Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 346/2003
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U 346/03

Urteil vom 13. Mai 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Hochuli

S.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Gomm, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

AXA Compagnie d'assurances SA, Avenue de Cour 26, 1000 Lausanne,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remigius Küchler,
Zentralstrasse 38, 6003 Luzern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 13. November 2003)

Sachverhalt:

A.
S. ________, geboren 1959, gelernte Coiffeuse und Masseurin, seit 1995
geschieden, alleinerziehende Mutter dreier Töchter (geboren 1984, 1986 und
1989), arbeitete seit 1. April 1998 als kaufmännische Angestellte mit einem
60 %-Pensum (an drei Tagen pro Arbeitswoche) für die Firma F.________
(nachfolgend: Arbeitgeberin) und war in dieser Eigenschaft bei der AXA
Compagnie d'assurances SA (nachfolgend: AXA [vormals bei der Union UAP
Versicherungs-Gesellschaft]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Bei der Landung nach einem
Fallschirm-Tandemsprung vom 15. August 1998 stürzte sie auf das Gesäss und
verspürte dabei nach eigenen Angaben ein "Knacksen in der oberen
Halswirbelsäule", ohne dass sie deswegen arbeitsunfähig wurde. Über dieses
Ereignis informierte sie die AXA mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28.
Oktober 1998. Am gleichen Tag (vgl. Unfallmeldung UVG vom 28. Oktober 1998)
zog sie sich als Lenkerin eines Personenwagens (PW) bei einer
Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Als sie vor
einem Zebrastreifen einem Fussgänger den Vortritt gewähren wollte, vermochte
der unmittelbar nachfolgende zweite PW rechtzeitig anzuhalten, während der
dritte PW ins Heck des zweiten PW's prallte und diesen in das Heck des Wagens
der Versicherten stiess. Die AXA kam für die Heilbehandlung der Versicherten
auf und richtete ihr ein Taggeld aus. Nach umfangreichen medizinischen
Abklärungen stellte die AXA sämtliche Leistungen auf 30. Juni 2001 ein, weil
der einzig objektivierbare Befund mittelschwerer neuropsychologischer
Ausfälle, welcher zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führe, nicht in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit einem versicherten Unfallereignis stehe
(Verfügung vom 12. Juli 2001). Nach ergänzenden Abklärungen hielt die AXA mit
Einspracheentscheid vom 23. August 2002 daran fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. November 2003 ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen:
1."Das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern vom 13. November 2003
und der Einspracheentscheid der AXA Versicherungsgesellschaft vom 23. August
2002 seien aufzuheben.

2. Der Versicherten seien für den Monat Juni 2001 Taggeldleistungen nach
Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten.

3. Der Versicherten sei mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine Rente nach Massgaben
eines Invaliditätsgrades von 81 % auszurichten.

4. Der Versicherten sei eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines
Prozentsatzes von 50 % auszurichten.

5. Eventuell sei die Sache zur Festsetzung der Invalidenrente und Bemessung
der Integritätsschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Subeventuell sei die Sache zur Festsetzung der Invalidenrente und
Bemessung der Integritätsentschädigung an die AXA zurückzuweisen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Während die AXA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell
auf Rückweisung der Sache an die AXA zur Berechnung allfälliger
Rentenansprüche schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie den
für die Leistungspflicht des UVG-Versicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 121
V 329 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a, 115 V 134 Erw. 3, je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1) zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt in Bezug auf die ausserdem erforderliche Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 122 V 416 Erw. 2a,
je mit Hinweisen) sowie im Besonderen bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V
140 Erw. 6c/aa) und bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS - ohne
(hinreichend) organisch nachweisbare Funktionsausfälle - und anhaltenden
Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V
364 f. Erw. 5d/bb und 366 f. Erw. 6a). Richtig sind auch die Ausführungen zur
zuletzt erwähnten Fallkonstellation, in welcher praxisgemäss auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet
wird, weil hier nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher
als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367
Erw. 6a in fine). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 23. August 2002)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw.
1.2).

2.
Vorweg ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht (vgl. Erw. 1.1 des
angefochtenen Entscheids) auf das bereits im vorinstanzlichen Verfahren
gestellte Begehren der Beschwerdeführerin, es seien ihr für den Monat Juni
2001 Taggeldleistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
auszurichten, zu Recht nicht eintrat.

2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

2.2 Die AXA bestimmte weder in der Verfügung vom 12. Juli 2001 noch im
Einspracheentscheid vom 23. August 2002 über die Höhe der Taggeldleistungen
für den Monat Juni 2001. Die Vorinstanz erkannte daher zutreffend, dass diese
Frage nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört. Folglich trat das kantonale
Gericht im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht auf das entsprechende
Begehren der Versicherten ein. Was die Beschwerdeführerin mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorbringt ist offensichtlich
unbegründet.

3.
Unbestritten ist, dass die über den 30. Juni 2001 hinaus geklagten
Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 28.
Oktober 1998 stehen. Streitig ist jedoch, ob der Gesundheitsschaden organisch
(hinreichend) nachweisbar und eine adäquat-kausale Folge des Unfalles ist.
Soweit die gesundheitliche Beeinträchtigung, wie von der Vorinstanz
angenommen, organisch nicht hinreichend nachweisbar ist, sind sich die
Beteiligten zu Recht einig darüber, dass die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges nach der hier einschlägigen Praxis gemäss BGE 117 V 369
ff. zu beurteilen ist.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre gesundheitlichen
Einschränkungen stützten sich auf klar fassbare physische Befunde, welche -
bei Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges - praxisgemäss ohne
weiteres dem ursächlichen Unfall zugeordnet werden müssten, selbst wenn es
sich um eine singuläre oder aussergewöhnliche Unfallfolge handle. Werde im
Gutachten der Klink B.________ vom 15. Mai 2001 (nachfolgend: Gutachten der
Klinik B.________) ausgeschlossen, dass die Gesundheitsstörungen der
Versicherten psychischer Natur seien, so müssten diese Beschwerden physisch
bedingt sein. Demzufolge komme im Falle der hier organisch nachweisbaren
behandlungsbedürftigen Befunde der Adäquanz des Kausalzusammenhangs keine
selbstständige Bedeutung zu, sondern decke sich diese mit der unbestritten
gegebenen natürlichen Kausalität.

4.2 Mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, erkannte die
Vorinstanz zu Recht, dass es sich bei den geklagten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nicht um klar ausgewiesene
organische Unfallfolgen handelt. Vielmehr ist gestützt auf das
interdisziplinäre Gutachten der Klinik B.________ von folgender Diagnose
auszugehen:
"Status nach HWS-Distorsion und LWS-Distorsion bei Auffahrkollision vom 28.
Oktober 1998 mit/bei
Chronische unspezifische Cervicocephalgien, Cervicobrachialgien und
Lumbalgien
Mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen"
Dem Gutachten der Klinik B.________ (S. 14) ist zu den Ursachen der
Gesundheitsstörung zu entnehmen:
"Aufgrund der orthopädischen, neurologischen, neurophysiologischen und
radiologischen Abklärung konnte kein morphologisches Korrelat für die
Persistenz der Nacken- und Kreuzschmerzen gefunden werden. Sowohl cervical
als auch lumbal bestehen degenerative Veränderungen, welche allerdings auch
bei einer hohen Rate von asymptomatischen Personen gefunden werden können.
Insofern können die Veränderungen der Bildgebung nicht als eine kausale
Erklärung für die Schmerzen angegeben werden."
Diese Aussagen belegen, dass die aktuellen Beschwerden der Versicherten -
auch wenn sie gemäss Gutachten der Klinik B.________ nicht einer psychischen
Störung zuzuordnen, sondern vielmehr im Rahmen eines chronischen
Schmerzsyndroms zu interpretieren sind - organisch nicht hinreichend erklärt
werden können, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, wie von der
Vorinstanz richtig erkannt, nach der Praxis gemäss BGE 117 V 366 f. Erw. 6 zu
beurteilen ist. Die hiegegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin sind
nicht stichhaltig.

5.
Das kantonale Gericht ordnete das Unfallereignis dem mittleren Bereich zu
(weder ein schwerer noch ein leichter Unfall) und mass keinem der zu
berücksichtigenden Kriterien (vgl. BGE 117 V 367) besonderes oder
ausschlaggebendes Gewicht bei. Daraus schloss die Vorinstanz, die über den
30. Juni 2001 hinaus anhaltenden Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 28. Oktober 1998, weshalb die
Einstellung der Versicherungsleistungen gemäss Einspracheentscheid der AXA
vom 23. August 2002 nicht zu beanstanden sei.

5.1 Hiegegen wandte die Beschwerdeführerin zunächst ein, es habe sich
entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht um einen "klassischen
Auffahrunfall", sondern um einen besonders eindrücklichen Unfall gehandelt.
Dies ergebe sich einerseits aus dem unfallanalytischen Gutachten des Dipl.
Ing. T.________ vom 28. Oktober 1999, wonach die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung (Delta v) des Fahrzeugs der Versicherten zwischen
10,2 bis 14,0 km/h betragen habe und andererseits aus dem subjektiven
Erlebnis des Unfalles, welcher die Beschwerdeführerin unvermittelt und
schuldlos getroffen und sie in heftigen Schrecken versetzt habe. Auf Grund
des Unfallgeschehens sowie der am Fahrzeug der Beschwerdeführerin
festgestellten, eher geringfügigen Beschädigungen ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass die Wucht des Aufpralls, von dem das vor einem
Rotlicht stehende Fahrzeug der Versicherten erfasst wurde, nicht sehr stark
war. Diese Annahme wird unter anderem auch dadurch bestätigt, dass das hinter
dem PW der Beschwerdeführerin vollständig zum Stillstand gekommene Fahrzeug
bei der Auffahrkollision am Heck viel stärker beschädigt wurde als das Auto
der Versicherten und der entsprechende Lenker gemäss Polizeirapport dennoch
unverletzt blieb. Schliesslich ist von einer objektivierten Betrachtungsweise
und nicht von der subjektiven Empfindlichkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen, weshalb die Eindrücklichkeit des Ereignisses nicht über das Mass
eines üblicherweise bei einem Unfall auftretenden Schreckens hinaus geht. Von
besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles kann deshalb nicht gesprochen werden. Daran
vermag nichts zu ändern, dass die Versicherte - trotz fehlender äusserer und
knöcherner Verletzungsfolgen - unmittelbar nach der Kollision nicht selber
aus dem Auto aussteigen konnte.

5.2 Fest steht und unbestritten ist, dass keine Anhaltspunkte für eine
ärztliche Fehlbehandlung, einen schwierigen Heilungsverlauf oder gar
erheblicher Komplikationen vorliegen.

5.3 Während die Vorinstanz das Kriterium der besonders langen ärztlichen
Behandlung verneinte, weil gemäss Gutachten der Klinik B.________ per 15. Mai
2001 praktisch der Endzustand erreicht worden und somit die ärztliche
Behandlungsdauer von rund zweieinhalb Jahren nicht als ungewöhnlich lang zu
qualifizieren sei, macht die Beschwerdeführerin geltend, im
Ergänzungsgutachten der Klink B.________ vom 8. August 2002 (nachfolgend:
Ergänzungsgutachten) komme zum Ausdruck, dass sich ihr Gesundheitszustand
weiter verschlechtert habe. Sowohl die Schmerzen als auch die
neuropsychologischen Defizite hätten zugenommen. Sie habe bis zum Erlass des
Einspracheentscheides vier Jahre nach dem Unfall noch immer ärztliche und
therapeutische Behandlung benötigt. Obwohl gemäss Gutachten der Klinik
B.________ (S. 17) der Endzustand praktisch erreicht war, empfahlen die
Gutachter zum Erlernen eines besseren Umgangs mit dem chronischen
Schmerzsyndrom eine schmerztherapeutisch-orientierte Rehabilitation, so dass
entgegen der Vorinstanz per 15. Mai 2001 nicht von einer abgeschlossenen
ärztlichen Behandlung die Rede sein konnte (vgl. z.B. den Zwischenbericht der
Psychologin R.________, vom 4. Juli 2001, womit sie die AXA um
Kostengutsprache für eine Fortsetzung der Psychotherapie ersuchte, sowie den
Abklärungsbericht der IV-Stelle Bern vom 9. August 2001 [nachfolgend:
Abklärungsbericht]). Andererseits beruhen die Ausführungen im
Ergänzungsgutachten (S. 8), wonach sich der Gesundheitszustand zwischen
September 2000 (Erstuntersuchung in der Klink B.________) und Juli 2002
(Nachbegutachtung) verschlechtert habe, weitgehend auf subjektiven Angaben
der Versicherten (Ergänzungsgutachten S. 2 ff.), wofür sich keine
entsprechenden objektiven Befunde finden liessen. Angesichts dieser Umstände
kann offen bleiben, ob von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung auszugehen ist.

5.4 Denn unter Berücksichtigung der anhaltenden Kopf- und Nackenschmerzen
stellte das kantonale Gericht zu Recht nicht in Abrede, dass Dauerbeschwerden
vorliegen. Dies ist auch mit Blick auf die bereits im Austrittsbericht der
Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 17. Mai 1999 (nachfolgend:
Austrittsbericht) erwähnte und gestützt auf eine neuropsychologische
Abklärung objektivierte Reduktion der Daueraufmerksamkeit zu bejahen. Der
Vorinstanz kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung
vertrat, diese Beschwerden seien nicht besonders ausgeprägt vorhanden
gewesen. Trotz gewisser Einschränkungen hinsichtlich der Aussagekraft
neuropsychologischer Untersuchungsergebnisse, können diese im Rahmen der
gesamthaften Beweisführung bedeutsam sein (vgl. BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb,
RKUV 2000 Nr. U 395 S. 318 Erw. 3). Nach erstmaliger neuropsychologischer
Abklärung der Versicherten in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach
ca. ein halbes Jahr nach dem Unfall (vgl. Austrittsbericht S. 4 f.) erfolgte
am 18. Oktober 2000 im Auftrag des Neurologen Dr. med. A.________, in der
Neurologischen Klinik des Spitals E.________ eine ausführliche
neuropsychologische Untersuchung der Versicherten durch den Psychologen lic.
phil. D.________. Er vermochte eine mittelschwere neuropsychologische
Funktionsstörung zu objektivieren, welche auf Grund der kognitiven
Beeinträchtigungen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zur Folge hat. Im Rahmen
der interdisziplinären Begutachtung mit neurologischen und
neurophysiologischen Zusatzuntersuchungen vom 27. April 2001 in der Klink
B.________ stellten die Gutachter unter anderem auf die
Untersuchungsergebnisse des Psychologen D.________ ab und gingen unter
Berücksichtigung eines chronischen cervicocephalen Schmerzsyndroms
übereinstimmend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Unter diesen
Umständen kommt diesen Dauerbeschwerden, wenn nicht ausschlaggebendes, so
doch besonderes Gewicht zu.

5.5 Schliesslich verhält es sich nicht anders in Bezug auf Grad und Dauer der
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte war unmittelbar nach dem
Unfall bis zum Eintritt in die Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach am
6. April 1999 während gut fünf Monaten voll arbeitsunfähig. Gemäss
Austrittsbericht (S. 2) sollte sie zur "langsamen schrittweisen
Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit" mit einem Pensum von zwei halben
Tageseinsätzen pro Arbeitswoche beginnen. Ein erster Arbeitsversuch bei der
angestammten Arbeitgeberin ab Mai 1999 endete bereits im Juli 1999, wonach
sie diese Arbeitsstelle per Ende August 1999 verlor. Auch weitere
Arbeitsversuche (vgl. Bericht des Dr. med. A.________ vom 25. August 2000 S.
6 sowie Abklärungsbericht Ziff. 3.2 und 3.3) scheiterten innert zwei bis vier
Wochen. Im Übrigen wurde ihr von den behandelnden Ärzten seit dem Unfall
praktisch durchgehend bis Ende August 2000 eine volle Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Nach einer Phase mit einer halben Arbeitsfähigkeit ab 1.
September 2000 und einem Arbeitsversuch als Verkäuferin mit einem Pensum von
33,33 % kam es wieder zu einer Zunahme der Beschwerden und zu voller
Arbeitsunfähigkeit ab 3. Januar 2001 (Zwischenbericht des Dr. med.
I.________). Schliesslich geht auch das Gutachten der Klinik B.________ von
einer wohl dauerhaft verbleibenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bezug auf
jede Erwerbstätigkeit sowie von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im
Haushalt von 20 % aus. Im Ergänzungsgutachten gelangten Dr. med. O.________
von der Klink B.________ im Sommer 2002 sogar zur Auffassung, auch im
Haushaltsbereich sei die Versicherte nur noch zu 50 % leistungsfähig. Bei
einer unmittelbar an den Unfall anschliessenden vollen Arbeitsunfähigkeit von
praktisch ununterbrochen 22 Monaten und einer seit September 2000 anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % ist das Kriterium des Grades und der
Dauer der Arbeitsunfähigkeit als besonders ausgeprägt erfüllt zu bezeichnen.

5.6 Auch wenn die besondere Eindrücklichkeit des Unfalles (Erw. 5.1 hievor)
sowie eine ärztliche Fehlbehandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf oder gar
erhebliche Komplikationen zu verneinen sind, reichen die jedenfalls als
erfüllt zu betrachtenden Kausalitätskriterien der Dauerbeschwerden und der
hinsichtlich Grad/Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit aus, um dem Unfall vom
28. Oktober 1998 eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der
fortdauernden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zuzuschreiben, mithin die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen. Ob das Kriterium der besonderen
Art der erlittenen Verletzung im Sinne von RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw.
4.3 mit Hinweisen auch erfüllt ist, kann offen bleiben.

6.
Nach dem Gesagten hält die mit dem Verweis auf fehlende Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens begründete Leistungsverweigerung ab 1. Juli 2001 der
Überprüfung nicht stand, weshalb die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache
zurückzuweisen ist, über die Leistungsberechtigung der Versicherten,
einschliesslich deren Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung, zu befinden haben wird.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. November 2003 und der
Einspracheentscheid der AXA Compagnie d'assurances SA vom 23. August 2002
aufgehoben und die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie
über die Leistungsberechtigung im Sinne der Erwägungen verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die AXA Compagnie d'assurances SA hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 13. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: