Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 3/2003
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U 3/03

Urteil vom 4. September 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Polla

D.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David
Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 31. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene D.________ war als Arbeitsloser im Rahmen eines Programms
zur vorübergehenden Beschäftigung vom 1. Dezember 1996 bis 31. August 1997
auf einem Bauernhof tätig. Am 26. August 1997 rutschte er auf dem Heuboden
aus und fiel durch eine Luke ca. 3-4 Meter in das Futtertenn. Dabei zog er
sich eine Lendenwirbelkörper-Kompressionsfraktur zu. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht. Mit
Verfügung vom 6. Juli 1998 setzte sie ein Taggeld auf der Basis einer 50
%igen Arbeitsunfähigkeit fest. Weiter gewährte die SUVA D.________
verfügungsweise am 23. Juni 1999 eine Invalidenrente ab 1. Januar 1999 im
Umfang von 15 % nebst einer Integritätsentschädigung für eine
Integritätseinbusse von 10 %, woran sie auf Einsprache hin festhielt
(Einspracheentscheid vom 29. September 1999).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
insofern teilweise gut, als es dem Versicherten eine Integritätsentschädigung
im Umfang von 20 % zusprach; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid
vom 31. Oktober 2002).

C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids der
SUVA seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere
Taggeldleistungen ab 22. Juni 1998 im Umfang von 100 %, eine Invalidenrente
von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung von 70 % zuzusprechen;
eventualiter wird die erneute medizinische Abklärung des Versicherten in
orthopädischer Hinsicht sowie die Edition sämtlicher DAP-Blätter beantragt.
Weiter sei die SUVA zur Übernahme der Kosten für das psychiatrische Gutachten
in der Höhe von Fr. 3956.25 zu verpflichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt D.________ eine weitere
Stellungnahme vom 25. März 2003 zukommen sowie am 23. Juni 2003 eine
Schilderung des Unfallhergangs des damaligen Projektleiters (vom 15. Juni
2003) einreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nach Abschluss des Schriftenwechsels
aufgelegten Aktenstücke sind unbeachtlich, da sie weder neue erhebliche
Tatsachen noch entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG
enthalten, die eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE
127 V 355 ff. insbes. 357 Erw. 4).

2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4 und 376
Erw. 3a). Richtig wiedergegeben hat sie ferner auch die Judikatur zur
Beurteilung des weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
einem Unfallereignis und der in der Folge eintretenden psychischen
Fehlentwicklung, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der versicherten
Person beeinträchtigt (BGE 115 V 133), zu dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V
338 Erw. 1, 118 V 289 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 121 V 47
Erw. 2a, 208 Erw. 6b) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw.
1b; vgl. auch BGE 125 E ff. Erw. 3a und b). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids] (hier: 29.
September 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

3.
Streitig ist zur Haupsache der Anspruch auf Taggelder,
Integritätsentschädigung sowie Invalidenrente und in dieser Hinsicht
insbesondere, ob die geklagten psychischen Beschwerden adäquat kausale
Unfallfolgen sind, was die Vorinstanz im Gegensatz zum Beschwerdeführer
verneint.

3.1 Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid bezüglich der somatischen
Beschwerden das ihrerseits in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. med.
W.________, orthopädische Chirurgie FMH, vom 4. April 2002 zu Grunde, was der
Beschwerdeführer bemängelt, da der Gerichtsgutachter insbesondere
voreingenommen gewesen sei und seine Expertise auf unvollständigen Akten
basiere. Zwar lagen ihm, wie der Versicherte vorbringt, die am Unfalltag
erstellten Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule (LWS) nicht vor. Dies vermag
jedoch den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht zu erschüttern, zumal die
gestellte Diagnose einer Fraktur des obersten Lendenwirbelkörpers nicht
strittig ist und ansonsten dem Gutachter sämtliche Unterlagen zur Verfügung
standen, so auch die Berichte des erstbehandelnden Arztes, Dr. med.
S.________, orthopädische Chirurgie FMH, vom 26. August 1997, sowie des
Spitals Z.________ vom 26. September 1997, in welchem der Versicherte vom 26.
August bis 18. September 1997 hospitalisiert war. Ebenfalls ins Leere geht
der Einwand, zur weiteren Abklärung einer allfälligen Nervenwurzelreizung
hätte ein MRI erstellt werden müssen. Dr. med. W.________ legt glaubhaft dar,
dass keine hinreichenden Gründe für diesbezügliche weitere Untersuchungen
bestehen, insbesondere da Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Innere
Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, am 11. August 1999 anlässlich einer durch
die Invalidenversicherung veranlassten medizinischen Abklärung durch die
MEDAS ebenfalls keine nachweisbaren Hinweise für eine radikuläre Störung
fand. Auch hinsichtlich der geklagten Hüftbeschwerden, welche Dr. med.
W.________ nicht als unfallursächlich ansieht, ergibt sich in der gesamten
medizinischen Aktenlage kein Anhaltspunkt für eine - nebst der festgestellten
degenerativen Veränderung - unfallbedingte Schädigung derselben. Ebenso wenig
ist seine Schätzung der Arbeitsfähigkeit (in Beurteilung des
Bewegungsapparates) auf 60 % widersprüchlich zur Angabe des Rheumatologen Dr.
med. G.________, welcher im Gegensatz zum Orthopäden Dr. med. W.________ bei
der Angabe einer Restarbeitsfähigkeit von 35 % eine gesamthafte Einschätzung
unter Einbezug der körperlichen und geistigen Voraussetzungen vornahm. Die
weiter vorgebrachte Rüge, Dr. med. W.________ sei befangen, ist nach der für
sachverständige Personen sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters (BGE 120 V 364 Erw. 3a; RKUV
1999 Nr. U 332 S. 193 mit Hinweisen) zu beurteilen. Demnach kann bei der
Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher
Umstände namentlich nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Hinsicht als
begründet erscheinen (BGE 120 V 365 Erw. 3a, 119 V 465 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Auch wenn an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger
Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 176 Erw. 3d; AHI 1997 S. 306 Erw. 3d, je
mit Hinweis), ergeben sich aus dem zur Diskussion stehenden Gutachten keine
Anhaltspunkte, welche auf eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit
des Experten schliessen liessen. Damit liegen insgesamt keine Gründe vor,
welche die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen
vermöchten (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen), womit von einer erneuten
orthopädischen Begutachtung abzusehen ist. Somit kann in somatischer Hinsicht
auf die von Dr. med. W.________ vorgenommene Schätzung der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, welcher die unfallbedingte Einschränkung
mit 20 % beziffert. Zwar schätzt er damit den Grad der Arbeitsunfähigkeit
höher ein als der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________, welcher anlässlich der
Abschlussuntersuchung vom 24. September 1998 bei Ausübung einer
leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert,
was insoweit nachvollziehbar ist, als Dr. med. W.________ von einer
schwerwiegenderen Wirbelsäulenverformung ausgeht.

3.2 In Bezug auf das psychische Beschwerdebild liess die Vorinstanz die Frage
der natürlichen Kausalität offen. Im Lichte der medizinischen Unterlagen
erscheint es zwar naheliegend, dem Unfall teilursächliche Bedeutung für die
psychiatrisch erfasste Pathologie beizumessen, was praxisgemäss für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammen-hangs (BGE 121 V 329 Erw. 2a, 119 V
338 Erw. 1 in fine, 117 V 360 Erw. 4b) genügen würde. Im Gutachten der MEDAS
vom 2. September 1999 wird denn auch ausgeführt, dass
Persönlichkeitsveränderungen, welche sicher schon vor dem Unfall bestanden
hätten, offensichtlich durch die Unfallfolgen in einer Weise akzentuiert
worden seien, dass gemäss psychiatrischer Beurteilung eine berufliche
Wiedereingliederung nicht mehr möglich sei. Der konsiliarisch beigezogene
Psychiater und Psychotherapeut Dr. med. M.________ führt die geschätzte
Arbeitsunfähigkeit auf den Unfallzeitpunkt zurück, die diagnostizierte
infantile Persönlichkeitsstruktur mit dissozialem Verhalten (ICD F60.4) wird
aber nicht direkt als unfallursächlich bezeichnet. Selbst wenn in Beachtung
des Parteigutachtens des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 1. Januar 2003, die natürliche Kausalität zu bejahen
wäre, fehlt es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs - wie sich aus den
Erwägungen in Ziffer 3.4 ergibt - weshalb mit der Vorinstanz die Frage der
natürlichen Kausalität letztlich offen gelassen werden kann (SVR 1995 UV Nr.
23 S. 68 Erw. 3c).

3.3 Der Beschwerdeführer stellt Antrag auf Kostenübernahme des
Parteigutachtens des Dr. med. I.________. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt
es sich, die vom Versicherten veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer
angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem gestützt auf Art. 57 UVV
die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, wenn sich der medizinische
Sachverhalt erst aufgrund des vom Versicherten beigebrachten
Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt (RKUV 1994 Nr. U 182 S.
47). Die Kosten der im Beschwerdeverfahren eingereichten Privatgutachten sind
der obsiegenden Partei zu ersetzen, wenn sie im Hinblick auf die
Interessenwahrung erforderlich oder doch geboten waren (BGE 115 V 62). Mit
SUVA und Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Expertise zur Entscheidfindung
nichts beizutragen vermag, auch wenn diese den natürlichen Kausalzusammenhang
im Gegensatz zum kantonalen Gericht eindeutig bejaht. Wie die SUVA in ihrer
Stellungnahme vom 12. Februar 2003 richtig ausführt, hat sie zum einen das
Vorliegen einer natürlichen Kausalität nie in Abrede gestellt, zum andern
geht es letztlich um die rechtliche Beurteilung der Adäquanz der psychischen
Beschwerden zum Unfallereignis, womit sich das Parteigutachen als nicht
entscheidrelevant erweist und der Antrag um Kostenübernahme abzuweisen ist.

3.4 Die Beurteilung der adäquaten Kausalität hat nach der in BGE 115 V 133
entwickelten Rechtsprechung zu erfolgen (vgl. Erw. 2 hievor), weshalb eine
Differenzierung zwischen den physischen und psychischen Komponenten im Rahmen
der Prüfung der massgebenden unfallbezogenen Kriterien vorzunehmen ist (BGE
115 V 140 Erw. 6c/aa).

3.4.1 Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass es sich beim 3-4
Meter tiefen Sturz vom Heuboden in das Futtertenn nicht um einen schweren
Unfall handelt. Es traten zwar sofort Schmerzen im Rücken auf, jedoch ohne
Ausstrahlung in die Beine, so dass der Beschwerdeführer wieder selbstständig
aufstehen konnte. Erst nachdem im Verlauf die Schmerzen stark zunahmen, begab
er sich in hausärztliche Pflege, worauf er notfallmässig ins Spital
eingewiesen wurde. Aufgrund dieses Geschehensablaufs und der erlittenen
Verletzungen ging die Vorinstanz bei der Prüfung der adäquaten Kausalität
richtigerweise von einem Unfallereignis im mittleren Bereich aus, welches
innerhalb dieses Rahmens im Lichte der in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.
wiedergegebenen Rechtsprechung weder an der Grenze zu den leichten Unfällen
eingeordnet werden kann, noch zu den schweren Fällen im mittleren Bereich zu
zählen ist. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist dabei auch nicht
sein subjektives Unfallerlebnis massgebend, sondern das objektiv erfassbare
Unfallereignis (BGE 115 V 139 Erw. 6, bestätigt in: BGE 124 V 44 Erw. 5c/aa).

3.4.2 Da ein mittelschwerer, nicht den Grenzbereich zu den schweren
Ereignissen beschlagender Unfall vorliegt, ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs nur zu bejahen, falls ein einzelnes der in die
Beurteilung einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit; BGE 115 V 140; 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter
oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Dieses
Erfordernis ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wie das kantonale Gericht
in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Sach- und Rechtslage, welche
zu wiederholen sich erübrigt, richtig erkannt hat.

3.5 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtfertigen keine
andere Betrachtungsweise. Bejaht werden kann nur das Vorliegen körperlicher
Dauerschmerzen, auch kann dem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht
abgesprochen werden. Es liegt aber keine ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung vor, die erlittenen Verletzungen waren nicht besonders
schwer und insbesondere erfahrungsgemäss auch nicht geeignet, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen. Weder liegt eine ärztliche Fehlbehandlung vor,
noch bestehen ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen.
Schliesslich sind auch Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
körperlichen Schädigung nicht von besonderem Ausmass, zumal Dr. med.
W.________ die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit auf 80 % schätzt und nach acht
Monaten eine Arbeitsaufnahme im Umfang von 50 % als zumutbar erachtet wurde.
Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und SUVA zu Recht den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der psychischen
Beeinträchtigung verneint und diesen Gesundheitsschaden für die Bemessung der
hier streitigen Ansprüche des Versicherten unberücksichtigt gelassen.

4.
Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
spätestens seit Mitte 1998 in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang
von 50 % arbeitsfähig ist (kreisärztliche Untersuchung des Dr. med.
B.________ vom 27. Mai 1998). Die Vorinstanz bestätigte somit zu Recht die
verfügungsweise Festsetzung des Taggeldes ab 22. Juni bis 31. Dezember 1998
basierend auf einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %, welchen Ausführungen
das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts mehr hinzuzufügen hat.

5.
Was die Integritätsentschädigung anbelangt, ging die SUVA von einer
Beeinträchtigung gemäss Tabelle 7.2 (Integritätsschaden bei
Wirbelsäulenaffektionen) der von ihr in Ergänzung zu den in UVV Anhang 3
enthaltenen Richtwerten herausgegebenen Tabellen, bei einer Kyphose im
mittleren Bereich von 10-20°, von 10 % aus, was dem untersten Bereich bei
Schmerzgrad ++ (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in
Ruhe) entspricht. Wenn die Vorinstanz in Würdigung des Gerichtsgutachtens des
Dr. med. W.________, welcher den Befund einer im Grenzbereich zu einer
schwerwiegenden Verformung liegenden Gibbusbildung von 21° erhob, die
Integritätsschädigung auf 20 % festsetzt und diese somit bei einer mittleren
bis schwerwiegenden Verformung im oberen Bereich bei Schmerzgrad ++,
respektive im unteren Bereich bei Schmerzgrad +++ (mehr oder weniger starke
Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe, bei
Verstärkung lange Erholungszeit) festsetzt, lässt sich dies nicht
beanstanden. Da die psychischen Leiden mangels Adäquanz zum Unfallereignis
(vgl. Erw. 3.4 hievor) bei der Bemessung des Integritätsschadens ausser Acht
zu lassen sind, ist daher der beschwerdeführerische Antrag um Erhöhung der
Integritätsentschädigung auf 70 % - in Beachtung einer mittelschweren bis
schweren psychischen Störung - ebenfalls abzuweisen.

6.
6.1 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens
(Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden
Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V
360 Erw. 5b) als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist,
was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und
persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen
Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen,
zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29; ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV
1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Da im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss die
bisherige Tätigkeit in der Regel weitergeführt worden wäre, ist
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt
erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste
Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S.
519 Erw. 3c).

6.2 Da der Stellenverlust bei der Firma H.________ AG, aus unfallfremden
Gründen, mithin fast zwei Jahre vor dem Unfallereignis im Jahre 1997 erfolgte
und sich somit nicht abschliessend beantworten lässt, wie sich die berufliche
Laufbahn im Gesundheitsfall weiter entwickelt hätte, ist der Validenlohn
nicht aufgrund des zuletzt bei der Firma H.________ AG verdienten Einkommens
von jährlich Fr. 45'500.-, sondern anhand von Durchschnittswerten zu
bestimmen, die in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik (LSE) enthalten sind (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb; AHI 1999 S. 240
Erw. 3b). Für den Einkommensvergleich massgebend sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (hier: 1. Januar 1999; BGE 128 V
174). Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt
der Zentralwert für bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
beschäftigte Männer mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten) monatlich Fr. 4268.- brutto, welcher Wert bei beiden
Einkommensgrössen Ausgangspunkt bildet.

6.2.1 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn
zu errechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der
Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des
Abzuges vom Tabellenlohn. Somit ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von
20 % und dem von der Vorinstanz in Anschlag gebrachten leidensbedingten Abzug
von 10 % (BGE 126 V 78 Erw. 5 und AHI 2002 S. 62) ein Invaliditätsgrad von 28
% (vgl. Urteil M. vom 15. April 2003, I 1/03).

6.3 Die eventualiter beantragte Edition der SUVA-Dokumentation über
Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) ist somit
gegenstandslos.

7.
Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Oktober 2002 und
der Einspracheentscheid der SUVA vom 29. September 1999 in dem Sinne
abgeändert, dass der Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 28 %
beanspruchen kann. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.