Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 338/2003
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U 338/03

Urteil vom 25. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Durizzo

M.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans
Schmidt, und dieser substituiert durch René Mettler, eidg. dipl.
Versicherungsfachmann, Bahnhofstrasse 12, 8700 Küsnacht,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 13. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Am 1. Juni 1999 teilte M.________, geboren 1937, der Schweizerischen
Unfallversicherung (SUVA) mit, dass er sich am 22. April 1999 eine Verletzung
des rechten Ellbogens zugezogen habe. Im Flugzeug prallte die Stewardess mit
einem Servicewagen in seinen Arm, mit welchem er sich auf die gangseitige
Lehne gestützt hatte. Der Hausarzt Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH,
diagnostizierte eine posttraumatische Epikondylitis (Bericht vom 16. Juni
1999). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und der Versicherte
konnte seine Arbeit nach einer Röntgentherapie am 2. August 1999 wieder zu
100 % aufnehmen. Am 9. September 1999 meldete er einen Rückfall. Gemäss
Bericht des Hausarztes vom 27. Oktober 1999 waren erneut starke Schmerzen
aufgetreten, weshalb der Versicherte ihn am 9. September 1999 konsultiert
hatte. Der Hausarzt attestierte ab 18. Oktober 1999 eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 13. Dezember 1999 lehnte die SUVA ihre
Leistungspflicht für den Rückfall ab, da ein Zusammenhang mit dem Unfall vom
22. April 1999 nicht nachgewiesen sei. An dieser Auffassung hielt sie auf
Einsprache hin fest, wobei sie sich auf den Bericht des SUVA-Arztes Dr. med.
B.________, Chirurgie FMH, vom 11. Oktober 2000 stützte (Einspracheentscheid
vom 20. Oktober 2000).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 13. November 2003 ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen
beantragen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung und die Rechtsprechung zur
Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Rückfällen und Spätfolgen von
Unfällen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327
Erw. 2; Urteil K. vom 21. Februar 2003, U 306/02, Erw. 2 in fine mit weiteren
Hinweisen), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337
Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a, 115 V 134 Erw. 3, je mit Hinweisen) und zu dem im
Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Anwendbarkeit
des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird
verwiesen.

2.
Streitig ist, ob die nach dem 9. September 1999 geklagten Beschwerden in
kausalem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. April 1999 stehen und die
Beschwerdegegnerin dementsprechend leistungspflichtig ist.

2.1 Verwaltung und Vorinstanz haben beides verneint und sich dabei auf den
Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. B.________ vom 11. Oktober 2000 gestützt.
Demnach handelt es sich bei der Epikondylitis um eine degenerative Tendinose,
welche spontan und allmählich auftritt, während ein akuter Beginn durch einen
direkten Schlag sehr selten ist. Dieser ist regelmässig nur Auslöser der
bereits ausgebildeten Krankheit und verschlimmert sie vorübergehend. Die am
9. September 1999 als Rückfall gemeldeten Beschwerden sind seiner Auffassung
nach vollumfänglich auf die Krankheit zurückzuführen, nachdem die organischen
Folgen des eher geringfügigen Ellbogentraumas vollständig erloschen sind. Die
Beschwerden würden auch dann vorliegen, wenn die Prellung am 22. April 1999
nicht vorgefallen wäre. Auf diese schlüssige Einschätzung (vgl. auch die
ergänzenden Berichte vom 28. Februar und 18. April 2001) ist mit dem
kantonalen Gericht abzustellen (vgl. auch BGE 125 V 252 Erw. 3a), wobei auf
dessen zutreffende Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Dies gilt
insbesondere auch bezüglich der Würdigung des Berichtes des Dr. med.
R.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 19. Dezember 2000, welcher die
Epikondylitis auf das Ereignis vom 22. April 1999 zurückführt.

2.2 Damit ist nachgewiesen, dass die am 9. September 1999 noch geklagten
Beschwerden nicht unfall-, sondern krankheitsbedingt sind, sodass offen
bleiben kann, wer hiefür die Beweislast tragen würde. Der Einwand des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die nach dem Vorfall vom 22. April
1999 aufgetretenen Schmerzen seien gar nie abgeklungen und es habe demnach
kein Rückfall vorgelegen, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Anerkennung
des natürlichen Kausalzusammenhangs im Grundfall zu behaften sei, ist daher
nicht stichhaltig. Auch widerspricht er der Aktenlage. So konnte der Hausarzt
Dr. med. A.________ den Fall abschliessen, nachdem der Beschwerdeführer im
Spital X.________ behandelt worden war (Bericht vom 28. Juli 1999). Am 27.
Oktober 1999 teilte er der SUVA mit, es seien "erneut" starke Schmerzen
aufgetreten - die jedoch die Arbeitsfähigkeit vorerst nicht beeinträchtigten
-, während der Beschwerdeführer selber der SUVA am 9. September 1999 eine
"Rückfallmeldung" erstattete. Bei der Befragung vom 15. November 1999 gab er
an, dass nach der ersten Röntgentherapie im Spital X.________ eine Besserung
und erst später wieder eine Verschlimmerung eingetreten sei. Dass er seit dem
Vorfall vom 22. April 1999 an persistierenden, therapieresistenten Schmerzen
gelitten hat, wie Dr. med. R.________ erwähnt, trifft demnach nicht zu.

2.3 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer zu Unrecht, der SUVA-Arzt
habe die konkreten Umstände nicht berücksichtigt. Dr. med. B.________
schildert, dass die Epikondylitis in der Regel spontan und allmählich
auftrete, während ein akuter Beginn durch einen direkten Schlag sehr selten
sei. Ein direktes Trauma sei nur unter bestimmten Voraussetzungen geeignet,
eine Epikondylitis hervorzurufen, insbesondere wenn eine Wunde oder
Prellmarke, eine sofortige Schwellung oder ein Bluterguss am Ort der
Gewalteinwirkung festgestellt werde und die Beschwerden sich unmittelbar nach
dem Ereignis einstellten. All diese Voraussetzungen sind hier nicht
nachgewiesen, da der Versicherte erst am 1. Juni 1999 seinen Hausarzt
aufgesucht hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.
Luzern, 25. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: