Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 52/2003
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U 52/03

Urteil vom 3. September 2003
IV. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiber Ackermann

"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General
Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-Giger,
c/o Giger & Partner, Kuttelgasse 8, 8001 Zürich,

gegen

S.________, 1952, Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene S.________ war bei der X.________ AG als Effektenhändler
angestellt und bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
(im Folgenden: Winterthur) obligatorisch für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. September 1999 erlitt er einen Unfall,
als sich sein Pferd mehrmals aufbäumte und er wiederholt mit dem Kopf gegen
dessen Hals schlug; zudem kam es zu Schlägen im Gesäss- und Hüftbereich. Die
ärztliche Diagnose der am folgenden Tag aufgesuchten Klinik A.________
lautete auf Hämatom der Orbita beidseits, Verdacht auf Nasenbeinfraktur und
traumatisierte beginnende Coxarthrose links (Bericht vom 28. September 1999);
des Weiteren wurde ein Zahnschaden festgestellt. Wegen posttraumatischer
Septumdeviation (Verbiegung der Nasenscheidewand) wurde am 10. November 1999
in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals
Z.________ eine Septorhinoplastik durchgeführt. In der Folge klagte
S.________ über Konzentrationsstörungen, Wortfindungsstörungen,
Verwirrtheitszustände und Kopfschmerzen. Während Dr. med. C.________,
Spezialarzt für Neurologie FMH, eine leichte traumatische Hirnschädigung als
Folge des Unfalls vom 1. September 1999 vermutete (Bericht vom 7. Januar
2000), gelangte der Neurologe Prof. Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom
26. Januar 2000 zum Schluss, es lägen keine objektiven Zeichen für ein
Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) vor und es scheine auch kein
direkter Zusammenhang zwischen dem Trauma vom 1. September 1999 und den
bestehenden psychischen Beschwerden zu bestehen. Höchstwahrscheinlich liege
eine manische (ev. schizophrene) Psychose vor. Differentialdiagnostisch sei
allerdings noch abzuklären, ob eine hirnorganische Affektion bestehe. Eine am
14. Februar 2000 von PD Dr. med. U.________, Klinik P.________, vorgenommene
Kernspintomographie des Gehirns ergab keine Hinweise auf eine intra- oder
extrazerebrale traumatische Läsion. Nachdem Dr. med. E.________, Spezialarzt
FMH Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, am 26. Februar 2000 nebst einem
zervikozephalen und lumbospondylogenen Syndrom einen unklaren psychischen
Ausnahmezustand seit der Operation vom 10. November 1999 diagnostiziert
hatte, beauftragte die Winterthur Prof. Dr. med. W.________, Neurologie FMH,
mit einem Gutachten. In der am 23. Juni 2000 erstatteten Expertise gelangte
dieser Arzt zur Diagnose einer Wesensveränderung mit neuropsychologischen
Defiziten. Ein Zusammenhang mit der Operation sei unwahrscheinlich, es seien
eher psychiatrische Gründe anzunehmen. Der behandelnde Arzt Dr. med.
B.________, Facharzt FMH Innere Medizin, veranlasste eine Untersuchung im
Institut N.________ welches mit Bericht vom 28. März 2001 eine leichte bis
mittelschwere Funktionsstörung unklarer Ursache feststellte. In einem Bericht
zuhanden des behandelnden Arztes vom 20. August 2001 gelangte Dr. med.
R.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, zum Schluss, der Versicherte habe
beim Unfall vom 1. September 1999 wahrscheinlich eine leichte Commotio
cerebri erlitten; die bestehenden Beschwerden seien mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Schliesslich vertrat Dr.
med. B.________ im August 2001 die Auffassung, für den Krankheitsverlauf
könne eine Persönlichkeitsstörung ursächlich sein.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 lehnte die Winterthur die Ausrichtung
weiterer Leistungen ab, weil die bestehenden Beschwerden nicht in
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. September 1999 oder der Operation
vom 10. November 1999 stünden. Im Einspracheverfahren holte sie
Stellungnahmen der beratenden Ärzte Dr. med. F.________, Spezialarzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH
Chirurgie, ein. Mit Einsprachentscheid vom 15. November 2001 wies sie die
Einsprache mit der Begründung ab, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
den bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen; jedenfalls sei die Adäquanz
des Kausalzusammenhangs zu verneinen.

B.
Dagegen beschwerte sich S.________ und beantragte, die Winterthur sei zu
verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere
Taggeldleistungen auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %,
auszurichten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe beim
Unfall vom 1. September 1999 ein HWS-Distorsionstrauma bzw. ein leichtes
Schädel-Hirntrauma erlitten. Sekundär ergebe sich eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers wegen Behandlungsfolgen der Operation vom 10. November
1999. Zu bejahen sei auch die Kausalität der psychischen Beschwerden;
allenfalls sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen.

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels reichte S.________ ein von der
Invalidenversicherung eingeholtes Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals K.________ vom 12. April 2002 (inkl.
rheumatologischem, psychiatrischem und neurologischem Untergutachten) ein.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gelangte zum Schluss, es
fehle an Hinweisen darauf, dass die Beschwerden in Zusammenhang mit der
Nasenoperation vom 10. November 1999 stünden. Laut Gutachten der MEDAS
bestehe auch kein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Ebensowenig sei ein
Schleudertrauma der HWS ausgewiesen. Dagegen sei auf Grund der medizinischen
Akten von einem leichten Schädel-Hirntrauma auszugehen, welches für die
bestehenden Beschwerden als ursächlich zu betrachten sei. Zu bejahen sei auch
die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Dementsprechend hiess das kantonale
Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Dezember 2002 in dem Sinne gut,
dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die
Winterthur zurückgewiesen wurde, damit sie über die Leistungsansprüche neu
verfüge.

C.
Die Winterthur lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der
Einspracheentscheid vom 15. November 2001 zu bestätigen.

S. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im kantonalen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers geltenden Voraussetzungen und die für die Beurteilung des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs, insbesondere bei
Schleudertraumen der HWS und Schädel-Hirntraumen massgebenden Regeln (BGE 117
V 359 und 369), zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt bezüglich der
vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352
Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (15.
November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2).

2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG hat der Unfallversicherer seine Leistungen auch
für Schädigungen zu erbringen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung
(Art. 10 UVG) zugefügt werden. Ferner bestimmt Art. 10 UVV, dass der
Versicherer seine Leistungen auch für Körperschädigungen erbringt, die der
Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonstwie notwendig gewordene
medizinische Abklärungsuntersuchungen erleidet. Die Haftung erstreckt sich
auf Gesundheitsschädigungen, die auf Behandlungs- oder Abklärungsmassnahmen
im Anschluss an einen Unfall zurückzuführen sind. Es muss weder ein
Behandlungsfehler vorliegen noch der Unfallbegriff erfüllt noch ein
Kunstfehler oder auch nur objektiv eine Verletzung der ärztlichen
Sorgfaltspflicht gegeben sein. Der Unfallversicherer hat aber nur für
Schädigungen aufzukommen, die in einem natürlichen und adäquat kausalen
Zusammenhang mit den durch den versicherten Unfall erfolgten Heilbehandlungen
und medizinischen Abklärungsuntersuchungen stehen (BGE 128 V 172 mit
Hinweisen).

2.2 Aus den medizinischen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen
Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden kognitiven Störungen und der
Operation vom 10. November 1999. Laut Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-,
Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals Z.________ vom 29. November 1999 war
der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos. Am dritten Tag nach der
Operation konnte der Versicherte nach Hause entlassen werden. In dem von Dr.
med. H.________, beratender Arzt der Beschwerdeführerin, beigezogenen
Narkoseprotokoll liess sich nichts Ungewöhnliches feststellen. Auch die vom
Beschwerdegegner vorgenommenen Abklärungen haben keine Hinweise auf einen
Zusammenhang der bestehenden Beschwerden mit der Unfallbehandlung und
insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Fehlbehandlung oder Komplikationen
beim Eingriff vom 10. November 1999 ergeben. Weil von weiteren Abklärungen
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann davon abgesehen werden
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S.
50 Erw. 3.4; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 111 und 320).
Es muss folglich bei der Feststellung bleiben, dass es an den Voraussetzungen
für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 3 UVG
fehlt.

3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdegegner beim
Unfall vom 1. September 1999 wiederholt mit dem Kopf gegen den Hals des
Pferdes geschlagen ist und sich dabei am Gesicht verletzt hat; zudem kam es
zu Schlägen im Gesäss- und Hüftbereich, welche indessen zu keinen bleibenden
Beeinträchtigungen geführt haben. Widersprüchlich sind die Angaben zu den
weiteren Unfallfolgen: Bei der Untersuchung durch Prof. Dr. med. M.________
vom 25. Januar 2000 gab der Beschwerdegegner an, im Anschluss an den Unfall
seien leichte Kopfschmerzen, jedoch keine Nackenschmerzen und auch keine
Konzentrations- oder Denkstörungen aufgetreten. Er habe weiter voll
gearbeitet. Erst nach der Operation vom 10. November 1999 sei es zu
erheblichen Konzentrationsproblemen, massiven Schlafstörungen sowie täglichen
Kopfschmerzen gekommen. In ähnlichem Sinn äusserte er sich gegenüber den
behandelnden Ärzten Dr. med. C.________ und Dr. med. E.________. Bei der
gutachterlichen Untersuchung durch Prof. Dr. med. W.________ gab er an,
unmittelbar nach dem Unfall sei es zu Atemschwierigkeiten und vermehrter
Müdigkeit gekommen, alle (andern) Symptome seien postoperativ aufgetreten.
Die ihn begleitende Lebenspartnerin berichtete von einer starken Veränderung
mit Gedächtnisstörungen seit der Operation. Anlässlich der Untersuchung im
Institut N.________ vom 13. und 27. März 2001 gab der Beschwerdegegner
erstmals an, beim Unfall sei es zu Benommenheit, Übelkeit, Erbrechen und
Gleichgewichtsstörungen gekommen. Er habe sich anderntags in der Klinik
A.________ behandeln lassen, weil er einerseits Schmerzen im Becken und der
Hüfte und anderseits starke Kopfschmerzen gehabt habe. Die Arbeit habe er
wieder aufgenommen. Es sei aber zu grossen Schwierigkeiten gekommen. Er habe
Mühe gehabt, in Gesprächen dem Inhalt zu folgen. Bei Zahlen seien
Verwechslungen vorgekommen und allgemein sei die Leistungsfähigkeit drastisch
gesunken. Eine zweite Leistungsminderung sei im Anschluss an die
Nasenoperation im November 1999 eingetreten. Nach der Narkose sei er verwirrt
gewesen und es seien in den folgenden Tagen Sprachstörungen aufgetreten. Etwa
zwei Wochen nach der Operation hätten sich verstärkte Schulter- und
Nackenbeschwerden gezeigt. Ähnliche Schmerzen hätten sich in der Folge an
anderen Körperteilen manifestiert. Im Bericht des Dr. med. R.________ vom 20.
August 2001 wird zur Anamnese ausgeführt, unmittelbar nach dem Unfallereignis
sei der Versicherte benommen gewesen, er habe erbrechen müssen und aus der
Nase geblutet, es seien Schwindel sowie intensive Kopfschmerzen aufgetreten.
Bei Wiederaufnahme der Arbeit hätten sich erhebliche Konzentrations- und
Gedächtnisprobleme gezeigt. Einzig die Kopfschmerzen hätten sich in den
folgenden Wochen allmählich zurückgebildet. Zu dem im Gutachten von Prof. Dr.
med. W.________ dargestellten Sachverhalt führt Dr. med. R.________ aus, die
Feststellung, dass die heute bestehenden Beschwerden erst nach der
Nasenoperation vom 10. November 1999 begonnen hätten, sei unglaubwürdig und
widerspreche den Aussagen des Versicherten.

Den Ausführungen von Dr. med. R.________ ist entgegenzuhalten, dass der
Beschwerdegegner gegenüber den behandelnden und untersuchenden Ärzten
zunächst selber wiederholt festgestellt hat, dass die kognitiven Störungen
erst nach der Operation vom 10. November 1999 aufgetreten seien. Es besteht
daher kein Anlass, die anamnestischen Angaben von Prof. Dr. med. W.________
als unglaubwürdig und im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdegegners
stehend zu qualifizieren. Vielmehr ist festzustellen, dass die Angaben des
Versicherten widersprüchlich waren, indem er - offenbar im Hinblick darauf,
einen Kausalzusammenhang mit dem Eingriff vom 10. November 1999 nahe zu legen
- zunächst selber behauptete, die kognitiven Störungen seien erst nach diesem
Zeitpunkt aufgetreten, um sich in der Folge auf den Standpunkt zu stellen,
die Beeinträchtigungen seien teilweise bereits unmittelbar nach dem Unfall
aufgetreten und bei der Operation lediglich verstärkt worden. Welche
Sachverhaltsdarstellung zutreffend ist, lässt sich auf Grund der
medizinischen Akten nicht zweifelsfrei feststellen. Weil von weiteren
Abklärungen aber keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten
sind, ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, wonach in der Regel den
"Aussagen der ersten Stunde" in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht
zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Im vorliegenden
Fall ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass gerade die ursprünglichen
Aussagen von derartigen Überlegungen bestimmt waren, weshalb die Anwendung
dieses Grundsatzes hier als problematisch erscheint.

3.2 Die Vorinstanz geht in beweismässiger Hinsicht davon aus, die kognitiven
Störungen seien erst nach der Operation vom 10. November 1999 aufgetreten;
indessen lägen Umstände vor, welche ein früheres Auftreten von
Konzentrationsstörungen als möglich erscheinen liessen. Der Versicherte habe
zwar bis März 2001 wiederholt erklärt, die Konzentrations- und
Wortfindungsstörungen seien erst nach der Operation aufgetreten, weshalb die
Annahme nahe liege, dass zuvor keine relevanten Beschwerden bestanden hätten.
Die Lebensgefährtin habe sich gegenüber Prof. Dr. med. W.________ aber dahin
geäussert, der Versicherte sei "dauernd am Klagen gewesen". Zwar habe sie
auch gesagt, der Versicherte sei seit der Operation völlig verändert. Die
Angabe einer späteren Wesensveränderung schliesse jedoch frühere Klagen etwa
über Konzentrationsstörungen nicht aus. Anlässlich der neurologischen
Untersuchung im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS habe die
Lebenspartnerin erklärt, dass sowohl kognitive Defizite als auch die
Wesensveränderung sehr früh bzw. sofort nach dem Unfall zu beobachten gewesen
seien. Überdies habe sie viele weitere Einzelheiten korrigiert, die der
Versicherte ihrer Ansicht nach unkorrekt dargestellt habe. Im Weitern habe
auch Prof. Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom 26. Januar 2000 bemerkt,
dass den Angaben des Versicherten mit Zurückhaltung zu begegnen sei.
Schliesslich erscheine die Schilderung des Versicherten, man habe sich
zunächst auf die Hüftbeschwerden konzentriert und bezüglich der unmittelbar
nach dem Unfall aufgetretenen Konzentrationsstörungen geglaubt, diese würden
spontan verschwinden, als glaubwürdig. Wenn auch die Angaben des Versicherten
gegenüber Dr. med. R.________ und dem Institut N.________, wonach die
kognitiven Defizite sogleich nach dem Unfall aufgetreten und auch nach der
Operation unverändert angedauert hätten, angesichts der früheren Ausführungen
unglaubwürdig erschienen, sei auf Grund der erwähnten Umstände nicht
auszuschliessen, dass jedenfalls Konzentrationsstörungen bereits früher
aufgetreten seien. Da sie somit auch bereits vor der Operation bestanden
haben könnten, erscheine ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfall
als schlüssig.

Die Beschwerdeführerin hält dem grundsätzlich zu Recht entgegen, dass die
blosse Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs eines bestimmten Sachverhalts in
beweismässiger Hinsicht nicht genügt. Die vorinstanzliche Annahme, wonach
jedenfalls Konzentrationsstörungen bereits vor der Operation vom 10. November
1999 aufgetreten seien, findet in den Akten jedoch insofern eine Stütze, als
der behandelnde Zahnarzt der Beschwerdeführerin am 15. März 2000 vorschlug,
das wegen des Unfalls allenfalls erforderliche Zahnimplantat zu einem
späteren Zeitpunkt einzusetzen, weil der Versicherte seit dem Unfall noch
etwas verwirrt sei und Konzentrationsstörungen habe, weshalb ein sofortiger
Eingriff wahrscheinlich ungünstig sei. Danach hat der Beschwerdegegner
bereits vor Erlass der ablehnenden Verfügung vom 12. Oktober 2000 über
Konzentrationsstörungen seit dem Unfall geklagt. Auch anlässlich der
Untersuchungen in der Klinik Y.________ im Dezember 2000 gaben er und seine
Lebensgefährtin übereinstimmend an, im Anschluss an den Unfall seien
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen aufgetreten. Somit liegen
konkrete Hinweise vor, dass die Störungen zumindest teilweise bereits vor der
Operation und damit unmittelbar nach dem Unfall bestanden haben.

4.
4.1 Auf Grund der medizinischen Akten ist es nicht als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten, dass der Beschwerdegegner beim Unfall vom 1.
September 1999 eine HWS-Distorsion (Schleudertrauma oder
schleudertraumaähnliche Verletzung) erlitten hat. Innert der für
Nackenschmerzen nach Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen
Verletzungen der HWS massgebenden Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden
nach dem Unfall (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 Erw. 5e; vgl. auch Hans U.
Debrunner/Erich W. Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990,
S. 52 ff.) hat der Beschwerdegegner über keine derartigen Beschwerden
geklagt: Laut Bericht des Dr. med. E.________ vom 21. Januar 2000 begab er
sich am 16. Dezember 1999 in Behandlung wegen eines seit fünf Tagen
bestehenden progredienten Dauerschmerzes im rechten Kreuz und nachdem seit
drei Wochen Nackenverspannungen vor allem rechts aufgetreten waren. Daraus
ist zu schliessen, dass Nackenbeschwerden erst gegen Ende November 1999 und
damit lange nach Ablauf der Latenzzeit aufgetreten sind, was gegen das
Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS oder eines äquivalenten
Verletzungsmechanismus spricht. Eine entsprechende Diagnose wurde denn auch
in keinem ärztlichen Bericht gestellt. Einzig Dr. med. C.________ sprach in
seinem Bericht vom 7. Januar 2000 von einem Hyperextensionstrauma der HWS,
welches er indessen nur als möglich erachtete. Im Übrigen wird die
Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach ein Schleudertrauma der HWS
(bzw. eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS) nicht (mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit) ausgewiesen sei, vom Beschwerdegegner nicht
bestritten.

4.2 Zur Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden und zur Frage, ob der
Beschwerdegegner beim Unfallereignis vom 1. September 1999 ein
Schädel-Hirntrauma erlitten hat, gehen die ärztlichen Meinungen auseinander.
Während Dr. med. C.________ im Bericht vom 7. Januar 2000 eine leichte
traumatische Hirnschädigung als Folge des Unfalls vermutete, verneinte Prof.
Dr. med. M.________ am 26. Januar 2000 eine Unfallkausalität mit der
Feststellung, dass höchstwahrscheinlich eine Psychose vorliege. MRI- und
EEG-Untersuchungen des Gehirns ergaben unauffällige Befunde. Prof. Dr. med.
W.________ stellte im Gutachten vom 23. Juni 2000 eine Wesensveränderung mit
neuropsychologischen Defiziten fest und liess die Frage nach der
Unfallkausalität offen. Dr. med. E.________ fand einen unklaren psychischen
Ausnahmezustand und überwies den Versicherten an Dr. med. B.________, welcher
nach Anordnung ergänzender Untersuchungen im Bericht vom 15. August 2001 die
Diagnosen einer wahrscheinlich posttraumatischen leichten bis mittelschweren
neuropsychologischen Funktionsstörung, einer posttraumatischen depressiven
Stimmungslage und einer möglichen Persönlichkeitsstörung stellte. Die
neuropsychologischen Defizite konnten vom Institut N.________ nicht eindeutig
zugeordnet werden, nach dessen Auffassung deuteten die Angaben des
Versicherten auf eine milde traumatische Hirnschädigung. Zu den organischen
Beschwerden seien mit Sicherheit psychisch belastende Faktoren hinzugekommen,
welche die kognitive Leistungsfähigkeit einschränken könnten. Eine Auswirkung
auf die Leistungsfähigkeit könne auch von den chronischen Schmerzen
angenommen werden. Die beratenden Ärzte der Winterthur, Dr. med. V.________
und Dr. med. H.________, verneinten eine traumatische Hirnschädigung und eine
überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden. Dr.
med. R.________ gelangte in seinem Bericht vom 20. August 2001 demgegenüber
zum Schluss, der Versicherte habe beim Unfall vom 1. September 1999 ein
Schädel-Hirntrauma, wahrscheinlich eine (mindestens) leichte Commotio
cerebri, mit Benommenheit und Erbrechen erlitten. Daraus liessen sich
zwanglos neuropsychologische Defizite ableiten, wie sie beim Versicherten
heute bestünden. Das vorliegende Beschwerdebild, hauptsächlich bestehend aus
neuropsychologischen Defiziten, deren Ausmass noch genauer zu bestimmen sei,
und intermittierend auftretenden zervikozephalen Schmerzen, sei mit grosser
Wahrscheinlichkeit eine direkte Folge des Unfalls. Relevante unfallfremde
Faktoren seien nicht vorhanden, insbesondere bestünden keine Hinweise auf ein
hirnorganisches Leiden. Im Gutachten der MEDAS vom 12. April 2002 lautet die
Diagnose auf Schädelprellung mit Verdacht auf eine milde traumatische
Hirnschädigung (mild traumatic brain injury) am 1. September 1999 und aktuell
chronifizierter Verlaufsform mit leichten bis mittelschweren
neuropsychologischen Defiziten, deren genaue Ätiologie unklar ist. Im
psychiatrischen Untergutachten vom 22. Oktober 2001 wird das Vorliegen einer
Depression oder einer Psychose verneint und das Bestehen kognitiver Störungen
bestätigt. Zur Unfallkausalität wird ausgeführt, da es nicht Aufgabe der
jetzigen Begutachtung sei, die Ätiologie der bestehenden Störungen
festzustellen, könne höchstens vermutet werden, dass der Unfall und
möglicherweise auch die nachfolgende Operation einen bleibenden Schaden
hinterlassen hätten.

Angesichts dieser ärztlichen Meinungsäusserungen bleibt offen, ob der
Beschwerdegegner beim Unfall vom 1. September 1999 effektiv eine traumatische
Hirnschädigung erlitten hat. Selbst wenn auf Grund des Unfallhergangs, der
erlittenen Verletzungen und der ärztlichen Angaben davon ausgegangen würde,
dass der Beschwerdegegner ein leichtes Schädel-Hirntrauma erlitten hat,
bleibt fraglich, ob die im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheides (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2) vorhanden gewesenen
Beschwerden noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis standen. Keine hinreichende Stütze in den Akten findet die
Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die bestehenden Beschwerden
ausschliesslich psychisch bedingt seien. Zwar wird in den Arztberichten
wiederholt auf psychische Störungen und psychosoziale Probleme hingewiesen.
Eine klare Diagnose konnte indessen nie gestellt werden. Nachdem schon Dr.
med. C.________ im Bericht vom  7. Januar 2000 den Versicherten als psychisch
etwas auffällig bezeichnet hatte, gelangte Prof. Dr. med. M.________ zum
Schluss, es liege höchstwahrscheinlich eine Psychose vor. Dr. med. E.________
sprach von einem unklaren psychischen Ausnahmezustand, Prof. Dr. med.
W.________ von einer Wesensveränderung mit neuropsychologischen Defiziten und
Dr. med. B.________ von einer massiv depressiven Stimmungslage sowie einer
Persönlichkeitsstörung. Eine eingehende psychiatrische Untersuchung, wie sie
Prof. Dr. med. M.________, Dr. med. E.________ und Prof. Dr. med. W.________
empfahlen, unterblieb, offenbar weil der Versicherte eine solche ablehnte. Zu
einer spezialärztlichen psychiatrischen Untersuchung kam es erst im Rahmen
des von der Invalidenversicherung angeordneten Gutachtens der MEDAS. Auch das
in diesem Zusammenhang erstattete psychiatrische Untergutachten vom 22.
Oktober 2001 enthält indessen keine eindeutige Diagnose und spricht sich zur
Unfallkausalität der bestätigten kognitiven Störungen nicht konkret aus. Es
geht daraus lediglich hervor, dass kein psychisches Leiden mit Krankheitswert
besteht, welches für die bestehenden Beschwerden ausschliesslich oder
überwiegend ursächlich ist. Im neurologischen Untergutachten vom 9. Januar
2002 wird auf Grund des Unfallhergangs und der Unfallfolgen eine milde
traumatische Hirnschädigung angenommen, welche zufolge psychischer Faktoren
chronifiziert worden sei. Dieses auch als Postkontusionssyndrom bezeichnete
Krankheitsbild werde durch eine Kombination von somatischen und psychischen
Faktoren gekennzeichnet, wobei letztere häufig schwierig fassbar seien. Auf
Grund des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS, auf welches primär
abzustellen ist, rechtfertigt es sich davon auszugehen, dass am bestehenden
Beschwerdebild sowohl somatische als auch psychische Faktoren beteiligt sind.
Auch gestützt auf dieses Gutachten lässt sich indessen nicht zuverlässig
beurteilen, inwieweit die bestehenden kognitiven Störungen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind. Abgesehen davon, dass
lediglich die Verdachtsdiagnose einer traumatischen Hirnschädigung gestellt
und die Ätiologie der neuropsychologischen Störungen als unklar bezeichnet
wird, sprechen sich die Ärzte der MEDAS zur Unfallkausalität der bestehenden
Beschwerden nicht näher aus, wozu im Rahmen der von der Invalidenversicherung
in Auftrag gegebenen Expertise auch kein Anlass bestand. Aus dem Gutachten
liesse sich allenfalls ableiten, dass der Unfall zumindest eine Teilursache
des Gesundheitsschadens bildet, was für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis genügt (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit
Hinweis). Die Frage nach der Ursache der bestehenden Beeinträchtigungen ist
indessen nicht nur für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs,
sondern auch für die Adäquanzbeurteilung von Bedeutung. Sind die zum
Beschwerdebild eines Schädel-Hirntraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar
teilweise gegeben, treten sie im Vergleich zur psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund, so richtet sich die Adäquanzbeurteilung nach den für
psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und nicht nach den für
Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369) geltenden Regeln (BGE 123 V 98 betreffend
HWS-Schleudertraumen; Urteil P. vom 22. Januar 2001, U 206/00, allgemein).
Auch in diesem Punkt erlauben die Akten keine zuverlässige Beurteilung,
weshalb es ergänzender Abklärungen bedarf.

5.
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen,
damit sie durch Einholung eines zusätzlichen Berichts der MEDAS oder auf
andere geeignete Weise weitere Erhebungen vornehme. Dabei wird insbesondere
eine vertiefte psychiatrische Untersuchung und Beurteilung erforderlich sein.
Gestützt auf die Ergebnisse der vorzunehmenden Abklärungen wird über den
Leistungsanspruch des Beschwerdegegners neu zu verfügen sein.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember
2002 und der Einspracheentscheid der Winterthur vom 15. November 2001
aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 3. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: