Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 339/2003
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U 339/03

Urteil vom 19. August 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer
und Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel

S.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf
Vetter-Mathys, Häldelistrasse 12, 8173 Neerach,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 12. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene S.________ war als Maschinen-Ingenieur bei der Firma
N.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
Unfallfolgen versichert, als er am 2. August 1993 mit dem Motorrad stürzte
und sich eine subtotale obere und untere Armplexusparese rechts mit
Restfunktionen des Ellenbogens wie auch der rechten Hand zuzog. Am 1.
Dezember 1995 trat er bei der Firma X.________ AG ebenfalls als
Maschinen-Ingenieur eine neue Stelle an. Mit Verfügung vom 25. Mai 1998
gewährte die SUVA u.a. eine ab 1. Mai 1998 laufende Invalidenrente auf der
Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %.
Nachdem S.________ am 5. November 1999 ein Nachdiplomstudium in
Informationstechnologie am Departement Elektrotechnik der Eidgenössischen
Technischen Hochschule (ETH) abgeschlossen und bei der Firma A.________ AG
eine Arbeit als Software-Ingenieur aufgenommen hatte, trat er am 1. April
2001 in die Dienste der Bank Y.________ als Telecom Consultant. In der Folge
reduzierte die SUVA die Invalidenrente revisionsweise mit Wirkung ab 1. April
2002 auf 11 % (Verfügung vom 7. März 2002). Zur Begründung führte sie an, mit
dem Stellenantritt bei der Bank hätte sich die erwerbliche Situation dahin
gehend geändert, dass er nunmehr tatsächlich ein erheblich höheres Einkommen
erziele, als er dies bei seiner ursprünglichen Arbeitgeberin, der X.________
AG, tun würde. Für den Einkommensvergleich stellte die SUVA beim
Validenverdienst auf das 2001 mutmasslich als Gesunder im angestammten
Betrieb erzielte Einkommen von Fr. 115'310.- ab. Als Invalidenlohn diente der
im gleichen Zeitraum erzielte Verdienst in der Höhe von Fr. 102'750.-. Mit
Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2002 hielt die SUVA an ihrer Auffassung
fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 12. November 2003 ab.

C.
S. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren
um Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und des Einspracheentscheids
vom 1. Oktober 2002.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf
eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier:
1. Oktober 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b),
sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
1.1  Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen über den
Invaliditätsgrad (Art. 18 UVG) und die Revision einer als Folge eines Unfalls
zugesprochenen Invalidenrente (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG) und die zu Art. 41
IVG ergangene, sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG geltende (RKUV 1987 Nr.
U 32 S. 446) Rechtsprechung, wonach die Rente nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes wesentlich verändert haben (siehe auch BGE
113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b),
zutreffend dargelegt. Dabei beurteilt sich in zeitlicher Hinsicht die Frage,
ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten
ist, durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung (oder gegebenenfalls eines damaligen Einspracheentscheides)
mit demjenigen bei Erlass des die Revision betreffenden Einspracheentscheides
(BGE 116 V 248 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 65

S. 70).

1.2  Die Vorinstanz hat sodann zutreffend dargelegt, wie der ohne Invalidität
erzielbare Verdienst (Valideneinkommen) zu bestimmen ist: Danach sind die
individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten
massgebend. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder
Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a;
RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; vgl. auch BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1).
1.3  Unlängst hat das Eidgenössische Versicherungsgericht überdies
entschieden, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der
Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision
sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze auch
unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell Geltung haben (für das UVG: Urteil
G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, Erw. 1.2 und 1.3; für das IVG: in BGE 130 V
noch nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, Erw. 2
und 3).

2.
Im hier massgeblichen Vergleichszeitraum (vom Mai 1998 bis Oktober 2002) ist
unumstrittenermassen insoweit eine erhebliche Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse eingetreten, als der Beschwerdeführer auf Anfang April 2001 ein
Arbeitsverhältnis eingegangen ist, in dem er seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, wobei das dabei
erzielte Einkommen als angemessen und nicht als Soziallohn zu bezeichnen ist,
und infolge Zeitablaufs nunmehr auch als besonders stabil zu gelten hat; das
Invalideneinkommen für 2001 ist deshalb neu dem tatsächlich erzielten
Verdienst bei der Bank von Fr. 102'750.- gleichzusetzen.

3.
Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob das Valideneinkommen auf der
Basis des mutmasslichen Verdienstes bei der Firma X.________ AG zu bestimmen
ist, wovon Vorinstanz und Verwaltung ausgehen, oder ob - der Auffassung des
Beschwerdeführers folgend - der als Gesunder bei seiner neuen Arbeitgeberin,
der Bank Y.________, erzielbare Verdienst Grundlage bildet.

3.1  Vorinstanz und Verwaltung argumentieren zur Hauptsache, berufliche
Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten könnten beim Valideneinkommen nur
berücksichtigt werden, wenn hierfür bereits zum Zeitpunkt des Unfalles
konkrete Hinweise vorlägen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das
tatsächliche berufliche Fortkommen (mit Gesundheitsschaden) müsse im
Revisionsverfahren als Beweis für die äquivalente Entwicklung des
Valideneinkommens genügen.

3.2  Das Valideneinkommen ist als eine Vergleichsgrösse beim
Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 UVG auch im Rentenrevisionsprozess
nach Art. 22 UVG ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu
Grunde liegende Qualifikation frei überprüfbar (Urteil W. vom 26. Mai 2003, U
183/02, Erw. 6.2; bezüglich Art. 41 IVG: AHI 2002 S. 164 ff.).
3.3  Die Schadenminderungspflicht gebietet dem gesundheitlich Geschädigten,
alles Zumutbare zu unternehmen, um eine allfällige Erwerbseinbusse möglichst
gering zu halten. Dies bedeutet in erster Linie, dass sich freiwillig auf
Lohn verzichtende Personen als Invalideneinkommen jenen Verdienst anrechnen
lassen müssen, den sie zumutbarerweise in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
erzielen könnten. Tritt sodann eine versicherte Person in zumutbarer
Ausschöpfung ihrer Arbeitskraft eine überdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit
an, so hat sie sich diese, ein stabiles Arbeitsverhältnis vorausgesetzt, bei
der Invaliditätsbemessung insoweit entgegenhalten zu lassen, als dass der
tatsächliche, über dem Durchschnitt liegende Verdienst als Invalideneinkommen
betrachtet wird (BGE 117 V 18 mit Hinweisen; vgl. RKUV 1996 Nr. U 240 S. 95
Erw. 3c).
Beim Valideneinkommen bleibt anderseits als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte
Verdienst grundsätzlich bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Rahmen der
erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen des
Versicherten regelmässig nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich
weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96
V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Im
Rentenrevisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied, als dass der
zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider
bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen Rentenfestsetzung
- allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische
beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu.
Insoweit greift die Aussage von Vorinstanz und Verwaltung zumindest für das
Revisionsverfahren zu kurz, wonach nur bereits zum Zeitpunkt des Unfalls sich
manifestierende berufliche Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Umgekehrt
kann aber auch nicht jede tatsächlich erfolgte Lohnverbesserung als Invalider
mit einer gleich verlaufenden Entwicklung des Valideneinkommens gleichgesetzt
werden, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint. Ist das bei der neu
angetretenen, als besonders stabil zu wertenden Arbeitsstelle tatsächlich
erzielte Erwerbseinkommen etwa als Folge günstiger Umstände
überdurchschnittlich, muss sich der Versicherte den neuen Verdienst im Rahmen
der Schadenminderungspflicht als neues Invalideneinkommen anrechnen lassen,
ohne dass deswegen auch zugleich das Valideneinkommen auf der Grundlage neuer
Bemessungskriterien festzulegen ist (vgl. vorgängigen Absatz). Verliert in
diesen Fällen der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt die Stelle, kann
dies Anlass für eine revisionsweise Neufestsetzung des Invaliditätsgrads
bilden (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in:
Murer/ Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 214).
Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte
Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn
seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind vielmehr die
gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. Hat
sich der Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa
durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine
ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich
dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen
lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der
- wie vorliegend - seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem
reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er
als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte. Es handelt sich
dabei um einen jener invaliditätsfremden Gesichtspunkte, hinsichtlich derer
die Rechtsprechung kürzlich bestätigt hat, dass sie parallel - entweder
beidseitig oder nicht - bei den Vergleichseinkommen zu berücksichtigen sind
(Urteil W. vom 26. Mai 2003, U 183/02, Erw. 6.2 mit Hinweis auf Urteil S. vom

29. August 2002, I 97/00, Erw. 1.4).
3.4  Das körperliche Arbeitsprofil ist über die verschiedenen Arbeitsstellen
hinweg weitgehend unverändert geblieben. Insoweit beeinträchtigen die
somatischen Defizite am rechten Arm den Beschwerdeführer in gleich
gebliebenem Umfang. Er galt und gilt in seinen Tätigkeiten stets als optimal
eingegliedert. Nach dem Unfall, aber noch vor der erstmaligen Berentung,
hatte der Versicherte im Jahre 1995 zur Firma X.________ AG als
Maschinen-Ingenieur im Bereich Forschung und Entwicklung gewechselt mit der
Begründung, eine Führungsposition zu suchen. Als diplomierter Physiker ETH
ausgebildet, ergänzte er in der Folge sein berufliches Profil mit einem am 5.
November 1999 abgeschlossenen Nachdiplomstudium in der Informationstechnik.
In seiner direkt im Anschluss daran angetretenen Stelle konnte er als
Software-Ingenieur weitere Erfahrungen sammeln, ehe er bei der aktuellen
Arbeitgeberin als technischer Kommunikationsberater eine Anstellung fand, in
welcher er neben der bisherigen beruflichen Erfahrung auch das
Nachdiplomstudium lohnwirksam einbringen konnte. Es ist demnach erst seine
besondere berufliche Qualifikation, welche den im Vergleich zum Zeitpunkt der
erstmaligen Rentenzusprechung erhöhten Lohn ermöglichte. All diese Umstände
führen zur Überzeugung, dass der Versicherte als Gesunder eine vergleichbare,
wenn nicht identische berufliche (Lohn-)Entwicklung, wie nun tatsächlich
vollzogen, durchschritten hätte.

3.5  Steht fest, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch ohne (versicherte) Gesundheitsschädigung den gleichen
oder einen ähnlichen beruflichen Werdegang wie als Invalider vollzogen hätte,
gilt es dementsprechend den hypothetischen Verdienst ohne Unfallschaden zu
bestimmen.
Nachdem für das Invalideneinkommen auf den tatsächlichen Verdienst bei der
Bank abzustellen ist, drängt sich auf, auch hier die konkreten Angaben der
Arbeitgeberin heranzuziehen, zumal die SUVA diese Vorgehensweise bereits bei
der urspünglichen Rentenverfügung gewählt hatte. Der Vorgesetzte des
Versicherten erklärte gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA am 20.
November 2001, das Jahressalär betrüge bei voller Leistung und voller
Präsenzzeit rund 25 % mehr. Damit hat sich der Invaliditätsgrad seit der
erstmaligen Rentenfestsetzung mit 25 % nicht verändert.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2003 und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 1.
Oktober 2002 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für
das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 19. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: