Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 326/2003
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U 326/03

Urteil vom 17. Januar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Traub

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 29. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene S.________, seit November 1991 bei der Firma X.________ AG
als Schichtführer im Bereich Oxidation tätig und in dieser Eigenschaft
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert,
zog sich am 23. Oktober 1996 bei der Ausübung seiner Arbeit eine
Schnittverletzung mit Sehnenläsion am rechten Mittelfinger zu, woraus sich
eine posttraumatische Tendovaginitis der Beugesehnen entwickelte. Trotz
mehrfacher operativer Eingriffe ergaben sich belastungsabhängige Schmerzen
bei der Arbeit - der Versicherte war seit Sommer 1997 als
selbständigerwerbender Dachdecker tätig -, ein Beugedefizit und Kraftverlust
am betroffenen Finger. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
erbrachte bis zum 30. Juni 1998 Taggeldleistungen.

Der zwischenzeitlich nach Österreich ausgewanderte Versicherte machte am 30.
September 2002 einen Rückfall geltend. Nach Abklärungen durch die Klinik für
Plastische, Wiederherstellungs- und Handchirurgie am Spital Y.________
(Bericht vom 10. Januar 2003) und gestützt auf die Beurteilung des
Kreisarztes, der am 10. Februar 2003 "Belastungsschmerzen im Bereiche der
Vola manus, im Bereiche des dritten Strahles mit teilweisem Auftreten eines
schnellenden Fingers" feststellte, erkannte die SUVA dem Versicherten eine
auf einer Einbusse von 5 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Verfügung
vom 25. Februar 2003). Diese Festlegung wurde mit Einspracheentscheid vom 23.
April 2003 bestätigt.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 29. Oktober 2003).

C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, der Einsprache- und der vorinstanzliche Entscheid seien
aufzuheben und es sei eine dem geltend gemachten Gesundheitszustand
entsprechende höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung
(seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Blick auf den Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a) ist
einzig strittig und zu prüfen, ob die zugesprochene Integritätsentschädigung
in Höhe von 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Anhang 3 zur
UVV, Ziff. 1) rechtens und angemessen ist (Art. 132 lit. a OG).

1.1 Kantonales Gericht und Verwaltung haben die massgebenden Bestimmungen und
Grundsätze zutreffend wiedergegeben (Art. 24 f. UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3
zur UVV; BGE 124 V 31 Erw. 1, 115 V 147). Darauf kann verwiesen werden.

1.2 Mit den Vorinstanzen ist namentlich festzuhalten, dass die Bemessung der
Integritätsentschädigung auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der
Beeinträchtigung der (hier körperlichen) Integrität fusst. Von den
individuellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens wird somit abstrahiert.
Die Schmerzanfälligkeit der vom versicherten Unfall betroffenen Hand ist, wie
der Beschwerdeführer selbst darlegt, zu einem guten Teil auf die diesen
Körperteil besonders belastende und somit ungünstige Arbeit eines Dachdeckers
zurückzuführen. Insoweit darf die Symptomatik bei der Bemessung der hier
interessierenden Leistung keine Rolle spielen.

1.3 Der Kreisarzt begründete seine Beurteilung des Integritätsschadens damit,
es bestehe ein schmerzhaftes Narbenfeld im Bereich der Vola manus, im Bereich
des dritten Strahls mit Angabe eines gelegentlichen Schnellens des Fingers.
Er setzte diesen Befund in funktioneller Hinsicht einem Verlust des
Mittelfingers auf Höhe des PIP-Gelenks gleich (gemäss SUVA-Tabelle 3, Ziff.
42b; vgl. BGE 124 V 32 Erw. 1c), woraus sich eine Beeinträchtigung von 5 %
ableitet (Bericht vom 10. Februar 2003). Diese Bemessung der Beeinträchtigung
nach einem zu vergleichbaren Ausfällen führenden Tabellenwert ist
nachvollziehbar und überzeugt. Die kreisärztlichen Feststellungen stehen im
Einklang mit dem Ergebnis der Untersuchung in der Klinik für Plastische,
Wiederherstellungs- und Handchirurgie am Spital Y.________ (Bericht vom 10.
Januar 2003). Für die beantragte weitere Begutachtung besteht kein Anlass.
Eine allfällige Gleichsetzung des Befundes mit einer Arthrose (SUVA-Tabelle
5) oder einer Gelenkinstabilität (SUVA-Tabelle 6) würde im Übrigen nicht zu
einer höheren Entschädigung führen.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausgeführt, dem Kreisarzt sei
anlässlich der Untersuchung demonstriert worden, dass die Beschwerden
("Schnapphand-Phänomene") nicht nur im Mittelfingergelenk, sondern auch in
der Hohlhand aufträten und sich bis zum Ellbogen erstreckten. Soweit damit
eine unvollständige Befundaufnahme gerügt werden soll, ist dem
entgegenzuhalten, dass der Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren nichts
Derartiges vorgebracht, sondern vielmehr eine (spätere) Verschlechterung des
Zustandes geltend gemacht hatte. Das Sozialversicherungsgericht legt seiner
Beurteilung grundsätzlich nur den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt zugrunde (BGE 121 V
366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Die Berücksichtigung späterer
Entwicklungen ist einem allfälligen neuen Verfahren vorbehalten, wobei nach
dem Wortlaut der Verordnung Revisionen nur im Ausnahmefall möglich sind, wenn
die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und bei der Bemessung des
Integritätsschadens nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV).

Der Beschwerdeführer unterstreicht sein Begehren schliesslich mit dem
Vorbringen, die Operationen vom 12. August 1997 und vom 10. Februar 1998
seien nicht am Mittelfinger, sondern "in der Hohlhand" ausgeführt worden. Aus
den Akten ergibt sich indes, dass beide Eingriffe den rechten Mittelfinger,
namentlich die Revision von dessen Beugesehne, betrafen (Operationsberichte
vom 12. August 1997 und vom 11. Februar 1998).

2.
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bemessung der
Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden.

3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: