Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 311/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


U 311/03

Urteil vom 26. Juli 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Hochuli

K.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lothar
Auf der Maur, Alte Gasse 2, 6440 Brunnen,

gegen

Allianz Suisse (vormals ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Zürich), Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 4. August 2003)

Sachverhalt:

A.
K.  ________, geboren 1945, gründete am 5. Juli 1991 als einziges und
einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied die in der
Fahrzeugbranche tätige Firma "K.________ AG" (nachfolgend: Arbeitgeberin). Am
30. August 1991 beantragte er bei der Allianz Suisse (nachfolgend: Allianz
oder Beschwerdegegnerin; vormals ELVIA Schweizerische
Versicherungsgesellschaft) die Aufnahme der Arbeitgeberin in die
Kollektiv-Unfallversicherung nach UVG für das gesamte Personal bei einer
totalen UVG-Lohnsumme von Fr. 97'200.- für männliche und Fr. 50'000.- für
weibliche Angestellte.

Anlässlich einer Auffahrkollision vom 24. August 1992 zog er sich als Lenker
eines Personenwagens eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu, worüber er
im Namen seiner Firma die Allianz mit Unfallmeldung UVG vom 21. Oktober 1992
in Kenntnis setzte. Dabei wies er einen Jahres-Grundlohn von Fr. 100'000.-
(brutto) aus. Die Allianz kam für die Heilbehandlung des Versicherten auf und
richtete ihm ein Taggeld aus. Die IV-Stelle Nidwalden sprach ihm bei einem
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'364.- und einem
Invaliditätsgrad von 60 % mit unangefochtener Verfügung vom 15. Mai 1996
rückwirkend ab 1. August 1993 eine halbe und sodann gemäss Verfügung vom 29.
März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 1996 eine ganze
Invalidenrente zu. Nach umfangreichen medizinischen und erwerblichen
Abklärungen führte die Allianz unter Berücksichtigung der Rentenleistungen
der Invalidenversicherung und eines versicherten Verdienstes von Fr. 60'000.-
eine Globalrechnung durch. Dabei stellte sie eine ab Juli 1997 resultierende
Überentschädigung fest. Gestützt darauf verfügte die Allianz am 6. November
2001 (Dispositiv):
"1. Der versicherte Verdienst im Unfallzeitpunkt wird auf Fr. 60'000.-
fest gelegt.

2.  Ab Juli 1997 wird der Taggeldansatz gekürzt und beläuft sich bei
einer  Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf Fr. 113.40, ab 1998 auf Fr. 114.60,
ab  1999 auf Fr. 115.50, ab 2000 auf Fr. 117.25 und ab 2001 auf Fr.

117.60.
3. Die in den vergangenen fünf Jahren zu viel erbrachten Leistungen im
Umfang von Fr. 36'662.80 werden mit künftigen Geldleistungen
verrechnet.

4.  Es werden keine Kosten erhoben."
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. März 2002 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 4. August 2003
teilweise im Sinne der Erwägungen gut und hob Ziffer 3 der Verfügung vom 6.
November 2001 auf, weil die entsprechenden Rückforderungsansprüche der
Allianz verjährt seien.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des
Versicherungsgerichts  des Kantons Nidwalden vom 4. August 2003 dahingehend
aufzuheben,  als der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers im
Unfallzeitpunkt  Fr. 97'200.- betrug und nicht nur Fr. 60'000.-.
2.  Eventuell sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.  Es sei von einem versicherten Verdienst zum Unfallzeitpunkt von
Fr. 97'200.- auszugehen.

4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwer- degegnerin."
Während die Allianz unter Hinweis darauf, dass sie mit (angefochtener)
Verfügung vom 18. November 2003 per 1. Januar 2003 sämtliche
Versicherungsleistungen eingestellt habe, auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar
2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 wurde K.________ auf die Möglichkeit einer
Verschlechterung seiner Rechtsstellung (reformatio in peius) aufmerksam
gemacht, wozu er am 18. Juni 2004 Stellung nahm.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine "Verfassungs- und Gesetzesverletzung, welche
allenfalls die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz" bewirke, weil diese
entgegen seinem Antrag keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Es
stellt sich somit vorweg die Frage, ob das kantonale Rechtsmittelverfahren
den sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden prozessualen Erfordernissen
genügte.

1.1  Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im
Sozialversicherungsprozess setzt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts grundsätzlich einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu
stellenden - Parteiantrag voraus (BGE 120 V 8 Erw. 3d, 119 V 381 Erw. 3b/dd,
je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 I 38 Erw. 5f). Fehlt es an einem solchen,
lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren
nichts einwenden, es sei denn, wesentliche öffentliche Interessen würden eine
mündliche Verhandlung gebieten. Insbesondere in Verfahren, die nach der
Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform
durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung
wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb
dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist (vgl. auch BGE 121 I 40 f. Erw. 6a,
119 Ib 329 ff. Erw. 6c-e). Der Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss klar und unmissverständlich vorliegen. Verlangt
eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder
Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein,
liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch
auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit
zu schliessen ist (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen).

1.2  In den sieben, eingangs der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 13.
Juni 2002 ausdrücklich als "Rechtsbegehren" bezeichneten Ersuchen fehlt es an
einem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Ganz am Schluss
der erwähnten Eingabe findet sich lediglich der Hinweis, dass "eine nach Art.
108 UVG vorgesehene mündliche Verhandlung durchzuführen" sei für den Fall,
dass das Gericht "die Rechtsbegehren nicht zum vornherein" gutheissen sollte.
Zusammen mit dem Schlusssatz der vorinstanzlichen Replik vom 4. November
2002, wonach der Beschwerdeführer "sowohl die Abnahme der beantragten Beweise
(u.a. Zeugenbeweise) als auch eine mündliche Verhandlung" beantragte, ist
nicht nur von einem Beweisantrag, sondern von einem im Sinne des Gesagten
(Erw. 1.1) rechtsgenüglichen Begehren um Durchführung einer mündlichen
Verhandlung auszugehen. Das kantonale Gericht führte keine öffentliche
Verhandlung durch und äusserte sich zum entsprechenden Antrag im
angefochtenen Entscheid nicht. Es ist daher zu prüfen, ob besondere Umstände
vorliegen, die gegebenenfalls ein Absehen von der Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung rechtfertigen.

1.2.1  Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in dem zur Publikation in
der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil K. vom 8. April 2004 (I 573/03,
Erw. 3.5) die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) zu den besonderen Umständen, die auch im
erstinstanzlichen Gerichtsverfahren trotz Vorliegens eines entsprechenden
Antrages ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
rechtfertigen, zusammengefasst. Demnach anerkennt der EGMR als
Ausnahmetatbestände unter anderem, wenn eine Streitsache keine Tat- oder
Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der
schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können, wenn ausschliesslich
rechtliche oder hochtechnische Fragen zu beurteilen sind oder wenn es um eine
hochtechnische Materie geht, für deren Behandlung sich ein schriftliches
Verfahren besser eignet (erwähntes Urteil K., Erw. 3.5.1 mit Hinweisen).
Umgekehrt ist das Vorliegen besonderer Umstände, die das Absehen von einer
mündlichen Verhandlung rechtfertigen, zu verneinen, wenn eine mündliche
Verhandlung dem Gericht für die Falllösung relevante Informationen liefern
könnte (erwähntes Urteil K., Erw. 3.5.3 mit Hinweisen).

1.2.2  Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Sache unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung an die Allianz
zurückzuweisen, damit sie die Taggelder gestützt auf einen angepassten
versicherten Verdienst neu bemesse und über die ganze, mehr als zehnjährige
Dauer auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Taggeldleistungen die -
gegebenenfalls resultierende - Überentschädigung gestützt auf eine
vollständig neue Globalrechnung ermittle. Dabei handelt es sich um
hochtechnische Fragen, für deren Beantwortung sich ein schriftliches
Verfahren klar besser eignet. Dass eine mündliche Verhandlung mit, wie
beantragt, Einvernahme von Zeugen (vgl. dazu hienach Erw. 7.3.5) dem Gericht
für die Falllösung relevante Informationen liefern könnte, kann unter
Berücksichtigung der umfangreich vorhandenen Akten nicht gesagt werden
(antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen
auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Unter diesen Umständen lässt
sich - im Ergebnis - nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht keine
öffentliche Verhandlung durchführte.

2.
2.1  Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand, somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen). In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil
des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund der Beschwerdebegehren
nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen
prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem
Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 125 V 415 Erw. 1a mit
Hinweisen) und hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110
V 52 f. Erw. 4a; vgl. auch BGE 98 V 33 f. Erw. 1a und EVGE 1961 S. 186 f.
Erw. 1). Zieht der Richter an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen
Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat er bei seinem Entscheid je
nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das
Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei
(BGE 122 V 166) und die Einhaltung des funktionellen Instanzenzuges (ZAK 1991
S. 370 f. Erw. 8) zu beachten (BGE 125 V 417 Erw. 2c; vgl. auch BGE 122 V 36
f. Erw. 2).

2.2  Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 UVV
bemass die Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 6.
November 2001 das Taggeld auf einem versicherten Verdienst im Unfallzeitpunkt
von Fr. 60'000.- (vgl. dazu Erw. 3 des Einspracheentscheids vom 14. März
2002) und kürzte daraufhin im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach
Art. 40 UVG - basierend auf dieser Taggeldbemessung - die Leistungen nach
Massgabe der Abstufung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung. Die aus dem
Vergleich der ab Juli 1997 zu berücksichtigenden Taggeldkürzungen mit den
ausgerichteten Taggeldern und Taggeld-Akontozahlungen resultierenden
Differenzen erreichten per Ende 2001 (Verfügung S. 9 und 10) die Summe von
Fr. 36'662.80 an zu viel bezogenen Leistungen, welche die Allianz mit
künftigen Geldleistungen verrechnete (Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung). Das
kantonale Gericht hob diese Verrechnung auf, weil es die aus der
Überentschädigungsberechnung entstandenen Rückforderungsansprüche als
verjährt erachtet.

Wenn nun der Beschwerdeführer letztinstanzlich geltend macht, es sei von
einem versicherten Verdienst im Unfallzeitpunkt von Fr. 97'200.- statt Fr.
60'000.- auszugehen, so hätte die Berücksichtigung einer solchen Änderung der
Taggeldbemessungsgrundlage eine unmittelbare Anpassung der
Überentschädigungsberechnung und des daraus resultierenden Saldos zur Folge.
Mit den hier strittigen Fragen nach dem versicherten Verdienst im
Unfallzeitpunkt und der Ermittlung einer allfälligen Überentschädigung aus
der Koordination der Geldleistungen der Unfall- und Invalidenversicherung eng
verbunden sind die Teilaspekte der Entstehung allfälliger
Rückforderungsansprüche mitsamt deren Verjährung. Daraus erhellt, dass - auch
wenn die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung die gemäss vorinstanzlichem
Entscheid angeblich eingetretene Verjährung der Rückforderungsansprüche
anerkannte, was im Sozialversicherungsprozess keine Bedeutung hat (RSKV 1983
Nr. 520 S. 33; vgl. auch BGE 111 V 60 Erw. 1) - diese Frage in engem
Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand steht und deshalb, entgegen dem
Versicherten, der Prüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht
unterliegt.

3.
3.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung (Art. 132 lit. a OG); das Gericht ist dabei nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 132 lit. b OG) und kann zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über
deren Begehren hinausgehen (Art. 132 lit. c OG).

3.2  Der Beschwerdeführer wurde praxisgemäss auf die Möglichkeit einer
reformatio in peius aufmerksam gemacht; er machte jedoch von der
Rückzugsmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern verzichtete mit Stellungnahme
vom 18. Juni 2004 ausdrücklich darauf. Die formellen Voraussetzungen für eine
reformatio in peius sind demnach erfüllt (BGE 107 V 22 Erw. 3a). Soweit er
mit Eingabe vom 18. Juni 2004 geltend macht, eine reformatio in peius komme
nicht in Frage, weil die Beschwerdegegnerin den kantonalen Gerichtsentscheid
hinsichtlich der Verjährung der Rückforderungsansprüche ausdrücklich und
bedingungslos anerkannt habe, widerspricht seine Auffassung Art. 132 lit. c
OG und den Ausführungen zur prozessualen Lage in Erw. 2.2 hievor.

4.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den versicherten Verdienst
als Bemessungsgrundlage für Taggelder (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG), den im
Allgemeinen als versicherter Verdienst grundsätzlich nach dem Bundesgesetz
über die AHV massgebenden Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV) sowie die davon
abweichende, ausnahmsweise Berücksichtigung des berufs- und ortsüblichen
Lohnes für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und
Genossenschafter (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV) zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt in Bezug auf die Ausführungen zu den Grundsätzen, wonach der versicherte
Verdienst auch dann dem berufs- und ortsüblichen Lohn zu entsprechen hat,
wenn der für die AHV massgebende Lohn diesen unterschreitet, es sei denn, der
berufs- und ortsübliche Lohn liege deutlich unter dem vereinbarten
versicherten Verdienst (RKUV 2003 Nr. U 471 S. 35). Korrekt ist auch, dass
der effektiv erzielte Lohn im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV nur dann
zu berücksichtigen ist, falls er den berufs- und ortsüblichen Verdienst
übersteigt (RKUV 2001 Nr. U 420 S. 104). Schliesslich erkannte die Vorinstanz
richtig, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
sowie die damit zusammenhängenden materiell-rechtlichen Änderungen des
Unfallversicherungsrechts nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 14.
März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen). Darauf wird verweisen.

5.
Ergänzend ist auf RKUV 2000 Nr. U 376 S. 181 hinzuweisen, wonach die
Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 52 Abs. 2 Satz 1 UVG (vgl. dazu RKUV 2000
Nr. U 376 S. 181 f. Erw. 2a) für die Rückforderung von infolge
Überversicherung zu viel bezahlten Taggeldern in Nachachtung des Systems der
Globalrechnung in der Regel mit dem Abschluss der Taggeldleistungen zu laufen
beginnt. Ob die Taggeldleistungen gekürzt (Art. 40 UVG) und ob infolge
Überversicherung zu viel bezogene Taggeldleistungen zurückgefordert werden
dürfen (Art. 52 Abs. 1 Satz UVG), bestimmt sich mithin nach einer
Globalrechnung für die gesamte Bezugsdauer des Taggeldes (BGE 117 V 394 Erw.
3b). Im zuletzt genannten Urteil wurde offen gelassen, ob die Globalrechnung
erst nach Abschluss der Taggeldleistungen vorzunehmen ist. Dies hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 2000 Nr. U 376 S. 182 Erw. 2b
bejaht. Demnach ist, solange die Eckdaten der Überversicherungsabrechnung
noch nicht feststehen, nicht entscheidend, wann die Versicherung von einem
Überversicherungstatbestand Kenntnis erhält. Mithin war der
Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. November 2001,
entgegen der Vorinstanz, noch nicht verwirkt. Jedenfalls im Umfang der
erfassten, zurückgeforderten Leistungen von Fr. 36'662.80 bleibt der
Beschwerdegegnerin der Rückerstattungsanspruch, von der Verwirkung her
gesehen, auch für die Zukunft gewahrt (ZAK 1992 S. 315 f. Erw. 4a in fine mit
Hinweisen).

6.
Fest steht und zu Recht unbestritten ist, dass der Versicherte gemäss
AHV-beitragsrechtlicher Qualifikation im Zeitpunkt des Unfalles als
Unselbstständigerwerbender im Angestelltenverhältnis zu seiner Firma
"K.________ AG" bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfälle und
Berufskrankheiten versichert war (vgl. Einspracheentscheid S. 8 Erw. 2h;
Vernehmlassung der Allianz vom 20. Februar 2004 S. 4 f. ad 3.).

7.
Strittig ist hingegen die massliche Festsetzung des versicherten Verdienstes.

7.1  Während die Vorinstanz die Auffassung vertrat, die Verwaltung habe den
für die Taggeldbemessung zu berücksichtigenden versicherten Verdienst
gestützt auf Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 2 UVV korrekt nach dem
letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn auf Fr. 60'000.- veranschlagt
(angefochtener Entscheid S. 9 Erw. 2e), macht der Beschwerdeführer geltend,
im Unfallzeitpunkt sei von einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.-
auszugehen. Basierend auf diesem UVG-Lohn für Männer habe die
Beschwerdegegnerin am 2. Februar 1993 die definitive Prämienrechnung für das
Jahr 1992 erhoben. Addiere man zu dem von der Ausgleichskasse des Kantons
Nidwalden am 14. März 1996 bescheinigten, im Jahre 1992 AHV-pflichtigen
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von unbestritten Fr.
60'000.- das zusätzlich als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse
für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe (nachfolgend:
Autogewerbekasse) abgerechnete Einkommen von Fr. 30'200.-, so resultiere
daraus bereits ein Lohn von mehr als Fr. 90'000.-. Auch der vertraglich
vereinbarte Monatslohn von Fr. 9'500.- aus seiner Tätigkeit für die
Arbeitgeberin führe zu einem Jahresgehalt von Fr. 114'000.- und betrage somit
eindeutig mehr als die mit der Beschwerdegegnerin vereinbarte Lohnsumme von
Fr. 100'000.-. Der massgebende versicherte Verdienst sei daher nach Art. 22
Abs. 2 lit. c UVV zu ermitteln und zur Bestimmung der Höhe des berufs- und
ortsüblichen Lohnes eine Expertise durchzuführen. A.________ und G.________,
welche den Versicherten bei der Gründung der Arbeitgeberfirma von Seiten der
Beschwerdegegnerin berieten, seien als Zeugen einzuvernehmen, weil sie dem
Beschwerdeführer angeblich empfohlen hätten, einen im Vergleich zu seiner
Stellung im Betrieb angemessenen Lohn von über Fr. 120'000.- zu versichern.
Auch unter Berücksichtigung der Berufslaufbahn und der Entwicklung der
Einkommensverhältnisse liege der vor dem Unfall bezogene Lohn mit Sicherheit
über dem höchstversicherten Verdienst von Fr. 97'200.-.
7.2  Kurze Zeit nach der Gründung der Arbeitgeberfirma vom 5. Juli 1991
pachtete der Versicherte eine Tankstelle. Für diese selbstständige
Erwerbstätigkeit erliess die Autogewerbekasse am 17. Juli 1997 gestützt auf
ein massgebendes reines Erwerbseinkommen von Fr. 30'200.- die definitive
Beitragsverfügung für das Jahr 1992. Da in der Schweiz wohnhafte
Selbstständigerwerbende nicht obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert sind (Art. 4 Abs. 1 UVG) und weder sich dafür in den Akten
Hinweise finden noch geltend gemacht wird, dass sich der Beschwerdeführer für
seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen des Betriebes der Tankstelle
hatte freiwillig nach UVG gegen Unfälle versichern lassen, besteht keine
Veranlassung, das effektiv aus dieser Tätigkeit bei der Autogewerbekasse
abgerechnete AHV-pflichtige Einkommen von Fr. 30'200.- im Jahr 1992 zum hier
strittigen versicherten Verdienst zu addieren. Sowohl die Policen der
Beschwerdegegnerin vom 10. September 1991, 4. Februar und 11. November 1993
sowie vom 30. Januar 1998 als auch die definitiven Prämienabrechnungen vom
10. April 1992, 2. Februar 1993, 10 Oktober 1994, 16. Januar und 29. August
1995 sowie vom 9. Februar 1996 lauteten allesamt ausdrücklich auf die Firma
"K.________ AG", und nicht auf den separat geführten und als
Selbstständigerwerbender abgerechneten Betrieb der Tankstelle. Daraus folgt,
dass dieses bei der Autogewerbekasse abgerechnete AHV-pflichtige Einkommen
nicht bei der Beschwerdegegnerin nach UVG versichert war und deshalb auch
nicht zu dem für die Bemessung der Taggelder ausschlaggebenden versicherten
Verdienst zählt.

7.3
Nachfolgend ist zu prüfen, wie sich der aus der unselbständigen
Erwerbstätigkeit für die Arbeitgeberin resultierende versicherte Verdienst
bestimmt.

7.3.1  Zweck des Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV ist es, Familienmitglieder und
andere mit einem Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundene
und darin mitarbeitende Personen nach einem versicherten Unfall nicht
entgelten zu lassen, dass sie mit Rücksicht auf ihre persönlichen oder
verwandtschaftlichen Bindungen keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung
erzielten oder erzielen konnten. Zur Vermeidung einer Benachteiligung dieser
Personen sollen deshalb die ihnen zustehenden Renten (und Taggelder) auf
Grundlage einer berufs- und ortsüblichen Entlöhnung ihrer Mitarbeit im
Betrieb und nicht des effektiv bezogenen, AHV-rechtlich massgebenden Lohnes
berechnet werden (RKUV 2001 Nr. U 420 S. 105 Erw. 3a).

7.3.2  Der Beschwerdeführer gründete am 5. Juli 1991 mit einem Kapitalanteil
von 96 % (bei einem Stimmrechtsanteil von mehr als 99 %) die Arbeitgeberfirma
"K.________ AG" mit Sitz in Hergiswil (Kanton Nidwalden). Seine Tätigkeit für
diese Arbeitgeberin sollte gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 1991 - ohne
Angaben über die Periodizität dieser Gehaltszahlungen - mit einem Nettolohn
von Fr. 9'500.- entschädigt werden. Gegenüber der Beschwerdegegnerin
deklarierte der Versicherte am 30. August 1991 mit Wirkung ab 1. September
1991 unter der Rubrik "Obligatorische Versicherung" die UVG-Lohnsummen von
Fr. 97'200.- für Männer und Fr. 50'000.- für Frauen, während die Intercom
Treuhand AG am 31. März 1992 zuhanden der Allianz bestätigte, dass die
Arbeitgeberin 1991 keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt und
somit auch keine Löhne ausbezahlt habe. Gemäss definitiver Prämienabrechnung
vom 2. Februar 1993 wurde die Totalprämie für das Jahr 1992 nach Massgabe der
Deklaration der UVG-Lohnsummen (sowie einer Überschusslohnsumme von Fr.
2'800.-) berechnet, während die Beschwerdegegnerin für das Jahr 1991 -
offenbar ohne beitragspflichtige Lohnbezüge - nur die anteilsmässige
Minimalprämie (von total Fr. 50.- pro Jahr) einzog. Demgegenüber betrug das
bei der Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden abgerechnete beitragspflichtige
Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1992 gemäss
IK-Auszug vom 14. März 1996 nur Fr. 60'000.-. Auch in der Erfolgsrechnung der
Arbeitgeberin wurden für die ganze, fast achtzehn Monate dauernde Periode vom
5. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 lediglich Fr. 60'000.- an ordentlichen
Löhnen und Gehältern ausgewiesen.

7.3.3  Wegen den besonderen Verhältnissen und mit Blick auf fehlende
aussagekräftige und zuverlässige Geschäftsergebnisse gingen zu Recht alle
Beteiligten - insbesondere auch die Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 6)
- davon aus, dass das 1992 aus der bis zum Unfall ausgeübten
unselbstständigen Tätigkeit abgerechnete AHV-pflichtige Einkommen von Fr.
60'000.- des Versicherten dem berufs- und ortsüblichen Lohn im Sinne von Art.
22 Abs. 2 lit. c UVV gegenüberzustellen sei. Während die Allianz anhand der
vom damaligen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA)
durchgeführten Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1993 den 1992 im
Einzelhandel als gelernter und im Monatslohn entlöhnter Arbeitnehmer
erzielten Verdienst auf Fr. 4'984.- pro Monat, pro Jahr also Fr. 59'808.-,
ermittelte, gelangte das kantonale Gericht gestützt darauf mit der
Beschwerdegegnerin zur Auffassung, für die Anwendung der Ausnahmebestimmung
im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV bleibe praxisgemäss (RKUV 2001 Nr. U
420 S. 104; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, UVG, Zürich 2003, S. 101) kein Raum, wenn, wie
hier, das effektive Einkommen von Fr. 60'000.- über dem berufs- und
ortsüblichen Lohn von Fr. 59'808.- liege.

7.3.4  Dem kann nicht beigepflichtet werden. Vorinstanz und Verwaltung
unterliessen es, den gesamtschweizerisch berufsüblichen Durchschnittswert im
Dienstleistungsbereich des Einzelhandels von 59'808.- den ortsüblichen
Verhältnissen anzupassen. Aus der Statistik der "durchschnittlichen Löhne
nach Kantonen und Agglomerationen 1992" des BIGA zeigt sich, dass ein im im
Kanton Nidwalden (Sitz der Arbeitgeberin) in der Dienstleistungsbranche
Beschäftigter 1992 im Monat durchschnittlich Fr. 5'934.- verdiente, pro Jahr
demnach Fr. 71'208.-. Die Berücksichtigung dieses gesamthaften
Durchschnittswertes aller Berufszweige der Dienstleistungsbranche und
sämtlicher Qualifikations-Kategorien rechtfertigt sich aus folgenden Gründen:
im Kanton Nidwalden fehlen einerseits statistische Angaben für das Jahr 1992
zu den - im Vergleich zum schweizerischen Mittel tieferen - Löhnen des
Verkaufspersonals. Daher fallen die jeweiligen Durchschnittszahlen innerhalb
derselben Kategorie im Vergleich zu anderen Kantonen mit solchen
Vergleichszahlen verhältnismässig hoch aus. Andererseits sind auch keine
statistischen Angaben zu der am wenigsten verdienenden Kategorie 3 vorhanden.
Angesichts der nur sehr kurzen Geschäftsentwicklung von der Firmengründung am
5. Juli 1991 bis zum Unfall vom 24. August 1992 und der Ungewissheit
hinsichtlich des wirtschaftlichen Erfolgs erscheint das Abstellen auf den
berufs- und ortsüblichen Lohn von Fr. 71'208.- als angemessen. Denn der
Verzicht auf den Bezug eines Lohnes von Fr. 100'000.- (oder mehr) - entgegen
der gemäss Erfolgsrechnung vom 5. Juli 1991 bis 31. Dezember 2002
ausgerichteten Löhne und Gehälter von Fr. 60'000.- - liegt hier nicht in der
Rücksichtnahme auf persönliche oder verwandtschaftliche Bindungen (vgl. Erw.

7.3.1  hievor) begründet, sondern erklärt sich durch die beschränkte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des vom Beschwerdeführer gegründeten
Unternehmens, was im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit c UVV nicht berücksichtigt
werden kann.

7.3.5  Soweit der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, die von ihm
bezeichneten Personen, A.________ und G.________, könnten bezeugen, dass im
Unfallzeitpunkt für seine Geschäftsführertätigkeit ein Lohn von mindestens
Fr. 120'000.- angemessen gewesen sei, ist von der beantragten
Zeugeneinvernahme keine Klärung des Sachverhalts zu erwarten. Bei den
genannten Zeugen handelt es sich um (damalige) Mitarbeiter der
Beschwerdegegnerin. Ihre Aussagen stehen in einem engen Zusammenhang mit
ihrer Geschäftstätigkeit und ihrem Geschäftsinteresse. Die Arbeitgeberin war
sodann nach Massgabe ihrer besonderen Aktivitäten (vgl. hiezu den
Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 1991, wonach zu den Aufgaben des Versicherten
der "Verkauf aller Artikel im Bereich Fahrzeuge und Hotelbedarf" gehörte)
nicht einfach mit einem gewöhnlichen, im Autohandel tätigen Unternehmen zu
vergleichen. Es ist ausgeschlossen, dass diese aussenstehenden Personen die
internen betrieblichen Verhältnisse kannten und konkrete Angaben zu der hier
interessierenden Frage nach der tatsächlichen Realisierbarkeit eines berufs-
und ortsüblichen Lohnes aus dem 1991 gegründeten und 1992 noch in der
Anfangsphase der Entwicklung stehenden Betrieb des Versicherten hätten machen
können, weshalb auf die Einvernahme dieser Zeugen zu verzichten ist (vgl. zur
antizipierten Beweiswürdigung Erw. 1.2.2 hievor).

8.
Soweit das nebenberuflich aus dem selbstständig erwerbenden Betrieb der
Tankstelle erzielte und bei der Autogewerbekasse abgerechnete Einkommen von
Fr. 30'200.- im Jahre 1992 bisher nicht zu berücksichtigen war, bleibt zu
prüfen, ob dieses Nebenerwerbseinkommen nicht im Rahmen der
Überentschädigungsberechnung beim mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne
von Art. 51 Abs. 3 UVV hätte aufgerechnet werden müssen.

8.1
8.1.1Gemäss Art. 40 UVG werden, wenn keine andere Koordinationsregel dieses
Gesetzes eingreift, Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen,
soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen
zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Art.
34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten. Nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 UVV
entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der
Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Art. 51 Abs. 3 Satz 2
UVV (eingefügt durch die Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997, in Kraft
getreten am 1. Januar 1998, AS 1998 155, 162) bestimmt, dass das tatsächlich
erzielte Erwerbseinkommen angerechnet wird. Bei dem mit der genannten
Verordnungsänderung in Art. 51 Abs. 3 UVV ergänzten Satz 2 handelt es sich
lediglich um eine Anpassung an die Rechtsprechung (BGE 117 V 399 ff. Erw.
4b).

8.1.2  Der Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss Art. 40 UVG
in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 UVV ist, analog zu demjenigen nach Art. 24 Abs.
1 BVV 2 (vgl. BGE 126 V 93 ff. Erw. 4 - 6 mit Hinweisen), als
haftpflichtrechtlich relevanter Schaden oder Einkommensausfall zu verstehen.
Es handelt sich um eine anhand einer Schätzung zu ermittelnden hypothetische
Grösse (Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten im
Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1996, S. 339 ff. und S. 342 ). Der
mutmasslich entgangene Verdienst umfasst auch nicht versichertes Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (BGE 126 V 93). Die Überentschädigung
gemäss Art. 40 UVG bildet hinsichtlich der ausgerichteten Taggeldleistungen
nach Art. 16 UVG gegebenenfalls einen Kürzungsgrund. Dafür ist nach den
allgemeinen Beweisregeln die Beschwerdegegnerin beweisbelastet (Urteil S. vom
24. Mai 2000, B 12/98 mit Hinweisen, publiziert in: Plädoyer 2000 Nr. 6 S.
60). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund der
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw.
3b mit Hinweisen).

8.2  Zunächst haben Vorinstanz und Verwaltung zutreffend erkannt, dass bei
der
Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes aus der unselbstständig
erwerbenden Tätigkeit - ausgehend vom abgerechneten und zuletzt vor dem
Unfall 1992 bezogenen Lohn - die kontinuierliche, mangels anderer Hinweise
statistisch belegte Lohnentwicklung (vgl. Einspracheentscheid vom 14. März
2002 S. 12) bis auf den Zeitpunkt der Durchführung der Globalrechnung
mitzuberücksichtigen ist. Ausgehend von einem berufs- und ortsüblichen Lohn
von Fr. 71'208.- im Jahre 1992 wird die Allianz dieser Einkommensentwicklung
im Rahmen der neu durchzuführenden Globalrechnung wiederum in derselben Weise
Beachtung schenken.

8.3  Die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht haben jedoch übersehen,
dass bei der Überentschädigungsberechnung im Rahmen des mutmasslich
entgangenen Verdienstes nicht nur das aus unselbstständiger, obligatorisch
gegen Unfall versicherter Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen, sondern auch
der aus - gegebenenfalls nicht gegen Unfall versicherter - selbstständiger
Erwerbstätigkeit erarbeitete Lohn hätte berücksichtigt werden müssen (Erw.

8.1.2  hievor). Die Allianz, an welche die Sache zur Neuermittlung der
Überentschädigung zurückzuweisen ist, wird beim zusätzlich als mutmasslich
entgangenen Verdienst zu berücksichtigenden Einkommen aus dem Betrieb der
Tankstelle - ausgehend von dem für das Jahr 1992 massgebenden reinen
Erwerbseinkommen von Fr. 30'200.- - derselben Lohnentwicklung Rechnung
tragen, welche sie bereits beim Einkommen aus der unselbstständigen Tätigkeit
(Erw. 8.2 hievor) aufrechnete. Zudem wird sie beachten, dass bei der
Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die aus der Verwertung
einer Restarbeitsfähigkeit effektiv erzielten Einkünfte in Abzug zu bringen
sind (BGE 117 V 394). Gemäss den drei definitiven Beitragsverfügungen der
Autogewerbekasse vom 17. Juli 1997 reduzierte sich das aus dem gesamten
Betrieb der Tankstelle abgerechnete massgebende reine Erwerbseinkommen von
Fr. 30'200.- im Unfalljahr 1992 auf Fr. 28'800.- 1993 und stagnierte in den
folgenden drei Jahren auf diesem Niveau. Für die Folgezeit wird die
Beschwerdegegnerin ebenfalls die erforderlichen Abklärungen treffen.

9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Allianz und dem
kantonalen Gericht von einem für die Taggeldbemessung relevanten versicherten
Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV (berufs- und ortsüblichen
Lohn) von Fr. 71'208.- im Jahre 1992 auszugehen ist (Erw. 7.3.4 hievor).
Danach bemisst sich das Taggeld. Da nach RKUV 2000 Nr. U 376 S. 181 die
Verwirkungsfrist für die Rückforderung von infolge Überversicherung zu viel
bezahlten Taggeldern erst mit Abschluss der Taggeldleistungen zu laufen
beginnt (Erw. 5 hievor) und die Beschwerdegegnerin nach Angaben des
Versicherten offenbar über den Zeitraum bis Ende 2001 hinaus weitere
Taggelder ausbezahlte, und weil ferner Vorinstanz und Allianz übersehen
haben, dass beim mutmasslich entgangenen Verdienst im Rahmen der
Überentschädigungsberechnung auch nicht versichertes Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen ist (Erw. 8.1.2 hievor), geht
die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Die
Allianz wird die Taggelder auf Grund des angepassten versicherten Verdienstes
neu bemessen und über die ganze, mehr als zehnjährige Dauer auf den Zeitpunkt
des Abschlusses der Taggeldleistungen hin die - gegebenenfalls resultierende
- Überentschädigung gestützt auf eine vollständig neue Globalrechnung von
neuem ermitteln und anschliessend neu verfügen.

10.
Die teilweise unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung entsprechend dem Ausmass seines Obsiegens auszurichten
(Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dahingehend teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 4.
August 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 14. März 2002 aufgehoben werden
und die Sache zur Durchführung einer neuen Überentschädigungsberechnung sowie
zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Allianz
zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses, zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: