Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 40/2003
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U 40/03

Urteil vom 12. August 2003
IV. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

W.________, 1974, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter
Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden,   Trogen

(Entscheid vom 18. September 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1974 geborene W.________ war seit dem 11. Juni 1996 als Zimmermann bei
der P.________ AG angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei
der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 18. April 1999 geriet
er, als Fahrzeuglenker auf einer Autobahn unterwegs, nach einem
Ausweichmanöver ins Schleudern und stiess frontal gegen die Leitplanke,
wodurch sich der Wagen mehrmals um die Längsachse drehte. In der Folge
stellten sich bei W.________ zunehmend ein Ziehen im Nacken,
Konzentrationsschwäche, Schwindelanfälle und Kopfweh ein, weshalb er Ende Mai
1999 Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Kinder und Jugendliche, spez.
Hämatologie, aufsuchte. Dieser diagnostizierte in seinem Arztzeugnis UVG vom
29. Juni 1999 Schwindel, Kopfweh sowie Schmerzen am Hals unklarer Genese. Als
sich die Beschwerden nicht besserten, konsultierte der Versicherte am 4. Juni
1999 seinen Hausarzt, Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin,
welcher als Befunde eine Fehlhaltung, Schmerzen v.a. bei Rotation nach links
sowie eine starke vorbestehende Veränderung im Bereich C4 bis C6 unklarer
Herkunft erhob und eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) bei Dr.
med. A.________, Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik, veranlasste. Die
daraufhin vorgenommene cervikale Kernspintomographie ergab laut Bericht vom
7. Juni 1999 ausgedehnte angeborene Veränderungen an der cervikalen
Wirbelsäule, welche Dr. med. C.________ als Klippel-Feil-Syndrom
interpretierte (Bericht vom 17. Juni 1999). Nach einer ambulanten
Untersuchung in der Sprechstunde der Klinik für Orthopädische Chirurgie des
Spitals S.________ vom 15. Juni 1999 stellte Dr. med. D.________, Oberarzt,
einen Status nach HWS-Distorsion bei (wahrscheinlich)
Klippel-Feil-Fehlbildung fest (Verordnung zur Physiotherapie vom 15. Juni
1999; Bericht vom 28. Juni 1999). Aus neurologischer Sicht handelte es sich
gemäss Bericht der Dres. med. H.________ und E.________, Klinik für
Neurologie des Spitals S.________, vom 23. Juli 1999 auf Grund des
Unfallmechanismus sowie des Beschwerdebildes "am ehesten um ein
Distorsionstrauma der Halswirbelsäule", wobei das vorbestehende
Klippel-Feil-Syndrom sich wahrscheinlich prädisponierend auf die derzeitigen
Beschwerden auswirke. Am 1. September 1999 hielt Dr. med. C.________ fest,
dass sich beim Patienten im Anschluss an den Unfall eine zunehmende tiefe
Depression mit Unruhe, Schlaf- und Freudlosigkeit entwickelt habe. Diese sei
mittels Gesprächs- und medikamentöser Therapie jedoch bereits soweit
erfolgreich behandelt worden, dass seit Ende August 1999 wieder eine 50 %ige
Arbeitsfähigkeit bestünde. Die letzte hausärztliche Kontrolle fand am 10.
September 1999 statt.

Mit Verfügung vom 15. November 1999 stellte die SUVA die bisher erbrachte
Heilbehandlung sowie die Taggeldzahlung mangels natürlichem und/oder
adäquatem Zusammenhang zwischen den aktuell noch geklagten Beschwerden und
dem Unfallereignis per sofort ein. Daran hielt sie auf Einsprachen des
Versicherten sowie dessen Krankenversicherers, der SWICA
Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA), hin fest (Entscheid vom 23. Mai
2000).

B.
W.________ und die SWICA führten Beschwerden gegen den Einspracheentscheid
der SUVA, wobei Ersterer ein Gutachten des Dr. med. F.________, Neurologie
FMH, vom 24. Januar 2002, ein neuropsychologisches Ambulatorium der Frau Dr.
phil. O.________ vom 20. März 2001, einen Untersuchungsbericht des Dr. med.
G.________, Augenarzt FMH, vom 1. März 2001 sowie einen
audioneurootologischen Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für
Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 27. Januar 2001 zu den
Akten reichen liess. Die SUVA legte ihrerseits Berichte des Dr. med.
I.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA-Ärzteteam
Unfallmedizin, vom 21. September 2000 sowie 6. März 2002 auf. Das
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden wies die Beschwerden ab
(Entscheid vom 18. September 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu ver-pflichten, ihm unter
Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfallereignis vom
18. April 1999 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung sowie die als Mitbeteiligten
beigeladenen SWICA und die Winterthur Versicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlas-ses des streitigen Einspracheentscheids
(hier: 23. Mai 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw.
1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar.

2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass
auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1,
118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.2
2.2.1Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).

2.2.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist zunächst abzuklären, ob die versicherte
Person beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma
äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein
Schädel-Hirntrauma mit vergleichbaren Folgen erlitten hat. Ist dies nicht der
Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur
Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine
der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die
zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen (vgl. dazu BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar
teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik jedoch bereits
unmittelbar nach dem Unfallereignis oder im Verlaufe der Entwicklung vom
Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt nur eine sehr untergeordnete Rolle
gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Trifft dies
zu, sind gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls
die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden
aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der
Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten
Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465 S.
437). Bei beiden Methoden wird für die Beantwortung der Frage der adäquaten
Kausalität an die Schwere des Unfalls und gegebenenfalls bestimmte
unfallbezogene Kriterien angeknüpft (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b,
115 V 138 Erw. 6). Der Unterschied besteht darin, dass bei
HWS-Schleudertraumen, diesen äquivalenten Verletzungen und
Schädel-Hirntraumen mit jenen eines Schleudertraumas vergleichbaren Folgen im
Rahmen der Prüfung der massgebenden unfallbezogenen Kriterien im Gegensatz
zur Rechtslage bei psychischen Fehlentwicklungen auf eine Differenzierung
zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil nicht
entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer
und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a und 382
f.; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317, 1997 Nr. U 272 S. 174 Erw. 4a; Urteil C. vom
19. März 2003, U 15/00, Erw. 2.1).

3.
Streitig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall vom 18.
April 1999 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat. Insofern stellt sich die
Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Gesundheitsschaden, namentlich den nach dem 15. November 1999
geklagten Beeinträchtigungen. Dabei geht es insbesondere darum, ob die
vorhandenen medizinischen Unterlagen schlüssig sind und ob deren Würdigung
durch die Vorinstanz zutrifft. Des Weitern hat - falls der natürliche
Kausalzusammenhang zu bejahen ist - die Beurteilung der Adäquanz zu erfolgen,
wobei insbesondere geprüft werden muss, ob diese nach der Rechtsprechung
betreffend psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) oder gemäss der für
Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
geltenden Praxis (BGE 117 V 359) vorzunehmen ist.

4.
4.1 Gemäss Aussage des Beschwerdeführers zuhanden des SUVA-Inspektors vom 16.
Juni 1999 waren er und sein Beifahrer während des Ausweichmanövers am 18.
April 1999 "hin- und hergeschüttelt" worden, ohne sich indes den Kopf
angeschlagen zu haben. Nach den Angaben des erstbehandelnden Arztes Dr. med.
B.________ bestand Ende Mai 1999 u.a. eine leichte Einschränkung der
HWS-Rotation beidseits (Bericht vom 29. Juni 1999). Dr. med. C.________,
welchen der Beschwerdeführer erstmals am 4. Juni 1999 konsultierte,
veranlasste eine radiologische Abklärung der HWS bei Dr. med. A.________, die
das Vorhandensein einer Klippel-Feil-Fehlhaltung, einer angeborenen
Wirbelmissbildung, ergab (Berichte des Dr. med. A.________ vom 7. Juni 1999
und des Dr. med. C.________ vom 17. Juni 1999). Anlässlich einer
orthopädischen Sprechstunde stellte Dr. med. D.________ schliesslich die
Diagnose eines Status nach HWS-Distorsion bei Klippel-Feil-Syndrom
(Physiotherapie-Verordnung vom 15. Juni 1999; Bericht vom 28. Juni 1999),
welche auch die Ärzte der Klinik für Neurologie des Spitals S.________
(Bericht vom 23. Juli 1999), Dr. med. C.________ (Bericht vom 1. September
1999) sowie Dr. med. K.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, (Bericht
vom 2. November 1999) bestätigten. Dr. med. M.________ diagnostizierte in
seiner Beurteilung vom 27. Januar 2001 u.a. ebenfalls einen Status nach
cervico-cephalem Akzelerations-/Dezelerationstrauma und auch Dr. med.
G.________ gelangte in seinem Bericht vom 1. März 2001 zum Schluss, es
bestünde ein Zustand nach einem Distorsionstrauma der HWS. Frau Dr. phil.
O.________ hielt in ihren Angaben vom 20. März 2001 sodann fest, aus
neuropsychologischer Sicht entsprächen die Untersuchungsbefunde einer
minimalen Funktionsstörung im Bereich rechts frontaler Strukturen. In seinem
Gutachten vom 24. Januar 2002 führte Dr. med. F.________ ferner aus, der
Patient leide an einem Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion mit
einer regredienten cervicalen Symptomatik, mit einer
neurovegetativen-neurootologischen und einer gewissen neuropsychologischen
Symptomatik sowie mit einer reaktiven Depression vor. Vorbestehend sei ein
Klippel-Feil-Syndrom Typ-2 mit Blockwirbelbildung C2/C3 und suboccipitaler
Dysplasie ohne neurologische Ausfälle. Er legte weiter dar, dass die
vorbestandene Wirbelfehlbildung bis zum Unfall ohne klinische Symptomatik
geblieben sei, wobei die seit dem Unfallereignis beschriebenen Symptome zum
Bild einer HWS-Distorsion passten. Es sei nicht anzunehmen, dass die
Klippel-Feil-Fehlbildung in der fraglichen Zeit allein zu den betreffenden
Beschwerden geführt hätte, obwohl eine gewisse Mitwirkung im Verlauf der
Chronifizierung im Rahmen von 20 bis 30 % zu berücksichtigen sei.
Hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs stellte er fest, dass
unfallbedingt eine Teilkausalität von 75 bis 80 % und unfallfremd
(Klippel-Feil-Fehlbildung) eine solche von 20 bis 25 % bestehe. Die
psychischen Faktoren - Dr. med. C.________ hatte in seinem Bericht vom 1.
September 1999 noch von einer, wenn auch bereits wieder abklingenden
Depression gesprochen - stünden aktuell nicht mehr im Vordergrund, sie hätten lediglich eine interkurrente Episode dargestellt.

Gesamthaft betrachtet gelangten die involvierten Ärzte übereinstimmend zum
Ergebnis, dass der Beschwerdeführer am 18. April 1999 ein
HWS-Distorsionstrauma bei vorbestehender Klippel-Feil-Fehlbildung erlitten
hat. Zu diesem Schluss kamen die Experten, obwohl der Versicherte, zumindest
zu Beginn der ärztlichen Behandlung, stets angab, er habe nach dem Unfall
vorerst keinerlei Beschwerden verspürt, er seiner beruflichen Tätigkeit als
Zimmermann zunächst weiterhin nachgegangen ist und die geklagten Beschwerden
- ein zunehmendes Ziehen im Nacken, Kopfschmerzen, Schwindelanfälle sowie
Konzentrationsstörungen - glaubhaft erst ca. eine Woche nach dem Unfall (26.
oder 27. Juni 1999) aufgetreten sind (vgl. Berichte des Dr. med. C.________
vom 8., 17. und 28. Juni 1999, des SUVA-Inspektors vom 16. Juni 1999, des.
Dr. med. D.________ vom 28. Juni 1999 sowie der Dres. med. H.________ und
E.________ vom 23. Juli 1999).

4.2 Ist ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert und liegt ein für diese
Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie
diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,
Depressionen, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem für ein Schleudertrauma der
HWS typischen Beschwerdebild sowie der als Folge davon eingetretenen Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen (BGE 119 V 338 Erw. 1 in fine
mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass der Unfall mit einem
Bewusstseinsverlust oder einer Amnesie verbunden war und die typischen
Beschwerden bereits unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sind (zur
Latenzzeit vgl. RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113). Stellen sich Schmerzen im
Nacken- und Kopfbereich erst einige Wochen nach dem (Auffahr-)Unfall ein und
wird die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas erst einige Monate später
erstmals erwähnt, ist dieser mit Zurückhaltung zu begegnen (RKUV 2000 Nr. U
359 S. 29; Urteil W. vom 30. April 2001, U 396/99, Erw. 2b). Nach heutiger
medizinischer Erkenntnis können bei einem Schleudertrauma der HWS indessen
auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall
funktionelle Ausfälle der verschiedensten Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5
d/aa). Des Weitern ist zu beachten, dass es für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte
gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Die Schwere des Unfallereignisses und der dabei erlittenen Verletzungen ist
beim Schleudertrauma der HWS nicht bei der Beurteilung des natürlichen
Kausalzusammenhangs, sondern bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen.

4.3 Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass
zwischen den vom Beschwerdeführer auch nach dem 15. November 1999 geklagten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 18. April 1999 ein
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist. Zum einen steht auf Grund der
einhelligen ärztlichen Berichte mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit fest (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen), dass der
Versicherte ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat; zum anderen klagt er
glaubwürdig über Beschwerden, die zum typischen Beschwerdebild eines
Schleudertraumas gehören. So hat er bereits etwa eine Woche nach dem Unfall
zunehmend ein Ziehen im Nacken, Kopfschmerzen, Schwindelanfälle sowie
Konzentrationsstörungen verspürt und deshalb Ende Mai 1999 einen Arzt
aufgesucht. Diese Beeinträchtigungen, welche sich in der Folge noch
verstärkten und zu denen auch Probleme mit dem Ohrdruck,
Auffassungsschwierigkeiten, zeitweise sich einstellende Visusstörungen sowie
vermehrte Müdigkeit hinzutraten (vgl. die Berichte des Dr. med. C.________
vom 28. Juni 1999 und der Dres. med. H.________ und E.________ vom 23. Juli
1999), haben zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten
Beruf als Zimmermann geführt, welche bis heute andauert (der Versicherte
befindet sich seit dem 14. August 2000 in einer von der Invalidenversicherung
finanzierten Umschulung zum Koch). An diesem Ergebnis ändert der Umstand,
dass zur Zeit des Unfalles bereits eine vorbestehende Wirbelfehlbildung
existiert hat, nichts, wurde dieses Leiden doch erst mit dem Unfallvorfall
manifest (vgl. RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 f. Erw. 4b mit Hinweisen) und ist,
mit Blick auf das gesamthafte Beschwerdebild, - wie Dr. med. F.________ in
seinem Gutachten vom 24. Januar 2002 überzeugend dargelegt hat - lediglich
für einen geringen Teil des Gesundheitsschadens ursächlich. Ebenfalls kein
anderes Resultat vermögen die ärztlichen Beurteilungen durch Dr. med.
I.________ vom 21. September 2000 und 6. März 2002 herbeizuführen. Denn das
darin enthaltene Hauptargument zur Leistungsablehnung, es seien keine
physischen Folgen des Verkehrsunfalles vom 18. April 1999 feststellbar, ist
im Lichte der ständigen Rechtsprechung bei Unfällen mit Schleudertrauma der
HWS ohne organisch nachweisbares Substrat (BGE 117 V 363 ff. Erw. 5d) nicht
stichhaltig.

5.
5.1 Was die für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Adäquanz des
Kausalzusammenhangs betrifft, hat das kantonale Gericht richtig erkannt, dass
die psychischen Probleme im Verhältnis zu den somatischen Beschwerden nicht
(mehr) im Vordergrund stehen. So diagnostizierte Dr. med. C.________ in
seinem Bericht vom 1. September 1999 noch eine zunehmende tiefe Depression,
wies aber zugleich darauf hin, dass diese mittels Gesprächen und
medikamentöser Behandlung weitgehend zurückgegangen sei. Die letzte
hausärztliche Kontrolle fand denn auch bereits am 10. September 1999 statt.
Im Gespräch mit dem SUVA-Inspektor vom 17. September 1999 bestätigte der
Versicherte selber die Besserung des psychischen Beschwerdebildes, welches
auch mit familiären Problemen begründet wurde, und Dr. med. F.________ hielt
in seinem Gutachten vom 24. Januar 2002 ausdrücklich fest, die psychischen
Faktoren seien aktuell nicht mehr vordergründig und hätten lediglich eine
interkurrente Episode dargestellt. Es lässt sich somit nicht beanstanden,
dass die Vorinstanz die Adäquanzbeurteilung - entgegen der Auffassung der
SUVA - nach BGE 117 V 359 vorgenommen hat.

5.2
5.2.1Der Verkehrsunfall vom 18. April 1999 ist im Rahmen der Einteilung, wie
sie rechtsprechungsgemäss für die Belange der Adäquanzbeurteilung massgeblich
ist (BGE 117 V 366 Erw. 6a), unbestrittenermassen dem mittleren Bereich
zuzuordnen. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs wäre daher
erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die nach der Praxis relevanten Kriterien
in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6a
und b).

5.2.2 Obgleich dem Unfallereignis eine gewisse Eindrücklichkeit nicht
abzusprechen ist, fehlt es bei objektiver Betrachtungsweise jedenfalls an
besonders dramatischen Begleitumständen. Ferner sind weder die Kriterien der
Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen noch einer ärztlichen
Fehlbehandlung gegeben. Was Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit anbelangt,
welche in Berücksichtigung der psychischen und physischen Komponenten zu
prüfen sind, ging der Beschwerdeführer bis am 6. Juni 1999 uneingeschränkt
seiner Tätigkeit als Zimmermann nach. Vom 7. Juni bis 12. September 1999
wurde ihm zeitweise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, zeitweise eine solche
von 50 % attestiert. Ab dem 13. September 1999 war er bis auf weiteres zu 50
% arbeitsunfähig. Am 14. August 2000 begann der Versicherte seine dreijährige
Umschulung zum Koch. Während Frau Dr. phil. O.________ in ihrem Gutachten vom
20. März 2001 aus neuropsychologischer Sicht eine Einschränkung der aktuellen
Tätigkeit als Kochlehrling von 10 bis 20 % attestierte, kam der Neurologe Dr.
med. F.________ in seinem Gutachten vom 24. Januar 2002 zum Schluss, dass im
angestammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr bestünde, wohingegen der
Versicherte als Koch wahrscheinlich uneingeschränkt zu arbeiten vermöchte.
Obwohl es sich angesichts dieser Sachlage um einen Grenzfall handelt, ist das
Kriterium von Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit namentlich vor dem
Hintergrund der höchstrichterlichen Praxis (vgl. u.a. RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff.; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich 2003,
3. Aufl., S. 66 f.) mit der Vorinstanz mangels besonders ausgeprägten
Ausmasses zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die
ihm ab 13. September 1999 attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % - zumindest
vorübergehend - primär aus unfallfremden familiären Gründen
(Scheidungsverfahren etc.) nicht verwertete (Berichte des SUVA-Inspektors vom
17. September und 12. November 1999; Aktennotiz vom 9. November 1999).
Ebenfalls nicht gegeben ist ferner die ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung, fand die letzte hausärztliche Kontrolle doch am 10.
September 1999 statt und erfolgten später - mit Ausnahme einer bei einem
Magnetopathen aufgenommenen Therapie (Bericht des SUVA-Inspektors vom 12.
November 1999), welche indes ohnehin nicht zu den ärztlichen Behandlungen zu
zählen ist - lediglich noch spezialärztliche Untersuchungen sowie Abklärungen
zu Prozesszwecken. Für die Kriterien der Dauerschmerzen sowie des schwierigen
Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen bestehen sodann entgegen
der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte.

5.3 Da die massgeblichen Kriterien demnach weder kumuliert noch für sich in
besonderer Schwere vorliegen, ist die Adäquanz der geklagten Beschwerden zu
verneinen. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit im Ergebnis rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden, dem Bundesamt für Sozialversicherung, der SWICA
Gesundheitsorganisation und der Winterthur Versicherungen zugestellt.

Luzern, 12. August 2003
Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:

i.V.