Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 347/2003
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U 347/03

Urteil vom 9. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Jancar

T.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Felicitas
Huggenberger, Strassburgstrasse 11, 8021 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 29. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene T.________ war Bauarbeiter bei der Firma J.________ AG und
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert,
als er sich am 18. Mai 1982 bei einem Unfall während des Fussballspielens
eine Fraktur des rechten Radiusköpfchens zuzog. Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 18. August 1982
schloss sie den Fall ab, da der Versicherte seine Arbeit wieder voll
aufgenommen hatte.

Die Rehabilitationsklinik B.________, wo der Versicherte vom 23. September
bis 14. Oktober 1999 hospitalisiert war, stellte folgende strukturelle
Diagnose: schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Ellbogens bei initialer
Arthrose sowie freiem Gelenkkörper (radiologisch); sekundäre
weichteilrheumatische Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich rechts;
unspezifische Kreuzschmerzen. Die funktionelle Diagnose lautete:
eingeschränkte Ellbogenextension mit Schmerzausstrahlung in den ganzen Arm
(Bericht vom 15. Oktober 1999). Am 30. November 1999 meldete die Firma
C.________, bei welcher der Versicherte als Reinigungsarbeiter angestellt
war, einen Rückfall zum Unfall vom 18. Mai 1982 an. Am 13. Januar 2000 wurde
der Versicherte in der Orthopädischen Universitätsklinik A.________ operiert
(Débridement Arthroplastik und submuskuläre Vorverlagerung nach Learmont
Nervus ulnaris rechts). Am 16. Januar 2000 musste daselbst zusätzlich eine
Hämatomausräumung am operierten Ellbogen vorgenommen werden. Am 27. Januar
2000 diagnostizierte die Klinik A.________ eine posttraumatische
Ellbogenarthrose rechts und ein Sulcusulnarissyndrom bei Zustand nach
Radiusköpfchenfraktur im Jahre 1982. In der Folge fanden diverse medizinische
Abklärungen und Behandlungen statt. Vom 19. September bis 17. Oktober 2001
weilte der Versicherte zur Abklärung und Therapie in der Rehaklinik
E.________. Für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 18. Mai
1982 sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 3. April 2002 eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % und mit
Verfügung vom 15. Juli 2002 ab 1. Juni 2002 eine Invalidenrente bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 35 % zu. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies sie
mit Entscheid vom 30. September 2002 ab.

B.
Hiegegen reichte der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Beschwerde ein und legte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. I.________,
Innere Medizin FMH, vom 27. November 2002 auf. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde änderte das kantonale Gericht den Einspracheentscheid dahingehend
ab, dass es den Invaliditätsgrad auf 37,88 % festsetzte (Entscheid vom 29.
Oktober 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei die Sache zur Durchführung einer ergänzenden
Abklärung, insbesondere zur Anordnung eines arbeitsmedizinischen
Obergutachtens, an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat korrekt erwogen, dass das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materieller Hinsicht
nicht anwendbar ist (BGE 129 V 356 Erw. 1 mit Hinweisen).

Im Weiteren hat die Vorinstanz die Bestimmung und die Grundsätze über den
Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1
UVG), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V
181 Erw. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), die Begriffe des
Rückfalls und der Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 127 V 457 Erw. 4b, 118 V 296 f.
Erw. 2c; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4), den im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw.

2.1  mit Hinweisen), die Aufgabe des Arztes im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), den Grundsatz der
freien Beweiswürdigung und den Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352
Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), der
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 174),
der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen;
BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1), der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach
Tabellenlöhnen sowie der von diesem zulässigen Abzüge (BGE 126 V 75 ff.; AHI
2002 S. 62 ff.). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs.
1 und Art. 25 UVG; Art. 36 UVV; BGE 124 V 31 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf
wird verwiesen.

2.
2.1
2.1.1Die Klinik S.________ diagnostizierte im Bericht über die Untersuchung
vom 11. Dezember 2000 ein invalidisierendes Schmerzsyndrom nach
Débridement-Arthroplastik und submuskulärer Vorverlagerung des Nervus ulnaris
rechts am 13. Januar 2000 und einen Status nach Radiusköpfchenfraktur 1982
mit beginnender radiokapitaler Arthrose und sekundär degenerativer Plica
humero-ulnar dorsal. Gegenüber der Voruntersuchung vom 23. Oktober 2000
hätten sich die invalidisierenden Schmerzen ventral und ulnarseits des
Ellbogens rechts nicht geändert. Der Versicherte sei durch die Schmerzen so
invalidisiert, dass er kaum mehr Bewegungen ausführen könne. Im Bereich des
rechten Ellbogens bestehe eine aktive Beweglichkeit von 120-70-0, passiv etwa
auf 50° herunterdrückbar, jedoch unter grossen Schmerzen. Es liege eine
Druckdolenz im Bereich des Pronator-Flexor-Gruppen-Ansatzes und etwas distal
davon sowie ventral im gesamten Weichteilmantel vor. Aufgrund der klinischen
und radiologischen Untersuchung werde das Schmerzsyndrom wahrscheinlich durch
die submuskuläre Lage der Nerven und Zug durch eine Narbenplatte verursacht.
Die intraartikuläre Pathologie sei nicht so gross, dass dies die
invalidisierenden Schmerzen erklären würde. Empfohlen werde eine operative
Revision mit subcutaner Vorverlagerung des Nervus ulnaris. Eine völlige
Beschwerdefreiheit sei dadurch nicht zu erwarten, aber die jetzigen
invalidisierenden Schmerzen würden wahrscheinlich besser.

2.1.2  Die Klinik A.________, wo der Versicherte am 13. und 16. Januar 2000
operiert wurde, diagnostizierte am 2. Juli 2001 eine fortgeschrittene
Degeneration des Radiohumeralgelenks rechts und eine Reizung des Nervus
medianus sowie Nervus ulnaris rechts. Beim Ellbogen werde in 90° Flexion
lediglich eine Bewegungsamplitude von 20° toleriert. Die Supination/Pronation
betrage 15-0-15° jeweils mit Endstellungsschmerz. Es sei ein positives
Tinel-Klopfphänomen ventral des medialen Epicondylus auslösbar. In diesem
Bereich lägen ebenfalls starke Druckdolenzen vor. Sensibilitätsstörungen
bestünden im Bereich des Nervus medianus sowie ulnaris Interventionsgebietes
palmar an der rechten Hand im Sinne einer Hyposensibilität sowie von
Kribbelparästhesien. Die Schmerzen seien deutlich artikulär bedingt und auf
eine Degeneration des Radiohumeralgelenks sowie auf eine Nervenreizung des
Nervus medianus und des Nervus ulnaris zurückzuführen. Therapeutische
Massnahmen bestünden im Sinne einer Neurolyse des Nervus medianus sowie
ulnaris und einer Resektion gegebenenfalls eines endoprothetischen Ersatzes
des Radiohumeralgelenks. Zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

2.1.3  Die Rehaklinik E.________ diagnostizierte im Austrittsbericht vom 5.
November 2001 eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens
mit myofaszialer Ausweitung in Arm-/Schultergürtel und Nackenbereich. Aus
psychosomatischer Sicht habe keine Verschlüsselung nach ICD-10 erfolgen
können. Positive Belege für eine Konversionssymptomatik seien nicht gefunden
worden, wobei das Verhalten des Versicherten von auffallender Schonung
geprägt gewesen sei. Der Schmerz sei zwar nachvollziehbar, in den Ausmassen
jedoch in den jeweiligen Gesprächssituationen kaum spürbar gewesen, so dass
der Psychiater ein Missverhältnis zwischen angegebener Schmerzstärke und
objektivierbarem Schaden vermute. In den Therapien sei der Versicherte sehr
schmerzfixiert gewesen; der therapeutische Zugang sei deutlich erschwert
gewesen. Wegen der Selbstlimitierung sei die Einschätzung der objektiven
Behinderung erschwert. Der rechte Arm werde bei den Aktivitäten des täglichen
Lebens und der Körperpflege geschont und meist in 90° Flexion vor dem Bauch
gehalten; insgesamt sei der Versicherte aber selbstständig. Eine
interventionelle Therapie sei vom Versicherten klar abgelehnt worden. Der
rechte Arm könne zumindest als Hilfs- und Haltearm eingesetzt werden.
Arbeiten über der Horizontalen rechts seien erschwert. Bei der
Handkraftmessung mit dem Jamar würden rechts 2 bis 4 kg, links 30 kg
erreicht. Zumutbar sei eine leichte Tätigkeit ganztags unter Berücksichtigung
der Behinderung am rechten Arm.

2.1.4  Kreisarzt Dr. med. W.________ legte im Bericht vom 6. Dezember 2001
dar, der Zustand präsentiere sich unverändert. Es handle sich um ein
ausgeprägtes, chronifiziertes, invalidisierendes Schmerzsyndrom am rechten
Ellbogen mit weiterem starkem Schon- und Vermeidungsverhalten des rechten
Arms mit entsprechender Ruhigstellung des rechten Ellbogens in mittlerer
Beugestellung mittels einer Mitella. Der rein äusserlich objektivierbare
Befund sei gut. Die Schulter sei gut beweglich, auch die Pro-/Supination sei
vorhanden. Ebenfalls seien die Dorsal-/Volarflexion und die Beweglichkeit in
den Fingern gut erhalten. Aufgrund eingehender Abklärungen bestünden auch
keine wesentlichen neurologischen Ausfälle im Bereich des rechten Arms. Der
Versicherte wünsche keine weiteren Massnahmen, speziell nicht
interventioneller oder chirurgischer Art. Es dürfte zur Zeit schwierig sein,
ihn beruflich zu reintegrieren. Die Rehaklinik E.________ erwähne im
Zumutbarkeitsprofil, dass der Versicherte den rechten Arm zumindest als
Hilfs- und Haltearm einsetzen könne, dass aber Arbeiten über der Horizontalen
rechts erschwert und höchstens leichte handwerkliche Tätigkeiten möglich
seien, dies bei einem gemessen schwachen Faustschluss; unter Berücksichtigung
der Behinderung sei dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit ganztags
zumutbar. Als Restfolge bestehe eine massive Belastungsintoleranz des rechten
Arms bei ausgeprägtem, chronifiziertem Schmerzzustand im rechten Ellbogen bei
posttraumatische Ellbogenarthrose. Der linke, adominante Arm sei intakt.

2.1.5  Der Hausarzt Dr. med. I.________ führte im Bericht vom 27. November
2002 aus, der rechte Ellbogen sei in einer 90° Beugestellung praktisch steif.
Es seien nur Flexions- und Extensionsbewegungen von ca. 5° möglich. Dabei
träten aber bereits starke Schmerzen auf. Die Schulterabduktion gelinge
einmalig kurz bis knapp 90°. Wegen Schmerzen nehme der Versicherte den Arm
aber sofort wieder an den Körper. Ein Ablegen des Ellbogens auf einer
Tischfläche, entsprechend einer Schulterabduktion von ca. 45°, löse ebenfalls
sofort Schmerzen aus. Flexion und Extension im Handgelenk seien wohl etwa zu
60° möglich, führten aber sofort zu starken Schmerzen. Die Pro- und
Supination im rechten Handgelenk seien auch stark schmerzhaft. Die Kraft der
Finger sei deutlich vermindert. Der Versicherte sei nicht einmal in der Lage,
einen Stempel eine oder zwei Minuten in der Hand zu halten. Bewegungen der
Halswirbelsäule nach rechts seien weitgehend schmerzfrei, nach links lösten
sie die bekannten Schmerzen im rechten Arm aus. Der Versicherte sei bei
diesen Befunden funktionell einarmig. Entgegen dem Bericht der Rehaklinik
E.________ sei der rechte Arm nicht als Hilfs- oder Haltearm einsetzbar. Der
Beschwerdeführer sei nicht einmal in der Lage, wenige Gramm schwere
Gegenstände kurze Zeit sicher zu halten. Das rechte Handgelenk sei nur passiv
und ohne Rücksichtnahme auf die auszulösenden Schmerzen beweglich. Dasselbe
gelte für die Dorsal- und Volarflexion des Arms bis zur Schulterhöhe. Der
Versicherte könne diese Bewegungen aktiv infolge seiner Schmerzen nicht
ausführen. Eine Kraftanwendung, wie sie für irgendeine Arbeit notwendig wäre,
sei schon gar nicht möglich. Der Versicherte könne seinen rechten Arm
funktionell für keine Tätigkeit einsetzen. Er könne einzig Verrichtungen
ausführen, die nur seinen linken Arm ohne Zuhilfenahme des rechten Arms
notwendig machten.

2.2  Nach dem Gesagten besteht zwischen den Berichten der Klinik A.________
vom 2. Juli 2001 und des Dr. med. I.________ vom 27. November 2002 auf der
einen Seite sowie denjenigen der Rehaklinik E.________ vom 5. November 2001
und des Dr. med. W.________ vom 6. Dezember 2001 auf der anderen Seite eine
erhebliche Differenz hinsichtlich der Einschätzung der Beweglichkeit und
Belastungsfähigkeit des rechten Arms sowie der daraus resultierenden
Arbeitsfähigkeit. Während die Ersteren von vollständiger Arbeitsunfähigkeit
ausgehen, erachten die Letzteren eine leichte Tätigkeit unter
Berücksichtigung der Behinderung am rechten Arm (Hilfs- und Haltearm) als
ganztags zumutbar.

Es sind entgegen der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich, den Berichten der
Rehaklinik E.________ und des Dr. med. W.________ einen ausschlaggebenden
Beweiswert zuzuerkennen. Der Umstand, dass der Versicherte in der Rehaklinik
E.________ stationär abgeklärt wurde, ändert hieran nichts. Denn umgekehrt
spricht für die Beurteilung der Klinik A.________, dass der Versicherte dort
im Januar 2000 operiert und seither regelmässig untersucht wurde.

Im Weiteren überzeugt der Bericht des Dr. med. W.________ vom 6. Dezember
2001 aus folgenden Gründen nicht: Einerseits sprach er von einer massiven
Belastungsintoleranz des rechten Arms bei ausgeprägtem chronifiziertem
Schmerzzustand im rechten Ellbogen und führte aus, es dürfte zur Zeit
schwierig sein, den Beschwerdeführer beruflich zu integrieren. Andererseits
übernahm er aber im Ergebnis ohne nähere Begründung die Einschätzung der
Rehaklinik E.________, wonach dem Versicherten leichte Arbeit ganztags
zumutbar sei.
Gegen die Einschätzung der Rehaklinik E.________ spricht auch der Bericht der
Klinik S.________ vom 11. Dezember 2000, wonach der Versicherte wegen der
Schmerzen ventral und ulnarseits kaum mehr Bewegungen durchführen könne.

Es liegen keine konkreten Indizien vor, die auf mangelnde Objektivität des
Dr. med. I.________ schliessen liessen. Mithin kann allein aus der Tatsache,
dass er als behandelnder Arzt in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung
zum Versicherten steht, nichts zu Ungunsten seines Berichts vom 27. November
2002 abgeleitet werden. Auch wenn dieser zwei Monate nach Erlass des
Einspracheentscheides erstattet wurde, ist er geeignet, die Beurteilung,
bezogen auf den damaligen Zeitpunkt, zu beeinflussen (BGE 121 V 366 Erw. 1b,
99 V 102 mit Hinweisen), da darin in keiner Weise von einer seitherigen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen wird. Abgesehen davon
liegt dieser Bericht zeitlich am nächsten beim Datum des
Einspracheentscheides, da der letzte von der SUVA eingeholte Bericht des Dr.
med. W.________ zehn Monate vor diesem Zeitpunkt erging.

2.3  Angesichts dieser Unklarheiten und Widersprüche in medizinischer
Hinsicht
ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des
Integritätsschadens nicht möglich. Diesbezüglich ist demnach eine
medizinische Begutachtung notwendig. Näher zu prüfen ist zudem die Frage, ob
der Gesundheitszustand des Versicherten durch eine operative Revision oder
andere medizinische Massnahmen verbessert werden kann und ob eine allfällige
Behandlung zumutbar ist (Art. 48 UVG).

Nachdem die SUVA bisher kein förmliches Gutachten beigezogen hat,
rechtfertigt es sich, die Sache an sie zurückzuweisen (vgl. BGE 122 V 160
Erw. 1b und 163 Erw. 1d in fine).

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit Art. 135 OG). Der Umstand, dass die Sache entgegen seinem Antrag nicht an
die Vorinstanz, sondern an die SUVA zurückgewiesen wird, rechtfertigt keine
Kürzung der Parteientschädigung (vgl. auch Urteil M. vom 11. September 2003
Erw. 5, I 623/02).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2003 und der
Einspracheentscheid vom 30. September 2002 aufgehoben und es wird die Sache
an die SUVA zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 9. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.