Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 324/2003
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U 324/03

Urteil vom 30. Juli 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

M.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten

(Entscheid vom 29. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1941 geborene M.________ war seit 1977 als Polier bei der Firma
S.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie
Berufskrankheiten versichert. Im Oktober 1977 erlitt er eine Patellafraktur
rechts sowie eine Verletzung am rechten oberen Sprunggelenk (OSG), wegen
deren Folgen ihm die SUVA ab 1. Juni 1983 eine Rente auf Grund einer
Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit von 15% zusprach. Am 4. Juli 1997
kam es erneut zu einem Unfall, als M.________ beim Herunterspringen von einer
Ladebrücke eines Lastwagens mit dem Fuss hängen blieb und rücklings auf den
Boden fiel. In der Folge litt er an lumbalen Rückenbeschwerden, welche mit
Physiotherapie und lokalen Infiltrationen behandelt wurden. Am 14. Januar
1998 wurde in der Klinik R.________ eine schmerzhafte lumbale Fetthernie
entfernt. Mit Verfügung vom 3. März 1998 stellte die SUVA fest, dass keine
Unfallfolgen mehr vorlägen, weshalb die Taggeldleistungen auf den 4. November
1997 und die Leistungen für ärztliche Behandlungen auf den 4. Dezember 1997
eingestellt würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 1998
fest. Auf Beschwerde des Versicherten und der Helsana Versicherungen AG hin
hob die SUVA den Entscheid zwecks näherer Abklärungen auf, worauf das
Kantonale Versicherungsgericht des Wallis das Verfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit abschrieb (Verfügung vom 2. November 1998). Im
Einvernehmen mit den Beschwerdeführern holte die SUVA bei Dr. med.

H. ________, Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie I.________,
ein
Gutachten ein, welches am 11. Juni 1999 erstattet wurde und worin die
Auffassung vertreten wird, dass der Unfall zu einer Exazerbation
vorbestandener Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) geführt habe,
jedoch davon auszugehen sei, dass spätestens ab 1. Januar 1998 keine
wesentlichen unfallbedingten Beschwerden mehr bestanden hätten und im
gegenwärtigen Zeitpunkt eine rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mit
grosser Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei. Des Weitern zog die SUVA ein von
Dr. med. C.________, Spezialarzt für Orthopädie und Chefarzt am Spital
P.________, zuhanden der Invalidenversicherung erstattetes Gutachten vom 6.
Juni 2000 bei. Darin werden ein chronifiziertes linkslumbales Schmerzsyndrom
bei diskreten Spondyloseveränderungen L4/5 und geringgradigen
Spondylarthroseveränderungen L4/5 und L5/S1 bei Status nach mehrfachen
LWS-Kontusionen sowie eine kompensierte latente Supinationsinstabilität OSG
rechts bei Status nach lateraler Bandplastik rechts diagnostiziert und eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf sowie eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichteren Tätigkeit angegeben. Mit
Verfügung vom 26. Juli 2001 sprach die SUVA dem Versicherten eine
Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 40% und eines
versicherten Jahresverdienstes von Fr. 89'635.- ab 1. Februar 2001 sowie eine
Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10% zu. Mit
Einspracheentscheid vom 19. September 2002 hielt sie an dieser Verfügung
fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ die Zusprechung
einer Rente auf Grund eines versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.- sowie
eines Invaliditätsgrades von mindestens 60% beantragen liess, wies das
Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 29. Oktober 2003
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die im vorinstanzlichen
Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit, BAG), verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch Missachtung der Parteirechte beim Beizug des von der
Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachtens des Dr. med. C.________
vom 6. Juni 2000.

1.1  Beim Beizug von Gutachten, die von dritter Seite in Auftrag gegeben
wurden, sind die Parteirechte (Art. 96 UVG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und
Art. 57 ff. BZP) dadurch zu wahren, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben
wird, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu
äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Im Rahmen der
umfassenden, freien Beweiswürdigung ist sodann das Beweismittel zu gewichten,
wobei dazu auch gehört, zu Zweifeln am materiellen Gehalt eines Gutachtens
Stellung zu nehmen (BGE 125 V 337 Erw. 4b). Daraus folgt, dass die SUVA dem
Beschwerdeführer vor der Verfügung vom 26. Juli 2001 die Möglichkeit hätte
geben müssen, sich ihr gegenüber nachträglich zum Gutachten und zur Person
des Gutachters zu äussern und allenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 125
V 338 Erw. 4c). Die SUVA hat diesen Anforderungen nicht genügt und den
Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt.

1.2  Aus der Einsprache vom 6. September 2001 gegen die Verfügung vom 26.
Juli
2001 geht indessen hervor, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom
Gutachten des Dr. med. C.________ Kenntnis hatte. Er hat schon vor Erlass der
Verfügung sowie erneut vor Einreichung der Einsprache die gesamten Akten
einverlangt und in der Begründung der Einsprache ausdrücklich auf die
gutachterlichen Ausführungen Bezug genommen. Er hat aber weder im Verfügungs-
noch im Einspracheverfahren Einwendungen gegen die Person des Gutachters oder
die Fragestellung vorgebracht. Es fragt sich daher, ob der Anspruch auf das
rechtliche Gehör nicht als verwirkt zu gelten hat (vgl. BGE 119 II 388 Erw.
1a, 116 Ia 142 Erw. 4, 114 Ia 280 Erw. 3e mit weiteren Hinweisen). Jedenfalls
liegen Umstände vor, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz
rechtfertigen, wonach in solchen Fällen ein schwerwiegender Mangel vorliegt,
bei welchem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (RKUV 1999 Nr. U 350 S. 480).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, welche über die
uneingeschränkte Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügt,
die Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
geheilt betrachtet hat, nachdem sich der Beschwerdeführer in Kenntnis der
vollständigen Akten frei und umfassend hatte äussern können (BGE 126 V 132
Erw. 2b, 125 V 371 Erw. 4c/aa, je mit Hinweis).

2.
Im kantonalen Entscheid werden die für den Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 18 Abs. 2 UVG) und die
Festsetzung des für die Rentenberechnung massgebenden versicherten
Verdienstes (Art 15 UVG) geltenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur
Nichtanwendbarkeit des per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 auf den vorliegenden Fall (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf kann verwiesen
werden.

3.
Streitig und zu prüfen ist zunächst der für die Rentenberechnung massgebende
versicherte Verdienst.

3.1  Bei Eintritt des Unfalls vom 4. Juli 1997 war der Beschwerdeführer
Bezüger einer Rente der SUVA von 15% auf Grund des Unfalls vom Oktober 1977.
Der für die Rentenberechnung für beide Unfälle ab 1. Februar 2001 massgebende
versicherte Verdienst ist gemäss Art. 24 Abs. 4 UVV auf dem Lohn
festzusetzen, welchen der Versicherte im Jahr vor dem letzten Unfall bezogen
hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Während SUVA
und Vorinstanz diesen Lohn auf Fr. 89'635.- festgesetzt haben, macht der
Beschwerdeführer geltend, als Gesunder hätte er im Jahr 1997 einen Lohn von
Fr. 102'375.- (13 x 7'875.-) erzielt, weshalb als versicherter Verdienst der
damalige gesetzliche Höchstbetrag von Fr. 97'200.- anzunehmen sei. Zur
Begründung bringt er vor, er habe wegen der Unfallfolgen einen gekürzten Lohn
bezogen, weil er nicht in der Sparte "Hoch- und Tiefbau", sondern lediglich
im (weniger gut entlöhnten) Bereich "Umbau und Renovation" habe eingesetzt
werden können.

3.2  Nach den Angaben des Arbeitgebers vom 6. Februar 2001 hat der
Beschwerdeführer vor dem zweiten Unfall einen Monatslohn von brutto Fr.
6'895.- bezogen, was einem Jahresverdienst von Fr. 89'635.- (13 x Fr.
6'895.-) entspricht. Dabei handelte es sich laut einer Aktennotiz des
Arbeitgebers zu einer Auskunft an die SUVA vom 14. Mai 1991 um einen
Leistungslohn, wie ihn gesunde Poliere im gleichen Tätigkeitsbereich bezogen
haben. Eine Lohnkürzung wegen der SUVA-Rente von 15% erfolgte nicht. Aus der
Aktennotiz des Arbeitgebers geht anderseits hervor, dass der Beschwerdeführer
wegen raschem Ermüden beim Gehen und der Einschränkung beim Tragen von Lasten
nur auf kleinen Baustellen eingesetzt werden konnte. Gemäss der von der SUVA
erstellten Aktennotiz zu dieser Anfrage hatten sich die zuständigen Vertreter
des Betriebes in dem Sinne geäussert, M.________ sei seinerzeit mit den
Unfallfolgen behaftet eingestellt worden und es habe sich die Frage gestellt,
in welcher Sparte (Hoch- und Tiefbau oder Kundenabteilung) er als Polier die
beste Leistung erbringen könne. Dies sei eindeutig die Kundenabteilung (Umbau
und Renovationen) gewesen, in welcher er noch heute tätig sei. Sein
Bruttosalär betrage Fr. 6'050.- im Monat (x 13 im Jahr). Im Vergleich zu den
andern Polieren in diesem Bereich handle es sich um einen absolut normalen
Lohn. Im Hoch- und Tiefbau verdienten Poliere wegen des viel grösseren
Aufgabenbereichs erheblich mehr, wobei die Spitze bei rund Fr. 7'000.- liege.
Zwar hat der Versicherte am 30. April 1991 gegenüber dem SUVA-Inspektor
ausgeführt, im Bereich "Umbauten und Renovationen" sei mehr körperliche
Arbeit zu verrichten als bei Neubauten (Hoch- und Tiefbau), wo der Anteil der
Administrativarbeiten 50% übersteige. Damit übereinstimmend hatte der
Arbeitgeber bereits im Jahre 1985 darauf hingewiesen, dass Poliere auf
"Umbau- und Renovationsbaustellen" vermehrt aktiv mitarbeiten und dabei auch
heikle Arbeiten zu verrichten hätten. Dennoch ist durchaus glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (eingeschränkte
Gehfähigkeit) nicht auf grossen Baustellen tätig sein konnte und deshalb eine
Stelle im weniger gut entlöhnten Bereich "Umbauten und Renovationen" annehmen
musste, obschon ihm an sich auch eine Stelle im Hoch- und Tiefbau offen
gestanden hätte. In Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV ist der versicherte
Verdienst daher auf dem Lohn festzusetzen, welchen er als Polier im Hoch- und
Tiefbau bezogen hätte. Dass er dabei einen Spitzenlohn von Fr. 7'000.- im
Monat erzielt hätte, kann nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet
werden. Auf Grund der Bestätigung des ehemaligen Vorgesetzten vom 6. November
2002, wonach die Verdiensteinbusse ca. Fr. 500.- im Monat betragen hat,
rechtfertigt es sich, den mutmasslichen Verdienst vor dem zweiten Unfall auf
Fr. 7'395.- (Fr. 6'895.- + Fr. 500.-) festzusetzen. Der für den
Rentenanspruch massgebende versicherte Verdienst beläuft sich damit auf Fr.
96'135.- (Fr. 7'395.- x 13).

4.
4.1 Was die unfallbedingte Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit
anbelangt,
vermag der Beschwerdeführer laut Gutachten des Dr. med. C.________ vom 6.
Juni 2000 die frühere Tätigkeit als Maurer/Polier nicht mehr auszuüben, auch
wenn trotz mehrfachen klinischen und breiten diagnostischen sowie
bildgebenden Abklärungen kein klares Korrelat für die geklagten Beschwerden
nachgewiesen werden konnte. Wegen der verminderten Belastbarkeit der
Wirbelsäule wäre eine wechselbelastende Arbeitshaltung mit vornehmlich
sitzenden Positionen und phasenweise stehend-gehenden Verrichtungen zur
Entlastung der Rückenmuskulatur notwendig. Wünschenswert wäre eine durch den
Versicherten selbst bestimmbare Körperposition mit der Möglichkeit eines
Wechsels derselben je nach Schmerzempfindung. In diesem Sinne wären sämtliche
Arbeitstätigkeiten im administrativen Bereich, in der Montage kleinerer bis
mittlerer Werkstücke, im Recyclingbereich oder in der Verpackungsindustrie
denkbar. Im Weiteren könnten auch botendienstartige Tätigkeiten oder
leichtere Magazinertätigkeiten zugemutet werden. Tätigkeiten in der
Baubranche wären wegen der verminderten Belastbarkeit des Rückens dagegen
kaum mehr geeignet. Vermieden werden sollten andauernd stehende
Arbeitshaltungen, Tätigkeiten in vorgeneigter Oberkörperhaltung sowie
Verrichtungen, welche das wiederholte Bücken oder Heben von Lasten vom Boden
auf die Arbeitsfläche bedingten. Die Gewichtslimite für das Heben und Tragen
von Lasten sei auf 15 bis 20 kg anzusetzen. Bei einer geeigneten, den
Bedürfnissen des Versicherten entsprechenden Arbeitstätigkeit könne von einem
üblichen vollzeitlichen Tagesarbeitspensum ausgegangen werden.

4.2  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Angaben im Gutachten des Dr.
med.

C. ________ seien widersprüchlich, indem einerseits festgestellt werde, dass
bei gleicher Körperhaltung nach rund 1 bis 1½ Stunden starke Schmerzen
aufträten, anderseits aber eine wechselbelastende Tätigkeit ganztags als
möglich bezeichnet werde. Es bleibe damit unbeachtet, dass er nach Auftreten
der Schmerzen abliegen und längere Zeit warten müsse, bis diese abgeklungen
seien. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge
insbesondere bei längerem Gehen und Stehen sowie beim Tragen von Lasten
Schmerzen erleidet, die ihn zum Abliegen zwingen, finden sich im Bericht des
behandelnden Arztes Dr. med. E.________ vom 1. September 2001. Entsprechende
Angaben hat der Beschwerdeführer dagegen weder gegenüber den Ärzten des
Spitals I.________ noch gegenüber dem Gutachter Dr. med. C.________ gemacht.
Nach den im Gutachten dieses Arztes enthaltenen Angaben zu den subjektiven
Beschwerden treten bei stehender Körperhaltung nach rund 1 bis 1½ Stunden
linkslumbal lokalisierte Schmerzen mit Ausstrahlungen in die linke
peritrochantere Gegend sowie zeitweise in die Region des linken Beckenkammes
und in die linke Gesässseite auf. Auch beim Gehen sind wechselhaft stechende
Rückenschmerzen vorhanden, wiederum nach 1 bis1½ Stunden, sowie rascher
auftretend beim Bergaufgehen. Daraus ist zu schliessen, dass in der Regel
keine die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichteren Tätigkeit
beeinträchtigende Beschwerden auftreten, wenn die genannten Limiten für das
Verbleiben in der gleichen Körperhaltung und das Tragen von Lasten beachtet
werden. Inwiefern zwischen den anamnestischen Angaben und der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Gutachten ein Widerspruch bestehen sollte, ist nicht
ersichtlich. Im Übrigen erfüllt das Gutachten die nach der Rechtsprechung
(BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) für den Beweiswert ärztlicher Berichte
und Gutachten massgebenden Voraussetzungen und vermag in den
Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es steht zudem sowohl bezüglich der
anamnestischen Angaben (subjektive Beschwerden) als auch der objektiven
Befunde im Einklang mit dem Gutachten des Spitals I.________ vom 11. Juni
1999, dessen Ärzte auf eine gewisse Chronifizierung der Beschwerden
schlossen. Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist mit SUVA und
Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer
wechselbelastenden und den vorhandenen Behinderungen angepassten Tätigkeit
ganztags zumutbar wäre.

5.
5.1 Das für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen Fassung) massgebende Einkommen, welches der Beschwerdeführer durch
eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen) ist von SUVA und Vorinstanz anhand von acht
Arbeitsplatzbeschreibungen aus der internen Dokumentation von Arbeitsplätzen
(DAP) auf Fr. 59'099.- festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet
die Repräsentativität der aufgelegten DAP-Profile und die Zumutbarkeit der
genannten Arbeitsplätze.

5.1.1  In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit der Invaliditätsbemessung auf Grund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus
der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung
zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen näher befasst und
festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen
DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen, was
voraussetzt, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze
beigezogen werden. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der
auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten
Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den
Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der
Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall
herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und
die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122
lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26
Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der
versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität
der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu
erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, den erwähnten Anforderungen
zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich
abgestellt werden und ist die Invalidität aufgrund von Tabellenlöhnen der vom
Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es
Aufgabe des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der
DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den
Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen
Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 Erw.

4.2.2 ).

5.1.2  Weil sich das Auswahlermessen der SUVA mangels der erforderlichen
zusätzlichen Angaben und entsprechenden Unterlagen nicht überprüfen lässt,
ist das Invalideneinkommen im vorliegenden Fall gestützt auf die LSE zu
ermitteln (BGE 129 V 483 Erw. 4.3.2). Auszugehen ist dabei vom monatlichen
Bruttolohn für Männer mit Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und
repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor von Fr. 4'437.- (einschliesslich
13. Monatslohn bei einer standardisierten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden),
was einem Jahreseinkommen von Fr. 53'244.- entspricht (LSE 2000, S. 31 TA1).
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Berufs- und Fachkenntnisse. Es besteht
jedoch kein Anlass, auf den Tabellenlohn für das Anforderungsniveau 3
abzustellen, weil nicht anzunehmen ist, dass er diese Kenntnisse in einer dem
Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit zu verwerten vermöchte. Die von der
SUVA zum Einkommensvergleich herangezogenen Arbeitsplätze umfassen denn auch
ausschliesslich Tätigkeiten, welche keine besondere Ausbildung erfordern und
auch keine Leitungsfunktionen umfassen. Umgerechnet auf die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft,
7/2004, S. 90 Tabelle B 9.2) und unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung für Männer im Jahr 2001 von 2,5% (BFS, Lohnentwicklung
2002 S. 32 Tabelle T1.1.93) ergibt sich ein Jahreseinkommen (2001) von Fr.
56'894.54. Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer
Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im
Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren
Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer
versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität
und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die
Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen
des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall ist bezüglich des leidensbedingten Abzuges zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen der unfallbedingten
Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in
der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was sich in einer entsprechenden
Verdiensteinbusse auswirken kann. Anderseits verfügt er als ehemaliger
Maurerpolier über Erfahrungen in organisatorischen und administrativen
Belangen, die er teilweise auch in einer geeigneten leichteren Tätigkeit
nutzbringend anzuwenden vermag, was zu einem höheren Lohn Anlass geben kann.
Hinsichtlich der übrigen Abzugskriterien ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bereits über 60 Jahre
alt war. Kein Abzug rechtfertigt sich dagegen unter Berücksichtigung der
weiteren Kriterien. Insbesondere entfällt ein solcher wegen Teilzeitarbeit,
weil der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich ausüben
kann. Nach den gesamten Umständen rechtfertigt es sich, den Abzug auf 10%
festzusetzen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 51'205.- ergibt.

5.2  Beim Valideneinkommen ist von den Angaben des Arbeitgebers auszugehen,
wonach der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2001 einen mutmasslichen Lohn von
Fr. 7'150.- (x 13) bezogen hätte, was ein Jahreseinkommen von Fr. 92'950.-
ergibt. Wird stattdessen der im Jahr 1997 erzielte Verdienst von Fr. 89'635.-
(Fr. 6'895.- x 13) zugrunde gelegt und gemäss der Nominallohnentwicklung im
Baugewerbe bis ins Jahr 2001 erhöht (Index 1997: 104,7; 2001: 109,4; BFS,
Lohnentwicklung 2002, S. 32 Tabelle T1.1.93), so resultiert ein
Jahreseinkommen von Fr. 93'659.-. Gemessen am Invalideneinkommen von Fr.
51'205.- ergibt sich in beiden Fällen ein Invaliditätsgrad von (auf- oder
abgerundet) 45%. In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Rente der Unfallversicherung ab 1. Februar 2001.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 29. Oktober
2003 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 19. September 2002 insoweit
abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar
2001 Anspruch auf eine Invalidenrente auf Grund eines versicherten
Verdienstes von Fr. 96'135.- und einer Erwerbsunfähigkeit von 45% hat.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des
Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 30. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: