Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 33/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


U 33/03

Urteil vom 2. Dezember 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

K._________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rolf Hofmann, c/o
Kupferschmid + Partner, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. Januar 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene K._________ war seit dem 3. Februar 1992 als
Aussendienstmitarbeiter bei der Firma R.________ AG tätig und damit bei der
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Februar 1993 stiess er
als Fahrzeuglenker frontal mit einem anderen Personenwagen zusammen und zog
sich laut Arztzeugnis UVG des PD Dr. med. A._________, Spezialarzt FMH für
Physikalische Medizin, Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen,
Orthopädische Klinik X.________, vom 22. Februar 1993 eine Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS), eine Thoraxprellung sowie ein posttraumatisches
Cervikovertebralsyndrom mit wahrscheinlicher Commotio cerebri zu. Die
"Zürich" anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).

In der Folge holte sie weitere medizinische Unterlagen ein, worunter
namentlich ein Gutachten der Dres. med. C.________ und W.________, Klinik für
Epilepsie und Neurorehabilitation X.________, vom 19. März 1999 (samt
Ergänzungsbericht vom 27. Mai 1999). Seinerseits beauftragte K._________ Dr.
med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines
Gutachtens, welches dieser am 13. September 1999 erstattete und mit
Stellungnahme vom 30. Januar 2000 präzisierte. Gestützt darauf lehnte die
"Zürich" zum einen die Übernahme der Kosten des vom Versicherten veranlassten
Gutachtens des Dr. med. H.________ vom 13. September 1999 ab (Verfügung vom
6. April 2000) und verneinte zum anderen einen Anspruch auf weitergehende
Heilbehandlung und Taggelder, sprach K._________ aber eine
Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 25 %
zu (Verfügung vom 12. April 2000). Auf Einsprache hin hob der
Unfallversicherer beide Verfügungen auf und wies die Sache zur nochmaligen
Prüfung der Kausalitätsfrage und zu neuer Verfügung an seinen Regionalsitz
Zürich zurück (Einspracheentscheid vom 2. August 2000). Nachdem die "Zürich"
ein Aktengutachten des Dr. med. M.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 4. April 2001 angefordert hatte, verfügte sie am 27.
April 2001 die Einstellung der Leistungen "per Datum unserer letzten Zahlung
im September 99", da es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem aktuellen Beschwerdebild mangle. Daran wurde - auch nach
Beibringung eines Berichtes des Dr. med. S.________, Spezialarzt für
Chirurgie und Orthopädie, vom 31. Mai 2001 durch den Versicherten - mit
Einspracheentscheid vom 23. Juli 2001 festgehalten.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. Januar 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K._________ beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs unter
Bestätigung der Adäquanz aufzuheben und zur weiteren Abklärung an die
"Zürich" zurückzuweisen; "eventualiter sei die von der IV eingeleitete
umfassende medizinische Begutachtung und Beurteilung beizuziehen".
Während die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Vorab ist die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Zusammenhang mit dem
von der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. M.________ eingeholten Aktengutachten
vom 4. April 2001 vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
prüfen.

1.1 Es entspricht einem unbestrittenen, unter der Herrschaft der
Bundesverfassung (vom 29. Mai 1874) wie der am 1. Januar 2000 in Kraft
getretenen (neuen) Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2555; BBl
1999 7922) gleichermassen anerkannten rechtsstaatlichen Minimalstandard (vgl.
BGE 126 V 130), dass ein Rechtssubjekt eine von einer Behörde verfügte
Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn es vorgängig
dazu angehört worden ist. Rechtsprechung (statt vieler: BGE 122 V 158 Erw. 1a
mit Hinweisen) und Literatur (stellvertretend: Michel Hottelier, Les
garanties de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der
Schweiz, Zürich 2001, § 51 Rz 10 ff.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der
Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 493 ff.; Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 259 ff.) stimmen darin überein, dass
ein wesentlicher Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Recht der
betroffenen Person auf Orientierung, Äusserung und - häufig zentral - der
Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung (Teilnahme am Beweisverfahren)
besteht (BGE 129 V 74 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 I 56 Erw. 2b,
127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a, je mit Hinweisen).

1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit
anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den
Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die
Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE
127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende -
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die
Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127
V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse des Versicherten an einer möglichst
beförderlichen Beurteilung seines Anspruchs nicht zu vereinbaren wären (BGE
116 V 187 Erw. 3d; Urteil H. vom 4. Juli 2000, I 191/00, Erw. 1a/cc in fine
mit Hinweisen).

1.3 Vorinstanz und Beschwerdeführer halten dafür, dass es sich bei der von
der "Zürich" im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten Expertise des Dr.
med. M.________ vom 4. April 2001 um ein Sachverständigengutachten nach Art.
12 lit. e VwVG und Art. 60 BZP handle, weshalb der Unfallversicherer die aus
Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP fliessenden Mitwirkungsrechte
der Parteien hätte beachten sollen (BGE 120 V 361 f. Erw. 1c; RKUV 1996 Nr. U
265 S. 295 Erw. 3c). Danach ist dem Betroffenen insbesondere Gelegenheit zu
geben, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern sowie
Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP) und vor
der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen gegen die Person des in
Aussicht genommenen Sachverständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP). Die
Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, das besagte Gutachten stelle
nicht ein Sachverständigengutachten im beschriebenen Sinne dar, sondern komme
den nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 49 BZP eingeholten schriftlichen
Auskünften von Amtsstellen (Amtsberichten) gleich, sodass die besonderen
Verfahrensvorschriften für den Sachverständigenbeweis u.a. zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. BZP) nicht zur
Anwendung gelangten (BGE 123 V 332 f. Erw. 1b in fine; RKUV 2000 Nr. U 361 S.
39 f. Erw. 2; vgl. auch RKUV 2003 Nr. U 484 S. 251 f. Erw. 3.2.1).
Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden.
Denn ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit dem
Gutachten des Dr. med. M.________ verletzt hat, kann offen bleiben. Weder hat
die Vorinstanz auf dieses Beweismittel abgestellt noch besteht für das
Eidgenössische Versicherungsgericht Anlass, das Gutachten in die Beurteilung
miteinzubeziehen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist im Übrigen ausreichend
abgeklärt (vgl. auch Erw. 4.3).

2.
Im angefochtenen Entscheid wurden die von der Judikatur entwickelten
Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6
Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw.
1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod; BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122
V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172
Erw. 3a; vgl. auch BGE 127 V 102 f. Erw. 5b), insbesondere die gemäss BGE 117
V 366 ff. Erw. 6a und b für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien
bei Vorliegen einer Distorsion der Halswirbelsäule, eines "äquivalenten
Verletzungsmechanismus" (Kopfanprall mit Abknicken der HWS; SVR 1995 UV Nr.
23 S. 67 Erw. 2) oder eines SchädelHirntraumas, zutreffend wiedergegeben.
Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht hierbei namentlich, dass im
Gegensatz zur Rechtslage bei psychischen Fehlentwicklungen auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet
wird, weil nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als
organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 363 f.
Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a in fine; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr.
U 341 S. 409 Erw. 3b). Darauf wird ebenso wie auf die Erwägungen der
Vorinstanz zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) verwiesen. Korrekt ist
ferner, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der
Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467
Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den
vorliegen-den Sachverhalt keine Anwendung findet.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund des Unfalles
vom 10. Februar 1993 auch über September 1999 hinaus Leistungen der "Zürich"
zustehen.

3.2 Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, welche ausführliche
Stellungnahmen verschiedener Fachärzte enthalten, hat das kantonale Gericht
mit Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des
Verkehrsunfalles vom 10. Februar 1993 ein Schleudertrauma der HWS und/oder
ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Unter den Verfahrensbeteiligten
unbestritten sowie durch die ärztlichen Akten erstellt ist des Weitern das
Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem
Gesundheitsschaden des Versicherten und dem Unfallereignis, zumal es
rechtsprechungsgemäss genügt, wenn dieses eine Teilursache für die
Beschwerden darstellt (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U
412 S. 79). Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt somit vom
Bestehen des adäquaten Kausalzusammenhanges ab, der im Folgenden nach den in
BGE 117 V 366 ff. Erw. 6 dargelegten Kriterien zu beurteilen ist.

4.
4.1 Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf, wie er sich laut
Polizeirapport und den gegenüber verschiedenen Ärzten geäusserten Angaben des
Beschwerdeführers abgespielt hat, wurde der Unfall vom 10. Februar 1993 im
Rahmen der Einteilung, die rechtsprechungsgemäss für die Belange der hier
vorzunehmenden Adäquanzbeurteilung massgeblich ist (BGE 117 V 366 f. Erw.
6a), von der Vorinstanz dem mittleren Bereich zugeordnet. Dies lässt sich,
vor allem auch im Lichte der bisherigen Judikatur (dargestellt u.a. in RKUV
1999 Nr. U 330 S. 122 ff. Erw. 4b/bb sowie 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. b),
nicht beanstanden, da vorliegend weder der verursachte Sachschaden, welcher
sich gemäss Aussage des Beschwerdeführers zwar auf Fr. 11'000.- beläuft, der
aber auf Grund der bei den Akten liegenden Fotographie des Unfallfahrzeuges
nicht als äusserst gravierend zu bezeichnen ist, noch die erlittenen
Verletzungen auf durch den Unfall freigesetzte erhebliche Kräfte hindeuten
(vgl. Urteil S. vom 21. März 2003, U 367/01, Erw. 4.2 mit Hinweis). So hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht einen schweren Unfall beispielsweise
bei einer Frontalkollision bejaht, bei welcher der Mitfahrer getötet und der
Fahrer schwer verletzt wurden (RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. b). Von einer
derartigen Konstellation kann hier nicht die Rede sein. Was die vom
Versicherten geltend gemachte Auffahrgeschwindigkeit der in den Unfall
involvierten Fahrzeuge anbelangt, wurde eine frontale Kollision, bei der die
Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h bzw. 30 km/h
aufeinander trafen und keine schwereren Verletzungen resultieren, zu den
leichteren Ereignissen im mittleren Bereich gezählt (Erw. 3a des in RKUV 1995
Nr. U 221 S. 117 zusammenfassend zitierten Urteils F. vom 6. Januar 1995, U
185/94). Einen Unfallhergang, anlässlich welchem der rechte Teil der Front
eines Fahrzeugs mit der linken Seite eines von rechts kommenden Fahrzeugs
zusammenstiess, wobei beide Lenker angaben, sie seien mit einer
Geschwindigkeit von ungefähr 50 km/h unterwegs gewesen, und bei dem die
Beifahrerin des einen Personenwagens eine Commotio cerebri und ein
Distorsionstrauma der HWS erlitt, ordnete das höchste Gericht den
mittelschweren Ereignissen zu (Urteil R. vom 17. Mai 2001, U 434/00, Erw.
7b). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, dass es sich bei einem
Unfall wie dem hier zu beurteilenden - frontales Aufeinanderprallen zweier
Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von 30 bis 40 km/h bzw. 50 km/h - angesichts
der zugezogenen Verletzungen (Distorsion der HWS, posttraumatisches
Cervikovertebralsyndrom mit wahrscheinlicher Commotio cerebri) um ein
mittelschweres Ereignis handelt, als folgerichtig. Ferner stellen entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers Art und Weise des Erlebens und die
Verarbeitung eines Unfallereignisses keine wesentlichen Kriterien dar, an
welche für die Einteilung der Unfallgeschehnisse anzuknüpfen wäre (BGE 124 V
44 Erw. 5c/aa; Urteil S. vom 21. März 2003, U 367/01, Erw. 4.2). Der Umstand,
dass ein Schleudertrauma der HWS in strafrechtlicher Hinsicht allenfalls eine
schwere Körperverletzung darzustellen vermag, ändert an diesem Ergebnis
nichts.
Zur Bejahung der Adäquanz ist daher erforderlich, dass ein einzelnes
unfallbezogenes Kriterium besonders ausgeprägt erfüllt ist oder die nach der
Praxis relevanten Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise
vorliegen (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b).

4.2
4.2.1Obgleich der Kollision vom 10. Februar 1993, bei welcher der vom
Beschwerdeführer gelenkte Personenwagen durch ein nicht
vortrittsberechtigtes, abrupt von links in die Fahrbahn einbiegendes Auto
frontal gerammt wurde, eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen
werden kann (vgl. dazu auch SVR 1999 UV Nr. 10 S. 33 Erw. 4), hat sie sich
jedoch nicht unter besonders dramatischen Begleiterscheinungen ereignet.
Vielmehr handelte es sich um einen im Stadtverkehr nicht ungewöhnlichen
Unfall, dem - bestätigt durch den Polizeirapport vom 10. Februar 1993 -
nichts Aussergewöhnliches anhaftete und der damit die rechtsprechungsgemäss
erforderliche besondere Eindrücklichkeit des Vorfalles nicht erfüllt. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet der Versicherte das Kriterium der
Eindrücklichkeit des Unfalls zudem mit seinem nachträglichen randalierenden
Verhalten auf der Polizeistelle. Er übersieht dabei indessen, dass - wie
zuvor dargelegt - nicht auf das subjektive Unfallerlebnis und dessen
Verarbeitung, sondern lediglich auf das objektivierte Unfallereignis als
solches abzustellen ist (BGE 117 V 366 Erw. 6a; Urteil M. vom 10. Februar
2000, U 237/99, Erw. 3a).

4.2.2 Was das Kriterium der besonderen Art der zugezogenen Verletzungen
anbelangt, ist dieses, da keine Häufung verschiedener, für ein
HWS-Schleudertrauma charakteristischer Beschwerden mit schweren Auswirkungen
gegeben ist, als nicht erfüllt zu betrachten. Die Diagnose eines
Schleudertraumas vermag für sich allein keine besondere Art der Verletzungen
zu begründen (vgl. Urteil D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3d mit
Hinweisen).

4.2.3 Das Kriterium der ungewöhnlich lange andauernden ärztlichen Behandlung
ist demgegenüber - entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin -
mit der Vorinstanz zu bejahen, befand sich der Beschwerdeführer zwar nicht
ständig, aber immer wieder in ärztlicher Behandlung. Nachdem der Versicherte
am Tag des Unfalles das Spital Y.________ aufgesucht hatte, hielt er sich vom
12. bis 19. Februar 1993 in der Klinik X.________ auf, wobei ihm PD Dr. med.
A._________ bei der Entlassung eine aufbauende physikalische Therapie
verordnete (Arztzeugnis UVG vom 22. Februar 1993). Dr. med. B.________,
Spezialarzt FMH für Neurologie, Spital F.________, schlug in seinem Bericht
vom 7. April 1993 eine medikamentöse Migränebehandlung vor, während Dr. med.
S.________, welcher den Versicherten Ende Oktober 1994 erstmals untersuchte,
eine Intensivierung der physikalischen Therapie sowie eine stationäre
Rehabilitationskur mit intensiver Physiotherapie für notwendig erachtete
(Bericht vom 26. Oktober 1994; Arztzeugnis UVG vom 1. November 1994). Vom 9.
bis 28. Januar 1995 hielt der Beschwerdeführer sich daraufhin im
Medizinischen Zentrum D.________ auf (Bericht vom 31.Januar 1995). Im Juni
1995 fand eine neuroangiologischkonsiliarische Untersuchung durch Dr. med.
E.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, Konsiliarius für Neuroangiologie,
Ärztehaus F.________, statt, welcher als weiterführende Massnahmen
morgendliche Wechselduschen und Bürstenmassagen, Gymnastik, genügende
Flüssigkeitszufuhr etc. empfahl (Bericht vom 8. Juni 1995). Am 2. und 17.
Oktober 1995 wurde der Versicherte sodann neuropsychologisch durch lic. phil.
G.________ beurteilt, der eine fortführende neuropsychologische Therapie für
indiziert erachtete (Berichte vom 13. November und 21. Dezember 1995). Vom
22. Januar bis 4. März 1996 absolvierte der Beschwerdeführer ca. sechs
Ergotherapiesitzungen (Bericht des Zentrums U.________ vom 18. September
1996) und unterzog sich in der Folge einer MRI-Untersuchung des Schädels
(Bericht des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik,
speziell Neuroradiologie, Klinik P.________, vom 24. Oktober 1996). Seit dem
4. April 1998 stand der Versicherte in Behandlung bei Dr. med. E.________,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher mit Bericht vom 28. Juli 1998 um
Kostengutsprache für eine weitergehende Pharmakotherapie mit Antidepressivum
ersuchte. Am 15. Oktober 1998 fanden alsdann neurologische und
neuropsychologische Untersuchungen in der Klinik N.________ statt (Gutachten
der Dres. med. C.________ und W.________ vom 19. März 1999 samt
Ergänzungsbericht vom 27. Mai 1999). Wie dem ambulanten neuropsychologischen
Teilbegutachtungsbericht des Dr. med. C.________ und der Frau O.________,
Psychologin FSP/Neuropsychologin, vom 27. Oktober 1999 zu entnehmen ist,
wurde zu einer Psychotherapie kognitivbehavioraler Ausrichtung geraten. Am
18. August 1999 führte Dr. med. H.________ eine psychiatrische Exploration
durch und hielt in seinem Gutachten vom 13. September 1999 fest,
therapeutische Massnahmen seien zur Zeit keine angezeigt, wobei allenfalls,
sofern der Patient selber die Motivation aufbringe, eine psychotherapeutische
Behandlung ratsam sei.

Aus diesen medizinischen Unterlagen erhellt, dass der Beschwerdeführer sich
nach seinem Unfall über Jahre ärztlichen Untersuchungen und Therapien
unterzogen hat. Diese dienten nicht nur, wie von der "Zürich"
vernehmlassungsweise vorgebracht, der Abklärung von "befürchteten organischen
Störungen", sondern wiesen eindeutig auch - namentlich mit Blick auf die von
verschiedenen Seiten empfohlene Psychotherapie - eigentlichen
Behandlungscharakter auf. Da einige der angefangenen Therapien auf Grund der
ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers abgebrochen werden mussten
(Ergotherapie usw.) - und somit nicht lange andauerten - und andere
Untersuchungen in erster Linie zur Klärung versicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche vorgenommen wurden, liegt dieses Kriterium indessen nicht
in besonders ausgeprägter Form vor.

4.2.4 Nach der zuvor geschilderten Aktenlage, wonach die vom Beschwerdeführer
geklagten Schmerzen persistierten, kann das Kriterium der Dauerbeschwerden
ebenfalls bejaht werden. Im Einspracheentscheid (vom 23. Juli 2001) war
dieses denn auch noch seitens der "Zürich" als erfüllt betrachtet worden.

4.2.5 Des Weiteren liegt unbestrittenermassen keine ärztliche Fehlbehandlung
vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat.

4.2.6 Anhaltspunkte für einen schwierigen, mit erheblichen Komplikationen
verbundenen Heilungsverlauf bestehen sodann nicht. Wenn auch die
neuropsychologischen (Konzentrations- und Gedächtnisdefizite) und vegetativen
Beschwerden (Schlafstörungen) - im Gegensatz zu den lumbovertebralen
Beeinträchtigungen - noch im Gutachten der Dres. med. C.________ und
W.________ vom 19. März 1999 als anhaltend beschrieben werden und Dr. med.
H.________ in seiner Expertise vom 13. September 1999 von - nicht
ausgeheilten - rezidivierenden depressiven Episoden spricht, kann daraus
allein nicht auf erhebliche Komplikationen im Genesungsprozess geschlossen
werden. Insbesondere war der Beschwerdeführer auch nach dem Unfall in der
Lage, über Jahre seine berufliche Tätigkeit weiterhin in einem Vollpensum
auszuüben (vgl. Erw. 4.2.7 hiernach). Dies wäre jedoch bei Vorliegen
erheblicher gesundheitlicher Komplikationen, selbst unter Aufbietung grosser
Willensanstrengung, kaum möglich gewesen.

4.2.7 Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer rund zwei Wochen nach
dem Unfall schon wieder zu 100 % arbeitsfähig war und die Ärzte ihm lediglich
eine Leistungseinbusse von 20 % bescheinig-ten, ist des Weitern auch das
Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als nicht gegeben
zu erachteten. Die Annahme einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit, welche
sowohl durch die Dres. med. C.________ und W.________ als auch durch Dr. med.
H.________ bescheinigt wurde, erscheint unter Berücksichtigung der
medizinischen Abklärungen als glaubwürdig. Sogar wenn den Angaben des
Beschwerdeführers - welche überdies nicht angezweifelt werden - gefolgt
werden kann, wonach das Erreichen einer 100%igen Leistungsfähigkeit für ihn
mit ausserordentlichen Anstrengungen verbunden gewesen sei und er bei der
Firma R.________ AG über einen geschützten Arbeitsplatz verfügt habe, reicht
dies, vor allem in Anbetracht der geringen Dauer der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit, zur Bejahung dieses Kriteriums nicht aus (vgl. zur
bisherigen Rechtsprechung auch Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgericht
zum Sozialversicherungsgericht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3.
Aufl., Zürich 2003, S. 67 oben).

4.3 Da somit lediglich zwei der Kriterien erfüllt sind, welchen im Rahmen
einer Gesamtwürdigung des Unfalles zudem nicht ausschlaggebendes Gewicht
beizumessen ist, kommt dem Unfallereignis vom 10. Februar 1993 keine
massgebliche Bedeutung für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die
damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit im Sinne der adäquaten Kausalität
zu. Auf ergänzende Beweisvorkehren, namentlich den beantragten Beizug
weiterer IV-Akten, kann somit verzichtet werden, lassen sich hievon doch
keine zusätzlichen Aufschlüsse erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; SVR
2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V
162 Erw. 1d).

Damit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: