Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 314/2003
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U 314/03

Urteil vom 8. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Brunner;
Gerichtsschreiber Schmutz

M.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Katharina Landolf, Weinbergstrasse 72, 8035 Zürich,

gegen

AXA Compagnie d'assurances SA, Avenue de Cour 26, 1000 Lausanne 3,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse
7, 8026 Zürich,

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 15. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene M.________ ist als Mitarbeiterin der Firma E.________ bei
der AXA Compagnie d'assurances SA (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert. Am 25. November 1998 wurde sie als Lenkerin eines
vor einem Fussgängerstreifen anhaltenden Personenwagens in eine
Auffahrkollision verwickelt. Es traten Schmerzen und eine schmerzbedingte
Einschränkung in der Halswirbelsäule auf (Arztzeugnis UVG von Dr. med.
B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 26. Februar 1999). Im
Bericht vom 24. März 1999 diagnostizierte Dr. med. K.________, Spezialarzt
FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Leitender Arzt des Zentrums
P.________, ein "massivstes" zerviko-spondylogenes (zephales) Schmerzsyndrom
links sowie einen Status nach HWS-Distorsion vom 25. November 1998. Er hielt
fest, dass erste Symptome zirka fünf bis zehn Minuten nach dem Aufprall in
Form von ziehenden Schmerzen im Nacken sowie Druck im Hinterkopf aufgetreten
seien. In der folgenden Nacht hätten sich die Nackenschmerzen verstärkt und
im Verlaufe der nächsten achtundvierzig Stunden habe sich die
Schmerzsymptomatik über die Wirbelsäule ausgebreitet und zudem zu massivsten
Kopfschmerzen geführt. Nach dem Unfall war M.________ vorerst ganz und später
teilweise arbeitsunfähig. Ein von der AXA bei der Orthopädischen Klinik
A.________ in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten ergab die
Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mit Status nach
Auffahrkollision, chronifiziertes zervikozephales Schmerzsyndrom,
neuropsychologische Defizite, zervikale Spondylose C5/6 und C6/7 mit
breitbasiger Diskusprotrusion und foraminaler Einengung, rechts mehr als
links C5/6, sowie Tinnitus beidseits (Gutachten vom 4. Mai 2001).

Die AXA kam für die Folgen des Unfalles vom 25. November 1998 auf, stellte
jedoch mit Verfügung vom 27. August 2001 ihre Leistungen für Heilbehandlung
und Taggeld per 1. Juni 2001 ein und verneinte zugleich den Anspruch auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.

Gegen diese Verfügung erhoben die Öffentliche Krankenkasse Luzern (heute:
Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz) als Krankenversicherer und
M.________ Einsprache. Die Versicherte verwies insbesondere auf die Verfügung
der Invalidenversicherung vom 21. März 2002, mit welcher ihr bei einem
Invaliditätsgrad von 51 % ab 1. November 1999 eine halbe Invalidenrente
zugesprochen wurde. Mit Entscheid vom 6. November 2002 wies die AXA beide
Einsprachen ab.

B.
Die dagegen von M.________ und dem Krankenversicherer erhobenen Beschwerden
wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15.
Oktober 2003 ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die AXA zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen, insbesondere eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % rückwirkend ab
1. Juni 2001 sowie eine Integritätsentschädigung von 30 %. Während die AXA
auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichten das Bundesamt für
Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar
2004 im Bundesamt für Gesundheit), und der Krankenversicherer auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Rechtssprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen (BGE
119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b mit Hinweisen) und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ( BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit
Hinweisen; vgl. BGE 127 V 102 f. Erw. 5b, Erw. 125 V 461 ff. Erw. 5a und c)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1.
Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheides (hier: 6. November 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des Unfalls
vom 25. November 1998 Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung über den Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung per
1. Juni 2001 hinaus hat.

2.1 Nach den medizinischen Akten kam es bei der Auffahrkollision vom 25.
November 1998 zu einer Distorsion der HWS und die Versicherte litt im
massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 6. November
2002 nach wie vor an den bereits teilweise unmittelbar nach dem Unfall
aufgetretenen, zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen (wie Nacken und Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Sehstörungen, rasche Ermüdbarkeit,
vorliegend auch Tinnitus). Ein eindeutiges organisches Korrelat hierfür liess
sich nicht nachweisen, insbesondere können die zervikale Spondylose C5/6 und
ausgeprägt C6/7 mit Diskusprotrusionen auch bei asymptomatischen Personen
vorkommen (Gutachten A.________ vom 4. Mai 2001). Bei dieser Sachlage und
mangels eines klar in den Vordergrund getretenen psychischen Leidens hat das
kantonale Gericht die kausalitätsrechtliche Beurteilung zu Recht nach
Massgabe der in BGE 117 V 359 dargelegten Rechtsprechung vorgenommen.

2.2 Ist das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS durch zuverlässige
Angaben gesichert und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden
Gesundheitsbeeinträchtigung auf Grund fachärztlicher Feststellung im
konkreten Fall unbestritten, so kann die natürliche Kausalität in der Regel
auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten (BGE 119 V 340 f. Erw. 2b, 117
V 360 Erw. 4b), wobei es genügt, dass der Unfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Teilursache der geklagten Beschwerden darstellt (BGE
119 V 338 Erw. 1 in fine und 341 Erw. 2b/bb). Diese Voraussetzungen sind hier
nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erfüllt. Es wurde durchgehend
eine Distorsion der HWS diagnostiziert und die Beschwerden der Versicherten
werden von den Ärzten übereinstimmend in einen ursächlichen Zusammenhang mit
dem Unfall vom 25. November 1998 gestellt. Zwar wird im Gutachten der Klinik
A.________ ausgeführt, aus "unfallanalytisch biomechanischer Sicht" könne
wegen der niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung Delta-v von
weniger als 10 - 15 km/h kein Schleudertrauma der HWS vorgelegen haben. Die
Vorinstanz hat aber trotz dieser ärztlichen Meinungsäusserung zu Recht das
Bestehen eines Schleudertraumas der HWS bejaht. Eine Distorsion der HWS wird
auch im Gutachten als Hauptdiagnose angeführt, das Vorliegen eines
Schleudertraumas wird ausschliesslich (unter Hinweis auf die Arbeit von
Castro et al. [Castro W., Schilgen M., Meyer S., Weber M., Peuker C., Wortler
K.; Do "whiplash injuries" occur in low-speed rear impacts?, European Spine
Journal, 6: 366-75]) wegen der niedrigen Geschwindigkeitsänderung Delta-v
verneint. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aber darauf
hin, dass gemäss Rechtsprechung ein biomechanisches Gutachten zwar gewichtige
Anhaltspunkte zur Schwere des Unfallereignisses liefern kann, jedoch alleine
nicht geeignet ist, die Unfallkausalität der nach einem Schleudertrauma
anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden zuverlässig zu bestimmen (vgl.
Urteile M. vom 26. März 2003 [U 125/01], Erw. 3.1, und Z. vom 18. März 2003
[U 205/02], Erw. 2.1). Aus den gleichen Gründen lässt sich - bei
diagnostizierter Distorsion der HWS und gegebenem typischen Beschwerdebild -
ein Schleudertrauma nicht einzig unter Hinweis auf das Ergebnis eines
unfallanalytischen Gutachtens ausschliessen, zumal dieses eine
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung Delta-v zwischen 6,7 und 10,2
km/h ausweist, womit der obere Wert über der in der Literatur vertretenen
Harmlosigkeitsschwelle von 10 km/h liegt (unfallanalytisches Gutachten vom
18. Oktober 1999). Letztlich ist es für die Frage des natürlichen
Kausalzusammenhanges aber ohnehin nicht von Relevanz, ob ein Schleudertrauma
der HWS angenommen wird, wird doch im Gutachten der Klinik A.________ die
natürliche Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden unter Hinweis
auf die richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes bejaht.

3.
Nach dem Gesagten ist die Auffahrkollision vom 25. November 1998 als
natürliche Ursache der aktuellen, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
mindernden Gesundheitsbeeinträchtigungen zu qualifizieren. Das kantonale
Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang,
insbesondere die massgebenden Kriterien bei Vorliegen einer Distorsion der
HWS (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und b), zutreffend dargelegt. Auch darauf wird
verwiesen. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges verneinen, sieht die Beschwerdeführerin sie als gegeben
an.

3.1 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden
Katalogisierung des Unfalls ist die Auffahrkollision vom 25. November 1998
als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes
Ereignis zu klassifizieren. Diese Einstufung wird vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht in der Regel bei Auffahrkollisionen vor einem
Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal vorgenommen (siehe etwa Urteil A.
vom 24. Juni 2003 [U 93/01] mit weiteren Hinweisen). Diese von der Vorinstanz
übernommene Einordnung rechtfertigt sich auch hier. Einerseits ist angesichts
der eher geringfügigen Beschädigungen am Fahrzeug der Beschwerdeführerin
davon auszugehen, dass die Wucht des Aufpralls, von dem das vor dem
Fussgängerstreifen anhaltende Fahrzeug erfasst wurde, nicht besonders stark
war. Diese Annahme wird bestätigt durch das Ergebnis des von der
Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebenen unfallanalytischen Gutachtens.
Anderseits liegt die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung Delta-v
nicht eindeutig unter 10 km/h, weshalb schon deshalb nicht von einem leichten
Unfall gesprochen werden kann, selbst wenn man bei Auffahrkollisionen mit
einem Delta-v von weniger als 10 km/h in der Regel einen leichten Fall
annehmen wollte (vgl. Urteil B. vom 7. August 2001 [U 33/01], Erw. 3a). Aber
auch bei einer Zuordnung zu den leichten Unfällen wäre der adäquate
Kausalzusammenhang im Übrigen - als Ausnahme zur Regel - nach den Kriterien,
die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, zu prüfen, weil der Unfall
unmittelbare Folgen zeitigte, die nicht als offensichtlich unfallunabhängig
bezeichnet werden können (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243).

3.2 Die Beschwerdeführerin ist seit dem Ereignis vom 25. November 1998 ganz
oder teilweise arbeitsunfähig. Nach dem Unfall bestand bis zum 30. Juni 1999
während über sieben Monaten eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von
100 %, in der Folge war die Versicherte während drei Monaten zu 80 %, während
eines Monates zu 70 % und anschliessend während fast zwei Jahren bis zum
Zeitpunkt der Begutachtung im Mai 2001 zu 60 % arbeitsunfähig. Seit jenem
Zeitpunkt und für die Zukunft ist von einer Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen, wobei gemäss ärztlicher Einschätzung
der Endzustand erreicht ist (Gutachten B.________ vom 4. Mai 2001). Im
Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz ist das Kriterium einer hinsichtlich
Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit eindeutig als erfüllt zu
betrachten (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 f. [U 56/00] mit Hinweisen).
Soweit im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, angesichts einer
Arbeitsunfähigkeit von nur 30 % sei das vorgenannte Adäquanzkriterium nicht
erfüllt, wird von der Vorinstanz die im Anschluss an den Unfall eingetretene,
zuerst volle und später während längerer Zeit bestehende 60-prozentige
Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht ausser Acht gelassen. Ohne Belang (vgl. Art. 36
Abs. 2 zweiter Satz UVG) ist die im kantonalen Entscheid auf Grund ärztlicher
Auskünfte im Gutachten der Klinik A.________ getroffene Annahme, die
Arbeitsunfähigkeit lasse sich zu 50 % auf unfallfremde Faktoren zurückführen,
war die Beschwerdeführerin doch bis zum Unfallereignis vom 25. November 1998
bei voller Arbeitsfähigkeit bei zwei Arbeitgebern insgesamt zu 100 %
erwerbstätig und als Mutter und Hausfrau in einem Einfamilienhaus mit Garten
noch zusätzlich belastet.

3.3 Gemäss eigenen Angaben leidet die Beschwerdeführerin nach wie vor an
ständigen Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich. Sie nimmt täglich Analgetika
ein und befindet sich in regelmässiger Physiotherapiebehandlung. Dieses
Beschwerdebild - aufgenommen im Gutachten B.________ vom 4. Mai 2001 - wurde
im Wesentlichen schon im Bericht von Dr. med. K.________ vom 24. März 1999
beschrieben und bestand demnach im Zeitpunkt der Begutachtung schon seit über
zwei Jahren. Soweit die Vorinstanz das Kriterium der Dauerschmerzen mit dem
Hinweis auf die durchgeführten Therapien relativieren will, kann ihr nicht
gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass verschiedenste Therapien veranlasst
wurden, welche zum Teil auch anfängliche Erfolge zeitigten. Eine nachhaltige
Besserung des Gesundheitszustandes konnte aber offensichtlich nicht erreicht
werden, so hielt beispielsweise die Schmerzreduktion nach durchgeführter
Infiltration der Facettengelenke C5/C6 nur vier Tage an (Operationsbericht
Dr. med. S.________ vom 16. Juni 1999). Ein zweiter gleicher Eingriff brachte
zwar nach anfänglichen Komplikationen eine gewisse Besserung, aber keine
Schmerzfreiheit (Bericht Dr. K.________ vom 4. August 1999). Das Kriterium
der Dauerbeschwerden ist deshalb ebenfalls zu bejahen.

3.4 Seit dem Unfall steht die Beschwerdeführerin mehr oder weniger dauernd in
ärztlicher Behandlung. Sie wurde anfangs medikamentös und physikalisch
versorgt. Im Rahmen eines Klinikaufenthaltes vom 1. bis 4. Juni 1999 erfolgte
ein operativer Eingriff (Facettengelenkinfiltration); ein gleicher
ursprünglich ambulant geplanter Eingriff führte wegen postoperativen
Schwindelgefühlen und Sensibilitätsstörungen zu einem weiteren
Klinikaufenthalt zwischen dem 16. und 20. Juni 1999. Nach stagnierendem
gesundheitlichen Zustand während eines Jahres mit Physiotherapie und
sporadischer Psychotherapie wegen zunehmender depressiver Tendenzen wurde die
Versicherte vom 29. August bis 22. September 2000 in der Rheuma- und
Rehabilitationsklinik X.________ stationär behandelt. Im Rahmen dieses
Aufenthaltes erstattete lic. phil. G.________, Psychologe FSP, Leiter
Neuropsychologie/Klinische Psychologie, ein neuropsychologisches Gutachten.
Er stellte eine kognitive Teilleistungsstörung und die Notwendigkeit einer
physikalischen Therapie sowie einer wöchentlichen Psychotherapie zur
Rückgängigmachung des zum Teil bereits eingetretenen
Chronifizierungsprozesses fest (Gutachten vom 23. November 2000). Im
Gutachten B.________ vom 4. Mai 2001 wurde schliesslich die Weiterführung der
multidisziplinären Schmerztherapie empfohlen. Auch das Kriterium einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist deshalb zu bejahen.

3.5 Nachdem die ambulante Therapie, die operativen Eingriffe und der
stationäre Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik keine vollständige Heilung
brachten, muss auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufes bejaht
werden, insbesondere weil das zervikozephale Schmerzsyndrom sich mittlerweile
bereits chronifizierte (Gutachten B.________ vom 4. Mai 2001).

3.6 Die Häufung der als erfüllt zu betrachtenden Kausalitätskriterien
(Dauerbeschwerden, hinsichtlich Grad und Dauer erhebliche Arbeitsunfähigkeit,
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung sowie schwieriger
Heilungsverlauf) reicht aus, um dem Unfall vom 25. November 1998 eine
massgebende Bedeutung für die Entstehung der fortdauernden Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit zuzuschreiben. Damit ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges gegeben.

3.7 Nach dem Gesagten ist die mit dem Verweis auf die fehlende
Unfallkausalität des Gesundheitsschadens begründete Leistungsverweigerung ab
1. Juni 2001 bundesrechtswidrig. Die Beschwerdegegnerin wird nach Rückweisung
der Sache über den Leistungsanspruch, einschliesslich den Anspruch auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung, neu befinden.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2003 und der
Einspracheentscheid der AXA Compagnie d'assurances SA vom 6. November 2002
aufgehoben und es wird die Sache an die AXA Compagnie d`assurances SA
zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die AXA Compagnie d'assurances SA hat der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse
Schweiz, Luzern, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem
Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 8. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.