Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 46/2003
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U 46/03

Urteil vom 13. August 2003
II. Kammer

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Hofer

A.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für
Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 15. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene A.________ war seit Juni 1985 als Druckereimitarbeiter in
der Firma S.________ AG tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 25. Juli 1993
erlitt er in der Türkei einen Autounfall. Laut Unfallmeldung sei sein
Fahrzeug bei einem Bremsmanöver auf Splitt in ein Gebüsch geraten und habe
sich überschlagen. Dabei zog sich der Versicherte eine Kontusion der
Halswirbelsäule (HWS) mit Dornfortsatzfrakturen C5 und C6 zu. In der Folge
kam es zu einer linksseitigen Hemiparese mit Kraftverminderung und
Gefühlsstörung der linken Körperhälfte. Ab 25. Oktober 1993 war er wieder
arbeitsfähig und konnte seine bisherige Tätigkeit aufnehmen.

Am 10. Juli 1994 war A.________ in der Türkei erneut in einen Verkehrsunfall
verwickelt, indem ein seitwärts kommender Taxifahrer vorne mit seinem
Personenwagen kollidierte, der sich daraufhin um die eigene Achse gedreht
habe. In der Schweiz suchte er den Hausarzt Dr. med. O.________ auf, der ein
Schleudertrauma der HWS diagnostizierte. Am 3. Oktober 1994 nahm er die
Arbeit wieder auf. Da die Tätigkeit trotz Dispensation von schweren Arbeiten
nach den beiden Unfällen angeblich zu anstrengend wurde, wurde das
Arbeitsverhältnis auf Ende September 1995 aufgelöst. Durch seinen Hausarzt
liess der Versicherte der SUVA am 10. Dezember 1996 wegen Zunahme der
Beschwerden im Bereich der HWS und Kraftlosigkeit links einen Rückfall
melden. Gemäss Bericht über die neurologisch-neurochirurgische Untersuchung
am Spital B.________ vom 2. April 1997 leidet er an einem Panvertebralsyndrom
und einem psychogenen Hemisyndrom links. Neurologische Ausfälle konnten keine
objektiviert werden, lediglich Verspannungen im Nacken und im Bereich der
LWS. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 22. bis 26. Juli 1997 im
Spital diagnostizierten die Ärzte ein chronifiziertes posttraumatisches
Schmerzsyndrom insbesondere im Nacken links sowie Lumbalgien nach einem
HWS-Distorsionstrauma und distaler Abrissfraktur C5 und C6 bei
Unfallverarbeitungsstörung mit depressiven Symptomen und ein psychogenes
vorwiegend sensibles Hemisyndrom links bei Verdacht auf Konversion. Für eine
in körperlicher und geistiger Hinsicht angepasste Tätigkeit attestierten sie
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Bericht vom 19. November 1997). Anlässlich
der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1. September 1998 fand Dr. med.
G.________ ein persistierendes linksseitiges leichtes chronifiziertes
Zervikalsyndrom ohne Brachialgien. Strukturelle Läsionen konnten bei den
bildgebenden Untersuchungen nicht festgestellt werden. Am 26. Januar 1999
nahm der Kreisarzt nochmals eine Beurteilung vor. Mit Schreiben vom 11. März
1999 teilte die SUVA dem Versicherten alsdann mit, die Taggeldleistungen
würden auf Ende des Monats eingestellt, und es werde der Rentenanspruch
geprüft; die Kosten für die wegen der HWS-Beschwerden noch notwendigen
Kontrollen und Medikamente würden weiterhin übernommen. Die Beschwerden an
der Lendenwirbelsäule und die psychischen Probleme betrachtete sie als
unfallfremd. In der Folge sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 16.
August 1999 mit Wirkung ab 1. April 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf
einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Dagegen liess A.________ Einsprache
erheben. Wegen des bei der Invalidenversicherung hängigen Gesuchs um
berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde das Verfahren einstweilen sistiert.
Die von der Invalidenversicherung unterstützte Ausbildung zum Taxichauffeur
konnte wegen Nichtbestehens der Theorieprüfung nicht verwirklicht werden. Am
18. September 2000 konnte der Versicherte jedoch eine Teilzeitstelle von 50 %
bei der Firma D.________ AG antreten. Mit Einspracheentscheid vom 6. März
2001 hielt die SUVA an ihrer Verfügung fest.

B.
Dagegen liess A.________ Beschwerde erheben und die Zusprechung einer höheren
Invalidenrente und Integritätsentschädigung beantragen. In diesem Verfahren
wurde das von der IV-Stelle Bern veranlasste neurochirurgisch-psychiatrische
Gutachten von Dres. med. H._______ und L.________ vom 14. Januar 2002
beigezogen. Mit Entscheid vom 15. Januar 2003 hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern die Beschwerde insoweit gut, als es den Einspracheentscheid
vom 6. März 2001 aufhob mit der Feststellung, dass der Versicherte Anspruch
auf eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 37 % habe.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente von 50 %
zuzusprechen.

Die SUVA beantragt, die vorinstanzlich festgesetzte Rente sei im Sinne einer
reformatio in peius nach dem Ermessen des Gerichts herabzusetzen; eventuell
sei die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich
nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen über die
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung
(Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1
UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2
UVG) und die von der Rechtsprechung für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers entwickelten Grundsätze über den erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
dem Gesundheitsschaden, insbesondere bei Schleudertraumen der HWS und bei
psychischen Beeinträchtigungen nach Unfällen (BGE 122 V 415, 119 V 335, 117 V
359, 115 V 133), zutreffend wiedergegeben. Beizufügen ist, dass die
Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang bei
Verletzungen nach klassischen Schleudertrauma auch auf Verletzungen nach
einem dem Schleudertrauma äquivalenten Mechanismus (Kopfanprall mit
Abknickung der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) und bei Vorliegen eines
Schädel-Hirntraumas anwendbar ist, wenn und soweit sich dessen Folgen mit
jenen eines Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 369). Das
kantonale Gericht hat überdies richtig dargelegt, dass die Beurteilung der
Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild
eines Schleudertraumas der HWS (oder eines Schädel-Hirntraumas) gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden
ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten,
nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden
Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S.
437 publizierten Urteil präzisierend dargelegt hat, ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen,
wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall
eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99
Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe
der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die
physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies
zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 6. März
2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
2.1 Gemäss den medizinischen Unterlagen leidet der Beschwerdeführer an einem
linksseitigen Zervikalsyndrom, an lumbalen Beschwerden und an psychischen
Störungen. Aufgrund der Beurteilung des Dr. med. G.________ im Bericht über
die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 1. September 1998 hat die SUVA
im Einspracheentscheid den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu
den beiden Autounfällen bejaht. Bezüglich der lumbalen Beschwerden ging sie
gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 26. Januar 1999, wonach bei
einer Zeit von drei bis vier Jahren zwischen den Unfällen und dem erstmaligen
Auftreten der Beschwerden (Blockierung im Bereich L5/S1) davon aus, dass
diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle
zurückzuführen seien. Dies ist denn auch nicht streitig. Die Leistungspflicht
für die psychischen Beeinträchtigungen hat die SUVA unter Hinweis auf das
Gutachten der Medizinischen Abteilung des Spitals B.________ vom 19. November
1997, in welchem von einer Psychogenität der sensiblen Ausfälle, bedingt
durch eine schwierige familiäre Situation mit der politischen Lage für Kurden
in der Türkei, Todesfälle und Erkrankungen in der Familie sowie einer
Unfallverarbeitungsstörung mit depressiven Symptomen die Rede ist, welche
laut Kreisarzt Dr. med. G.________ jedoch deutlich abgenommen hätten (vgl.
kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 1. September 1998), mangels eines
adäquaten Kausalzusammenhangs zu den beiden Unfallereignissen verneint.

2.2 Die Vorinstanz ging gestützt auf die medizinische Aktenlage zu Recht
davon aus, dass kein wesentlicher klinischer Befund für die Leiden des
Versicherten erhoben werden konnte. Die beim Unfall vom 25. Juli 1993
erlittenen Frakturen der Processus spinosi C5 und C6 sind gemäss
kreisärztlicher Abschlussuntersuchung vom 1. September 1998 folgenlos
abgeheilt. Wie den ärztlichen Stellungnahmen (vgl. Arztzeugnis des Dr. med.
O.________ vom 13. Juli 1994, Gutachten der Medizinischen Abteilung des
Spitals vom 19. November 1997, kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 1.
September 1998) zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer aber auch ein
Distorsionstrauma der HWS - und somit eine schleudertraumaähnliche Einwirkung
- erlitten. Auch klagte er ausweislich der medizinischen Akten über dafür
typische Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen und insbesondere über starke
Nackenbeschwerden. Zudem weist das Beschwerdebild eine depressive Symptomatik
auf, welche gestützt auf das Gutachten des Dr. med. H.________ als
rezidivierend zu bezeichnen ist (zum typischen Beschwerdebild nach einem
Schleuertrauma, nach schleudertraumaähnlichen Einwirkungen oder nach
Schädel-Hirntrauma: BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b). Mit dem
kantonalen Gericht ist daher mit Blick auf die medizinischen Unterlagen davon
auszugehen, dass das Distorsionstrauma der HWS zumindest eine Teilursache der
geltend gemachten Leiden ist, was für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen;
RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79).

2.3 Da der Beschwerdeführer eine schleudertraumaähnliche Einwirkung auf die
HWS erlitten hat und über Beeinträchtigungen klagt, die zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehören, die psychische
Problematik aber nicht eindeutig im Vordergrund steht, hat die Beurteilung
nach den in BGE 117 V 366 ff. festgelegten Grundsätzen zu erfolgen, wovon
auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Eine Prüfung der Entwicklung im Sinne
von RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 zeigt, dass die somatischen Beschwerden nicht
eine bloss untergeordnete Rolle gespielt haben. In den ersten aus der Zeit
nach den Unfällen stammenden Berichten ergeben sich klare Hinweise auf
physische Beschwerden, wie sie nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS
typischerweise auftreten. Im Gutachten der Medizinischen Abteilung des
Spitals vom 19. November 1997 wurde eine Unfall- und
Unfallfolgenverarbeitungsstörung in Form eines depressiven Zustandsbildes
beschrieben. Der Psychiater Dr. med. H.________ diagnostizierte im Gutachten
vom 14. Januar 2002 eine rezidivierende depressive Störung mit damals
leichter Episode (ICD-10 F 33.0). Diese sei vorerst vorwiegend reaktiv
verursacht worden (Todesfälle von Familienmitgliedern, Verlust der
Besitztümer in der Türkei) und bestehe offenbar seit 1996. Wenn der Experte
ausführt, aus psychiatrischer Sicht stehe die depressive Erkrankung im
Vordergrund, diese aber gleichzeitig als leicht bezeichnet, kann daraus nicht
geschlossen werden, die psychische Komponente des Beschwerdebildes stehe klar
im Vordergrund, zumal gemäss Bericht über die kreisärztliche
Abschlussuntersuchung vom 1. September 1998 ein als messerstichartig
beschriebener Schmerz im Hals-Nackenbereich im Vordergrund stand, welcher Dr.
med. G.________ einem chronischen Reizzustand zuschrieb. Die depressive
Entwicklung ist daher - soweit unfallkausal - dem typischen Beschwerdebild
nach Schleudertrauma der HWS zuzurechnen.

2.4 Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz die Adäquanz
des Kausalzusammenhangs nach der für Schleudertraumen der HWS ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle entwickelten Rechtsprechung (BGE 117 V 359)
beurteilt hat. Weiter ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass die zur
Diskussion stehenden Autounfälle, je für sich betrachtet, aufgrund des
augenfälligen Geschehensablaufs und der Verletzungen, die sich der
Beschwerdeführer dabei zugezogen hat, weder als leicht noch als schwer,
sondern als im mittleren Bereich liegend, zu qualifizieren sind. Für die
Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind daher weitere unfallbezogene
Kriterien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Zwar sind die Kriterien, wie
sie gemäss BGE 117 V 367 Erw. 6a mit Ausrichtung auf ein einziges
Unfallereignis definiert werden, für die beiden Unfälle je gesondert zu
prüfen. Da sowohl der Unfall vom 25. Juli 1993 als auch jener vom 10. Juli
1994 den Nacken-Halswirbelbereich geschädigt haben, können die Beschwerden
und deren Folgen, wie sie sich insbesondere nach dem zweiten Unfall gezeigt
haben, nicht klar auseinander gehalten werden. Der Vorinstanz ist jedoch
beizupflichten, dass - insbesondere was den zweiten Unfall betrifft - mehrere
der unfallbezogenen Kriterien erfüllt sind und der adäquate
Kausalzusammenhang daher zu bejahen ist. Es wird diesbezüglich auf die
Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen.

3.
Streitig ist der Invaliditätsgrad, den der Beschwerdeführer auf 50 %
festgesetzt haben will. Zu prüfen bleiben daher die erwerblichen Auswirkungen
der unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

3.1 Zwecks Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität
(Valideneinkommen) ist vom zuletzt erzielten Einkommen als
Druckereimitarbeiter auszugehen (vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b),
welches gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberfirma für das Jahr 1998
Fr. 53'270.- ausgemacht hätte. Für den Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs.
2 UVG nicht massgebend ist dagegen der versicherte Verdienst, welcher nicht
nach den gleichen Kriterien bemessen wird.

3.2 Bei der Festsetzung des Einkommens, welches der Versicherte trotz des
Gesundheitsschadens durch eine ihm zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen
allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen) ist davon
auszugehen, dass ihm laut Gutachten Dres. med. H.________/L.________
Tätigkeiten zumutbar sind, welche einen stündlichen Positionswechsel
erlauben, das Heben und Tragen von Lasten von 15 kg nicht übersteigen und
keine fixierte Kopfstellung oder wiederholte Drehungen oder Reklinationen des
Kopfes erforderlich machen. Unter Mitberücksichtigung der psychischen
Unfallfolgen ist gestützt auf dieses Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von
70 % auszugehen, welche es dem Versicherten erlaubt, sich zu schonen, sodass
sich die somatischen Störungen nicht noch zusätzlich negativ auswirken. Diese
Beurteilung vermag zu überzeugen. Das Gutachten der Medizinischen Abteilung
des Spitals vom 19. November 1997 geht ebenfalls von der Zumutbarkeit
leichter körperlicher Arbeiten aus, misst der psychischen Problematik aber
offenbar ein grösseres Gewicht zu, wenn abschliessend von einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen wird. Anlässlich der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 1. September 1998 waren psychisch die Kriterien für
eine behandlungspflichtige major depression nicht mehr gegeben und auch Dr.
med. H.________ geht von einer gewissen Verbesserung aus. Er bezeichnet die
psychische Problematik daher als rezidivierend mit der Folge, dass der
Versicherte gelegentlich nicht über genügend Antrieb verfüge, um zu arbeiten.

3.3 Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von
70 % und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % auf
Fr. 33'560.- festgesetzt. Offenbar ging sie davon aus, dass die bisherige
Tätigkeit dem Versicherten in reduziertem zeitlichem Umfang noch möglich
wäre.

Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der
Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit, wie hier mit dem 50
% Pensum bei der Firma D.________ AG, nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so
können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird auf
vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische
Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median)
der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76
Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein
Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher
persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach
pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 %
beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).

Im vorliegenden Fall ist vom monatlichen Bruttolohn von Arbeitnehmern im
privaten Sektor für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und
repetitive Tätigkeiten) von Fr. 4268.- auszugehen (LSE 1998, S. 25, Tabelle
TA1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre
1998 von 41.9 Stunden (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; Die Volkswirtschaft 1/2003,
S. 94 Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 53'649.-. Bei
einem noch zu 70 % möglichen Einsatz entspricht dies Fr. 37'554.- Vom
Tabellenlohn ist ein leidensbedingter Abzug vornzunehmen, weil der
Beschwerdeführer auch im Rahmen einer leichteren Tätigkeit eingeschränkt ist,
da mit schmerzbedingten Arbeitsunterbrüchen zu rechnen ist, regelmässig
Positionswechsel vorzunehmen sind und nur noch eine Teilzeittätigkeit möglich
ist, was sich erfahrungsgemäss lohnmindernd auswirken kann. Insgesamt
erscheint ein Abzug von 10 %, wie ihn die Vorinstanz veranschlagt hat, unter
den gegebenen Umständen als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von
Fr. 33'798.- führt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine
triftigen Gründe genannt, welche einen höheren Abzug zu rechtfertigen
vermöchten und die Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts als unangemessen
erscheinen liessen.

3.4 Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 53'270.- resultiert somit ein
Invaliditätsgrad von 36.5 %. Daran würde sich nichts ändern, wenn die beiden
Vergleichseinkommen auf den Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (hier:
1. April 1999 gemäss Verfügung vom 16. August 1999), welcher für den
Einkommensvergleich massgebend ist (BGE 128 V 174), der
Nominallohnentwicklung von 0.3 % (Die Volkswirtschaft 1/2003, S. 95 Tabelle
B10.3) angepasst würden. Der von der Vorinstanz auf 37 % festgesetzte
Invaliditätsgrad lässt sich daher nicht beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: