom 1. September 1998
auszurichten; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen in
tatsächlicher Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen; ausserdem sei die
SUVA zu Tragung der Vertretungskosten der Beschwerdeführerin zu verpflichten.
Sie legt weitere Stellungnahmen und Bestätigungen ins Recht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers im Allgemeinen (Art.
6 Abs. 1 UVG; Art. 9 Abs. 1 UVV in der bis Ende Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung) und bei Rückfall und Spätfolge (Art. 11 UVV, BGE 105 V 35
Erw. 1c, vgl. auch BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen, RKUV 1994 Nr. U 206
S. 326) im Speziellen richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung
zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem
Gesundheitsschaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen) und dem Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 125 V
461 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 102), insbesondere bei
psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133). Zutreffend sind auch die
vorinstanzlichen Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht regelmässig
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V
360 Erw. 5b mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 1) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu präzisieren ist, dass bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch
nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden wie folgt differenziert
wird: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente
Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma
erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE
115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass
die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat,
muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen
Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1,
117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen
Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die
Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit
psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls
erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und
382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b mit Hinweisen; RKUV
2002 Nr. U 465 S. 437).

1.3 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids
(hier: 14. September 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw.
1.2 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat - nach Würdigung der verschiedenen ärztlichen
Stellungnahmen - erwogen, die somatischen Beschwerden seien nicht auf den
Unfall im September 1998 zurückzuführen. Sie ist dabei im Wesentlichen der
Beurteilung von Dr. med. B.________ vom 14. Mai 2001 gefolgt und hat
festgestellt, die HWS-Distorsion und das damit zwangsverbundene
Zervikalsyndrom sei Ende Januar 1999 fast vollständig ausgeheilt gewesen.
Nachdem zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Symptome eines
Schleudertraumas eine mehr als einjährige behandlungslose Zeit liege, sei der
natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen. Die von Dr. med. G.________
festgestellten psychischen Beschwerden stünden demnach im Vordergrund,
weshalb für die Frage der adäquaten Kausalität auf die Praxis gemäss BGE 115
V 133 abzustellen sei. Der Unfall vom 1. September 1998 sei nicht adäquat
kausal für die aktuell geklagten Beschwerden.

2.2 Demgegenüber ist die Versicherte der Auffassung, die für ein
Schleudertrauma massgeblichen Symptome seien unmittelbar nach dem Unfall
aufgetreten. Die Adäquanzprüfung sei demnach gemäss BGE 117 V 359 vorzunehmen
und der Kausalzusammenhang zwischen dem heutigen Leiden und dem Unfall sei zu
bejahen.

3.
3.1 Gemäss den Berichten des Spitals war die Versicherte nach ihrem Unfall vom
1. September 1998 bis Ende Januar 1999 wegen Schmerzhaftigkeit der unteren
HWS in ärztlicher Behandlung. Bei der letzten Untersuchung in der
Chirurgischen Poliklinik am 7. Januar 1999 gab sie an, die Beweglichkeit der
HWS habe sich deutlich verbessert, eine Schmerzmedikation sei nicht mehr
nötig. Auch objektiv konnte eine Verbesserung der HWS-Beweglichkeit
festgestellt werden. Sechs Wochen nach dem Unfall war sie wieder voll
arbeitsfähig. Laut Bericht über die neurologische Untersuchung im Januar 1999
klagte die Patientin zwar über Schwindelepisoden sowie dumpfe Kopfschmerzen
mit Übelkeit, Phonophobie und vermehrter Vergesslichkeit. Dennoch erschien
sie im Anschluss an das neurologische Konsilium nicht mehr zu den weiteren
Kontrolluntersuchungen in der Chirurgischen Poliklinik. Am 1. Juni 1999
bestätigte sie gegenüber der SUVA, die Behandlung sei abgeschlossen. Erst ab
28. April 2000 sind wieder im Rahmen von Arztkonsultationen geklagte
Beschwerden dokumentiert. Die SUVA und das kantonale Gericht haben deshalb zu
Recht angenommen, die HWS-Distorsion als Folge des Unfalls vom 1. September
1998 sei Ende Januar 1999 abgeheilt gewesen, weshalb von einem Rückfall
auszugehen ist. Es obliegt somit der Leistungsansprecherin, das Vorliegen
eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und
dem Unfall nachzuweisen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328).

3.2
3.2.1Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein
für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von
Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist
der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach
eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (BGE
119 V 338 Erw. 1 mit Hinweis). Dasselbe gilt bei Verletzungen im Bereich der
HWS, die auf einem dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungsmechanismus
(Kopfanprall mit Abknickung der HWS, Distorsionstrauma der HWS mit
Kopfanprall) beruhen (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23
S. 67 Erw. 2), sowie bei Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas, dessen Folgen
sich mit jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 377 Erw.
3c; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3).

3.2.2 Massgebliche Grundlage für die Beurteilung der natürlichen Kausalität
bilden auch bei Schleudermechanismen der HWS zuallererst die medizinischen
Fakten wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund,
Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. Das
Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit durch
zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).
Ärztlichen Berichten, welche in der Frühphase nach dem Unfallereignis
erstellt wurden, kommt eine besondere Bedeutung zu. Spätere, retrospektive
Beschreibungen der Initialsymptome (Beschwerden die innerhalb von drei Tagen
auftreten) können unzuverlässig sein (vgl. Bericht der Kommission
"Whiplash-associated Discorder", Beschwerdebild nach kraniozervikalem
Beschleunigungstrauma ["whiplash-associated discorder"], in: Schweizerische
Ärztezeitung Bd. 81 [2000] S. 2218 ff.).
3.2.3 Unmittelbar nach dem Unfall sind keine Symptome, welche zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehören, geäussert worden. Der Einwand
der Beschwerdeführerin, sie habe seit dem Unfall ständig an verschiedenen
Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel und Vergesslichkeit gelitten, findet
weder in den medizinischen Akten der Frühphase, noch in den Aussagen der
ehemaligen Vorgesetzten eine Stütze. Einzelne zum typischen Beschwerdebild
eines Schleudertraumas gehörende Symptome werden im Bericht der
neurologischen Klinik vom 4. Februar 1999 zwar genannt. Danach fand aber bis
im April 2000 keine ärztliche Behandlung unfallbedingter Beschwerden mehr
statt. Die Diagnose "Schleudertrauma" wird erstmals am 8. November 2000 von
Dr. med. J.________ - mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis und 21
Monate nach Abschluss der Behandlung Ende Januar 1999 - gestellt. Die beiden
Berichte des Dr. med. D.________ und der Klinik F.________ basieren
vorwiegend auf einer retrospektiven Beschreibung der Entwicklung der
Beschwerden durch die Patientin selber, die Akten der ersten Behandlungsphase
unmittelbar nach dem Unfall lagen ihnen - mit Ausnahme des Röntgendossiers -
offensichtlich nicht vor. Hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität kommt
diesen Stellungnahmen daher kein Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a).
Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht - gestützt auf die Beurteilung von Dr.
med. B.________ und unter Hinweis auf die lange Latenzzeit - den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. September 1998 und den
heute vorliegenden somatischen Beschwerden verneint.

Nichts anderes kann aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 8. Juli 2002, U 139/00, abgeleitet werden, wonach Beschwerden, die zum
typischen Bild gehören, dem Schleudertrauma auch zugeordnet werden können,
wenn sie erst später aufgetreten sind. In diesem Urteil hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht in Erwägung 3 ausgeführt, dass selbst
beim Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS nicht alle Beschwerden, auch
wenn sie zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehören, dem
Schleudertrauma zuzuschreiben sind, ohne dass untersucht werden dürfte, ob
die einzelnen Beschwerden wirklich Folge des Schleudertraumas seien. In dem
in U 139/00 zu beurteilenden Fall war - im Unterschied zum vorliegenden - die
Diagnose eines Schleudertraumas unbestritten.

3.3 Liegt somit kein hinreichend nachgewiesenes Schleudertrauma der HWS (oder
eine äquivalente Verletzung) vor, welches als Ursache für die verschiedenen
Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit in Frage kommt, ist der adäquate
Kausalzusammenhang nach BGE 115 V 133 zu prüfen (Erw. 1.2 hievor). Wie das
kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Frage, ob es sich bei
den psychischen Beschwerden um eine natürliche Folge des Unfalls handelt,
gestützt auf die medizinischen Akten nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Eine Rückweisung zu weiteren
Abklärungen erübrigt sich aber, da es - wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt.

3.3.1 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden
Katalogisierung (BGE 115 V 138 Erw. 6) ist das Ereignis vom 1. September 1998
auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen
den mittelschweren Unfällen zuzuordnen, wobei es nicht im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen liegt (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung die
Übersicht in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. Erw. 4b/bb).

Das kantonale Gericht hat die umstrittene Frage, ob sich das Auto
überschlagen hat oder lediglich geschleudert ist, offen gelassen und erwogen,
es wäre auch bei Bejahen der Frage von einem Unfall des mittleren Bereiches
ohne Bezug zu schweren Unfällen auszugehen. Laut den medizinischen Akten hat
die Versicherte bereits unmittelbar nach dem Unfall sowie bei späteren
Untersuchungen stets angegeben, das Auto habe sich (mehrmals) überschlagen.
Demgegenüber ist im Polizeirapport, welcher ebenfalls Aussagen der
Unfallbeteiligten enthält, lediglich vom Schleudern des Fahrzeuges die Rede.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die sonst geltende Beweismaxime, wonach
den sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel mehr Gewicht
beigemessen werde (BGE 121 V 47 Erw. 2a), sei von der Vorinstanz
beziehungsweise der SUVA nicht beachtet worden, geht somit fehl, da der
Unfallhergang zuerst der Polizei am Unfallort geschildert wurde. Gegenüber
Dr. med. D.________ gab sie später laut dessen Bericht vom 12. Juni 2001 an,
"das Auto habe sich dann überschlagen, wobei sie dafür keine Erinnerung mehr
habe." Gemäss Erstbericht des Spitals war die Patientin nach dem Unfall "in
psychischem Schock". Unter diesen Umständen erscheint zumindest fraglich, ob
die Beschwerdeführerin den Unfallhergang sehr bewusst mitverfolgen und sich
merken konnte. Deshalb ist auf den Polizeirapport abzustellen. Ein
Überschlagen des Autos ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen.

3.3.2 Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs psychischer Unfallfolgen ist nach
der Rechtsprechung nur zu bejahen, wenn eines der massgebenden Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen
vorliegend nicht erfüllt. Der Unfall war weder besonders eindrücklich noch
hat er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Von einer
schweren oder besondern Art der Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet
ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann nicht gesprochen werden.
Es liegt auch keine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hat, oder ein schwieriger Heilungsverlauf mit
erheblichen Komplikationen vor. Nicht erfüllt sind sodann die Kriterien der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie von Grad und Dauer
der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Was schliesslich das Kriterium der
körperlichen Dauerschmerzen betrifft, kann dieses jedenfalls nicht als in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt gelten. Da somit weder ein einziges
Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist, noch die massgebenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, kann der
adäquate Kausalzusammenhang nicht bejaht werden. Das kantonale Gericht hat
daher die Leistungspflicht der SUVA für die Zeit ab dem 2. Oktober 2000 zu
Recht verneint.

4.
Dem Prozessausgang entsprechend besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: