Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 54/2003
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U 54/03

Urteil vom 17. Dezember 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Fessler

K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste
Huber, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 19. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1946 geborene K.________ arbeitete seit 1. Oktober 1990 in der Firma
X.________ einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unterstellten Betrieb. Am 17. Januar 1997 verletzte er sich bei der Arbeit
als «2. Gehilfe Papiermaschine 4». Gemäss Unfallmeldung UVG vom 20. Januar
1997 entfernte er mit einem Pressluftschlauch das umwickelte Papier einer
Trockensiebleitwalze. Dabei geriet er mit dem rechten Arm in den Einlauf. Die
erstbehandelnden Ärzte der Chirurgischen Klinik U.________ stellten die
Diagnose einer Vorderarmkontusion mit Radiusschaftfraktur am Übergang vom
proximalen zum mittleren Drittel rechts. Nebst weiteren Kontusionen am Körper
erlitt K.________ einen Zahnschaden. Am 18. Januar 1997 wurde die Fraktur
mittels Osteosynthese behandelt.

In der Folge klagte K.________ über Bewegungsschmerzen im Frakturbereich
sowie über Kraftlosigkeit in der Hand und über Nachtschmerzen rechts. Eine
ap-Tomographie des rechten Vorderarmes bestätigte den Verdacht auf eine
Radiuspseudarthrose. Am 8. Juli 1997 wurde eine «Radius-Re-Osteosynthese und
Spongiosaplastik rechts» durchgeführt. Der Heilungsverlauf gestaltete sich
komplikationslos. Gemäss operierendem Arzt Dr. med. S.________, Orthopädische
Chirurgie FMH, bestand indessen eine ausgeprägte Atrophie des ganzen Armes
rechts, insbesondere des Bizeps und der Schultermuskulatur. Das Hauptproblem
stellten die Weichteile mit den Vernarbungen, eine Teilparese des Nervus
radialis und die ausgeprägte Schwäche in der Hand dar. Die Arbeitsfähigkeit
bezifferte Dr. med. S.________ wieder auf 25 % bis 30 % für leichte
körperliche Arbeiten mit Heben von Lasten bis maximal 5 kg während sechs bis
sieben Stunden täglich.

Ende November 1997 löste die Firma das Arbeitsverhältnis mit K.________ auf
den 31. Januar 1998 auf.

Die am 12. Januar 1998 durchgeführte Elektromyographie zur Abklärung der
nächtlich betonten schmerzhaften Dysästhesien des rechten Armes ergab ein
deutlich ausgeprägtes Carpal-Tunnel-Syndrom (CTS) rechts sowie ein leicht
ausgeprägtes Guyonlogensyndrom. Dr. med. S.________ stellte die Indikation
für die operative Dekompression des Nervus medianus und ulnaris am Handgelenk
(Bericht vom 3. Februar 1998). Nachdem eine palmar verstärkte
Handgelenksmanschette keine Besserung der Beschwerden gebracht hatte, wurde
K.________ am 25. März 1998 im Spital Y.________ operiert («Spaltung des Lig.
carpi transversum und Revision der Loge de Guyon. Plattenentfernung Radius
rechts und Revision des Nervus radialis»). Im Bericht vom 11. Mai 1998
stellte der Operateur Dr. med. S.________ eine Konsolidierung der Fraktur
fest. Das Hauptproblem stellten die neurologischen Ausfälle dar. Die
Arbeitsfähigkeit bezifferte er auf 50 %. Kreisarzt Dr. med. B.________ hielt
in seinem Bericht vom 17. August 1998 fest, die Weichteilprobleme stünden im
Vordergrund. Die Wertung der nur bedingt objektivierbaren
Sensibilitätsstörungen im Vorderarm-/Handbereich rechts sei schwierig. Auf
Grund der klinischen sowie radiologischen Befunde bestehe eine
Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Tätigkeiten ohne hohes
Verletzungsrisiko von mindestens 75 %.

Am 21. Oktober 1998 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an.

Drei Kontrolluntersuche durch Dr. med. S.________ im Zeitraum September bis
Dezember 1998 ergaben im Wesentlichen unveränderte Befunde und ein
unverändertes Beschwerdebild. Es bestand eine deutliche Atrophie der
Vorderarm-Muskulatur dorsal und eine Druckdolenz dorsoradial. Am 20. Januar
1999 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Auf Grund der
medizinischen Unterlagen sowie der erhobenen Befunde erachtete Dr. med.
B.________ leidensangepasste Tätigkeiten (ohne repetitive Komponente für und
ohne Verletzungsrisiko sowie Schlägen und Vibrationen auf den rechten Arm,
kein Tragen von Lasten über maximal 15-20 kg) als uneingeschränkt zumutbar.
Einen Integritätsschaden verneinte er.

Am 16. März 1999 stellte die SUVA die Heilbehandlung mit diesem Tag ein.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 1999 sprach die SUVA K.________ ab 1. April 1999
eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu. Hiegegen
liess der Versicherte Einsprache erheben und eine höhere Rente sowie eine
Integritätsentschädigung beantragen.

Vom 29. August bis 1. September 2000 wurde K.________ im Rahmen des
IV-Verfahrens durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS)
polydisziplinär abgeklärt und begutachtet. Eine Kopie der Expertise vom 14.
November 2000 wurde auch der SUVA zugestellt. Mit Vorbescheid vom 23.
November 2000 teilte ihm die IV-Stelle Zug mit, er habe ab 1. Januar 1998
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 85 %).

Im Rahmen des Einspracheverfahrens gab die SUVA dem Rechtsvertreter von
K.________ Gelegenheit, sich zum MEDAS-Gutachten vom 14. November 2000 zu
äussern. Des Weitern holte sie bei Dr. med. P.________ vom Ärzteteam
Unfallmedizin eine Stellungnahme ein («Ärztliche Beurteilung» vom 12. März
2001).

Mit Entscheid vom 6. April 2001 wies der Unfallversicherer die Einsprache ab.

B.
Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug mit Entscheid vom 19. Dezember 2002 insofern teilweise gut,
als es feststellte, dass Anspruch auf eine Invaliditätsrente von 29 %
besteht. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es seien ihm eine Rente
auf der Grundlage einer Invalidität von 85 % sowie eine angemessene
Integritätsentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiterer
Abklärung an die SUVA zurückzuweisen.

Das kantonale Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, desgleichen die SUVA. Das Bundesamt für
Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der obligatorischen
Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und
weil ferner nach Erlass des Einspracheentscheides (hier: 6. April 2001)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen unberücksichtigt zu bleiben
haben, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a).

2.
Im Streite liegen der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung als Folge des am 17. Januar 1997 erlittenen
Berufsunfalles.

3.
Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff des natürlichen
Kausalzusammenhanges zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und dadurch
bedingter Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 139
Erw. 3c), die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall (vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa und bb; ferner
BGE 117 V 383 f. Erw. 4b und c) sowie die beweisrechtlichen Anforderungen an
ärztliche Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) zutreffend
dargelegt. Richtig wiedergegeben werden auch die gesetzlichen Bestimmungen
zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und deren Bemessung (vgl. Art.
24 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 und 2 UVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 UVG
sowie Anhang 3 zur UVV). Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, aus orthopädischer und
rheumatologischer Sicht bestehe in einer leidensangepassten Tätigkeit volle
Arbeitsfähigkeit. In dieser Hinsicht stimmten das MEDAS-Gutachten vom 14.
November 2000 und die Beurteilung der SUVA-Ärzte überein. Das sei
unbestritten. Soweit nach Einschätzung des psychiatrischen Experten der MEDAS
die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen für jegliche berufliche
Tätigkeit zu 75 % eingeschränkt sei, erscheine die natürliche
Unfallkausalität der diagnostizierten Anpassungsstörung als höchstens
möglich. Anderseits vermöge auch die Aktenbeurteilung des SUVA-Arztes Dr.
med. P.________ den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
psychischen Beschwerden nicht völlig auszuschliessen. Sinngemäss könne dieser
Punkt indessen offen bleiben. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
als mittelschwerer Unfall zu qualifizierenden Ereignis vom 17. Januar 1997
und der vom psychiatrischen Gutachter der MEDAS kaum begründet
diagnostizierten Anpassungsstörung könne nicht als erstellt betrachtet
werden. Von den massgebenden Beurteilungskriterien (vgl. BGE 115 V 140 Erw.
6c/aa) müssten vier mit Sicherheit als nicht erfüllt gewertet werden.
Heilverlauf, körperliche Dauerschmerzen und physisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit führten nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Es könne
daher kein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise als gegeben bezeichnet
werden. Unfallbedingt sei somit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in
leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen.

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'428.- und einem Invalideneinkommen von
Fr. 48'171.60, ermittelt auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2000 des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 126 V 77
Erw. 3b/bb), ergebe sich für 2001 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 29 %.

4.2 Den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat die Vorinstanz mangels
Substanziierung des Begehrens verneint. Der blosse Hinweis auf die psychische
Problematik lasse im Übrigen den Schluss zu, dass die Ansicht der SUVA-Ärzte
geteilt werde, wonach das Leiden in körperlicher Hinsicht keinen
Integritätsschaden darstelle.

5.
5.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine ungenügende Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Das kantonale Gericht habe in
Verletzung des Rechts auf Beweis darauf verzichtet, durch eine
Parteibefragung und allenfalls einen Augenschein den genauen Unfallhergang
abzuklären. Die Erhebungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einen
besonders eindrücklichen Unfall mit traumatischen Begleitumständen erlitten
habe. Wenn die Vorinstanz sodann Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung
des psychiatrischen Gutachters der MEDAS hatte, wäre sie gehalten gewesen,
eine gerichtliche psychiatrische Expertise zu bestellen.

Selbst auf Basis des mangelhaft erhobenen Sachverhalts sei die
vorinstanzliche Adäquanzprüfung fehlerhaft. Die zwei besonderen Kriterien des
schwierigen Heilverlaufs sowie des Grades und der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit seien erfüllt.

5.2 Im Weitern könne nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe
anerkannt, dass eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität nicht
gegeben sei. Die Ausführungen in der Beschwerde zu diesem Punkt seien deshalb
knapp, weil insbesondere bei einer Schmerzproblematik die physischen und
psychischen Aspekte ohne eine eingehende Begutachtung kaum auseinander
dividiert werden könnten.

6.
Es steht ausser Frage, dass körperliche Unfallfolgen bestehen und inwiefern
diese sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Darauf braucht hier nicht
näher eingegangen zu werden. Im Weitern ist unter den Verfahrensbeteiligten
grundsätzlich unbestritten, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall vom 17. Januar 1997 und den geklagten psychischen Beschwerden
nicht schlüssig bejaht oder verneint werden kann. Das im Rahmen des
IV-Verfahrens erstellte MEDAS-Gutachten vom 14. November 2000 bildet keine
hinreichende Beurteilungsgrundlage. Nach sinngemässer Auffassung des
kantonalen Gerichts braucht nicht geprüft zu werden, ob die psychischen
Beeinträchtigungen natürlich kausale Folge des Ereignisses vom 17. Januar
1997 sind, weil es in Bezug auf die Anpassungsstörung am adäquaten
Kausalzusammenhang fehle.

6.1 Für die Beurteilung der Unfalladäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach
Unfall sind grundsätzlich alle Umstände von Bedeutung, die einen Bezug zum
schädigenden Ereignis haben und die objektiv nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, allein oder im
Zusammenwirken eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (vgl. BGE 115 V 140
Erw. 6c/aa). Dabei fallen bei den gesundheitlichen Folgen des Unfalles
lediglich Faktoren physischer Natur in Betracht. Dauerschmerzen und
Arbeitsunfähigkeit im Besonderen, soweit psychisch bedingt, haben
unberücksichtigt zu bleiben (Urteil D. vom 29. August 2003 [U 371/02] Erw.
3.2.2.3).
6.2 Die Vorinstanz erachtet von den wichtigsten Kriterien, welche nach der
Rechtsprechung bei Unfällen aus dem mittleren Bereich in die
Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, die ersten drei sowie das fünfte als
nicht gegeben (vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Das ist bis auf das Kriterium
«besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalles» unangefochten geblieben. Es besteht auf Grund der Akten kein
Anlass, darauf näher einzugehen (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben). Den
Kriterien «körperliche Dauerschmerzen», «schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen» sowie «Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit» erkennt das kantonale Gericht zwar eine gewisse Bedeutung
zu. Bei der Gesamtwürdigung misst sie ihnen indessen kein besonderes Gewicht
bei.

6.2.1 Die Vorinstanz hat körperliche Dauerschmerzen weder klar bejaht noch
verneint. Soweit sie bestünden, komme ihnen angesichts der von den
MEDAS-Ärzten geäusserten Zweifel in Bezug auf die Echtheit gewisser Symptome
im Rahmen der Adäquanzbeurteilung keine massgebende Bedeutung zu.

Ob körperliche Dauerschmerzen bestehen und welches Gewicht ihnen beizumessen
ist, kann aufgrund der Akten nicht gesagt werden. Es kommt entscheidend
darauf an, ob psychische Beschwerden von Krankheitswert gegeben sind, welche
das Schmerzverhalten in einer nicht dem Unfall zurechenbaren Weise
beeinflussen. Diese Frage ist, wie dargelegt, nicht genügend abgeklärt (Erw.
6).

6.2.2 Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblichen
Komplikationen hat die Vorinstanz zu Recht unter Hinweis darauf bejaht, dass
nach der operativen Erstbehandlung der Vorderarmfraktur wegen einer
Pseudarthrose sowie einer Nervenläsion zwei weitere Eingriffe notwendig
waren. Entgegen dem kantonalen Gericht besteht kein Anlass, dieses Merkmal
bei der Adäquanzprüfung nicht voll zu gewichten. Es ist zu berücksichtigen,
dass nach der Reosteosynthese vom 8. Juli 1997 eine ausgeprägte Atrophie des
ganzen Armes rechts bestand. Hauptproblem bildeten die Weichteile mit den
Vernarbungen, eine Teilparese des Nervus medianus und ulnaris rechts Hand und
die ausgeprägte Schwäche in der Hand (Berichte Dr. med. S.________ vom 8.
September und 27. Oktober 1997 sowie vom 3. Februar 1998). Sodann kam es auch
nach der dritten Operation des Carpaltunnels vom 27. März 1998 zu
neurologischen Ausfällen und zu allerdings nur bedingt objektivierbaren
Sensibilitätsstörungen. Ebenfalls bestand noch im Dezember 1998 eine
deutliche Atrophie der Vorderarm-Muskulatur dorsal und eine Druckdolenz
dorsoradial (Berichte Dr. med. S.________ vom 11. Mai und 9. Dezember 1998
sowie Kreisarzt Dr. med. B.________ vom 17. August 1998). Dass der letzte
Eingriff bereits 14 Monate nach dem Unfall stattfand, betrifft im Übrigen die
Dauer der ärztlichen Behandlung.

6.2.3 Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hat das
kantonale Gericht deshalb kein besonderes Gewicht beigemessen, weil der
Beschwerdeführer nach Jahresfrist zu 50 %, später zu 75 % resp. zu 100 % für
eine leidensangepasste Tätigkeit als arbeitsfähig gegolten habe. Diese
Betrachtungsweise verkennt, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht
eingewendet wird, dass nach der Gerichtspraxis bei diesem Kriterium eine
dauernde und vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
ebenfalls zu berücksichtigen ist. Es ist an dieser Stelle auf die in RKUV
2001 Nr. U 442 S. 544 ff. dargestellte Kasuistik zu verweisen. Es steht fest,
dass der Beschwerdeführer bei Erlass des Einspracheentscheides vom 6. April
2001 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «2. Gehilfe Papiermaschine 4»
aus somatischen Gründen immer noch arbeitsunfähig war.

Das Adäquanzkriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit ist somit zu bejahen und bei der Gesamtwürdigung
grundsätzlich voll in Anschlag zu bringen.

6.2.4 Im Lichte des Vorstehenden kann schliesslich dem genauen Unfallhergang
nicht jegliche Bedeutung für die Adäquanzbeurteilung abgesprochen werden. Auf
diesen Punkt sowie die diesbezüglichen Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde braucht hier indessen nicht näher eingegangen
zu werden. Immerhin ist festzustellen, dass entgegen dem kantonalen Gericht
zumindest einem Augenschein nicht von vornherein jegliche Beweistauglichkeit
abgesprochen werden kann.

6.3 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob psychische Beeinträchtigungen gegeben
sind, welche in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 17.
Januar 1997 stehen. Dies ist schon deshalb geboten, weil die Adäquanz
zwischen Unfall und einer allfällig auf diesen zurückzuführenden psychischen
Fehlentwicklung - wie vorstehend ausgeführt - nicht klar verneint werden
kann. Die SUVA wird daher ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben.
Dieses hat sich dazu zu äussern, ob psychische Beschwerden von Krankheitswert
gegeben sind, ob sie in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall
vom 17. Januar 1997 stehen und allenfalls inwiefern sie sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken. Je nach dem wird der Unfallversicherer weitere
Beweise, u.a. Augenschein, erheben. Anschliessend wird die SUVA über den
Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung neu
verfügen.

7.
Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. Dezember 2002 und
der Einspracheentscheid vom 6. April 2001 aufgehoben und es wird die Sache an
die SUVA zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen
über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung
im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Januar 1997 neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.-  zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat über eine Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: