Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 330/2003
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 U 330/03

Urteil vom 19. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Flückiger

H.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri
Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 22. Oktober 2003)

Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene H.________ war als Elektromonteur bei der Firma S.________ AG
in einem Teilpensum von 80 % erwerbstätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs-
und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 6. Juni 1999 erlitt er als Lenker
eines Personenwagens auf der Autobahn einen Heck-Auffahrunfall, der wiederum
eine Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug nach sich zog. Tags darauf begab
sich der Versicherte wegen anhaltender Schmerzen im Nacken-Schulterbereich in
ärztliche Behandlung bei Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH. Dieser
stellte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Spondylose C4-6
fest. Gleichzeitig überwies er H.________ zur neurologischen Abklärung an Dr.
med. W.________, Neurologie FMH, der ein muskuläres, eventuell ligamentäres
zervikales bzw. zervikozephales Schmerzsyndrom als typische Folge des
HWS-Distorsiontraumas diagnostizierte, jedoch keine neurologischen Ausfälle
feststellen konnte (Berichte vom 14. Juni und 7. Juli 1999). Er bescheinigte
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 28. August 1999. Danach nahm
H.________ seine Arbeit als Elektromonteur wieder in vollem Umfang mit einem
Wochenpensum von 32,8 Stunden auf.

Im März 2000 wurde der SUVA aufgrund von anhaltenden Beschwerden, insbesondere
migräneartigen Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen, ein Rückfall
gemeldet. Bei der daraufhin veranlassten kreisärztlichen Untersuchung konnte
Dr. med. X.________ keine organischen Schäden feststellen, und Dr. med.
W.________ schloss in seiner neurologischen Beurteilung eine intrakranielle
oder fokale cerebrale Läsion aus. Jedoch erachtete er einen Zusammenhang des
Beschwerdebildes mit dem HWS-Trauma vom Juni 1999 als sehr wahrscheinlich
(Bericht vom 31. Mai 2000). Obwohl er dem Versicherten temporär eine
Arbeitsunfähigkeit von 10 % (2 Stunden pro Arbeitstag während 6 Wochen)
bescheinigte, arbeitete dieser weiterhin im 80 %-Pensum. Im November 2000
unterzog sich H.________ einer neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. phil.
Y.________. Anhand der Untersuchungsbefunde schloss dieser unfallbedingte
hirnstrukturelle Veränderungen aus, bezeichnete jedoch, mit Verweis auf die
schmerzverstärkenden bzw. schmerzauslösenden Faktoren, die derzeitige Arbeit
als ungeeignet (Bericht vom 4. November 2000).
Im September 2001 wurde dem Gesuch des Versicherten, ihm sei wegen
persistierender Restbeschwerden ein Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik
R.________ zu gewähren, stattgegeben. Dort stellte Dr. med. M.________ ein
progredientes, zum Teil cervicocephales Beschwerdebild fest und bescheinigte
H.________ volle Arbeitsunfähigkeit. Dem im Anschluss an den Klinikaufenthalt
erstellten ärztlichen Zwischenbericht von Dr. G.________ kann keine
Verbesserung der Beschwerden entnommen werden, jedoch wird der Verdacht auf
eine Verarbeitungsstörung des Traumas geäussert (Bericht vom 25. Januar 2002).

In seinem Aktenbericht vom 15. Mai 2002 erwägt der Neurologe Dr. med.
C.________ (SUVA Ärzteteam Unfallmedizin) die Möglichkeit, dass beim
Versicherten eine unfallfremde vorbestehende wahnhafte Störung vorliegen
könnte. Dies konnte der Psychiater Dr. med. A.________ (SUVA Ärzteteam
Unfallmedizin) nach seiner Untersuchung nicht bestätigen. Er meinte aber, die
Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers trage durch Übersensibilisierung
auf körperliche Phänomene zu einer Chronifizierung bei (Bericht vom 26. Juni
2002). In einem weiteren, durch die SUVA veranlassten neurologischen Gutachten
diagnostizierte Dr. med. B.________, Neurologie FMH, ein therapieresistentes
chronisches posttraumatisches Cervicocephalsyndrom funktioneller Natur zufolge
psychogener Fehlverarbeitung (Bericht vom 7. September 2002). Gestützt auf
diese fachärztlichen Angaben teilte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom
17. September 2002 mit, dass die obligatorischen Versicherungsleistungen per
30. September 2002 eingestellt würden, da kein adäquater Kausalzusammenhang
zwischen den zurzeit aktuellen Beschwerden und dem Unfall vom 6. Juni 1999
bestehe. Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2002 hielt die Anstalt an
ihrem Standpunkt fest.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 22. Oktober 2003 ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
die Verfügung der SUVA sei aufzuheben, die obligatorischen Leistungen seien
weiterhin zu erbringen und das Taggeld sei rückwirkend auf den 1. Januar 2001
anzupassen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung, unter Berücksichtigung
der medizinischen Untersuchungsergebnisse der Invalidenversicherung, an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verweist
auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren. Das Bundesamt für
Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar
2004 im Bundesamt für Gesundheit) lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm
sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einsprachentscheides (hier: 20. Dezember 2002) eingetretenen Sachverhalts
abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden
Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung (BGE 119 V 337 Erw. 1) zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 UVG vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden (Unfall, Tod, Invalidität) zutreffend dargelegt.

Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei der Feststellung, ob zwischen dem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, um eine Tatfrage handelt, worüber die Verwaltung
bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
129 V 181 Erw. 3.1, 117 V 359 Erw. 4a).

Ebenfalls zutreffend sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur Praxis bezüglich
des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ausserdem vorausgesetzten
adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der
HWS, respektive aequivalenten Verletzungen, ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle und den hernach andauernden Beschwerden mit Einschränkungen
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 359). Das kantonale Gericht hat
sodann richtig dargelegt, dass die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen
Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der
HWS gehörenden Beeinträchtigungen gegeben sind, d.h. ein komplexes Gesamtbild
von eng ineinander verwobenen somatischen und psychischen Beschwerden, die aus
dem Unfall hervorgehen, vorliegt, gesamthaft nach der Rechtsprechung gemäss BGE
117 V 359 zu erfolgen hat. Darauf wird verwiesen
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht die Leistungen wegen fehlendem
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom Juni 1999 und den geklagten
Beschwerden eingestellt hat.
2.1 Nach der Rechtsprechung ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der
Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert wurde und ein
für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden
wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, usw. vorliegt (BGE 117 V 360
Erw. 4b; vgl. BGE 119 V 338 Erw. 2). In den vorliegenden Arztberichten wurden
von Anfang an ein Distorsionstrauma der HWS diagnostiziert und entsprechende
Beschwerden festgehalten; allerdings mit einer merklichen Verbesserung der
Symptomatik vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz und einem Unterbruch der
medizinischen Betreuung zwischen September 1999 und März 2000. Gestützt auf die
zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann die Frage, ob es sich bei den
heute bestehenden Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des
versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Da
die Adäquanz des Kausalzusammenhangs - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen
werden - fehlt, kann jedoch von weiteren diesbezüglichen Untersuchungen
abgesehen werden (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 ff. Erw. 3c).
2.2 Die Vorinstanz hat die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht auf die
Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 gestützt, da die zum typischen
Beschwerdebild eines Distorsionstraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen
gegeben sind und im Vergleich zur vorliegenden psychischen Problematik nicht
vollständig in den Hintergrund treten (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, sowie
RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). Deshalb ist für die Adäquanzprüfung nicht zwischen
psychischen und somatischen Komponenten zu unterscheiden.
2.3 Bei der im Rahmen der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs
vorzunehmenden Katalogisierung ist die Auffahrkollision vom 6. Juni 1999 auf
Grund des Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen den mittelschweren
Unfällen zuzuordnen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist demzufolge zu bejahen,
falls ein einzelnes der nach der Rechtsprechung einzubeziehenden Kriterien
(besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger
Heilverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit; BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a) besonders ausgeprägt vorhanden
ist, oder die massgebenden unfallbezogenen Kriterien insgesamt in gehäufter
respektive in auffallender Weise gegeben sind.
2.3.1Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, kann von einer
besonderen Eindrücklichkeit oder besonders dramatischen Begleitumständen des
Ereignisses vom 6. Juni 1999 nicht gesprochen werden. Sodann ist die erlittene
HWS-Distorsion nicht als ungewöhnlich schwer zu bezeichnen, und ihre
Auswirkungen waren nicht derart gravierend, dass das Kriterium der besonderen
Art der Verletzung zu bejahen wäre. Da der Versicherte, eigenen Angaben
zufolge, in aufrechter, gerader Haltung auf den Aufprall vorbereitet und auch
jederzeit bei vollem Bewusstsein war, sind erschwerende Umstände
auszuschliessen. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, sind aus den medizinischen Akten
nicht ersichtlich. Ebenso sind ein schwieriger Heilverlauf und erhebliche
Komplikationen zu verneinen, denn gemäss Aktenlage war der Versicherte schon ab
Ende August 1999 wieder voll arbeitsfähig.
2.3.2Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nach der Unfallerstversorgung am 7. Juni 1999 zwar wiederholt,
jedoch mit zum Teil erheblichen zeitlichen Unterbrüchen, verschiedene Fachärzte
zur Abklärungsdiagnostik aufgesucht hat. Wegen persistierender Dauerbeschwerden
konsultierte er seinen Hausarzt Dr. med. G.________ erstmals im März 2000, ein
halbes Jahr nach Arbeitsaufnahme. Dieser verordnete jeweils ambulante Physio-
und Cranio-Sacraltheraphien. Gesamthaft betrachtet ist eine spezifische,
zielgerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer nicht
ersichtlich, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser
Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem
Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem
Beschwerdebild durchaus üblich ist (Urteil H. vom 30. Mai 2003 Erw. 3.3, U
353/02).
2.3.3Der Versicherte nahm die Arbeit am 28. August 1999, also 10 Wochen nach
dem Unfall, wieder in vollem Umfang auf. Von ärztlicher Seite wurde ihm im
September 2000 eine temporäre Arbeitsunfähigkeit von 10 % während 6 Wochen
bescheinigt; seit einem Kuraufenthalt Ende 2001 ist der Versicherte zu 100 %
arbeitsunfähig. In Anbetracht der langen Periode uneingeschränkter
Leistungsfähigkeit kommt dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Bezug
auf die Adäquanzbeurteilung ungeachtet des Verlaufs seit Januar 2002 keine
erhebliche Bedeutung zu (vgl. SZS 2001 S. 439 f.).
2.3.4Ob allenfalls das Kriterium der Dauerbeschwerden erfüllt ist, muss nicht
weiter geprüft werden, denn auch bejahendenfalls reicht dies, da keines der für
die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in ausgepräger Weise vorhanden
ist, nicht aus, um dem Unfall vom 6. Juni 1999 eine rechtlich massgebende
Bedeutung für die Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab Januar
2002 zuzuschreiben.
3.
Zu prüfen bleibt das Begehren des Beschwerdeführers, das Taggeld sei
rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % ohne
Unfall zu erhöhen.
3.1 Der Sozialversicherungsprozess wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach haben Sozialversicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
sorgen. Die Parteien tragen in der Regel die Beweislast insofern, als im Falle
der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus
dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt
dann zum Zuge, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der der Wirklichkeit zumindest wahrscheinlich entspricht (BGE 115 V
142 Erw. 8a mit Hinweisen). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahscheinlichkeit zu fällen (Erw. 1.2 hiervor)
3.2 Eigenen Angaben zufolge arbeitete der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des
Unfalls aufgrund einer berufsbegleitenden Ausbildung in einem Teilpensum von 80
%. Er macht geltend, es sei vereinbart gewesen, nach Ausbildungsabschluss im
Herbst 2000, wieder im Vollpensum zu arbeiten. Demgegenüber führte sein
Arbeitgeber im SUVA-Bericht vom 1. März 2002 an, diese Änderung des
Arbeitsvertrages sei erst per 1. Januar 2002 vereinbart gewesen. Diese Aussage
deckt sich mit den Angaben in der Unfallmeldung vom 9. Januar 2002. Die
Argumentation des Versicherten vermag nicht zu überzeugen, wies er doch in
keinem der vorliegenden SUVA-Berichte ab Herbst 2000 (Berichte vom 14.
September 2000 und 5. Oktober 2001) darauf hin, dass er eine Aufstockung seines
Arbeitspensums beabsichtige, respektive dass er entgegen einer Vereinbarung nur
zu 80 % tätig sei. Der Beschwerdeführer kann keinen Beweis für seine
Darstellung vorbringen und muss somit die Folgen der Beweislosigkeit tragen,
indem das Begehren um rückwirkende Anpassung des Taggelds abgewiesen wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 19. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: