Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 31/2003
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U 31/03
U 342/03

Urteil vom 30. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

P.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Edith
Hotz-Utiger, Industriestrasse 13c, 6304 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheide vom 12. Dezember 2002 und 30. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
P. ________ (geboren 1949) war seit 23. Juli 1986 bei der Firma L.________ AG
als Hilfsschlosser angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 1. Oktober 1997 stürzte er bei der Arbeit aus ca. 3.5 m Höhe
von einer Leiter und zog sich eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1 zu.
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 5. Mai 1998
stellte die SUVA die Taggeldleistungen ein, sprach P.________ am 22. Mai 1998
eine Integritätsentschädigung von 5 % zu und gab an, die Voraussetzungen
einer Rente seien nicht erfüllt. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
24. Oktober 2000 fest. Nachdem P.________ hatte Beschwerde einreichen lassen,
hob die SUVA ihren Einspracheentscheid im Rentenpunkt auf. Mit Verfügung vom
29. August 2001, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. September 2002,
sprach die SUVA ihm eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit
von 25 % zu. P.________ liess auch hiegegen Beschwerde einreichen.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Verwaltungsgericht)
hiess die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2000 mit
Entscheid vom 12. Dezember 2002 (S 2001/13) insofern gut, als es die
Integritätsentschädigung auf 10 % festsetzte; im Übrigen wies es die
Beschwerde ab. Ebenfalls mit Entscheid vom 12. Dezember 2002 (S 2001/38)
hiess es die Beschwerde des P.________ gegen die Verfügungen der IV-Stelle
Zug vom 5. Februar 2001, mit welchen ihm ab 1. Oktober 1998 eine ganze und ab
1. Juli 2000 eine halbe Rente zugesprochen worden war, insofern gut, als es
die Rentenherabsetzung auf den 1. Oktober 2000 festsetzte; die hiegegen
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2003 (I 101/03) ab.

C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei
der vorinstanzliche Entscheid (S 2001/13) aufzuheben; eventualiter sei
festzustellen, dass von einer fortgesetzten medizinischen Behandlung eine
erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, die SUVA auch
nach dem 29. April 1998 das volle Taggeld zu erbringen habe und die
Voraussetzungen für die Festlegung einer Integritätsentschädigung noch nicht
erfüllt seien; subeventualiter sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine
Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine
Integritätsentschädigung von 60 % zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht
schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; gleichzeitig
beantragte es die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die
Beschwerde des P.________ gegen den Einspracheentscheid vom 13. September
2002. Die SUVA beantragt ebenfalls die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das bis 31. Dezember 2003 zuständige Bundesamt
für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 sistierte der Instruktionsrichter das
Verfahren U 31/03. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 13. September 2002 mit Entscheid vom 30. Oktober 2003
(S 2002/176) abgewiesen hatte, hob das Eidgenössische Versicherungsgericht am
7. Januar 2004 die Sistierung im Verfahren U 31/03 wieder auf.

E.
P.________ lässt gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2003
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er weiterhin
Anspruch auf ärztliche Behandlung sowie Taggeldleistungen bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe; eventualiter sei die SUVA zu verpflichten,
ihm eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % auszurichten.
Das Verwaltungsgericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das seit 1. Januar 2004 zuständige Bundesamt
für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

F.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2004 lässt P.________ die Verfügung der IV-Stelle
Zug vom 18. Juni 2004 einreichen, mit welcher ihm ab 1. Januar 2003 erneut
eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde
liegt, sich zusammenhängende Rechtsfragen stellen und in beiden Verfahren
sich die gleichen Parteien gegenüber stehen, rechtfertigt es sich, diese zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 194 Erw. 1
mit Hinweisen).

2.
Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen,
indem sie nicht bereits im Verfahren S 2001/13 über seinen Anspruch auf eine
Invalidenrente entschieden und die spätere Zusprechung einer solchen nicht
als Teilanerkennung gewertet, sondern festgestellt habe, infolge der
diesbezüglichen Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2000 sei
diese Frage nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens; dadurch sei er zur
Führung eines weiteren Prozesses (S 2002/176) gezwungen worden.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die SUVA hat gleichzeitig mit ihrer
Beschwerdeantwort im Verfahren S 2001/13 vom 2. April 2001 ihre Verfügung vom
22. Mai 1998 resp. ihren Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2000 bezüglich
der Invalidenrente aufgehoben; die erneute Verfügung einer Invalidenrente
erfolgte nach entsprechenden weiteren Abklärungen am 29. August 2001. Als
lite pendente Verfügungen gelten jene, welche die Verwaltungsbehörde
spätestens mit der Einreichung ihrer Beschwerdeantwort erlässt (Art. 58 VwVG;
vgl. nunmehr Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Dies ist hier nicht
der Fall. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Versicherten in ein separates Verfahren verwiesen hat.

Im Übrigen hat sie die partielle Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24.
Oktober 2000 als teilweise Gutheissung der Beschwerde anerkannt und eine
entsprechende Parteientschädigung zugesprochen (Erw. 7 des Entscheids vom 12.
Dezember 2002, S 2001/13). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das
gestellte Begehren nicht rechtsmissbräuchlich ist, nachdem sich die
Rechtsvertreterin des Versicherten anlässlich der Verhandlung vom 24. April
2002 (Verfahren S 2001/13 und S 2001/38) ausdrücklich der Ansicht des
Gerichts anschloss, die Frage der Invalidenrente sei inzwischen
gegenstandslos geworden.

3.
Eine Rechtsmittelinstanz kann selbst beim Entscheid über Tatsachenfragen in
Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK von einer mündlichen Verhandlung absehen,
wenn eine solche vor der ersten Instanz stattgefunden hat und die
Rechtsmittelinstanz in der Lage ist, ohne eigene Ermittlungen auf Grund der
Akten in der Sache zu entscheiden (Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, N 66 zu Art. 6;
Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl
1996, N 118 zu Art. 6). Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert kein absolutes Recht
auf persönliche Anhörung im Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche
(Frowein/Peukert, a.a.O., N 97 zu Art. 6). Der Anspruch auf eine öffentliche
Verhandlung gilt primär für das erstinstanzliche Verfahren
(Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die
Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 191). Nach der Rechtsprechung besteht kein
Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht, wenn eine solche bereits im erstinstanzlichen Verfahren
stattgefunden hat und hinreichende Abklärungen durchgeführt wurden (SVR 1998
UV Nr. 5 S. 13; vgl. auch Urteil J.Z. + A.Z. vom 25. Oktober 2002, B 58/02,
und Urteil I. vom 3. Juli 2000, H 140/99). Demnach ist der entsprechende
Antrag angesichts der vorinstanzlichen Verhandlung sowie des auf Grund der
Akten genügend abgeklärten Sachverhalts abzuweisen.

4.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die zeitliche
Anwendung des ATSG (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), die Voraussetzungen
des natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1,
118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs
(BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen)
für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG),
insbesondere bei psychischer Fehlentwicklung nach einem Unfall (BGE 115 V
133), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG; BGE 129 V 472, 126 V
75, je mit Hinweisen) sowie auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25
UVG; Art. 36 UVV; BGE 124 V 31 Erw. 1; RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235, je mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird
verwiesen.

5.
Für die Beurteilung der einzelnen Leistungsansprüche sind der massgebende
Gesundheitszustand festzustellen und der adäquate Kausalzusammenhang der
psychischen Leiden zu prüfen.

5.1 Bezüglich der Beweiswürdigung der bis zum Erlass der Verfügung der
IV-Stelle (5. Februar 2001) verfassten Arztberichte wird auf Erw. 3.1 des
Urteils vom 16. Oktober 2003, I 101/03, verwiesen. Demnach kann für die
Einstellung der Taggelder sowie die Integritätsentschädigung, für welche der
Sachverhalt bis 24. Oktober 2000 massgebend ist, vollumfänglich auf das
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 14. Juli 2000
abgestellt werden.

Was die danach und bis zum für die Beurteilung der Invalidenrente
massgebenden Zeitpunkt (13. September 2002) erfolgten Berichte betrifft,
ergibt sich folgendes Bild:

Dr. med. H.________, Oberarzt Orthopädische Klinik, Spital X.________, hält
am 12. Januar 2001 fest, dass die Beschwerden etwa gleich geblieben seien
oder leicht zugenommen hätten. Die derzeitige Situation sei sehr verfahren,
da viele Co-Faktoren (Herkunft des Patienten, Familiensituation) mitspielen
würden. Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Ärzteteam
Unfallmedizin, SUVA, kommt in seiner Beurteilung vom 20. März 2001 zum
Schluss, die Bandscheibe sei im Bereich der Fraktur wahrscheinlich
mitverletzt worden und die unfallbedingte Veränderung an der betroffenen
Bandscheibe Th12/L1 habe sich nicht wesentlich verschlechtert. Auf Grund der
dargelegten statistischen Erhebungen, welche eine grobe Eingrenzung der
üblicherweise geklagten Beschwerden und gebotenen Leistungen ermögliche,
sowie der radiologischen Dokumente, der übrigen Akten und gestützt auf
Erfahrungswerte sei es nicht zu beanstanden, wenn die SUVA eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit voll zumutbar erachte. Die Medizinische Klinik des
Spitals Y.________, in welchem der Versicherte vom 7. bis 19. Juni 2001
hospitalisiert war, führt am 27. Juni 2001 aus, auf Grund der deutlichen
depressiven Verstimmung sei eine ambulante Psychotherapie indiziert; der
Patient könne sich jedoch nicht zu einer solchen entscheiden. Bezüglich des
chronischen, therapieresistenten lumbovertebralen Schmerzsyndroms erscheine
er objektiv praktisch uneingeschränkt; so sei er während des Aufenthalts kaum
im Zimmer anzutreffen, sondern meistens unterwegs gewesen. Dr. med.
W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtet am 25.
September 2001 über die abgebrochene Therapie, welche infolge der für die
Behandlung ungenügenden sprachlichen Verständigung, bei welcher nicht nur die
sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten, sondern auch kulturelle und
psychosoziale Gründe eine Rolle spielten, sowie der Neigung des Patienten,
seine Schmerzen nur als Ausdruck eines körperlich-somatischen Geschehens zu
erfassen, nicht weitergeführt werden könne. Dr. med. U.________, Facharzt für
Allgemeine Medizin, verweist in seinem Bericht vom 22. April 2002 nebst dem
Lumbovertebralsyndrom und der depressiven Verstimmung auf zusätzliche
internistische Probleme (Diabetes mellitus, Hypertonie), welche die
Motivation zusätzlich verschlechtern würden. Die Neurologische Klinik des
Spitals R.________ diagnostiziert im Rahmen der interdisziplinären
Schmerzsprechstunde ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Status nach
leichter Deckplatteninfraktion LWK 1, somatoformer Schmerzstörung und
degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, sowie eine posttraumatische
Verarbeitungsstörung und eine leichte depressive Episode mit zunehmender
Ängstlichkeit; sie empfiehlt nebst einer medikamentösen Schmerzbehandlung
eine ambulante Psychotherapie beim slowenisch sprechenden Dr. med. C.________
(Bericht vom 3. Mai 2002).

5.2 Für die Beurteilung der Einstellung des Taggeldes sowie der
Integritätsentschädigung ist auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2000
abzustellen, welches als Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom bei Status nach traumatischer Impressionsfraktur der
Deckplatte von LWK1, Osteochondrosen Th11/12 und Th12/L1 und kleiner medianer
Diskusprotrusion L5/S1 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und
eine chronifizierte Anpassungsstörung diagnostiziert. Die angestammte
Tätigkeit ist nicht mehr zumutbar. Aus physischer Sicht besteht volle
Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne
repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne Zwang zu ergonomisch
ungünstigen Körperstellungen; aus psychischer Sicht liegt eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auf 50 % vor.

Bezüglich des für die Bemessung der Invalidenrente massgebenden Zeitpunktes
(13. September 2002) ergibt sich aus den oben erwähnten ärztlichen
Unterlagen, dass die unfallbedingten Beschwerden im Bereich LWK1 sowie
Th12/L1 in etwa gleich geblieben sind. Aus somatischer Sicht bereiten
insbesondere die hinzugekommenen Diabetes mellitus und Hypertonie sowie die
nicht den Bereich Th12/L1 betreffenden degenerativen Veränderungen Probleme.
In psychischer Hinsicht ist festzustellen, dass die als indiziert betrachtete
ambulante Psychotherapie infolge sprachlicher Schwierigkeiten sowie
mangelnder Motivation nicht durchgeführt werden konnte; neu ist zudem eine
depressive Verstimmung.

5.3 Der Versicherte ist aus ca. 3.5 m Höhe rückwärts von einer Leiter auf das
Gesäss gefallen und hat sich dabei eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1
zugezogen. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf das Urteil D. vom 4.
September 2003, U 3/03, gemäss welchem ein Sturz aus 3 bis 4 m Höhe vom
Heuboden in das Futtertenn zu den mittleren Unfällen, ohne jedoch im
Grenzbereich zu den schweren Fällen zu liegen, gehört, das hier zu
beurteilende Ereignis ebenfalls im mittleren Bereich angesiedelt und die
Zuordnung zu den Fällen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen verneint.
Dem ist beizupflichten. Anzufügen bleibt, dass nicht das subjektive
Unfallerlebnis, sondern das objektiv fassbare Unfallereignis massgebend ist
(BGE 115 V 139 Erw. 6, bestätigt in BGE 124 V 44 Erw. 5c/aa).

5.4 Da der Unfall dem mittleren Bereich anzuordnen ist, ist die Adäquanz der
psychischen Leiden nur zu bejahen, wenn ein einzelnes der miteinzubeziehenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere dieser
Kriterien in gehäufter oder besonders auffälliger Weise gegeben sind (BGE 115
V 140 Erw. 6c/bb).

Das Ereignis vom 1. Oktober 1997 hat sich weder unter besonders dramatischen
Umständen ereignet noch ist ihm eine besondere Eindrücklichkeit
zuzuschreiben. Die erlittene Fraktur stellt keine aussergewöhnliche
Verletzung dar (vgl. vor allem Bericht des Dr. med. M.________ vom 20. März
2001). Die ärztliche Behandlung der durch den Unfall verursachten Probleme im
Bereich LWK1 kann nicht als ungewöhnlich lang bezeichnet werden (vgl. etwa
den Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 2. Juli
1998, wonach die volle Arbeitsunfähigkeit ab 29. April 1998 krankheitsbedingt
sei). Zu bejahen sind hingegen die Dauerschmerzen, ohne dass sie jedoch das
Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllen würden. Weder liegt eine
ärztliche Fehlbehandlung noch ein schwieriger Heilungsverlauf vor. Auch ist
aus physischer Sicht keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben (vgl.
Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt für physikalische Medizin und
Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 9. April 1998 und dessen
Auskunft vom 28. April 1998, den Bericht des Dr. med. B.________ vom 2. Juli
1998 sowie das rheumatologische Konsilium im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom
14. Juli 2000, nach welchem aus physischer Sicht eine leichte,
leidensangepasste Tätigkeit voll zumutbar sei). Somit sind weder mehrere der
Kriterien noch eines in besonders auffälliger Weise erfüllt, weshalb der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. Oktober 1997 und den
psychischen Leiden (somatoforme Schmerzstörung,
Anpassungs-/Verarbeitungsstörung, depressive Verstimmung) zu verneinen ist.

Daran ändert auch die Berufung auf den tödlichen Unfall zweier
Arbeitskollegen im Jahre 1995 nichts: Dieses Erlebnis war nicht derart
einschneidend, als dass es 1995 oder kurz nach dem eigenen Unfall im Oktober
1997 zu psychischen Problemen gekommen wäre, die ärztlich behandelt oder auch
nur gegenüber den Ärzten erwähnt wurden. Vielmehr finden sich entsprechende
Äusserungen erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung der SUVA vom Mai 1998
in den Akten und der Versicherte bestätigte im Juni 2000 anlässlich der
psychiatrischen Abklärung im Rahmen des MEDAS-Gutachtens, der Vorfall von
1995 belaste ihn nicht sonderlich. So tragisch das Ereignis von 1995 auch
war, auf Grund der jahrelangen symptomfreien Zeit kann nicht von einem
aussergewöhnlichen Schreckereignis mit anschliessendem psychischem Schock des
Versicherten, welches dem bei Schreckereignissen massgebenden Begriff der
allgemeinen Adäquanz entsprechen würde (BGE 129 V 177 mit Hinweisen),
gesprochen werden.

6.
Zu prüfen bleibt, welche Leistungen die SUVA in Zusammenhang mit den
unfallbedingten somatischen Beschwerden zu erbringen hat.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, sprach bereits die Klinik I.________
in ihrem Bericht vom 2. April 1998 von einem therapieresistenten
lumbospondylogenen Syndrom. Diese Therapieresistenz wurde vom Spital
Y.________ im Juni 1998 bestätigt. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang
weiter die telefonische Auskunft des Dr. med. S.________ vom 28. April 1998
sowie der Bericht des Dr. med. B.________ vom 2. Juli 1998. Dr. med.
S.________ hielt gegenüber der SUVA fest, er könne keine volle
Arbeitsunfähigkeit mehr vertreten, und bat um Zustellung des Berichts über
die Inspektion des Arbeitsplatzes, damit er diesen mit dem Versicherten,
welchem es sichtlich am Willen zur Arbeitsaufnahme fehle, besprechen könne.
Dr. med. S.________ hatte bereits in seinem Bericht vom 9. April 1998 einen
erneuten Arbeitsversuch ab 14. April 1998 befürwortet. Dr. med. B.________
hielt die Arbeitsaufnahme zu 100 % aus unfallbedingter Sicht ab 29. April
1998 für angebracht; krankheitsbedingt bestehe volle Arbeitsunfähigkeit.
Gestützt auf diese Berichte ist mit Vorinstanz und Verwaltung davon
auszugehen, dass mit einer weiteren medizinischen Behandlung nach dem 28.
April 1998 die unfallbedingten (somatischen) Beschwerden nicht gelindert und
eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden konnte. Die SUVA hat
demnach zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin die Taggeldleistungen eingestellt
und über den Anspruch auf Integritätsentschädigung und Invalidenrente
entschieden.

7.
Der Versicherte rügt, der Ermittlung der Invalidenrente sei eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen. Im Nachgang zum MEDAS-Gutachten vom 14.
Juli 2000 äusserten sich weder Dr. med. H.________ noch Dr. med. W.________
noch die Neurologische Klinik des Spitals R.________ zur Arbeitsfähigkeit.
Auf die Aussagen des Spitals Y.________ kann nicht abgestellt werden, da
dieses in seinem Bericht vom 27. Juni 2001 nicht zwischen Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Dr. med. U.________ bezeichnet in seinem
Bericht vom 22. April 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % als rein
theoretisch; diese müsse neu beurteilt werden. Dr. med. M.________ kommt in
seiner Beurteilung vom 20. März 2001 zum Schluss, die Einschätzung, eine
angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei voll zumutbar, sei nicht
zu beanstanden.

Somit ergeben sich aus den neueren Arztberichten keine genaueren Angaben zur
Arbeitsfähigkeit. Eine Rückweisung zur Abklärung dieser Frage kann jedoch
unterbleiben, da in der Zeit nach dem MEDAS-Gutachten die unfallbedingten
physischen Beschwerden sich nicht wesentlich verändert haben (oben Erw. 5.2)
und die psychischen Leiden aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu
berücksichtigen sind (oben Erw. 5.4). Demnach ist mit der Vorinstanz auf die
im MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2000 bescheinigte volle Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten, leichten Tätigkeit abzustellen.

Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Ermittlung
des Invaliditätsgrades. Da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach
diese unzutreffend wäre, ist mit der Vorinstanz die von der SUVA festgesetzte
Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu bestätigen. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit
eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht. Denn auf Grund ihrer
finalen Konzeption (vgl. AHI 1999 S. 79 sowie Urteil V. vom 14. Februar 2002,
U 223/00) spielt die Ursache der Beschwerden, welche zu Arbeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeit führt, bei der Invalidenversicherung keine Rolle.

8.
Der Versicherte beantragt im letztinstanzlichen Verfahren eine
Integritätsentschädigung von 60 %, setzt sich jedoch mit der Begründung der
Vorinstanz nicht weiter auseinander. Da sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte ergeben, die auf Grund der vorliegend einzig massgebenden
unfallbedingten somatischen Leiden eine höhere Entschädigung als 10 % zu
rechtfertigen vermöchten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Verweis
auf die einlässlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch in
diesen Punkt abzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren U 31/03 und U 342/03 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG)
zugestellt.

Luzern, 30. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: