Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 309/2003
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U 309/03

Urteil vom 2. März 2005
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Berger Götz

S.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 17. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene S.________ war seit dem 1. November 2000 bei der
Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen als arbeitslos gemeldet und damit
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen
von Unfällen versichert, als er am 5. Februar 2002 einen Autounfall erlitt.
Das von ihm gelenkte Fahrzeug kam durch den Zusammenstoss mit einem in
übersetzter Geschwindigkeit in die Strasse einbiegenden Personenwagen von der
Fahrbahn ab, durchschlug ein Brückengeländer, stürzte das steil abfallende
Wiesenbord hinunter und kam auf den Rädern in einem Kanalbecken zum
Stillstand. S.________ konnte das Fahrzeug aus eigener Kraft verlassen. Bei
der Erstbehandlung im Spital A.________ (vom 5. Februar 2002) stellten die
Ärzte ein Hämatom und eine oberflächliche Schürfung rechts parietal sowie
Druckdolenzen der Halswirbelsäule (HWS), des Epikondylus lateralis rechts und
der dorsalen Rippen rechts fest. Röntgenologisch wurden keine Frakturen
gefunden. S.________ konnte bereits am Unfalltag das Spital wieder verlassen
(Protokoll des Spitals A.________ vom 5. Februar 2002). Dr. med. W.________,
Allgemeine Medizin FMH, attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab
Unfalldatum (Arztzeugnis vom 20. Februar 2002). Der SUVA-Kreisarzt Dr. med.
C.________ diagnostizierte am 19. April 2002, zehn Wochen nach Kopfkontusion
mit Beule und blutender Wunde occipital rechts, eine distorsionelle
Schädigung der HWS bei Kopfaufprall respektive Abknickmechanismus "(kein
sogenanntes Schleudertrauma)" ohne neurologische Ausfälle oder Instabilität.
Die eingehende radiologische Abklärung habe keine Unfallfolgen gezeigt. Die
HWS sei normal beweglich. Es bestehe ein leichtes Zervikalsyndrom. Angesichts
der insgesamt harmlosen Restbeschwerden mit guter Prognose werde ab Anfang
Mai 2002 eine 50%ige und - falls weitere Abklärungen nichts Gravierendes
ergeben würden - spätestens ab Anfang Juni 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
attestiert. Am 5. Juni 2002 teilte die SUVA dem Rechtsvertreter des
Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen auf den 31. Mai 2002
einstelle. Mit Verfügung vom 23. September 2002 stellte die SUVA sämtliche
Versicherungsleistungen per sofort ein und gab zur Begründung an, die
persistierenden Leiden seien ausschliesslich unfallfremder Natur. Daran hielt
sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2003).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 17. September 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, es seien ihm
für die Zeit vom 1. Juni bis 4. November 2002 auf Grund einer
"Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 %" und ab 5. November 2002 auf Grund
einer "Erwerbsunfähigkeit von 100 %" Taggelder der Unfallversicherung
zuzusprechen; eventualiter sei ein neutrales neurologisches bzw.
neuropsychologisches Gutachten bei Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für
Neurologie, oder bei einem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zu
bestimmenden Gutachter einzuholen; subeventualiter sei ihm vom 1. Juni bis 4.
November 2002 auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % und ab
5. November 2002 auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine
Invalidenrente auszurichten bzw. sei die Sache im Sinne der Erwägungen zum
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner lässt er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw.
1b, je mit Hinweisen).

1.2 Streitgegenstand bildet die vorinstanzlich bestätigte Einstellung der
Leistungen nach UVG auf den 31. Mai 2002 (Taggeld) und auf den 23. September
2002 (Heilbehandlung) aus dem Unfall vom 5. Februar 2002. Auf das Begehren um
Zusprechung einer Invalidenrente ist das kantonale Gericht zu Recht nicht
eingetreten. Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht wiederholt der
Versicherte subeventualiter den Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente
und verlangt die Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen zum Entscheid
an das kantonale Gericht. Insoweit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand
(Einspracheentscheid) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb
darauf im letztinstanzlichen Verfahren ebenso wenig eingetreten werden kann
(BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten, mit
welchem auch zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden sind. In zeitlicher Hinsicht kommen allerdings grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze zur Anwendung, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169
Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen); dies ist vorliegend vor dem 1. Januar
2003 geschehen, da sowohl der Unfall (vom 5. Februar 2002) wie auch der von
der SUVA vorgenommene und vom Beschwerdeführer bestrittene Fallabschluss
(Taggelder per 31. Mai 2002; Heilbehandlungskosten auf den 23. September
2002) vor diesem Datum erfolgt sind. Zu prüfen ist daher einzig, ob die
UVG-Leistungen - bezogen auf das Unfallereignis vom 5. Februar 2002 - zu
Recht auf den 31. Mai bzw. 23. September 2002 eingestellt worden sind. Daran
ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der SUVA - der an die Stelle der
Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) - erst am 9. Januar
2003 ergangen ist. Die Vorinstanz ist demzufolge zutreffend davon
ausgegangen, dass das ATSG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.

3.
Die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum für die Leistungspflicht
der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen einem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw.
1b, je mit Hinweisen) und zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs
im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit
Hinweisen) sowie insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133)
werden im Einspracheentscheid der SUVA korrekt wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

4.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird angeführt, der Versicherte leide
unter enormen Kopf-, Hals- und Nackenschmerzen, schmerzbedingten
Verspannungen und Verkrampfungen, depressiven Verstimmungen, Visusstörungen,
Nervosität, Konzentrationsstörungen sowie Gedächtnisausfällen und sei
deswegen zu 100 % arbeitsunfähig. Fraglich ist zunächst, ob diese
Gesundheitsstörungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall
vom 5. Februar 2002 stehen.

4.1 Bei der Erstbehandlung im Spital A.________ (am Unfalltag) klagte der
Beschwerdeführer über Schmerzen an der rechten Körperseite, am rechten Knie,
am rechten Ellenbogen, am Thorax rechts und an der rechten Kopfseite. Dr.
med. W.________ diagnostizierte am 20. Februar 2002 den Angaben des
Versicherten entsprechend eine Kontusion des rechten Knies, des rechten
Ellenbogens, der rechten Thorax- und Kopfseite sowie der HWS rechts. Dem
Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 15. Februar 2002 ist zu
entnehmen, dass sofort nach dem Autounfall Kopf- und Nackenschmerzen und eine
halbe Stunde danach Knie- und Ellenbogenschmerzen aufgetreten sind. Auf Grund
eines Hörtests bei Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen-,
Halsheilkunde, Hals- und Gesichtschirurgie, wurde eine symmetrische
sensorineurale leichtgradige Hochtonsenke beidseits festgestellt. Ob diese
mit dem Unfall in Zusammenhang stehe, sei unklar; jedenfalls habe der
Versicherte nicht den Eindruck, dass das Gehör störend eingeschränkt sei
(Bericht vom 21. Mai 2002). Dr. med. K.________, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, stellte eine normale HWS-Beweglichkeit fest und konnte
keine neurologischen Auffälligkeiten finden (Bericht vom 19. Juni 2002). Es
existiere allerdings ein gravierendes psychologisches Grundproblem: nach
mehrfacher Kündigung der Arbeitsstelle und schweren Krankheiten oder Unfällen
habe der Versicherte das Selbstbewusstsein verloren und sei krankheitsbedingt
"(Depression?)" noch nicht arbeitsfähig. Die Nachkontrolle bei Dr. med.
J.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, ergab einen praktisch
unauffälligen Neurostatus, eine vollkommen freie HWS-Beweglichkeit und
normale radiologische und computertomographische Befunde; S.________ sei ab
sofort voll arbeitsfähig (Stellungnahme vom 26. Juni 2002).

4.2 Nach der Aktenlage sind für die Zeit ab Einstellung der Taggeldleistungen
(31. Mai 2002) ärztlicherseits keine somatischen Unfallfolgen ausgewiesen,
welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers kann bei einem Schleudertrauma der HWS oder einer
äquivalenten Verletzung wie einer Distorsion der HWS unter Umständen
allerdings auch ohne organisch nachweisbare Schädigung gegeben sein. Nach den
Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei solchen Verletzungen auch
ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall
funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa
mit Hinweisen). Auch in diesem Bereich ist aber für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden medizinisch
einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können
und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht (BGE 119
V 340 Erw. 2b/bb). Auf Grund der vorhandenen Arztberichte kann ein
Schleudertrauma der HWS ausgeschlossen werden. Ob - mit dem kantonalen
Gericht - eine äquivalente Verletzung in der Form einer HWS-Distorsion als
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert gelten kann, ist fraglich. Es
fehlt aber jedenfalls an einer Häufung von für eine solche Verletzung
typischen Beschwerden (wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations-
und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen,
Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung; BGE 117 V 360
Erw. 4b; vgl. BGE 119 V 338 Erw. 2). Ausser Kopf- und Nackenschmerzen, welche
unmittelbar nach dem Unfall eingesetzt haben, sind keine weiteren Leiden
innert der Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Ereignis (RKUV
2000 Nr. U 359 S. 29) aufgetreten. Am 26. Februar 2002 hatte der Versicherte
gegenüber einem Aussendienstmitarbeiter der SUVA erstmals erwähnt, dass es
ihm manchmal "schwarz vor den Augen" werde, dass er oft Alpträume habe und
"generell recht nervös" sei. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom
19. April 2002 und damit über zwei Monate nach dem Unfall klagte der
Versicherte sodann über Schwindel bei schnellem Aufstehen oder bei tiefer
Atmung und über blitzartige Erscheinungen mit Kopfschmerzen rechts parietal.

4.3 Mit Blick auf diese Entwicklung ist davon auszugehen, dass der
Versicherte weder an somatischen Beschwerden noch an den Folgen eines
Schleudertraumas der HWS oder einer äquivalenten Verletzung leidet. Die
geklagten Beschwerden ergeben sich daher allenfalls aus einer psychischen
Fehlentwicklung. Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten
kann die Frage, ob die über den 31. Mai 2002 hinaus bestehenden
Gesundheitsstörungen die Arbeitsfähigkeit überhaupt zu beeinträchtigen
vermögen, nicht beantwortet werden. Dennoch erübrigt sich eine Rückweisung
der Sache zwecks weiterer Abklärung. Selbst wenn auf Grund ergänzender
medizinischer Abklärungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren
würde, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - jedenfalls am
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall vom
5. Februar 2002.

5.
Die Unfallversicherung hat für allfällige psychische Leiden nur bei Vorliegen
eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum Unfall vom 5. Februar 2002
einzustehen. Die Prüfung der Adäquanz hat bei der vorliegenden Konstellation
(Erw. 4 hiervor) nach den in BGE 115 V 138 Erw. 6 für Unfälle mit psychisch
bedingten Folgeschäden aufgestellten Grundsätzen zu erfolgen.

5.1 Gemäss Polizeirapport driftete der Unfallverursacher mit seinem
Personenwagen infolge nicht angepasster Geschwindigkeit bei einem
Rechtsabbiegemanöver auf die Gegenfahrbahn und prallte frontal gegen die
linke Vorderecke des vom Versicherten gelenkten Fahrzeuges. Der Wagen des
Beschwerdeführers durchschlug das Brückengeländer, stürzte das Wiesenbord
hinunter und kam im ungefähr 30 cm tiefen Kanalbecken auf den Rädern zum
Stillstand. Der leicht verletzte Versicherte konnte sich selber aus dem
Fahrzeug befreien und das steile Wiesenbord hinaufsteigen. Das ein- oder
zweimalige Überschlagen des Wagens ist im Polizeirapport und im nachfolgenden
Strafverfahren gegen den Unfallverursacher nicht erwähnt, erschien der SUVA
aber gemäss Einspracheentscheid vom 9. Januar 2003 auf Grund des
Unfallhergangs zu Recht als durchaus plausibel. Der Unfall ist damit als
mittelschweres Ereignis zu betrachten (vgl. auch die Zusammenfassung der
Rechtsprechung in RKUV 2003 Nr. U 481 S. 204 Erw. 3.3.2).
5.2 Bei psychischen Beeinträchtigungen nach einem mittleren Unfall sind
gemäss Rechtsprechung weitere Kriterien notwendig, um den adäquaten
Kausalzusammenhang bejahen zu können (BGE 115 V 140 Erw. 6c):
Dem Unfall vom 5. Februar 2002 kann zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht
abgesprochen werden, es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die
Eindrücklichkeit objektiv besonders ausgeprägt war (vgl. BGE 115 V 141 oben).
Es wurden des Weiteren weder der Beschwerdeführer noch der Unfallverursacher
besonders schwer oder gar lebensgefährlich verletzt und andere Personen waren
nicht in den Unfall verwickelt. Die erlittenen Verletzungen (initial wurden
im Spital A.________ nur ein Hämatom und eine oberflächliche Schürfung rechts
parietal sowie Druckdolenzen der HWS, des Epikondylus lateralis rechts und
der dorsalen Rippen rechts festgestellt) als solche waren nicht besonders
schwer, und damit erfahrungsgemäss auch nicht geeignet, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen. Die Dauer der ärztlichen Behandlung und die
geklagten Dauerschmerzen basieren nicht auf einem somatischen Substrat. Damit
fallen auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kaum ins
Gewicht. Schliesslich ist eine ärztliche Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hätte, nicht ersichtlich.
Demzufolge liegen die gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall
notwendigen objektiven Kriterien weder gehäuft vor, noch ist eines davon
besonders ausgeprägt (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb), weshalb der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden zu
verneinen ist. Dies hat zur Folge, dass der Unfall zwar unter Umständen eine
natürlich kausale Teilursache der persistierenden Gesundheitsstörungen
darstellt, diese ihm aber rechtlich nicht zugerechnet werden können.

6.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher
als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Adrian
Fiechter, Widnau, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 2. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: