Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 329/2003
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U 329/03

Urteil vom 31. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Jancar

P.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter
Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 6. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene P.________ arbeitete seit 1. März 1995 als Beamtin beim
Bundesamt Z.________ und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 10. April 1997 wurde
sie Opfer einer Auffahrkollision, als ein nachfolgender Personenwagen ins
Heck des Autos fuhr, in dem sie als Beifahrerin sass. Das Spital X.________
diagnostizierte gleichentags ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS).
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Die Versicherte war in der Folge bei PD Dr. med. F._______, Orthopädische
Chirurgie FMH, in physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Am 23.
April 1997 nahm sie die Arbeit zu 50 % auf. Seit 4. August 1997 arbeitete sie
wieder zu 100 %. Am 30. September 1997 wurde die Behandlung bei PD Dr. med.
F._______ abgeschlossen.
Im Februar 2002 begab sich die Versicherte bei Frau Dr. med. J._______,
Innere Medizin FMH, in Behandlung. Diese stellte im Bericht vom 10. April
2002 folgende Diagnose: Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 10. April
1997, persistierendes zervikozephalobrachiales Schmerzsyndrom,
neuropsychologische Defizite sowie Verdacht auf posttraumatische
Anpassungsstörung mit ausgeprägter depressiver Symptomatik. Die Versicherte
sei seit 25. Februar 2002 arbeitsunfähig. Die SUVA nahm diesen Bericht als
Rückfallmeldung zum Unfall vom 10. April 1997 entgegen. Mit Verfügung vom 17.
Juli 2002 verneinte sie ihre Leistungspflicht. Zur Begründung führte sie aus,
infolge der mehrjährigen Latenz bestehe kein ursächlicher Zusammenhang
zwischen dem Unfall und dem Beschwerdenkomplex. Die psychischen Störungen
seien nicht adäquat-kausal zum Unfall. Dagegen erhoben die Versicherte und
ihre Krankenversicherung, die Helsana, Einsprache. Letztere zog sie am 13.
September 2002 zurück. Mit Entscheid vom 13. November 2002 wies die SUVA die
Einsprache der Versicherten ab.

B.
Hiegegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Beschwerde und reichte neu unter anderem einen Bericht der Frau Dr. med.
J._______ vom 16. Dezember 2002 sowie ein zuhanden der SKBH-Versicherungen
erstelltes Gutachten des Psychiaters Dr. med. I._______ vom 9. Februar 2003
mit Ergänzungen vom 31. März und 4. April 2003 ein. Mit Entscheid vom 6.
November 2003 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides; die SUVA sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen
Leistungen zuzusprechen. Sie reichte neu ein Schreiben des Unfallbeteiligten
O.________ vom 1. Dezember 2003 ein.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE
123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4, je mit Hinweisen), zur
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V
102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen) sowie bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.), Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma
der Halswirbelsäule (HWS; BGE 122 V 415, 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem
äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder mit
Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 ff.) ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle im Besonderen zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben
hat sie auch die Rechtsprechung zu den Fällen, in welchen die zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen
zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a;
RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Gleiches gilt zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass nach Art. 11 UVV die Versicherungsleistungen auch für
Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden, für Bezüger von Invalidenrenten
jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes. Rückfälle und
Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22
UVG; BGE 127 V 457 Erw. 4b, 118 V 297 Erw. 2d; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw.
4.2). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer
vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders
gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen
somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können
sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen,
wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit
beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr.
U 206 S. 327 Erw. 2; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 Ingress).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a;
AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht
anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

2.
2.1
2.1.1Erstellt und unbestritten ist, dass die Versicherte beim Unfall vom 10.
April 1997 ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte (Berichte des Spitals
X.________ vom 10. April 1997 sowie des PD Dr. med. F._______ vom 9. Juli
1997 und 25. August 1998). Seit 4. August 1997 arbeitete sie wieder zu 100 %.

2.1.2 Am 10. April 2002 stellte Frau Dr. med. J._______ folgende Diagnose:
Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 10. April 1997, persistierendes
zervikozephalobrachiales Schmerzsyndrom, neuropsychologische Defizite sowie
Verdacht auf posttraumatische Anpassungsstörung mit ausgeprägter depressiver
Symptomatik. Die Versicherte sei seit 25. Februar 2002 arbeitsunfähig.

2.1.3 Das Zentrum für Gehör- und Gleichgewichtsstörungen legte im Bericht vom
19. August 2002 dar, es liege keine periphere Vestibulopathie vor. Alle
auffälligen Resultate deuteten auf eine zentralvestibuläre Störung hin. Die
Befunde könnten ausnahmslos einem Schleudertrauma zugeordnet werden. Gleiche
Symptome könnten aber im Rahmen einer Multiplen Sklerose (MS) ebenfalls
festgestellt werden, weshalb zur Klärung ein Schädel-MRI durchzuführen sei.
Gemäss Bericht des Röntgeninstituts Y.________ vom 21. August 2002 konnte
eine MS ausgeschlossen werden.

2.1.4 Das Spital X.________, Psychiatrische Poliklinik, diagnostizierte
aufgrund einer ambulanten Untersuchung vom 29. August 2002 eine mittelschwere
depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), einen Status
nach HWS-Distorsion 1997 und Neurodermitis. Die beklagten
neuropsychologischen Defizite wie Vergesslichkeit, Konzentrations-,
Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen seien im Rahmen der depressiven
Entwicklung zu beurteilen (Bericht vom 17. September 2002).

2.1.5 Der Psychiater Dr. med. I._______, der die Versicherte am 22. und 29.
November sowie am 11. Dezember 2002 untersucht hatte, diagnostizierte im
Gutachten vom 9. Februar 2003 einen thymisch-emotional labilisierten,
neurasthenischen Zustand F48.0 mit/bei Status nach Heckauffahrkollision 10.
April 1997 mit organischen Substraten, seither persistenten, eher
zugenommenen und chronifizierten Schmerz-Beschwerden, fehlenden kognitiven
Defiziten und aktuell fehlender manifester Depression; hysterische Neurose
mit Disposition zu konversiven, dissoziativen und hypochondrischen
Symptomatiken/ Überlagerungen.

In der Expertiseergänzung vom 31. März 2003 legte Dr. med. I._______ dar,
auch in der seit 7. März 2003 laufenden psychotherapeutischen Behandlung habe
er keine klinisch krankheitswertige Depression feststellen können. Eine
posttraumatische Belastungsstörung liege ebenfalls nicht vor. Hingegen sei es
zu einer sonstigen Reaktion auf schwere Belastung gekommen, indem eine bis
anhin latente oder kompensierte (konversions-)neurotische Störung zur
Dekompensation gebracht worden sei (mit Chronifizierung, Überlagerung und
Amplifikation der unfallbedingten somatischen Beschwerden), was
plausibilisiert werde durch den fehlenden degressiven, ja somatisch eher
zunehmenden Beschwerdenverlauf. Diese Entwicklung habe den Stellenwert einer
Unfallverarbeitungsstörung mit Symptomausweitungstendenz; der Nährboden, auf
dem sie gedeihe, sei die konversionsneurotische Hintergrundstörung. Die
Differenz zwischen den durch das organische Substrat erklärbaren und den
subjektiven (überwiegend im körperlichen Bereich wahrgenommenen, aber deshalb
nicht minder psychogenen) Beschwerden entspreche im heutigen Zeitpunkt dem
psychogenen, nicht als unfallkausal zu bezeichnenden Anteil. Um dessen
Ausmass festzulegen, müssten zunächst alle in Frage kommenden somatischen
Läsionen spezialärztlich untersucht und hinsichtlich ihres
somatisch-traumatischen Erklärungsvermögens betreffend die verursachten
subjektiven Beschwerden beurteilt werden. Als zusätzliche Komplizierung
bewirkten selbstverständlich auch die persistierenden, rein somatisch
bedingten, unfallkausalen Beschwerden als chronische Stressoren im
psychischen Bereich Erschöpfungsentwicklungen, die sich mit den nicht
unfallkausalen, psychogenen Überlagerungen verwebten und nicht unwesentlich
zur heute beobachtbaren thymisch-emotionalen Labilität und Neurasthenie
beitrügen. Zusammenfassend könne man vermuten, dass ein Teil der heutigen
Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
zurückzuführen sei. Es lägen aber auch vorbestehende neurotische
Dispositionen vor, die einen Teil der Störung bewirkten und erhielten, bei
denen jedoch der Kausalzusammenhang mit dem Ereignis wie auch seinen Folgen
und dessen Verarbeitung verneint werden müsse. Das Trauma sei hinsichtlich
dieser Anteile nicht die Ursache, sondern nur der neurotische
Anknüpfungspunkt für die neurotische Reaktion. Die Ursache dieser psychogenen
Teil-Symptomatik sei nicht der Unfall, sondern ein bestimmtes innerseelisches
Motiv, für das der Unfall den erwünschten Anknüpfungspunkt hergebe.
Mit Ergänzung vom 4. April 2003 legte Dr. med. I._______ dar, falls es zu
keinem anderen, innerseelisch als schwer belastend registrierten
Lebensereignis (z.B. Verlust, Trauer, schwere Krankheit) gekommen wäre, wäre
die Versicherte überwiegend wahrscheinlich zu 100 % arbeitsfähig. Dass die
psychogene Störung rein eigendynamisch, d.h. ohne Auslöser, mit namhafter
Arbeitsunfähigkeit als Konsequenz dekompensiert wäre, sei zwar denkbar, aber
nicht überwiegend wahrscheinlich.

2.2
2.2.1Die SUVA legte im Einspracheentscheid dar, es gehe um die Beurteilung
eines Rückfalls, da die Behandlung im September 1997 abgeschlossen worden sei
und die Versicherte voll gearbeitet habe. Im Zeitpunkt des Wiederaufflackerns
der Beschwerden im Jahre 2002 habe die psychische Problematik ganz im
Vordergrund gestanden.
Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die somatischen Beschwerden
seien in den Hintergrund getreten und die psychische Problematik habe bereits
unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufgewiesen.
SUVA und Vorinstanz gingen davon aus, die Beurteilung der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs habe nach den für psychische Unfallfolgen geltenden
Regeln zu erfolgen.

2.2.2 Die Versicherte macht geltend, im Spital X.________ sei am 10. April
1997 radiologisch eine kleinste Knochenschuppe C5-6 sichtbar gewesen. Sie
habe die SUVA mehrmals darauf hingewiesen, dass sie seit dem Unfall oft ein
schmerzhaftes Knacken in der HWS verspüre und Verspannungen habe. Nach
Behandlungsabschluss bei Dr. med. F._______ im September 1997 habe sie
weiterhin Beschwerden gehabt. Insgesamt sei nie eine Heilung eingetreten. Es
liege somit kein Rückfall vor, was auch Frau Dr. med. J._______ im Bericht
vom 16. Dezember 2002 bestätigt habe. Weiter sei die psychische Problematik
unmittelbar nach dem Unfall nicht dominant aufgetreten und stehe auch im
heutigen Zeitpunkt nicht im Vordergrund, weshalb die Adäquanzprüfung nach der
Schleudertraumapraxis vorzunehmen sei.

3.
3.1 Der Bericht des Spitals X.________ vom 17. September 2002 und das
Gutachten des Dr. med. I._______ vom 9. Februar 2003 (mit Ergänzungen vom 31.
März und 4. April 2003) weichen hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose
erheblich voneinander ab. Gemäss Dr. med. I._______ sind zudem weitere
Abklärungen notwendig, um den Anteil der psychischen Problematik am
Beschwerdekomplex zu eruieren.
Es kann indessen offen bleiben, ob psychische Unfallfolgeschäden vorliegen
und - bejahendenfalls - ob sie bereits unmittelbar nach dem Unfall Dominanz
aufwiesen, oder ob die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund
getreten sind, was die Adäquanzprüfung nach den Kriterien gemäss BGE 115 V
133 ff. nach sich zöge (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437). Offen gelassen werden
kann auch die Frage, ob ein Rückfall vorliegt.
Wie nämlich aus folgenden Erwägungen erhellt, fällt das Ergebnis auch dann
nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, wenn mit ihr nicht von einem
Rückfall ausgegangen wird und die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den
Schleudertraumen der HWS beurteilt wird, d.h. ohne Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale (BGE 117
V 366 f. Erw. 6a).

3.2 Das Ereignis vom 10. April 1997 ist als mittelschwer im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen zu qualifizieren, zumal Auffahrkollisionen auf ein
(haltendes) Fahrzeug regelmässig als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen zu qualifizieren sind (vgl. die in SZS 2001 S. 431 ff.
zitierte Rechtsprechung; ferner die Urteile K. vom 11. Februar 2004 Erw. 5.3,
U 97/03, und P. vom 24. September 2003 Erw. 3.3, U 361/02). Vorliegend sind
keine Umstände ersichtlich, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.
Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste ein
einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien
müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 367 f.
Erw. 6b).

3.3
3.3.1Der Unfall vom 10. April 1997 hat sich objektiv betrachtet nicht unter
besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und war auch nicht von
besonderer Eindrücklichkeit.

3.3.2 Die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas vermag für sich allein die
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung nicht zu begründen
(Urteile K. vom 11. Februar 2004 Erw. 5.3, U 97/03, und B. vom 22. Mai 2002
Erw. 4c, U 339/01; SZS 2001 S. 448 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das
in RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff. publizierte Urteil betraf eine Person, die
als Beifahrerin eines stehenden Personenwagens in eine Auffahrkollision
verwickelt wurde und im Zeitpunkt des Heckaufpralls nach oben zum Schiebedach
hinaus schaute, wobei sie den Oberkörper nach links neigte. In
Berücksichtigung dieser besonderen Körperhaltung und der damit verbundenen
Komplikationen wurde die besondere Art der Verletzung bejaht.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe beim Aufprall den Kopf nach
links zu ihrem Freund abgedreht; weiter sei ihre Kopfstütze nach dem Aufprall
nach hinten verbogen worden. Ob dies zutrifft, ergibt sich nicht aus den
Unfallakten, kann aber offen bleiben. Denn aufgrund der ärztlichen Unterlagen
und im Vergleich mit anderen Fällen kann bei dem von der Versicherten
erlittenen HWS-Schleudertrauma nicht von Komplikationen gesprochen werden,
die zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der
Verletzung führen könnten. Insbesondere hat sich der im Bericht des Spitals
X.________ vom 10. April 1997 geäusserte Verdacht auf eine discoligamentäre
Läsion C5/6 nicht bestätigt (Bericht der Frau Dr. med. R.________ vom 23.
Juli 2002).

3.3.3 Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass
die primäre Unfallbehandlung in ambulanter Physiotherapie,
Lockerungsmassagen, Verabreichung von Ponstan sowie im dreimonatigen Tragen
eines weichen Halskragens bestand und am 30. September 1997 abgeschlossen
wurde. In der Folge ging die Versicherte ohne ärztliche Anordnung regelmässig
in Physiotherapie, unter anderem bei ihrer Mutter, einer ärztlich
diplomierten Masseurin und Lebensberaterin VBLB. Anfang Februar 2002
konsultierte die Versicherte Frau Dr. med. J._______, welche sanfte
Physiotherapie und Medikamenteneinnahme verordnete. Bis zum
Einspracheentscheid vom 13. November 2002, der die zeitliche Grenze der
gerichtlichen Überprüfung festlegt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), kam es zu keinen
zusätzlichen ärztlichen Behandlungen. Insbesondere kommt den verschiedenen
Abklärungsmassnahmen (Berichte des Röntgeninstituts Y.________ vom 5. Juni
und 21. August 2002, des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 6. Juni 2002,
des Ärztlichen Zentrums für Gehör- und Gleichgewichtsstörungen vom 19. August
2002, der Frau Dr. med. R.________ vom 23. Juli 2002 und des Spitals
X.________ vom 17. September 2002) nicht die Qualität einer regelmässigen,
zielgerichteten Behandlung zu (vgl. auch Urteil M. vom 12. Juli 2002 Erw. 4b,
U 34/02). Gesamthaft betrachtet ist das Kriterium der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung nicht erfüllt.

3.3.4 Gemäss Bericht der Frau Dr. med. J._______ vom 10. April 2002 hat die
Versicherte angegeben, sie leide seit dem Unfall an nuchealen Kopfschmerzen
mit Ausstrahlung in beide Arme, einem dumpfen Gefühl der Hinterkopfhaut,
Augenflimmern, ungerichtetem Schwindel und Konzentrationsstörungen. Sie habe
sich trotz der genannten Schmerzen mit grosser Anstrengung bei der Arbeit
durchgebissen, dabei aber ihre Hobbies und sozialen Kontakte vernachlässigt
und sich zunehmend sozial isoliert. In den Monaten sei es zu einer
allgemeinen Schmerzzunahme sowie zusätzlich zu Schlaflosigkeit,
Antriebsstörung und Suizidgedanken gekommen. Anlässlich der Untersuchung in
der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 29. August 2002
führte die Versicherte im Wesentlichen die gleichen Beschwerden an. Die
Schmerzen im Hinterkopf hätten sich besonders im letzten Jahr verschlimmert.
Anhaltspunkte für Suizidalität wurden indessen nicht festgestellt (Bericht
vom 17. September 2002). Gemäss Bericht des Ärztlichen Zentrums für Gehör-
und Gleichgewichtsstörungen vom 19. August 2002 gab die Versicherte an, seit
dem Unfall sei der in ihrer Kindheit nur ab und zu aufgetretene Tinnitus
ständig im ganzen Kopf vorhanden, störe sie aber relativ wenig. Die übrigen
seit dem Unfall bestehenden Beschwerden, wie tägliche Kopfschmerzen,
Schwindel und Unsicherheit beim Laufen, seien viel störender.
Angesichts dieser Berichte und des Schreibens des Bundesamtes Z.________ vom
16. Januar 2003 (Erw. 3.3.7 hienach) kann von Dauerbeschwerden ausgegangen
werden. Indessen kann nicht von besonderer Ausgeprägtheit des Kriteriums
gesprochen werden, da sich die Versicherte trotz der Beschwerden von August
1997 bis Februar 2002 nicht veranlasst sah, einen Arzt aufzusuchen (Erw.
3.3.3 hievor) und in dieser Zeit, wenn auch mit Einschränkungen, in der Lage
war, zu 100 % bzw. ab Frühjahr 2001 zu 90 % zu arbeiten (Erw. 3.3.7 hienach).

3.3.5 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es liege eine ärztliche
Fehlbehandlung vor, da sie während dreier Monate ärztlich verordnet einen
Halskragen habe tragen müssen. Sie zitiert die Empfehlungen der
Schweizerischen Arbeitsgruppe zum diagnostischen und therapeutischen Vorgehen
in der Akutphase nach karnio-zervikalem Beschleunigungstrauma, wonach die
routinemässige Abgabe von weichen Stoffkragen nicht von Nutzen sei
(Schweizerisches Medizinisches Forum, Nr. 47, 20. November 2002, S. 1124).
Abgesehen davon, dass diese Frage in medizinischen Fachkreisen umstritten ist
(vgl. auch Urteil M. vom 20. April 2004 Erw. 3.3, U 299/03), kann vorliegend
gestützt auf die Akten jedenfalls nicht als erstellt gelten, dass das
dreimonatige Tragen eines weichen Halskragens als medizinische
Fehlbehandlung, die eine Verschlimmerung oder gar Chronifizierung der
Beschwerden bewirkt hätte, gezählt werden muss.

3.3.6 Wegen der geklagten Beschwerden und der Wiederaufnahme der ärztlichen
Behandlung im Februar 2002 kann nicht schon auf einen schwierigen
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Vielmehr
bedarf es hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben
(Urteil B. vom 7. Juni 2004 Erw. 3.2.6, U 69/04). Solche Gründe sind hier
nicht ersichtlich.

3.3.7 Nach dem Unfall vom 10. April 1997 war die Versicherte bis 22. April
1997 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 23. April 1997 nahm sie die Arbeit beim
Bundesamt Z.________ zu 50 % und am 4. August 1997 zu 100 % auf. Gemäss
Schreiben des Bundesamtes Z.________ vom 16. Januar 2003 hat die Versicherte
aber wegen der unfallbedingten Beschwerden nicht jederzeit die volle Leistung
erbringen können, da sie in der Ausübung gewisser Tätigkeiten eingeschränkt
gewesen sei. Es sei versucht worden, diesen Umständen Rechnung zu tragen. Sie
habe aber immer versucht, die geforderten Leistungen zu erbringen. Gegenüber
Dr. med. I._______ gab die Versicherte an, sie habe beim Bundesamt Z.________
zweimal versucht, das Pensum zu reduzieren, was abgelehnt worden sei. Danach
habe sie zur Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Q.________ gewechselt und
habe ihr Pensum im Frühjahr 2001 auf 90 % reduzieren können. Gemäss Frau Dr.
med. J._______ bestanden im Jahre 2002 folgende Arbeitsunfähigkeiten: 50 % ab
25. Februar bis 22. März, 100 % am 19. März und ab 23. März bis 7. Mai sowie
50 % ab 8. Mai. Dazu kamen noch acht Einzeltage 100%iger Arbeitsunfähigkeit
in der Zeit ab 8. Mai 2002. Dr. med. I._______ legte im Gutachten vom 9.
Februar 2003 dar, die Schätzung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % in der
bisherigen Tätigkeit sei korrekt.
Das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher
erfüllt, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise (vgl. RKUV 2001 Nr.
U 442 S. 544).

3.3.8 Nach dem Gesagten sind lediglich Dauerbeschwerden und eine hinsichtlich
Grad und Dauer ins Gewicht fallende Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Da diese
Kriterien nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, reicht dies
nicht aus, um dem Unfall vom 10. April 1997 eine rechtlich massgebende
Bedeutung für die physisch und psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit zuzuschreiben. Mangels eines adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden haben
Vorinstanz und SUVA somit eine über den ärztlichen Behandlungsabschluss am
30. September 1997 hinausgehende Leistungspflicht des Unfallversicherers zu
Recht verneint.
Weitere Abklärungen vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb
darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b,
122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 31. Mai 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: