Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 317/2003
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U 317/03

Urteil vom 22. Juli 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Grünvogel

B.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy
Portmann, Bahnhofstrasse 15, 6210 Sursee,

gegen

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007

Lausanne, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 21. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1971 geborene B.________ war bei der Firma K.________, Gartenpflege,
angestellt und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Vaudoise
Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Vaudoise) gegen die
Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 10. Februar 2001 wurde
B.________ als Beifahrer eines Personenwagens (PW) in eine Autokollision mit
seitlichem Aufprall verwickelt. Er erlitt ein Distorsionstrauma der
Halswirbelsäule (HWS) wie auch eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und
begab sich deswegen drei Tage später zum Hausarzt Dr. E.________ in
Behandlung. Die Arbeit konnte er in der Folge nicht mehr vollständig
aufnehmen. Das Arbeitsverhältnis endigte schliesslich am 30. November 2001.

Die Vaudoise kam für die Heilbehandlung auf, erbrachte Taggeldleistungen und
holte u.a. Berichte des Hausarztes Dr. E.________ vom 30. März 2001, der
Klinik Z.________ vom 8. Oktober 2001, des Chirurgen Prof. Dr. V.________ vom
13. November 2001 sowie des Zentrums A.________ vom 15. April 2002 ein.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2002 stellte die Vaudoise mit Wirkung ab 31. März
2002 die Leistungen mit der Begründung ein, die noch vorhandenen Beschwerden
seien weder in einem natürlichen noch adäquat kausalen Zusammenhang mit dem
Unfall vom 10. Februar 2001 in Verbindung zu bringen. B.________ und seine
Krankenversicherung, die Sanitas, erhoben Einsprachen, welche die Vaudoise
mit Entscheid vom 17. Dezember 2002 abwies. In der Zwischenzeit hatte
B.________ die IV-Stelle des Kantons Schwyz um Arbeitsvermittlung ersucht,
was diese ihm mit Verfügung vom 28. März 2003 gewährte. Als
Entscheidgrundlage diente der IV-Stelle ein von ihr veranlasstes
polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom
21. Februar 2003, welches sie alsdann in Kopie der Vaudoise zugehen liess.

B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2002 erhob B.________ am 17.
März 2003 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde. Das
kantonale Gericht holte bei der Vaudoise eine Stellungnahme wie auch die
Akten ein. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2003 wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, die Vaudoise
sei zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.

Sowohl die Vaudoise wie auch das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung
Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für
Gesundheit), enthalten sich einer Stellungnahme. Dagegen äussert sich das
kantonale Gericht näher zu den Vorbringen des Versicherten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im kantonalen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG geltenden Voraussetzungen des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfällen mit
Beschleunigungsmechanismen der HWS oder einer äquivalenten Verletzung und
anhaltenden Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit  (BGE 123 V 99 Erw. 2a, 121 V 329 Erw. 1, 119 V 337 Erw. 1,
118 V 290, 117 V 360 Erw. 4a, 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b, je mit Hinweisen)
und die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert von Arztberichten und
medizinischen Gutachten massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122
V 160 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt für die
vorinstanzlichen Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des ATSG auf den
vorliegenden Fall (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf kann verwiesen werden.

2.
Streitig und zu prüfen ist die Unfallkausalität des von verschiedenen Ärzten
diagnostizierten multiplen Schmerzsyndroms, welches von einer
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion begleitet ist, und dem
Unfall vom 10. Februar 2001.

3.
Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der Akten und Parteivorbringen
eingehend dargetan, weshalb das gesamte Beschwerdebild in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. Februar 2001 steht.
Gleichzeitig hat das kantonale Gericht die von Prof. Dr. V.________ am 13.
November 2001 angezeigte LWS-Problematik aufgegriffen, ist aber in kritischer
Auseinandersetzung mit dessen Einschätzung dazu und unter Hinweis auf das
überzeugende Gutachten der MEDAS vom 21. Februar  2003 zum Schluss gelangt,
die unspezifischen lumbalen Rückenschmerzen bei asthenischem Habitus seien
ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, womit das
Schmerzsyndrom allein mit der am 10. Februar 2001 erlittenen HWS-Distorsion
in Verbindung zu bringen sei. Weitere Abklärungen in diese Richtung sind
nicht angezeigt, zumal die bildgebenden Verfahren keine organischen
Beeinträchtigungen der LWS zum Vorschein brachten. Im Übrigen ist auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen.

4.
Da das Beschwerdebild trotz eingehenden bildgebenden Untersuchungen (auch im
Bereich der HWS) keinem klaren organischen Korrelat zugeordnet werden kann
und die psychische Problematik im Beschwerdebild nicht eindeutig überwiegt,
beurteilt sich die Adäquanz in Übereinstimmung mit den Erwägungen der
Vorinstanz nach den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten
Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a).

5.
Das kantonale Gericht hat das Vorliegen einer Adäquanz zwischen Ereignis und
Leiden mit der Begründung verneint, bei der als mittelschwer im Grenzbereich
zu den leichten Unfällen einzustufenden Kollision seien lediglich zwei der
für die Adäquanzbeurteilung relevanten unfallbezogenen Kriterien (BGE 117 V
367 Erw. 6a) erfüllt, was nicht genüge. Der Beschwerdeführer geht dagegen von
einem mindestens im Grenzbereich zu den schweren Unfällen liegenden Ereignis
aus und bezeichnet insgesamt fünf Kriterien als ausgewiesen, womit die
Adäquanz zu bejahen sei.

5.1  Zunächst gilt es den näheren Geschehensablauf wie auch die unmittelbar
nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden zu erfassen.
Ein Fahrzeuglenker geriet ausserorts in einer langgezogenen Rechtskurve auf
die Gegenfahrbahn und streifte alsdann einen korrekt entgegen kommenden PW.
In diesem Fahrzeug befanden sich neben weiteren drei Personen der
Versicherte, welcher auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte. Der PW des
fehlbaren Lenkers kam zwar erst rund 105 Meter nach der Kollision beschädigt
zum Stillstand. Aus diesem Umstand allein kann indessen nichts gewonnen
werden, fehlt es doch in den Polizeiberichten an Hinweisen darauf, dass der
fehlbare Lenker nach dem Zusammenstoss sofort den Bremsvorgang eingeleitet
hätte, was allenfalls Rückschlüsse auf die Kollisionsgeschwindigkeit erlaubt
hätte. Insbesondere finden Bremsspuren keine Erwähnung. Die Reaktion des
anderen PW-Lenkers ist sodann unklar. Während er und der Versicherte - wenn
auch weniger deutlich - anlässlich der polizeilichen Befragung aussagten,
nach erfolgter Streifkollision das Fahrzeug ohne zu schleudern auf der
eigenen Fahrspur nach ca. 30 bis 40 Metern zum Stehen gebracht zu haben, um
nach einer vollständigen Wende von 180 Grad den beschädigten Personenwagen
auf Höhe der Kollisionsstelle abzustellen, beruft sich der Versicherte
nunmehr auf die Einschätzung des Polizeibeamten, wonach das Fahrzeug nach der
Kollision um 180 Grad herumgeschleudert worden sein müsse. Es sind einzig die
bildlich festgehaltenen Beschädigungen der Fahrzeuge sowie die unmittelbar
nach der Streifkollision festgestellten Beschwerden der Beteiligten, die
nähere Rückschlüsse auf die Schwere des Unfallereignisses zulassen. Hiezu ist
Folgendes festzuhalten: Das Fahrzeug des fehlbaren Lenkers wies ein vom
vorderen Kotflügel zur Fahrertür hin abnehmendes Schadensbild auf, wobei der
Kotflügel links massiv beschädigt erscheint. Die Beschädigungen des anderen
Fahrzeugs reichten auf der linken Seite über die ganze Länge des PW. Das
hintere Rad war blockiert. Auf der Personenseite sind keine schwereren
organischen Verletzungen zu verzeichnen. Mit dem Versicherten und seinem
Lenker verneinten zwei der fünf in den Unfall verwickelten Personen gegenüber
der Polizei vor Ort die Frage nach Beschwerden. Sodann erlitt der fehlbare
Lenker einzig eine Distorsion des linken Augenlids, vermutlich durch das
Öffnen des Airbags verursacht. Die weiteren zwei Beteiligten wurden dagegen
in das Kantonsspital zur näheren Kontrolle und Behandlung überführt, weil sie
über starke Bauchschmerzen oder über Nacken- und Kopfbeschwerden klagten. Die
Diagnosen lauteten auf mittelschwere HWS-Stauchung (Schleudertrauma),
Schulterprellungen sowie Verletzungen im Bereich Nacken/Hinterkopf
(Schleudertrauma). Äussere oder innere Verletzungen wurden im Übrigen keine
festgestellt, so dass der Unfall als mittelschwer einzustufen ist, ohne dass
er dem Grenzbereich zu den schweren Ereignissen zugeordnet werden könnte.
Umgekehrt erscheint die vorinstanzliche Einschätzung eines nahe einem
Bagatellereignis liegenden Unfalls auch nicht restlos zu überzeugen, was
indessen nicht abschliessend beurteilt werden muss, wie noch zu zeigen sein
wird.

5.2  Das kantonale Gericht hat die beiden Adäquanzkriterien der
Dauerbeschwerden sowie des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu
Recht bejaht, ohne dass eines davon in besonders ausgeprägter Form vorläge.
Der Versicherte klagt seit dem Unfall über persistierende und mittlerweile
chronifizierte Beschwerden von einer gewissen Intensität. Er hat nach dem
Unfall nie mehr eine vollständig verwertbare Arbeitsfähigkeit erlangt: Seit
Dezember 2001 beträgt sie aber, von einigen kürzeren Unterbrüchen abgesehen,
immerhin 50 % der Norm.

5.3  Richtigerweise behauptet der Versicherte nicht, es läge ein schwieriger
Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen vor. Der Aufenthalt in der
Klinik Z.________ ein knappes halbes Jahr nach dem Unfall führte zu einer
deutlichen Besserung. Ebenso wenig liegt eine ärztliche Fehlbehandlung vor.

5.4  Eine besondere Art der erlittenen Verletzung könnte allenfalls dann
bejaht werden, wenn im Anschluss an den Unfall die für einen
Beschleunigungsmechanismus der HWS charakteristischen Beschwerden in
gehäufter Form aufgetreten wären und sich besonders schwerwiegend ausgewirkt
hätten (vgl. BGE 117 V 369 Erw. 7b; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3, 1998
Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c, 1995 Nr. U 221 S. 114). Allein der Umstand, das
durch den Unfall auch ein  vorbestehendes latentes, degenerativ und/oder
durch muskuläre Insuffizienz bedingtes LWS-Leiden wieder ausgelöst worden
ist, genügt nicht.

Direkt im Anschluss an den Unfall war der Versicherte noch beschwerdefrei.
Erst drei Tage nach dem Unfallereignis begab er sich wegen Rückenbeschwerden,
evt. auch Kopfschmerzen und Schwindel, in ärztliche Behandlung. Auch später
traten die für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden weder in gehäufter
Form auf noch wirkten sie sich besonders schwerwiegend aus, so dass die vom
Versicherten behauptete besondere Art der erlittenen Verletzung vorliegend
nicht gegeben ist.

5.5  Mit der Vorinstanz und ebenfalls entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers kann der Unfall angesichts des Geschehensablaufs und der
vom Versicherten gegenüber der Polizei anlässlich der Befragung vom 10.
Februar 2001 gemachten (nüchternen) Erlebnisschilderung sodann nicht als
besonders eindrücklich bezeichnet werden. Dies gilt selbst für den Fall, dass
sich das von ihm mitbenutzte Fahrzeug nach der Streifkollision um 180 Grad
gedreht hätte, was in einem solchen Fall keineswegs absonderlich wäre.
Vielmehr handelte es sich so oder anders um eine gewöhnliche Streifkollision
ohne  schwerwiegende körperliche Verletzungen bei den Beteiligten.

5.6  Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer zu folgen, soweit er die ärztliche
Behandlung als ungewöhnlich lange bezeichnet.

Allein aus dem Umstand, dass er den Hausarzt Dr. E.________ aufsucht, kann
noch nicht auf eine langandauernde zielgerichtete Behandlung der Beschwerden
geschlossen werden. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 16. Dezember
2003 zutreffend bemerkt,  bedürfte es hiefür zusätzlicher medizinischer
Berichte; allein über die Arbeitsfähigkeit Auskunft gebende Arztatteste
genügen nicht. Sie sind in erster Linie bei der Frage nach der Dauer und dem
Grad der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen.

Zwar finden sich kürzere Berichte des Hausarztes in den Akten, ohne dass
daraus aber eine langandauernde eigentliche Behandlung der Beschwerden
hergeleitet werden könnte. Zu Beginn bestand die Betreuung zur Hauptsache aus
der Abgabe von schmerzstillenden Mitteln (Tramal, Acetalgin) oder solchen
gegen Muskelverkrampfungen (Sirdalud), offenbar zeitweilig begleitet von
Physiotherapien, wobei diese schlecht dokumentiert sind. Der Aufenthalt in
der Klinik Z.________ (vom 16. August bis 13. September 2001), ein knappes
halbes Jahr nach dem Unfall, führte zu einer deutlichen Besserung des
Gesundheitszustandes. Das Zentrum A.________ riet später im Bericht vom 15.
April 2002, somit rund 14 Monate nach dem Ereignis, von weiteren passiven
Massnahmen - da kontraindiziert - ausdrücklich ab. In der Folge wurden aber
offenkundig weiterhin mehr oder weniger regelmässig Physiotherapien
durchgeführt, wie sich dem MEDAS-Gutachten vom 21. Februar 2003 entnehmen
lässt, wobei zu beachten ist, dass auch die MEDAS keine weiterführenden
medizinischen Massnahmen für angezeigt erachtete und neben der Verwendung von
Analgetikas einzig noch eine Ganzkörpergymnastik zur Verbesserung der
körperlichen Fitness empfahl. Bezüglich der vorgeschlagenen
Schmerzmitteleinnahme gilt es Folgendes zu sagen: Der Versicherte erhielt
Analgetikas (Tramal, Acetalgin, Voltaren) bereits zu diesem Zeitpunkt und ein
ebenfalls für chronische Schmerzzustände anwendbares Antidepressivum
(Saroten) vom Hausarzt verschrieben. Diese Arzneimittelabgabe ist indessen
bereits beim Kriterium der Dauerbeschwerden, zu deren Linderung sie dient,
berücksichtigt. Dergestalt hat sich die (medizinisch indizierte) ärztliche
Behandlung nicht über einen ungewöhnlich langen Zeitraum hingezogen.

5.7  Gesamthaft gesehen sind lediglich zwei der für die Adäquanzbeurteilung
von nach einem Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung anhaltenden
Beschwerden massgebenden Kritereien erfüllt. Ebenso wenig ist eines der
unfallbezogenen Kriterien in derart auffallender Weise gegeben, dass
gesamthaft gesehen die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen wäre, und
zwar ungeachtet dessen, ob der Unfall entsprechend den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid dem Grenzbreich zu den leichten Ereignissen
zuzurechnen ist oder nicht (siehe Erw. 5.1 in fine hiervor).

6.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Der Beschwerdeführer wird
ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse
rückerstattungspflichtig ist, wenn er dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Willy
Portmann für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 22. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber:
i.V.