Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 334/2003
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U 334/03

Urteil vom 15. November 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Grunder

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Köhl,
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 31. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
K. ________, geboren 1954, war als Bauarbeiter (Maschinist, Kranführer) bei
der Firma P.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 21. Oktober
1984 wurde er von einem Personenwagen angefahren, wobei er sich eine
Schulterluxation rechts mit Plexuszerrung sowie eine Radialisparese zuzog.
Wegen der Restfolgen dieses Unfalls (insbesondere mässige Einschränkung der
Schulterfunktion rechts, geringe Bewegungseinschränkung des rechten
Handgelenks und deutliche Krafteinbusse der rechten Hand) sprach ihm die SUVA
mit Verfügung vom 10. April 1986 eine Integritätsentschädigung auf Grund
einer Einbusse von 15% zu.

Am 1. Januar 2001 geriet das von K.________ gelenkte Fahrzeug auf der
Autobahn aus unbekannten Gründen auf die Gegenfahrbahn, streifte einen
entgegenkommenden Personenwagen, stiess seitlich-frontal in ein weiteres
Automobil, wurde dadurch abgedreht und kollidierte mit einem dritten auf der
Gegenfahrbahn herannahenden Fahrzeug. Der Versicherte erlitt ein Polytrauma
mit Commotio cerebri (mit Tinnitus), stumpfem Thoraxtrauma, stumpfem
Abdominaltrauma mit kleiner Leberruptur sowie eine Luxationsfraktur des
unteren Sprunggelenkes (USG) links mit mehrfragmentärem Abriss des Processus
lateralis tali (seitlicher Fortsatz des Sprungbeins), ossärem Ausriss der
Peronealsehnenscheiden und Fraktur des Sustentaculum tali des Calcaneus
(Wadenbein). Der Heilungsverlauf der Frakturen war komplikationslos (Bericht
des Dr. med. R.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 28. Mai 2001). Bereits
während der Hospitalisation im Spital C.________ vom 1. Januar bis 25. Januar
2001 waren psychische Beeinträchtigungen (Anpassungsstörung, mittelgradige
depressive Episode) aufgetreten, die zu einem Aufenthalt in der
Psychiatrischen Klinik W.________ vom 25. Januar bis 14. März 2001 Anlass
gaben. Die Ärzte der Klinik V.________, wo sich der Versicherte vom 23. Juli
bis 18. August 2001 zur Rehabilitation aufhielt, bestätigten aus
rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte,
wechselbelastende Tätigkeit und aus psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von mindestens 50%. In dem von der SUVA anschliessend
eingeholten Gutachten der Psychiatrischen Klinik W.________ vom 21. Februar
2002 wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung empfohlen, welche vom
14. März bis 25. Juni 2002 stattfand und keine wesentliche Besserung der
psychischen Erkrankung brachte (Bericht der Psychiatrischen Klinik W.________
vom 3. Juli 2002). Die Ärzte stellten die Hauptdiagnose "F23.22 (recte: F
43.22) Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt" und die
Nebendiagnose "F68.01 (recte: F68.1) artifizielle Störung (absichtliches
Erzeugen oder Vortäuschung von körperlichen oder psychischen Symptomen oder
Behinderungen)". Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 27.
August 2002 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente auf Grund
einer Erwerbsunfähigkeit von 20% ab 1. November 2002 sowie eine
Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 15% zu (Verfügung vom 16.
Oktober 2002). Dabei ging sie davon aus, dass die psychischen Störungen nicht
in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall standen
und ausschliesslich die organischen Unfallfolgen zu entschädigen waren. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. April 2003 fest.

B.
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde gelangte das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Ergebnis, dass die für die
Adäquanzbeurteilung von psychischen Unfallfolgen massgebenden Kriterien
erfüllt seien. Dementsprechend wies es die Sache an die SUVA zurück, damit
sie über den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung unter
Berücksichtigung auch der psychischen Unfallfolgen neu befinde (Entscheid vom
31. Oktober 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 15. April 2003 zu
bestätigen.

Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet
auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss dem in BGE 130 V noch nicht veröffentlichten Urteil L. vom 4. Juni
2004, H 6/04, lassen sich aus der Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 1 des
am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit Ausnahme
der darin besonders geregelten Sachverhalte, keine allgemein gültigen
intertemporalrechtlichen Schlüsse ziehen. Art. 82 Abs. 1 ATSG hat nur eine
beschränkte Tragweite und will lediglich Fälle von der Anwendbarkeit des
neuen Gesetzes ausnehmen, in welchen über die Rechte und Pflichten vor dem 1.
Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist ("... bei seinem Inkrafttreten
laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen ..." [Satz 1: Regel]);
dies vorbehältlich der Anpassung von rechtskräftig verfügten
Leistungskürzungen an Art. 21 ATSG mit Wirkung ab 1. Januar 2003 (Satz 2:
Ausnahme). In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid
der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist,
darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003
eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten
intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1,
356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen
Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues
Recht (ATSG) zu Grunde zu legen. Das ATSG hat allerdings an der Bestimmung
über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art.
6 Abs. 1 UVG) und an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem
Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits-
bzw. Erwerbsfähigkeit nichts geändert. Die Vorinstanz hat Art. 6 Abs. 1 UVG
und die erwähnte Praxis zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Unfallkausalität der
bestehenden psychischen Störungen. Dass diese in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. Januar 2001 stehen, wird von der
SUVA nicht ausdrücklich bestritten und ist im Sinne der vorinstanzlichen
Erwägungen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je
mit Hinweisen) anzunehmen. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob auch die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen ist, was sich nach den für
psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien (BGE 115 V 133) beurteilt. Der
Fall wäre selbst dann gemäss dieser Rechtsprechung zu beurteilen, wenn der
Beschwerdegegner - wie in der Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Erwägung gezogen wird - beim Unfall vom 1.
Januar 2001 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder eine diesem
äquivalente Verletzung der HWS erlitten hätte, wofür sich aus den
medizinischen Akten allerdings keine Anhaltspunkte ergeben. Es steht fest,
dass schon kurz nach dem Unfall die psychischen Beeinträchtigungen ganz im
Vordergrund gestanden haben, weshalb die Adäquanzbeurteilung auch bei Annahme
eines HWS-Traumas nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien zu
erfolgen hätte (BGE 123 V 98).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass es sich beim Unfall vom 1. Januar 2001 um
einen schweren bzw. um einen schweren Unfall, der dem mittleren Bereich
zuzuordnen sei, handle. Die SUVA bezeichnet den Unfall als mittelschwer mit
Hinweis auf die Urteile A. vom 29. Mai 2002, U 220+248/01, und S. vom 12.
Februar 2003, U 170/02, des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Im zuerst
zitierten Fall ging es um eine Frontalkollision zwischen einem Lastwagen und
einem Lieferwagen, welcher davor von einem Lastenzug angefahren worden war.
Dieser Unfall, der mit dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht
durchwegs vergleichbar ist, wurde in Bestätigung der vorinstanzlichen
Qualifikation als mittelschwer bezeichnet. Im zweitgenannten Urteil, welchem
ein ähnlicher Sachverhalt wie dem vorliegenden Fall zugrunde lag (der Lenker
eines Personenwagens gerät in einem Tunnel auf die Gegenfahrbahn und
kollidiert mit mehreren entgegenkommenden Fahrzeugen), hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht die Frage offen gelassen, ob der Unfall als mittelschwer
oder als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu
qualifizieren war. Einen Verkehrsunfall, der sich in einem Tunnel mit drei
beteiligten Fahrzeugen ereignete und bei welchem eine Person starb und
mehrere weitere Personen verletzt wurden, zählte das Gericht zu den schweren
Fällen im mittleren Bereich (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207). Gleich beurteilt
wurde eine Mehrfachkollision auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von
rund 80 km/h, wobei es sich beim ersten Zusammenstoss um eine Streifkollision
in gleicher Fahrtrichtung mit geringer Geschwindigkeitsdifferenz und bei den
anschliessenden Zusammenstössen um seitliche und seitlich-frontale
Kollisionen handelte (Urteil P. vom 15. Dezember 2000, U 105/00). Im Lichte
dieser Rechtsprechung (vgl. auch die Übersichten zur Praxis in RKUV 1995 Nr.
U 215 S. 90 und 1999 Nr. U 330 S. 122) ist der Unfall vom 1. Januar 2001, bei
welchem der vom Beschwerdegegner gesteuerte Personenwagen mit einer
Geschwindigkeit von rund 80 km/h in einem Tunnel auf die Gegenfahrbahn geriet
und mit drei entgegenkommenden Fahrzeugen zusammenstiess, der Versicherte
mittelschwer verletzt, eine Person getötet und drei weitere leicht bis schwer
verletzt wurden, den schwereren Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen. Für
die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn ein
einziges der unfallbezogenen Beurteilungskriterien erfüllt ist (BGE 115 V 140
Erw. 6c/bb).

3.2 Das kantonale Gericht hat die Adäquanz des Kausalzusammenhangs mit
besonders dramatischen Begleitumständen bzw. einer besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls bejaht. Dabei berücksichtigte es, dass es sich
beim Ereignis vom 1. Januar 2001 um einen mehrfachen heftigen Zusammenprall
mit entgegenkommenden Fahrzeugen bei einer Geschwindigkeit von anfänglich 80
km/h handelte, die Kollision in einem Tunnel mit einem ohrenbetäubenden Knall
verbunden gewesen sein dürfte, wegen der fehlenden Ausweichmöglichkeiten, der
abgeschnittenen Fluchtwege und der Erstickungsgefahr bei Brand bedrohlicher
erschien als ein vergleichbares Geschehen auf offener Strasse und der Unfall
mehrere Verletzte sowie den Tod eines der beteiligten Fahrzeuglenker zur
Folge hatte. Diese Umstände sind zwar in die Adäquanzbeurteilung unter dem
Aspekt der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls einzubeziehen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209
Erw. 3b/cc). Mit der SUVA ist jedoch zu anzunehmen, dass sich der
Beschwerdegegner zufolge einer retrograden Amnesie weder an das
Unfallereignis selbst, noch an dessen Begleitumstände zu erinnern vermag. Ob
damit, wie die SUVA annimmt, die genannten Umstände von vorneherein keinen
wesentlichen Einfluss auf die Psyche des Beschwerdegegners haben konnten,
kann dahingestellt bleiben. Es genügt festzuhalten, dass das Unfallgeschehen
wegen der Amnesie zumindest nicht in gleicher Weise wahrgenommen wurde, wie
wenn der Versicherte bei vollem Bewusstsein gewesen wäre. Dem Kriterium der
besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit
des Unfalls kann in solchen Fällen daher nicht die gleiche Bedeutung
beigemessen werden (Urteil S. vom 12. Februar 2003, U 170/02). Dem steht
nicht entgegen, dass nicht auf das subjektive Erleben des Unfallgeschehens,
sondern auf dessen objektive Eignung, bei den Betroffenen psychische
Beeinträchtigungen auszulösen, abzustellen ist (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209
Erw. 3b/cc). Wegen der Amnesie waren die Umstände des Unfalls vom 1. Januar
2001 objektiv nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise geeignet, sich auf
die psychische Gesundheit auszuwirken. Das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls
kann daher nicht als erfüllt gelten.

3.3 Nicht gegeben sind auch die übrigen Adäquanzkriterien, wovon - allerdings
ohne nähere Prüfung - auch die Vorinstanz ausgeht. Nicht erfüllt ist zunächst
das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen,
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen. Der Beschwerdegegner hat beim Unfall vom 1. Januar 2001 lediglich
mittelschwere Verletzungen erlitten und es kann auch unter Berücksichtigung
der Commotio cerebri nicht gesagt werden, es habe sich um körperliche
Schädigungen gehandelt, die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion hervorzurufen. Sodann
dauerte die ärztliche Behandlung nicht ungewöhnlich lange. Nach der primären
medizinischen Versorgung im Spital C.________ und dem
Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik V.________ vom 23. Juli bis 18.
August 2001 wurde der Versicherte mit der Empfehlung, das instruierte
Heimprogramm durchzuführen, nach Hause entlassen; eine ambulante
Physiotherapie oder medizinische Trainingstherapie (MTT) wurde als nicht mehr
erforderlich betrachtet. Die folgenden medizinischen Massnahmen dienten in
erster Linie der Behandlung der psychischen Störungen, was im Rahmen der
Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben hat. Weil die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ärztliche Behandlung und die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schon kurze Zeit nach dem Unfall
überwiegend psychisch bedingt waren, liegen auch die Kriterien der
körperlichen Dauerschmerzen und von Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit nicht vor. Schliesslich fehlen jegliche Anhaltspunkte für
eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hat, oder für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen. Somit kann keines der massgebenden Kriterien als erfüllt
gelten, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang mit der Feststellung zu
verneinen ist, dass dem Unfall vom 1. Januar 2001 keine massgebende Bedeutung
für die Entwicklung der psychischen Erkrankungen zukommt. Der
Einspracheentscheid vom 15. April 2003 ist daher zu bestätigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 31. Oktober 2003 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 15. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: