Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 34/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


U 34/03

Urteil vom 28. Januar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter
Meyer; Gerichtsschreiber Grunder

T.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
Picassoplatz 8, 4010 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 27. November 2002)

A.
Die 1946 geborene T.________ war seit August 1972 als Raumpflegerin bei der
H.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 27. November 1999 wurde sie beim Überqueren eines
Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren, stürzte ohne Kopfanprall und
erlitt ein Rückentrauma; die Erstversorgung erfolgte im Spital B.________, wo
der Röntgenbefund keine ossären Läsionen ergab. Dr. med. W.________,
Spezialarzt für Innere Medizin FMH, bei welchem die Versicherte danach in
Behandlung war, diagnostizierte bei Status nach Sturz eine Kontusion des
Nacken-/Schulterbereichs mit Generalisierungstendenz (Bericht vom 21. Januar
2000) und veranlasste wegen protrahiertem Verlauf eine Hospitalisation (vom
28. Februar bis 24. März 2000) im Spital Y.________. Die Ärzte des Spitals
Y.________ stellten (1) ein chronisches Zervicalsyndrom, geringer auch
Lumbovertebralsyndrom, posttraumatisch nach Unfall vom 27. November 1999, (2)
eine depressive Episode, (3) ein Granulom im Mittellappen der rechten Lunge
und (4) klinisch eine Arthrose des rechten Daumengelenks fest. Die
Versicherte sei aus rheumatologischer Sicht im bisherigen Beruf nicht mehr
und für nicht rückenbelastende leichte bis mittelschwere körperliche
Tätigkeiten unter Vermeiden von Überkopfarbeit und häufigem Bücken
vollständig arbeitsfähig (Bericht vom 17. April 2000). Nach einer
Untersuchung durch den Kreisarzt der SUVA, Dr. med. E.________, am 28. April
2000 (Bericht vom 4. Mai 2000) erfolgte Anfang Mai 2000 ein Arbeitsversuch,
der jedoch scheiterte (Bericht des Dr. med. U.________, Betriebsarzt der
H.________ AG, vom 14. Juni 2000). Aus diesem Grunde und wegen einer
anlässlich einer weiteren Untersuchung festgestellten fortschreitenden
Chronifizierung und Generalisierung der Beschwerden ordnete Dr. med.
E.________ eine interdisziplinäre Abklärung an (Bericht vom 5. Juli 2000).
Die Klinik Z.________, wo sich die Versicherte vom 26. Juli bis 30. August
2000 aufhielt, führte im Austrittsbericht vom 6. September 2000 aus, auf
Grund der somatischen Unfallfolgen bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit
für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit. Das psychosomatische Konsilium
habe keine aktuelle psychische Störung von Krankheitswert ergeben. Mit
Verfügung vom 13. November 2000 sprach die SUVA der Versicherten mit Wirkung
ab 1. Oktober 2000 auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % eine
Invalidenrente zu. Die Einsprache, mit welcher ein Bericht des Dr. med.
M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 6. Februar 2001 aufgelegt
wurde, lehnte die SUVA ab (Entscheid vom 23. Oktober 2001).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. November 2002 nach Beizug der Akten der
Invalidenversicherung ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur weiteren Abklärung und
Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung
(seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz
2 UVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Rechtsprechung
zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je
mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 125
V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch zur
Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen
psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher
Gutachten und Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3).

1.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in
Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im
Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheids (hier: 23. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin unfallbedingt in ihrer
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Unbestritten ist, dass sie im bisherigen
Beruf als Raumpflegerin vollständig arbeitsunfähig ist.

2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, der Versicherten seien auf Grund der
somatischen Unfallfolgen leichte, wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitig
zumutbar. Die geltend gemachten psychischen Leiden stünden nicht in adäquat
kausalem Zusammenhang zum Unfall vom 27. November 1999. Demgegenüber bringt
die Beschwerdeführerin vor, der psychische Gesundheitsschaden und der Umfang
der Arbeitsfähigkeit seien ungenügend abgeklärt worden.

2.2 Gemäss Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 6. September 2000
leidet die Beschwerdeführerin unfallbedingt an einem myotendinotischen
Schmerzsydrom des Schultergürtel-/Nackenbereichs mit deutlicher, insbesondere
aktiver, Einschränkung der HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen und an einem
Lumbovertebralsyndrom mit Druckdolenzen über den Processus spinosi LWK 3-5
sowie ausgedehnter diffuser Schmerzhaftigkeit der Weichteile des
Beckengürtels. Die weiteren Diagnosen (Granulom im Mittellappen der rechten
Lunge, klinische Arthrose des rechten Daumengelenks, Leberhämangiom im
Segment VII) stehen, was unbestritten ist, nicht in Zusammenhang mit dem
Unfall vom 27. November 1999. Das psychosomatische Konsilium der Klinik
Z.________ vom 1. und 17. August 2000 ergab aktuell keine psychische Störung
von Krankheitswert. Insgesamt wurde ein maladaptiver Umgang mit der
Schmerzproblematik im Sinne einer Symptomausweitung festgestellt, wobei sich
für eine somatoforme Schmerzstörung weder klare Hinweise fanden noch eine
solche gänzlich auszuschliessen war. Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt,
der arbeitsrelevante Problembereich betreffe die Hals- und Lendenwirbelsäule.
Heben und Tragen seien auf ca. 5 kg limitiert; Arbeiten in monotonstatischen
Haltungsbelastungen (längeres Sitzen, Stehen, Gehen) seien zeitlich etwas
limitiert und erforderten Positionswechsel. Längerdauernde Arbeiten über Kopf
und in vorgeneigter Haltung seien erschwert. Die Zumutbarkeit müsse aufgrund
der schmerzbedingten Selbstlimitierung und Symptomausweitung in diesem Fall
eher medizinisch-theoretisch geschätzt werden. Rein aufgrund der somatischen
Unfallfolgen sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit für eine leichte,
wechselbelastende Tätigkeit auszugehen.

2.3 Diese interdisziplinäre Beurteilung erfüllt - auch wenn es sich nicht um
ein Gerichtsgutachten handelt - die nach der Rechtsprechung für den
Beweiswert medizinischer Berichte geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 f.
Erw. 3a und 3b/bb mit Hinweisen). Sie stützt sich namentlich auf umfassende
neurologische und psychiatrische Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und
vermag in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
Schlussfolgerungen zu überzeugen. Die Ergebnisse stimmen zudem weitgehend mit
den in den Akten enthaltenen weiteren ärztlichen Berichte überein. So hat das
Spital Y.________ ein chronisches unspezifisches Zerviko-Vertebralsyndrom,
gering auch Lumbovertebralsyndrom, sowie eine depressive Episode
diagnostiziert. Bei fixierter Krankheits- und Behinderungsüberzeugung habe
trotz intensiver multimodaler Physiotherapie subjektiv keine
Beschwerdelinderung erzielt werden können. Aus rheumatologischer Sicht
bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für nicht rückenbelastende leichte
bis mittelschwere körperliche Tätigkeit unter Vermeiden von Überkopfarbeit
und häufigem Bücken (Bericht vom 17. April 2000). Kreisarzt Dr. med.
E.________ bestätigte diese Befunde und Einschätzung (Bericht vom 4. Mai
2000).

2.4 Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin gestützt auf den im
Einspracheverfahren eingereichten Bericht des Dr. med. M.________ vom 6.
Februar 2000 weitere Abklärungen. Dieser Bericht ist weder umfassend noch
vermag er in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
Schlussfolgerungen zu überzeugen. Dr. med. M.________ verneint als einziger
Arzt jegliche Anhaltspunkte für eine psychische Fehlentwicklung, was seine
Beurteilung von vornherein als fraglich erscheinen lässt. Sodann geht er ohne
nähere Begründung und ohne Auseinandersetzung mit den anderen ärztlichen
Befunden davon aus, die Versicherte habe beim Unfall vom 27. November 1999 -
neben Kontusionen des Körpers - eine Halswirbelsäulenabknickverletzung und
eine milde traumatische Gehirnverletzung erlitten. Für diese 14 Monate nach
dem Unfall, ohne objektive Befunde, getroffene Annahme enthalten die Akten
keine Anhaltspunkte. Solche Verletzungen sind daher nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Auch
hinsichtlich der Angaben zur Arbeitsunfähigkeit (50 %) ist nicht auf den
Bericht des Dr. med. M.________ abzustellen. Seine Einschätzung beruht auf
einer einmaligen Untersuchung der Versicherten, berücksichtigt nicht
nachgewiesene Verletzungen sowie unfallfremde Faktoren (wie mangelnde
Deutschkenntnisse und fehlende Schulbildung), weshalb sie die im Rahmen einer
interdisziplinären Abklärung nach einem mehrwöchigen Behandlungs- und
Rehabilitationsaufenthalt erfolgte Beurteilung der Klinik Z.________, die
zudem mit den Angaben des Spitals Y.________ und des Kreisarztes (Bericht vom
4. Mai 2000) übereinstimmt, nicht zu erschüttern vermag. Dass Dr. med.
E.________ im Bericht vom 5. Juli 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
angab, steht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in
Widerspruch zur Annahme, dass sie in einer geeigneten Erwerbstätigkeit ein
ganzes zeitliches Pensum zu leisten vermochte. Der Kreisarzt ordnete nach dem
gescheiterten Arbeitsversuch eine ganzheitliche, auch psychosomatische
Abklärung und Behandlung in der Klinik Z.________ an, weshalb anzunehmen ist,
dass er eine abschliessende Stellungnahme den Fachärzten überliess.

2.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund
der somatischen Unfallfolgen in einer den Leiden angepassten, leichten und
wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Angesichts der
umfangreichen medizinischen Untersuchungen ist von weiteren Abklärungen
abzusehen.

3.
Zu prüfen ist weiter, ob als Folge des Unfalles auch psychische
Beeinträchtigungen bestehen.

3.1 Das kantonale Gericht ist auf die Frage, ob ein psychischer
Gesundheitsschaden vorliege, nicht eingegangen, was die Beschwerdeführerin zu
Recht rügt. Gemäss dem von der Invalidenversicherung veranlassten Gutachten
des Dr. med. P.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 21. November 2001, welches zum Sachverhalt im Zeitraum vor Erlass des
Einspracheentscheids vom 23. Oktober 2001 Bezug nimmt und daher für die
richterliche Beurteilung massgeblich ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit
Hinweisen), lag eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 bei
mittelgradiger ängstlich-depressiver Episode ICD-10 F32.1 und somatisch ein
myotendinotisches Schmerzsyndrom im Schultergürtel-/Nackenbereich bei Status
nach Unfall am 27. November 1999 (Unfallfolgen mit Generalisierungstendenz)
vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 27. November 1999 gegen 100 %. Diese
erstmals durch Dr. med. P.________ gestellte fachärztliche psychiatrische
Diagnose widerspricht den früheren medizinischen Beurteilungen nicht. Eine
psychische Fehlentwicklung wurde bereits früh und mit Ausnahme des Dr. med.
M.________ von allen Ärzten erwähnt. Im psychosomatischen Konsilium der
Klinik Z.________ vom 1. und 17. August 2000 wurde zwar (noch) keine
psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert festgestellt, jedoch ein
maladaptiver Umgang mit der Schmerzproblematik im Sinne einer
Symptomausweitung angegeben. Für eine somatoforme Störung fanden sich weder
klare Hinweise noch konnte eine solche gänzlich ausgeschlossen werden
(Bericht vom 7. September 2000). Im Gutachten vom 27. November 2001 kommt Dr.
med. P.________ zum Schluss, die Klinik Z.________ und der behandelnde
Psychiater der Explorandin kämen zu ähnlichen Ergebnissen. Die
Symptomatologie habe sich im vergangenen Jahr aggraviert, insbesondere die
Angstsymptomatik und die depressive Verstimmung. Der psychische
Gesundheitsschaden ist damit genügend abgeklärt worden.

3.2 In den medizinischen Berichten wurde nicht ausdrücklich Stellung
genommen, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27.
November 1999 und dem psychischen Gesundheitsschaden bestehe. Das kantonale
Gericht hat diese Frage nicht weiter geprüft, da jedenfalls der adäquate
Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Dabei hat die Vorinstanz zutreffend auf
die Kriterien abgestellt, wie sie zu den Unfällen mit psychischen
Gesundheitsfolgen entwickelt wurden (BGE 115 V 138 Erw. 6), und nicht auf
jene bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne nachweisbare
Funktionsausfälle (BGE 117 V 359), da ein solches, eine diesem äquivalente
Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma nicht nachgewiesen sind (vgl.
vorstehende Erw. 2.4).
3.3 Bei Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das Unfallereignis
anzuknüpfen. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne
weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung,
aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen
werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen
Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen in der Regel zu
bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende
Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt
sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig
beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit
dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen
davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste
Kriterien sind zu nennen:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
körperliche Dauerbeschwerden;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht
in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die
Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen.
Dies trifft einerseits zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu
den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall
zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten
mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt
es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem
Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu
berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt
sein, damit die Adäquanz bejaht wird (BGE 115 V 139 ff. Erw. 6a bis c).

3.4 Das kantonale Gericht hat in zutreffender Darlegung dieser Grundsätze den
Unfall vom 27. November 1999 dem mittleren Bereich  an der Grenze zu den
leichten Unfällen zugeordnet und erwogen, dass die praxisgemäss zu
berücksichtigenden objektiven Kriterien nicht gehäuft vorlägen und auch
keines in besonderes ausgeprägter Weise gegeben sei.

3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das kantonale Gericht habe
nicht detailliert zu den einzelnen Kriterien Stellung genommen, weshalb die
Begründungspflicht verletzt worden sei. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Die
Begründungspflicht als wesentlicher Bestandteil des verfassungsmässigen
Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) soll verhindern, dass sich die Behörde
von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich der Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz zwar nur knapp, im
Ergebnis aber klar und nachvollziehbar zu den Gründen geäussert, weshalb sie
den adäquaten Kausalzusammenhang verneinte. Entsprechend war es der
Beschwerdeführerin möglich, den Entscheid beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht sachgerecht anzufechten.

3.4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter geltend gemacht, der
Unfall vom 27. November 1999 sei als schwerer Unfall einzustufen, weil die
Versicherte auf dem Fussgängerstreifen angefahren, auf die Kühlerhaube
geladen und von dort weggeschleudert worden sei. Auch wenn zu Gunsten der
Versicherten von diesem - aktenmässig allerdings nicht nachweisbaren -
Unfallablauf ausgegangen wird, ist mit der Vorinstanz ein Unfall im mittleren
Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen anzunehmen, der - objektiv
betrachtet (RKUV 1999  Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc) - nicht besonders
eindrücklich war (vgl. die Kasuistik in RKUV 2003 Nr. U 481 S. 204 Erw.
3.3.2, 1999 Nr. U 330 S. 122 Erw. 4b/bb; SZS 2001 S. 431). Besonders
dramatische Begleitumstände lagen nicht vor (vgl. RKUV 1999 Nr. 335 S. 209
f.). Die erlittenen (somatischen) Verletzungen waren nicht schwer oder von
besonderer Art. Im Spital B.________ konnte lediglich eine Rückenkontusion
ohne ossäre Verletzungen festgestellt werden. Die weitere Behandlung
beschränkte sich im Wesentlichen auf ambulante Physiotherapie sowie zwei
mehrwöchige stationäre Aufenthalte zur medizinischen Abklärung und
Rehabilitation. Nach Angaben der Klinik Z.________ (Bericht vom 6. September
2000) hat die Versicherte ein Heimübungsprogramm erlernt und es war danach
wegen der subjektiven Wirkungslosigkeit der therapeutischen Anwendungen eine
Therapiepause indiziert (wie zuvor schon bei Austritt aus dem Spital
Y.________, Bericht vom 17. April 2000). Andere medizinische Massnahmen
wurden nicht empfohlen. Die ärztliche Behandlung der somatischen Unfallfolgen
war daher spätestens bei Entlassung aus der Klinik Z.________ am 30. August
2000 abgeschlossen. Der Umstand, dass während rund neun Monaten (mit
Unterbrechung) ambulante und stationäre Physiotherapie durchgeführt wurde,
genügt für die Annahme einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung nicht. Im Rahmen der Adäquanzbeurteilung hat die gemäss Gutachten
des Dr. med. P.________ im Jahre 2001 begonnene Psychotherapie
unberücksichtigt zu bleiben. Spätestens ab Ende März 2000 bestand eine volle
Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit (Bericht des Spital
Y.________ vom 17. April 2000). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin bezieht sich das Kriterium der lang dauernden
Arbeitsunfähigkeit nicht auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf.
Wenn sie nach März 2000 nicht mehr erwerbstätig gewesen ist, sind hiefür
unfallfremde Gründe (die Arbeitgeberin konnte keine andere Beschäftigung
anbieten) massgebend gewesen. Soweit ein schwieriger Heilungsverlauf sowie
Dauerschmerzen geltend gemacht werden, muss hiefür die psychische
Fehlentwicklung verantwortlich gemacht werden, die die somatischen
Einschränkungen schon kurze Zeit nach dem Unfall überlagerte und zusehends in
den Hintergrund drängte. Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung
liegen keine vor. Da die gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall
notwendigen objektiven Kriterien nicht gehäuft vorliegen und auch keines
davon in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c),
ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. November 1999
und dem psychischen Gesundheitsschaden zu verneinen.

4.
4.1 Die SUVA hat das Invalideneinkommen gestützt auf fünf Blätter der
Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt (Verfügung vom 13. November
2000). Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, die
aufgelegten DAP-Blätter enthielten für sie ungeeignete Tätigkeiten, worauf
die SUVA  (Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2001) und danach das kantonale
Gericht (Entscheid vom 27. November 2002) zur Ermittlung des
Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen
haben. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, es sei
nicht genügend abgeklärt worden, welche Alternativtätigkeiten die
Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse zumutbarerweise
ausüben könnte. Der ehemaligen Arbeitgeberin sei es als Grossunternehmen mit
zahlreichen Arbeitsplätzen nicht möglich gewesen, eine geeignete Stelle
anzubieten. Damit wird in Frage gestellt, dass auf dem allgemeinen
(ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden
sind.

4.2 Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um einen theoretischen
und abstrakten Begriff. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her
sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger
Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall,
ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit
zu verwerten (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Bei der
Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 18 Abs. 2
Satz 2 UVG kann nicht gesprochen werden, wenn das Finden einer entsprechenden
Stelle von vornherein als ausgeschlossen erscheint, weil die zumutbare
Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich
wäre (vgl. ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a).

Die Rechtsprechung leitet die Pflicht der versicherten Person zur beruflichen
Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab; die versicherte
Person soll alles ihr Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen ihres
Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern, denn die Sozialversicherung soll
nicht Schäden ausgleichen müssen, welche die versicherte Person durch
zumutbare geeignete Vorkehren selbst beheben oder vermindern kann (BGE 114 V
285 Erw. 3a mit Hinweis). Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche
Neueingliederung von einer versicherten Person im Rahmen ihrer Pflicht zur
Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz
der Zumutbarkeit, der als Teilgehalt im verfassungsmässigen Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) enthalten ist (Thomas Locher,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 90 f.;
Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen
Leistungsrecht, Bern 1985, S. 17; Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen
Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der
Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: René
Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 33). Von der versicherten Person kann
daher nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles zumutbar ist (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a; Meyer-Blaser, a.a.O.,
S. 138 ff.), d.h. es darf sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinne
unmögliche oder unzumutbare Vorkehren handeln (ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Für
die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das
Alter der versicherten Person, die Art und Dauer ihrer bisherigen
Berufstätigkeit, deren selbstständige oder unselbstständige Ausübung, die mit
einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen
Stellung der versicherten Person, ihre persönlichen und familiären
Verhältnisse sowie ihre entsprechend grössere oder geringere Flexibilität
hinsichtlich ihres Wohn- und Arbeitsortes massgebend. Ins Gewicht fällt auch
die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren
Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind
zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der
Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei
Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer
neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibt (vgl.
BGE 113 V 32 f. Erw. 3d; Thomas Locher, Die Schadenminderungspflicht im
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, in:
Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches
Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 425 f.).
4.3 Nachdem sich im Verwaltungsverfahren die beigezogenen DAP-Arbeitsplätze
als ungeeignet herausgestellt haben, stützte sich die SUVA und in der Folge
das kantonale Gericht auf die Tabellenlöhne der LSE. Dieses Vorgehen steht an
sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen). Indessen haben die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Sozialversicherungsgericht auch dann
anzugeben, in welchen konkreten Berufen und Erwerbstätigkeiten die invalide
Person ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte, wenn sie die
Invaliditätsbemessung anhand der LSE vornehmen. Aus der ärztlichen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann nicht geschlossen werden, die
versicherte Person vermöge in diesem Umfang eine entsprechende Stelle auf dem
Arbeitsmarkt zu finden. Die ärztlichen Auskünfte zur Frage, welche
Arbeitsleistungen einer versicherten Person zumutbar sind (BGE 125 V 261 Erw.
4 mit Hinweisen), bilden zwar Grundlage für die Beurteilung der
Erwerbsfähigkeit, entbinden Verwaltung und Gericht aber nicht von der Pflicht
zu prüfen, welche Einsatzmöglichkeiten bestehen und ob entsprechende Stellen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden. Nachdem die SUVA und die
Vorinstanz diesen Punkt nicht überprüft haben, sind der angefochtene
Entscheid und der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist zur
Neubeurteilung an die Unfallversicherung zurückzuweisen. Diese wird zu
beachten haben, dass die Beschwerdeführerin während über 30 Jahren im
Reinigungsdienst arbeitete und auf Grund ihrer geringen beruflichen
Qualifikation und intellektuellen Fähigkeiten - die Versicherte ist
Analphabetin - für sie nur einfachste Hilfsarbeiten in Frage kommen. Erst
wenn bekannt ist, ob es geeignete Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen
(ausgeglichenen) Arbeitsmarkt gibt, lässt sich das Invalideneinkommen
bestimmen. Sollte dabei auf statistische Durchschnittswerte zurückgegriffen
werden, wären die Gründe für die Gewährung oder Verweigerung eines
invaliditätsbedingten Abzuges näher darzulegen. Wie die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang zu Recht einwendet, haben weder Vorinstanz noch SUVA bei
der Herabsetzung des Tabellenlohnes um 15 % eine substantiierte Begründung
geliefert. Nachdem die Sache ohnehin an die Unfallversicherung zurückzuweisen
ist, ergeben sich daraus keine Weiterungen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27. November 2002 und der
Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2001 aufgehoben und es wird die Sache an
die SUVA zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägung 5 verfahre und über
den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.--
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 28. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: