Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 41/2003
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U 41/03

Urteil vom 12. Januar 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Bühler; Gerichtsschreiber Scartazzini

S.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred
Schütz, Bleicherweg 45, 8002 Zürich,

gegen

Winterthur-Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-Giger,
c/o Giger & Partner, Kuttelgasse 8, 8001 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 20. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1969 geborene S.________ ist verheiratet und Mutter zweier 1995 und 1998
geborener Kinder. Sie war im Umfang von 30 Wochenstunden als Büroangestellte
und Raumpflegerin in der väterlichen Bauunternehmung tätig und gestützt auf
dieses Arbeitsverhältnis bei den Winterthur Versicherungen (im Folgenden:
"Winterthur") obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. März 1999 wurde sie als Lenkerin ihres
Personenwagens Nissan "Micra", in dem ihre beiden Kinder mitfuhren, in eine
Auffahrkollision verwickelt, bei welcher ihr an einer Strassenverzweigung
angehaltenes Auto vom Fahrzeug einer anderen Verkehrsteilnehmerin von hinten
gerammt und in den vor ihr wartenden PW geschoben wurde. In der
Notfallstation des Spitals X.________, wohin die Versicherte zusammen mit
ihren beiden Kindern unmittelbar nach dem Unfall verbracht wurden, wurde als
Befund eine Klopfdolenz über der unteren Hals- und der obersten
Brustwirbelsäule, Schmerzen bei der Rotation nach rechts erhoben und die
Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt.

In der Folge konsultierte S.________ am 24. März 1999 den neurologischen
Spezialarzt Prof. Dr. med. D.________ und am 9. April 1999 ihren Hausarzt,
med. pract. K.________. Die "Winterthur" anerkannte ihre Leistungspflicht,
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und holte
Berichte von Prof. Dr. med. D.________ vom 24. März, 26. April und 29.
September 1999 sowie Formularberichte des Hausarztes vom 16. April, 16. Juli,
13. Oktober und 28. Dezember 1999 ein. Ausserdem liess sie die Versicherte
durch den Neurologen Prof. Dr. med. W.________ begutachten (Gutachten vom 14.
Januar 2000) und übernahm die Kosten für einen vierwöchigen
Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Y.________, den die Versicherte am
18. September 2000 antrat. Gestützt auf die im Rahmen dieser Hospitalisation
durchgeführten interdisziplinären Abklärungen erstatteten die Chefärzte für
Neurologie und Rheumatologie der Klinik Y.________, Prof. Dr. med. E.________
und Dr. med. N.________, ein weiteres Gutachten vom 18. Dezember 2000. Nach
Einholung von Stellungnahmen der beratenden Ärzte der "Winterthur" vom 13.
Januar und 8. Februar 2001 stellte diese mit Verfügung vom 6. Juli 2001 ihre
Leistungen für Heilbehandlung und Taggeld per 30. April 2001 ein und
verneinte zugleich einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung. Daran hielt die "Winterthur" mit
Einspracheentscheid vom 27. September 2001 fest.

B.
Beschwerdeweise liess S.________ die Kostenübernahme für die weitere
Heilbehandlung sowie die Ausrichtung von Taggeldern für eine
Arbeitsunfähigkeit von 100%, eventuell die Rückweisung der Sache zur
medizinischen Abklärung an die Vorinstanz beantragen. Nach Durchführung eines
doppelten Schriftenwechsels wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 2002 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte ihre vorinstanzlichen
Rechtsbegehren erneuern. Die "Winterthur" lässt in ihrer Vernehmlassung
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, während die
Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) auf eine
Vernehmlassung verzichten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

1.2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist
im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgeblichen Zeitpunkt des
Erlasses des Einspracheentscheides (hier: 27. September 2001) eingetretene
Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
2.1 Es ist nicht streitig, dass der für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers zunächst vorausgesetzte natürliche Kausalzusammenhang (BGE
119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b je mit Hinweisen) zwischen dem am 17.
März 1999 erlittenen Verkehrsunfall und den über den 30. April 2001 hinaus
geklagten körperlichen Beschwerden der Versicherten und ihrem von den
Gutachtern der Klinik Y.________ diagnostizierten psychischen
Gesundheitsschaden (Anpassungs- und hypochondrische Störung) gegeben ist.
Streitig ist einzig die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem
Unfallereignis vom 17. März 1999 einerseits sowie den über den 30. April 2001
hinaus anhaltenden Gesundheitsstörungen der Versicherten und der darauf
zurückzuführenden Behandlungsbedürftigkeit, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
andererseits.

2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsprechung zu dem
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und den
hernach andauernden Beschwerden mit Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 359) zutreffend wiedergegeben. Das kantonale
Gericht hat überdies richtig dargelegt, dass die Beurteilung der Adäquanz in
denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines
Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben
sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten, nach der für psychische Fehlentwicklungen
nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE
123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen).

Im Weitern hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass der Rechtsprechung
gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a der Sachverhalt zu Grunde liegt, dass sehr bald
nach einem Unfall mit Schleudertrauma, gleichsam an diesen anschliessend, die
psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma
einhergehenden, körperlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild)
völlig in den Hintergrund treten. Soll die Rechtsprechung zur Adäquanz von
psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall hingegen in einem späteren
Zeitpunkt angewendet werden, so ist die Frage, ob die psychische Problematik
die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ganz in
den Hintergrund treten lässt nicht nur aufgrund einer Momentaufnahme zu
entscheiden. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der
ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die körperlichen
Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und
damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist für
die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem
Schleudertrauma der HWS abweichend von BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine und in
Übereinstimmung mit BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa lediglich auf das Unfallereignis
als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie
deren objektive Folgen abzustellen (Urteile W. vom 18. Juni 2002, U 164/01,
und H. vom 27. August 2002, U 172/00).

3.
Der psychiatrische Gutachter der Klinik Y.________, Dr. med. R.________, hat
in seinem Teilgutachten vom 30. November 2000 schlüssig dargelegt, dass die
der psychischen Gesundheitsstörung der Versicherten zu Grunde liegenden
innerseelischen Abläufe unmittelbar nach dem Unfall, "in den Sekunden
danach", eingesetzt haben und in der Folge nie mehr abgeklungen sind. Diese
psychogene Fehlentwicklung besteht in der hypochondrischen Befürchtung und
Überzeugung der Versicherten, an einer schwerwiegenden und fortschreitenden
körperlichen, vor allem das Hirn und das Rückenmark betreffenden Krankheit zu
leiden. Zwar wurde dieser psychische Gesundheitsschaden erst rund 1 ½ Jahre
nach dem Unfall von einem psychiatrischen Spezialarzt als posttraumatische
Anpassungs und hypochondrische Störung diagnostisch präzise erfasst, doch
ergibt sich ihre Richtigkeit mittelbar auch aus den Stellungnahmen der mit
den körperlichen Beschwerden der Versicherten befassten neurologischen
Spezialärzte. In der Klinik S.________ wurde bereits am 26. April 1999 ein
unauffälliger neurologischer Befund erhoben und Prof. Dr. med. D.________
nahm deshalb bei seiner letzten Untersuchung der Versicherten vom 29.
September 1999 eine "depressive Entwicklung" an. In therapeutischer Hinsicht
empfahl er lediglich noch eine antidepressive Medikation. Der erste von der
"Winterthur" beauftragte Gutachter, Prof. Dr. med. W.________, konnte im
Dezember 1999 ebenfalls keine objektiven Befunde für die von der Versicherten
geklagten, vielfältigen Schmerzen erheben, stellte die Diagnose eines
"chronifizierten Schmerzsyndroms mit vor allem Nacken- und Kopfschmerzen nach
HWS-Distorsion und auffälligem Schmerzverhalten" und empfahl nebst
Physiotherapie ebenfalls eine antidepressive Therapie. Ausweislich der Akten
hat sich die Versicherte in der Folge weder um die Durchführung dieser
Therapie noch um die Verwertung der ihr von Prof. Dr. med. W.________
attestierten Arbeitsfähigkeit (100% als Büroangestellte, 50% als
Reinigungsangestellte) bemüht. In Übereinstimmung mit den vorbehandelnden
Neurologen konnten auch die neurologischen Spezialärzte der Klinik Y.________
keine objektivierbaren neurologischen Ausfälle bzw. "kaum pathologische
Untersuchungsbefunde" erheben und in den bildgebenden Untersuchungen der HWS
ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Instabilität finden. Die
neuropsychologische Teiluntersuchung ergab zwar ein leicht beeinträchtigtes
Leistungsprofil, doch konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die
Testergebnisse durch die "allgemeine psychische Befindlichkeit" und die
"Schmerzverarbeitung" der Versicherten beeinflusst worden waren.

Insgesamt geht aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen deutlich hervor,
dass die körperlichen Beschwerden der Versicherten spätestens ab Dezember
1999 nur noch eine sehr untergeordnete Rolle spielten und der
Krankheitsverlauf in stark überwiegendem Masse durch die psychische
Gesundheitsstörung - posttraumatische Anpassungs- und hypochondrische Störung
- geprägt war. Die Vorinstanz hat daher die Adäquanz der bei der
Beschwerdeführerin eingetretenen psychischen Fehlentwicklung zu Recht allein
nach der Schwere des Unfallereignisses, der dabei erlittenen körperlichen
Gesundheitsschädigung und deren objektiven Folgen beurteilt (BGE 115 V 133).
Ob es sich bei der im Falle der Beschwerdeführerin sofort nach dem Unfall
beginnenden psychischen Fehlentwicklung um einen selbstständigen (sekundären)
und damit nicht unfallkausalen psychischen Gesundheitsschaden handelt (vgl.
RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80), was die Vorinstanz bejaht hat, kann bei dieser
Sach- und Rechtslage offen bleiben.

4.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, beim Unfallereignis vom 17. März
1999 habe es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen gehandelt, weshalb ein einziges der massgebenden objektiven
Kriterien für die Bejahung der Adäquanz der nach dem Unfall eingetretenen
psychischen Fehlentwicklung genüge.

4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen vor
einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als
mittelschwere, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegende Ereignisse
ein (Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01 mit weiteren Hinweisen). In
einzelnen Fällen hat es sogar einen leichten Unfall angenommen, so
insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h; Urteil B. vom 7. August
2001, U 33/01). Für die Auffahrkollision vom 17. März 1999 hat der
Unfallanalytiker der "Winterthur" ein Delta-v von minimal 12 km/h und maximal
16 km/h ermittelt, was nicht erheblich über dem Grenzwert für leichte
Auffahrunfälle liegt. Der am PW Nissan "Micra" der Versicherten entstandene
Fahrzeugschaden wurde fotografisch genau festgehalten und vom
Unfallanalytiker berücksichtigt. Dass der Fahrzeugschaden
versicherungstechnisch als "Totalschaden" eingestuft wurde, bedeutet nur,
dass die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges überstiegen, sagt aber
über die Grösse der Kollisionsenergie und der Kräfte, die auf die HWS der
Versicherten einwirkten, nichts aus. Es kann auch keine Rede davon sein, dass
die Kollisionsgeschwindigkeit des auf den stillstehenden PW Nissan "Micra"
der Versicherten auffahrenden Fahrzeuges 60 km/h betragen habe oder auch nur
"sehr hoch" gewesen sei, wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt. Die
Auswertung der Bremsspuren dieses Fahrzeuges ergab eine (ungebremste)
Geschwindigkeit bei Spurbeginn von 53 km/h. Dafür, dass die
Aufprallgeschwindigkeit mehr als 12 km/h bis höchstens 16 km/h betragen habe,
liegt nichts vor. Dementsprechend kann auch nicht von einem mittelschweren
Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ausgegangen werden. Die
objektiven Adäquanzkriterien müssen daher in gehäufter oder auffallender
Weise erfüllt sein, sofern nicht ein Kriterium in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt ist, damit die Adäquanz der psychischen Fehlentwicklung der
Versicherten bejaht werden kann (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).

4.2 Die Beschwerdeführerin erachtet das Kriterium der besonders dramatischen
Begleitumstände als erfüllt, weil sie nach der Kollision zusammen mit ihren
beiden Kindern während 20 Minuten im Auto eingeschlossen gewesen sei, die
Tochter Kim aus dem Mund geblutet und sie Angst um die Gesundheit ihrer
schreienden Kinder gehabt habe.

Ein solcher Geschehensablauf ist im Polizeirapport über den Unfall vom 17.
März 1999 nicht dokumentiert. Danach erfolgte die Meldung an die Stadtpolizei
Zürich um 17.13 Uhr und diese traf mit zwei Beamten um ca. 17.20 Uhr an der
Unfallstelle ein. Die beiden Polizeibeamten hätten sich zweifellos als Erstes
um die Befreiung der in ihrem Auto eingesperrten Versicherten und ihrer
beiden schreienden Kinder bemüht, wenn eine solche Notsituation vorgelegen
hätte. Es kommt hinzu, dass die Versicherte gegenüber dem Schadeninspektor
der "Winterthur", der sie am 11. Juni 1999 besuchte, zu Protokoll gab, sie
sei in ihrem Fahrzeug "sitzen" geblieben, "bis in ca. 20 Minuten der
Krankenwagen eintraf". Nach der Beweismaxime, wonach "Aussagen der ersten
Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere
Darstellungen des Unfallgeschehens, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (BGE 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), ist auf das
erwähnte Protokoll des Schadeninspektors der "Winterthur" und den
polizeilichen Unfallrapport abzustellen. Die von der Versicherten erstmals in
ihrer vorinstanzlichen Replik vorgebrachte Version des Eingesperrtseins
während 20 Minuten im demolierten Fahrzeug ist daher schon aus
beweisrechtlichen Gründen unbeachtlich.

Der weitere Umstand, dass die Beschwerdeführerin Angst um die Gesundheit
ihrer Kinder gehabt hat, müsste, damit er als besonders dramatischer
Begleitumstand gelten könnte, geeignet gewesen sein, eine psychische
Fehlentwicklung auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc). Das war
hier eindeutig nicht der Fall, weil die beiden Kinder zusammen mit der
Versicherten sofort in die Notfallstation des Spitals X.________ überführt
wurden und dort ihre Unversehrtheit schon rund eine Stunde nach dem Unfall
festgestellt wurde.

4.3 Ist die Adäquanz einer psychischen Fehlentwicklung nach einem
Schleudertrauma - wie hier - allein nach dem erlittenen körperlichen
Gesundheitsschaden und dessen objektiven Folgen zu beurteilen, fällt das
Adäquanzkriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung sachlogisch
ausser Betracht. Denn ein Schleudertrauma der HWS oder eine ihm
gleichgestellte äquivalente Verletzung stellt in solchen Fällen überhaupt
keine unfallkausale Teilursache oder nur eine solche von ganz untergeordneter
Bedeutung für die eingetretene psychische Fehlentwicklung dar.

Analog verhält es sich mit den übrigen unfallbezogenen Adäquanzkriterien,
soweit die ihnen zu Grunde liegenden Unfallfolgen durch die psychische
Fehlentwicklung bestimmt oder beeinflusst worden sind. Mit Bezug auf die
Adäquanzkriterien der Dauer der unfallbedingten Beschwerden, der ärztlichen
Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit ist deshalb in Fällen wie dem
vorliegenden allein massgebend, wie lange die entsprechenden Unfallfolgen
durch den erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden in erheblichem Ausmass
mitverursacht worden sind.

Bei der Beschwerdeführerin konnten von den neurologischen Spezialärzten Prof.
Dr. med. D.________ und Prof. Dr. med. W.________ bereits Ende September bzw.
Anfangs Dezember 1999, also rund 6 bzw. 8 ½ Monate nach dem Unfall keine
objektiven körperlichen Befunde für die geklagten Beschwerden mehr gefunden
werden. Die von Prof. Dr. med. W.________ attestierte weitgehende
Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Tätigkeitsbereich hat die Versicherte
nie zu realisieren versucht und auch die von ihm empfohlene Physiotherapie
nie in Angriff genommen. Für den 17. Januar 2000 ist die letzte Konsultation
des Hausarztes der Versicherten dokumentiert und bis zum vierwöchigen
Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Y.________, den die Versicherte am
18. September 2000 antrat, fand ausweislich der Akten gar keine ärztliche
Behandlung mehr statt. Insgesamt steht daher fest, dass sowohl die
vollständige Arbeitsunfähigkeit als auch die mannigfaltigen körperlichen
Beschwerden spätestens neun Monate nach dem Unfall nicht mehr auf den dabei
erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden, sondern auf ihre psychische
Gesundheitsstörung zurückzuführen waren, und die Beschwerdeführerin ab Januar
2000 keine ärztliche Behandlung mehr beansprucht hat. Es kann daher auch
keines der Adäquanzkriterien, die auf den zeitlichen Verlauf der objektiven
Unfallfolgen abstellen, bejaht werden.

Die beiden verbleibenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien - ärztliche
Fehlbehandlung/schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen -
stehen nicht zur Diskussion.

5.
Zusammenfassend haben somit Vorinstanz und "Winterthur" sowohl das Vorliegen
von mehreren objektiven Adäquanzkriterien in gehäufter oder auffallender
Weise als auch die Verwirklichung eines einzigen Kriteriums in besonders
ausgeprägter oder auffallender Weise zu Recht verneint. Demgemäss fehlt es an
einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 17. März
1999, dem dadurch ausgelösten psychischen Gesundheitsschaden der Versicherten
und ihrer darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie der
vom psychiatrischen Gutachter der Klinik Y.________ empfohlenen, in erster
Linie psychotherapeutischen Heilbehandlung. Die "Winterthur" hat daher ihre
weitere Leistungspflicht mit Wirkung ab 30. April 2001 zu Recht verneint.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 12. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: