Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 318/2003
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U 318/03

Urteil vom 28. Mai 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Ackermann

J.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle
A.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 15. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
J. ________, geboren 1955, arbeitete seit April 1987 als Säger für die Firma
Q.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) unfallversichert. Wegen Beschwerden am linken Knie wurden am 26. Mai
2000 eine Arthroskopie, eine mediale und laterale Teilmeniskektomie sowie ein
Shaving durchgeführt. Am 18. August 2000 erfolgte eine Unfallmeldung an die
SUVA, welche - mangels Vorliegens eines konkreten Unfallereignisses - eine
unfallähnliche Körperschädigung annahm und ihre Leistungspflicht anerkannte.
In der Folge nahm die SUVA umfangreiche Abklärungen und Behandlungen vor, so
u.a. zwei Aufenthalte in der Rehabilitationsklinik X.________ (Berichte vom
12. Dezember 2000 und 10. Juli 2001 mit psychosomatischem Konsilium vom 24.
Mai 2001) sowie mehrere Untersuchungen durch den SUVA-Arzt Dr. med.
C.________; weiter veranlasste sie eine erneute Arthroskopie am 13. März
2001. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2001 stellte die SUVA die Heilbehandlung
und die Taggeldleistungen ein, da J.________ wiederum vollständig arbeits-
und erwerbsfähig und die angestammte Tätigkeit zumutbar sei, jedoch sprach
sie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu.
Auf die dagegen erhobene Einsprache hin nahm die SUVA nochmals umfangreiche
medizinische Abklärungen vor, indem sie - u.a. - diverse Berichte des Dr.
med. V.________, FMH Orthopädische Chirurgie, sowie der Klinik Y.________
beizog. Nachdem der SUVA-Arzt Dr. med. C.________ am 1. Oktober 2002 zu
diesen Abkärungen Stellung genommen hatte, bestätigte die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2002 ihre Verfügung von Oktober 2001.
Die Invalidenversicherung sprach J.________ mit Verfügung vom 25. Februar
2002 eine vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2001 befristete ganze Rente der
Invalidenversicherung zu, was letztinstanzlich vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. August 2003 (I 330/03) bestätigt
worden ist.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Oktober 2003
ab, nachdem es mehrere Arztberichte zu den Akten genommen hatte (u.a. den
Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie,
vom 26. Oktober 2001).

C.
Unter Beilage eines Berichts der Klinik Y.________ vom 4. Dezember 2002 lässt
J.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den sinngemässen
Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des
Einspracheentscheides seien ihm Taggelder sowie Heilbehandlung zuzusprechen
und es sei die Rentenfrage zu prüfen; weiter sei eine
Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % auszurichten.
Eventualiter lässt er beantragen, eine neutrale medizinische Fachstelle sei
zu beauftragen, die Restfolgen des Unfalles festzustellen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ je einen
Bericht des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 6. Dezember
2003, des Dr. med. U.________, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 17. Dezember 2003, des Dr. med. V.________ vom 20.
Februar 2004 sowie ein Aufgebot des Spitals Z.________ vom 11. Dezember 2003
einreichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2;
RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Zutreffend sind im Weiteren die Ausführungen der
Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V
289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang
(BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a,
je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch über die Adäquanzbeurteilung
bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung
mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf
wird verwiesen.

2.
Streitig ist der Anspruch auf "die abgestellten Versicherungsleistungen" -
d.h. Heilbehandlung und Taggeld - sowie die Rentenfrage. Im Rechtsbegehren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zwar die Zusprache einer
Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % verlangt,
jedoch wird dies mit keinem Wort begründet. Damit lässt sich der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht entnehmen, weshalb die vorinstanzlichen
Erwägungen betreffend Integritätsentschädigung nicht zutreffend sein sollten
und warum der Versicherte damit nicht einverstanden ist. In der Folge ist auf
das Rechtsmittel, soweit es die Integritätsentschädigung betrifft, mangels
rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 132 OG in Verbindung mit
Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).

2.1 Die Vorinstanz stellt entscheidend auf die Berichte des SUVA-Arztes Dr.
med. C.________ sowie der Rehabilitationsklinik X.________ ab und geht von
einer vollständigen Arbeitsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz aus,
welcher auf die medizinisch indizierten Schonkriterien Rücksicht nehme.
Leistungen aufgrund der geklagten psychischen Beschwerden verneint das
kantonale Gericht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass die Ärzte der SUVA "kaum
neutral" handelten und deswegen nicht auf deren Berichte abgestellt werden
könne.
Nach der Rechtsprechung lässt allein die Tatsache, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen; vielmehr bedarf es
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 354 Erw.
3b/ee). Es ist hier jedoch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür
ersichtlich, dass sich die von der SUVA angestellten Ärzte von
aussermedizinischen Gesichtspunkten hätten leiten lassen, weshalb ihre
Äusserungen unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden sind.

2.3 Der Versicherte bringt weiter vor, dass Dr. med. V.________ eine
Arbeitsunfähigkeit annehme; weiter gingen auch Dr. med. B.________ und die
Klinik Y.________ von Knieproblemen aus. Wegen der vorliegenden
widersprüchlichen Arztberichte sei es notwendig, die Meinung eines neutralen
Facharztes einzuholen.
Der SUVA-Arzt Dr. med. C.________ geht in seinem Bericht vom 3. Oktober 2001
von einer ganztägig zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus, wobei zwar gewisse
Einschränkungen bezüglich des linken Knies bestehen (keine Lasten von über
ca. 25 kg tragen oder heben, keine ständigen Arbeiten auf Leitern, kein
ständiges Steigen auf Gerüste oder Maschinen sowie keine
Kniezwangsstellungen), die sich jedoch am angestammten Arbeitsplatz nicht
auswirken. In einer (internen) Stellungnahme vom 1. Oktober 2002 äussert sich
der Arzt zu den seither ergangenen weiteren medizinischen Abklärungen, wobei
er an seiner damaligen Auffassung ausdrücklich festhält. Wie schon im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Urteil vom 13. August 2003, I
330/03) ist auch hier auf die Auffassung des Dr. med. C.________ abzustellen
(BGE 125 V 352 Erw. 3a) und demzufolge von einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz auszugehen und es ist
festzuhalten, dass die Ausführungen des Dr. med. V.________ in seinen
diversen Berichten weder geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu führen, noch Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Ausführungen des SUVA-Arztes Dr. med. C.________ zu wecken vermögen (vgl. BGE
125 V 353 Erw. 3b/ee). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der SUVA-Arzt in
seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2002 auch auf die von Dr. med. V.________
erwähnten Resultate der Szintigraphie eingegangen ist und dargelegt hat, dass
er die dort dargestellte (leichte) Arthrose in seiner Einschätzung von
Oktober 2001 berücksichtigt hat, wobei eine Arthrose im vorliegenden Stadium
nicht geeignet ist, eine schwere Belastungsintoleranz zu verursachen. Die
weiteren von Dr. med. V.________ verfassten und im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren noch nicht vorgelegenen Berichte
vermögen daran nichts zu ändern, da sie nur die bereits vorher geäusserte
Meinung des Arztes bekräftigen und keine neuen Gesichtspunkte enthalten,
welche die Auffassung des SUVA-Arztes zu erschüttern vermöchten. Schliesslich
ist der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. V.________ vom 20.
Februar 2004 für das vorliegende Verfahren nicht massgebend, da er einen
Zeitpunkt nach dem - Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis bildenden
(RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) - Zeitraum bis zum Einspracheentscheid von
Oktober 2002 betrifft; dasselbe gilt für das ebenfalls vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichte Aufgebot des Spitals
Z.________ vom 11. Dezember 2003 für eine am 22. Dezember 2003 geplante
Operation.
Wie bereits im Urteil vom 13. August 2003 (I 330/03) dargelegt, vermögen auch
die - ein Ganglion erwähnenden - Berichte des Dr. med. B.________ und der
Klinik Y.________ keine Zweifel an der Auffassung des Dr. med. C.________ zu
wecken; auch hier hat sich der SUVA-Arzt in seiner Stellungnahme vom 1.
Oktober 2002 zur Auswirkung dieses Ganglions überzeugend geäussert. Da Dr.
med. S.________ in seinem letztinstanzlich aufgelegten Bericht vom 6.
Dezember 2003 nichts zum Umfang der Arbeitsfähigkeit ausführt und auch keine
bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkte erwähnt, vermag dieser ärztliche
Bericht ebenfalls keine Zweifel an der Auffassung des SUVA-Arztes zu wecken.
In der Folge ist davon auszugehen, dass der Versicherte - zumindest aus
somatischer Sicht - trotz gewisser Einschränkungen in seiner angestammten
Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist und damit keinen Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung hat. Es kann damit offen bleiben, ob die
geklagten Kniebeschwerden tatsächlich - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnt - unfallbedingt sind, und ob überhaupt
ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV)
vorliegt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, erübrigen sich
weitere Abklärungen; der Sachverhalt ist genügend klar.

2.4 Der Psychiater Dr. med. U.________ erachtet den Beschwerdeführer in
seinem (unbegründeten) Zeugnis vom 11. September 2002 ab dem 13. April 2002
als vollständig arbeitsunfähig; im Bericht vom 17. Dezember 2003 stellt der
Arzt die Diagnose einer depressiven Störung auf dem Boden einer
selbstunsicheren Persönlichkeit sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom nach
Meniskektomie medial und lateral Kniegelenk links und nimmt aus
psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % an, wobei
er von einem Arbeitsunfall ausgeht.
Es ist vorliegend nicht klar, ob überhaupt ein Unfall oder eine
unfallähnliche Körperschädigung stattgefunden hat, da sich der Versicherte
nicht an ein konkretes Unfallereignis erinnern kann, sondern während der
Ferien vermehrt Schmerzen im Knie verspürte; so ist denn auch die
Unfallmeldung vom 18. August 2000 erst im Anschluss an die am 26. Mai 2000
durchgeführte Arthroskopie des linken Knies erfolgt. Weiter hat die
Rehabilitationsklinik X.________ den Versicherten im Mai 2001 psychosomatisch
untersucht und keine Hinweise auf eine psychische Störung von Krankheitswert
gefunden, sodass allfällige psychische Gesundheitsschäden erst nach einer
langen Latenzzeit eingetreten wären. Schliesslich fällt eine Diskrepanz in
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater Dr. med.
U.________ auf, indem er im Zeugnis vom 11. September 2002 von einer
vollständigen und im Bericht vom 17. Dezember 2003 nunmehr von einer
Arbeitsunfähigkeit von 70 % ausgeht, ohne diese Verbesserung zu erklären.
Alle diese Punkte können jedoch letztlich offen bleiben: Auch im Fall, dass
keine degenerative Veränderung des Knies, sondern ein Unfall oder eine
unfallähnliche Körperschädigung sowie ein natürlicher Kausalzusammenhang
vorliegen sollten, wären die geklagten psychischen Beschwerden nicht adäquat
kausal zu einem allfälligen unfallversicherten Ereignis: Wie das kantonale
Gericht zu Recht erkannt hat, wäre der Meniskusschaden durch unbedeutende
Vorfälle wie etwa starke Beanspruchung, ein Hinfallen oder Anschlagen des
Knies verursacht worden, was offensichtlich einen leichten Unfall darstellt
und nach der Rechtsprechung zur Verneinung der Adäquanz führt (BGE 115 V 139
Erw. 6a). Besonderheiten, um von diesem Regelfall abzuweichen, liegen nicht
vor. Damit ist die Unfallversicherung für allfällige psychische
Gesundheitsschäden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
nicht leistungspflichtig.

2.5 Schliesslich wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, die
SUVA hätte die weiteren Gesundheitsprobleme (Rückenschmerzen, mangelhafte
Kontrolle der Wasserlösung) ignoriert und nicht abgeklärt.
Das geklagte Urintröpfeln ist in der Rehabilitationsklinik X.________
abgeklärt und im Bericht vom 10. Juli 2001 "mit weitgehender Sicherheit" als
unfallfremd eingeschätzt worden; zudem ist es vom SUVA-Arzt Dr. med.
C.________ offensichtlich als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachtet
worden, hat er dieses Problem doch im Abschlussbericht vom 3. Oktober 2001
gar nicht mehr erwähnt, nachdem er sich dazu im Bericht vom 13. August 2001
noch geäussert hatte. In dieser Hinsicht gilt es auch zu berücksichtigen,
dass die am 4. Oktober 2001 vom Beschwerdeführer verlangten Abklärungen in
neurologischer und urologischer Hinsicht bereits zu dieser Zeit durchgeführt
worden sind.
Die im Weiteren geltend gemachten Rückenschmerzen werden erstmals im Bericht
des Dr. med. V.________ vom 20. Februar 2004 erwähnt, sodass sie sich nicht
auf den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (RKUV 2001 Nr.
U 419 S. 101) beziehen und damit für das vorliegende Verfahren schon aus
diesem Grund unbeachtlich sind. Ausser in diesem Arztbericht von Februar 2004
findet sich in den medizinischen Akten nicht der geringste Anhaltspunkt für
Rückenschmerzen, auch wenn diese bereits in der Einsprache vom 11. November
2001 geltend gemacht worden sind; Anhaltspunkte für weitere Abklärungen
liegen somit nicht vor. Damit besteht auch in dieser Hinsicht keine
Leistungspflicht der SUVA.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 28. Mai 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: