Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 348/2003
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U 348/03

Urteil vom 7. Juli 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Direktion, Laupenstrasse 27, 3001
Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7,
6004 Luzern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 21. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene B.________ war seit 1. September 1993 bei der Stiftung
H.________ angestellt und bei den Berner Versicherungen (heute: Allianz
Suisse Versicherungs-Gesellschaft, nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen
die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 31. März 1998 wurde
er Opfer eines Verkehrsunfalles. Während er mit seinem Personenwagen vor
einem Fussgängerstreifen anhielt, fuhr ein nachfolgendes Fahrzeug auf sein
Auto auf. Gemäss Unfallprotokoll klagte der Versicherte bereits am Unfallort
über Schulter- und Nackenschmerzen. Dr. med. K.________, den er am Unfalltag
aufsuchte, diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Laut
Zeugnis vom 11. September 1998 konnte die Behandlung beschwerdefrei
abgeschlossen werden. Im Bericht vom März 1999 hielt derselbe Arzt jedoch
fest, die Besserung sei nur vorübergehender Natur gewesen. Wegen erneut
massiven Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen habe die Arbeitsunfähigkeit ab 1.
September 1998 50 % betragen, am 3. November und vom 7. bis 9. Dezember 1998
sogar 100 %. Ab Januar 1999 nahm B.________ an einer Therapiestudie für
Patienten mit chronischen Beschwerden nach HWS-Distorision der
Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ teil. Gemäss Bericht vom
21. April 1999 wurde im Rahmen der dortigen Betreuung neben
therapieresistenten Beschwerden eine chronische psychosoziale
Überforderungssituation mit Gefahr zur Dekompensation festgestellt. Aus
diesem Grund erfolgte vom 23. April bis 8. Juli 1999 eine stationäre
Behandlung in der Klinik Y.________ für Psychosomatik. Dort wurden chronische
Schmerzen im HWS-Bereich (ICD-10 S13.4) und eine psychosoziale Krise (ICD-10
Z63.0) aufgrund der chronischen Schmerzen diagnostiziert (Bericht vom 12.
Juli 1999). Mit Verfügung vom 2. Februar 2000 stellte die Allianz ihre
Leistungen rückwirkend per 1. Juni 1999 ein, da die noch bestehenden
Beschwerden psychogener Natur seien und es diesbezüglich am adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 31. März 1998 fehle. Nachdem der
Versicherte Einsprache erhoben hatte, veranlasste die Allianz die Gutachten
des Orthopäden Dr. med. Z.________ vom 17. März 2001 und des Dr. med. lic.
phil. O.________ vom Institut M.________, vom 12. Februar 2002. Mit
Einspracheentscheid vom  28. Mai 2002 hielt sie an ihrer Beurteilung fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 21. November 2003 im Sinne der Erwägungen insofern gut, als
es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Allianz zurückwies,
damit sie über die dem Versicherten zustehenden Leistungen ab dem 1. Juni
1999 neu verfüge.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz die Aufhebung des
kantonalen Entscheids.

B. ________ lässt das Rechtsbegehren stellen, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit
lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) ebenso
zutreffend dargelegt wie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw.
1b, je mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs
im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit
Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) und Folgen eines
Unfalles nach Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem
äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen, soweit nicht eine ausgeprägte
psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Beizupflichten ist im
Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist (BGE
129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.
Es steht aufgrund der medizinischen Unterlagen fest und ist unbestritten,
dass zwischen dem Unfall vom 31. März 1998, bei welchem der Versicherte ein
Schleudertrauma der HWS mit dem dafür typischen Beschwerdebild (vgl. dazu BGE
117 V 360 Erw. 4b) erlitten hat und den anhaltenden Beschwerden ein
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist. Streitig und zu prüfen ist
hingegen die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Während die Vorinstanz diese
nach Massgabe der in BGE 117 V 367 Erw. 6a publizierten Kriterien geprüft und
bejaht hat, geht die Allianz davon aus, spätestens ab September 1998 seien
die somatischen Beschwerden von einer ausgeprägten psychischen Problematik
überlagert worden, was die Anwendung der bei psychischen Fehlentwicklungen
relevanten Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa rechtfertige.

3.
3.1 In Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines
Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben
sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten, ist die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt
einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw.
2a). Dies gilt namentlich dann, wenn die psychische Problematik bereits
unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (RKUV 2002 Nr. U 465
S. 438 Erw. 3a). Nicht zulässig ist es, längere Zeit nach einem Unfall, wenn
die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beschwerden weitgehend
abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, diese fortan
nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen,
während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch
ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre.
Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen
Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und
damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die
Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V
133) zu beurteilen (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b).

3.2 Aufgrund der medizinischen Unterlagen standen unmittelbar nach dem Unfall
Nacken- und Hinterkopfschmerzen im Vordergrund. Dr. med. R.________ vom
Medizinisch-Radiologischen Zentrum S.________ diagnostizierte am 28. Juli
1998 eine Fehlhaltung im Sinne einer Streckhaltung, jedoch ohne Anhaltspunkte
für ossäre Läsionen. Die von Dr. med. K.________ erwähnte schmerzfreie Phase
bis Ende August war nur vorübergehender Natur. Anschliessend stellten sich
erneut massive Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen ein, welche den Hausarzt
veranlassten, ab 1. September 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu
attestieren (undatierter Bericht des Dr. med. K.________ vom März 1999). Laut
Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 21. April
1999 standen Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich sowie
Konzentrationsstörungen im Vordergrund, welche durch körperliche Aktivität
ausgelöst und verstärkt wurden. Diese belastende Situation äusserte sich in
einer dysphorischen Stimmung. Zu den therapieresistenten Beschwerden stellte
sich eine chronische psychosoziale Überforderungssituation ein. Gemäss
Austrittsbericht der Klinik Y.________ für Psychosomatik vom 12. Juli 1999
konnte bezüglich der Schmerzsymptomatik im HWS-Bereich nur eine geringgradige
Verbesserung erzielt werden. Auch im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik
des Spitals X.________ vom 14. September 1999 werden persistierende
Beschwerden nach HWS-Distorsion angeführt. Aufgrund der medizinischen
Unterlagen ist die Schmerzproblematik nicht allein auf psychische Ursachen
zurückzuführen. Auch wenn es zutrifft, dass sich der Versicherte in einer
sehr schwierigen psychosozialen Situation befand und unter einem hohen
subjektiven Leidensdruck stand, kann nicht gesagt werden, die psychosoziale
Krisensituation habe die somatischen Unfallfolgen vollständig in den
Hintergrund gedrängt. Für die Adäquanz ist daher die Rechtsprechung gemäss
BGE 117 V 359 massgebend.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat das Unfallereignis vom 31. März 1998 dem
mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet, was
aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist. Dies entspricht denn auch der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach
Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen in der Regel als mittelschwer
im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren sind (HAVE 2003 S.
298). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demnach zu bejahen, falls ein
einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in
besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden
Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE
117 V 367 f.). Die Beschwerdeführerin führt unter Hinweis auf RKUV 1998 Nr. U
297 S. 243 aus, es sei in der Regel das Vorliegen von vier Kriterien zu
verlangen. Dies kann für einen leichten Fall, wie er dort zu beurteilen war,
zutreffen. Im gesamten mittleren Bereich kann jedoch ein einziges Kriterium
genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Trifft dies
nicht zu, müssen bei einem Unfall im mittleren Bereich, der dem Grenzbereich
zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, die weiteren zu berücksichtigenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 117 V 367
Erw. 6b).

4.2 Der Unfall vom 31. März 1998 ereignete sich weder unter dramatischen
Begleitumständen noch ist er als besonders eindrücklich zu bezeichnen. Was
sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen anbelangt, vermag zwar die Diagnose eines Schleudertraumas
dieses für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen
Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besondere
Umstände (wie etwa eine ungünstige Körperhaltung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S.
245 Erw. 3c), welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil P. vom
24. September 2003, U 361/02). Infolge der ausgeprägten Schmerzproblematik
wurde der Versicherte nicht nur zunehmend unruhiger und aggressiver gegenüber
den Familienangehörigen, er geriet auch in beruflicher Hinsicht an die
Belastungsgrenze. In Anbetracht der persistierenden Schmerzen sowie ihrer
erheblichen Auswirkungen auf den Alltag und die Persönlichkeit (vgl. BGE 117
V 369) kann das erwähnte Kriterium als - wenn auch nur knapp - erfüllt
gelten. Offen bleiben kann, ob und allenfalls inwieweit die HWS-Distorsion
durch die Körperhaltung im Zeitpunkt der mechanischen Einwirkung beeinflusst
wurde und namentlich ob die Kopfstütze den Aufprall auffangen konnte.
Bezüglich der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist eine
Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einem
Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem
Beschwerdebild noch als in einem üblichen Rahmen liegend zu betrachten
(Urteil H. vom 19. Mai 2004, U 330/03). Nach dem Unfall stand der
Beschwerdegegner in der Behandlung seines Hausarztes. Er wurde anfänglich
medikamentös und physikalisch behandelt. Nach vorübergehender
Beschwerdefreiheit im Sommer 1998 wurde wegen erneut auftretenden Nacken-,
Kopf- und Rückenschmerzen ab November 1998 eine massive Analgetikatherapie
eingeleitet, welche in der Folge etwas reduziert werden konnte. Die
Physiotherapie wurde wieder aufgenommen und ab 26. Januar 1999 eine
Schmerzbehandlungstherapie im Rahmen einer Nationalfondstudie in die Wege
geleitet, welche eine vom 8. Februar bis 19. April 1999 dauernde
physiotherapeutische Behandlung mit begleitendem kognitivem
Schmerzbewältigungstraining beinhaltete (vgl. die Berichte des Dr. med.
K.________ vom März 1999 und der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals
X.________ vom 21. April und 14. September 1999). Vom 24. April bis 9. Juli
1999 erfolgte eine stationäre Behandlung in der Klinik Y.________ für
Psychosomatik. Anschliessend wurde die Therapie ambulant weitergeführt
(Bericht Dr. med. K.________ vom 13. Juli 1999). Gemäss Bericht der
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP A.________ vom 25. Juli 2000 stand der
Versicherte bei ihr seit Ende August 1999 in regelmässiger Behandlung, wobei
ein weiteres Jahr psychotherapeutischer Arbeit im bisherigen Rahmen als
angezeigt erachtet wurde. Wie dem Bericht des Paraplegikerzentrums C.________
vom 20. Februar 2001 zu entnehmen ist, wurde die medikamentöse Behandlung
fortgesetzt und eine muskuläre Infiltration im Bereich der HWS ins Auge
gefasst. Die medikamentöse Therapie mit begleitender psychologischer
Behandlung dauerte auch im Zeitpunkt der Berichterstattung des Dr. med.
K.________ vom 13. April 2002 an. Unter diesen Umständen ist mit der
Vorinstanz eine drei Jahre übersteigende und damit ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung zu bejahen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist nichts bekannt. Dem
Bericht des Paraplegikerzentrums C.________ vom 15. März 2002 ist zu
entnehmen, dass der Versicherte an Dauerschmerzen im Nacken- und
Occipitalbereich leidet. Nacken- und Kopfschmerzen wurden, abgesehen von
einer kurzen beschwerdearmen Phase im Sommer 1998, seit dem Unfall angegeben.
In Würdigung dieser Sachlage ist das Kriterium der Dauerbeschwerden gegeben.
Es muss zudem von einem schwierigen Heilungsverlauf ohne nachhaltige
Besserung des Beschwerdebildes ausgegangen werden. Trotz aufwändiger
Therapien konnte, abgesehen von einer vorübergehend kurzfristigen
Beschwerdereduktion, keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitsschadens
erreicht werden. Der Heilungsverlauf kann sich als schwierig erweisen, auch
wenn dabei keine erheblichen Komplikationen auftreten. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin müssen die Kriterien des schwierigen
Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nicht kumulativ erfüllt
sein (vgl. auch BGE 117 V 368 Erw. 7b). Seit dem Unfall war der Versicherte
gemäss den Angaben des Dr. med. K.________ vom 31. März bis 2. April 1998, am
3. November 1998, vom 7. bis 9. Dezember 1998 und ab 13. Februar 2002
vollständig arbeitsunfähig. Vom 1. September bis 2. November 1998, vom 4.
November bis 6. Dezember 1998 und ab 10. Dezember 1998 wurde eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Arztberichte vom März 1999 und vom
13. April 2002). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner
sein Arbeitspensum, welches er nebst der Ausbildung zum Sozialarbeiter
absolvierte, per 1. September 1998 von 70 % auf 50 % reduziert hatte, wobei
dies offenbar nicht nur auf gesundheitliche Gründe, sondern teilweise auch
auf eine berufliche und familiäre Überbelastung zurückzuführen ist. Zudem
fand vom 27. Juni bis 30. August 1998 kein Schulunterricht statt. Im Bericht
vom März 1999 wies Dr. med. K.________ im Hinblick darauf, dass der
Versicherte vor dem Unfall ein 70%iges Arbeitspensum innehatte darauf hin,
die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei gleichbedeutend mit einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn somit ein Teil der Arbeitszeitreduktion nicht
krankheitsbedingt war, verbleibt doch eine namhafte unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit über längere Zeit, weshalb das Kriterium einer
hinsichtlich Dauer und Grad erheblichen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt zu
betrachten ist (vgl. zur Kasuistik RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544).

4.3 Eine Gesamtwürdigung des Unfallgeschehens und der unfallbezogenen
Kriterien, welche in gehäufter Weise erfüllt sind, ergibt, dass dem Unfall
vom 31. März 1998 für die über den 1. Juni 1999 hinaus anhaltende
gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt, weshalb die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, zu
bejahen ist.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegende anwaltlich
vertretene Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdegegner für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.
Luzern, 7. Juli 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: