Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 308/2003
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U 308/03

Urteil vom 26. August 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer,
Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann

M.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Winterthur-ARAG
Rechtsschutz, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 27. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2003 wies die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Einsprachen der 1957 geborenen
M.________ gegen die Verfügungen vom 8. Oktober 2002 (Einstellung der
Taggelder) und 12. Dezember 2002 (Gewährung einer Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 14 %) ab.

B.
Dagegen liess M.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde einreichen mit dem Antrag, die Verfügungen und der
Einspracheentscheid der SUVA seien aufzuheben und die SUVA sei zu
verpflichten, den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Dezember 2002
festzulegen sowie die vollen Taggelder bis zu diesem Datum zu entrichten. Mit
Entscheid vom 27. Oktober 2003 trat das kantonale Gericht auf die Beschwerde
wegen verspäteter Eingabe nicht ein.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Einhaltung der
erstinstanzlichen Beschwerdefrist zu bestätigen und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie materiell über die Beschwerde
entscheide; eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts über einen Zwischenentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, gegen welchen die SUVA ein
Rechtsmittel eingelegt habe, zu sistieren.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten.
Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es
unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die
Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen
Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art.
34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38
die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Nach
Abs. 4 dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach
Tagen oder Monaten bestimmt sind, still:
a.  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach
   Ostern;
b.  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c.  vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum
Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die
Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des
Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Artikel 38 bis 41 sind
sinngemäss anwendbar (Abs. 2).

2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind
die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das
vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie
finden keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschriften genannten, hier
nicht einschlägigen Bereichen. Art. 106 UVG in der ab Januar 2003 geltenden
Fassung ordnet die "Besondere Beschwerdefrist" wie folgt: In Abweichung von
Artikel 60 ATSG beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über
Versicherungsleistungen drei Monate.

2.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich
anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des
In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw.
2.2. mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2 ATSG enthält eine hier einschlägige
übergangsrechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm haben die
Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von
fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die
bisherigen kantonalen Vorschriften.

Die im ATSG enthaltenen sowie die gestützt darauf im UVG auf den 1. Januar
2003 geänderten Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche
Rechtsmittelverfahren sind deshalb hier grundsätzlich zu berücksichtigen
(Urteil T. vom 29. Dezember 2003, K 39/03, Erw. 1).

2.4 Im Kanton Zürich wird das Verfahren in sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten durch das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7.
März 1993 (GSVGer; LS 212.81) geregelt. Dieses bestimmt in § 13 in der bis
Ende 2004 geltenden Fassung, dass "die gesetzlichen und richterlichen
Fristen, die nach Tagen bestimmt sind", stillstehen
a)  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach
 Ostern,
b)  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August,
c)  vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich räumte - in einem früheren
Entscheid - zwar ein, es lasse sich aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung
die Auffassung vertreten, die Vorschrift umfasse sämtliche Fristen und
bezwecke eine Abgrenzung lediglich gegenüber den Terminen (d.h. der auf ein
bestimmtes Datum festgesetzten richterlichen Fristen). Auch treffe es zu,
dass der entstehungsgeschichtliche Zusammenhang (Einführung des Art. 22a
VwVG) und das Postulat einer Vereinheitlichung des
sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens für eine generelle Anwendbarkeit
der Bestimmung des § 13 GSVGer sprächen. Das kantonale Gericht erkannte
jedoch, dass diese Norm nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck sowie den
Besonderheiten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens nach UVG (längere
Beschwerdefrist, vorausgehendes Einspracheverfahren) auf die nach Monaten
bestimmte Frist des Art. 106 Abs. 1 UVG nicht anwendbar sei. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Beurteilung weder als
willkürlich befunden noch darin einen Verstoss gegen Bundesrecht erblickt,
nachdem seinerzeit gegen den kantonalen Entscheid
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden war (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27
Erw. 2c).

3.
3.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass bezüglich der Frage, ob bei der
Beschwerdefrist des neuen Art. 106 UVG der Fristenstillstand anzuwenden sei
oder nicht, der ausdrückliche Verweis in Art. 60 Abs. 2 ATSG für deren
Anwendung spreche. Die Anwendbarkeit des Art. 38 Abs. 4 ATSG werde auch von
Ueli Kieser (ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 10 und N 14 zu Art. 60) unter
Berufung auf die Materialien vertreten. Darauf stütze sich die Beschwerde
führende Versicherte. Die SUVA vertrete demgegenüber die Auffassung, Art. 106
UVG schliesse eine Verlängerung der Frist aufgrund der Anwendbarkeit des
Fristenstillstandes von Art. 38 Abs. 4 ATSG aus. Die Vorinstanz führt dazu
aus:
"3.1 Die vorstehend dargelegte Frage kann indes vorliegend offen bleiben.
Denn gemäss den Übergangsbestimmungen des ATSG gelten bis zu der innert fünf
Jahren vorzunehmenden Anpassung der (abweichenden) kantonalen Bestimmungen
über die Rechtspflege die bisherigen kantonalen Vorschriften (Art. 82 Abs. 2
ATSG). Im Kanton Zürich gilt für das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht das GSVGer, welches in § 13 Abs. 3 bestimmt, dass
lediglich die nach Tagen bestimmte Frist dem Fristenstillstand unterworfen
ist. Das Sozialversicherungsgericht hat die in § 13 Abs. 3 GSVGer angegebenen
Fristenstillstände, welche denjenigen von Art. 38 Abs. 4 ATSG entsprechen,
nie auf die auch nach bisherigem Recht dreimonatige Frist für Beschwerden
betreffend Versicherungsleistungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 UVG in der bis 31.
Dezember 2002 geltenden Fassung) angewandt. Vielmehr legt das Gericht § 13
Abs. 3 GSVGer in konstanter Rechtsprechung so aus, dass lediglich diejenigen
Fristen dem Fristenstillstand unterstehen, die sich nach Tagen bestimmen,
nicht aber solche, die sich nach Monaten bestimmen (vgl. Beschluss des
Sozialversicherungsgerichts vom 11. Juli 1996, Verfahren UV.1995.00139, sowie
Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons [Zürich], Zürich 1999, § 13 N 30). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat diese Auslegung geschützt (... SVR 1998 S. 25 ff. UV
Nr. 10).

Da sich die Frage der Anwendbarkeit des Fristenstillstandes bei der
vorliegenden Rechtslage im Kanton Zürich nach kantonalem Recht bestimmt, ist,
wie erwähnt, zur Zeit ohne Belang, ob die Fristenstillstandsbestimmungen nach
ATSG auf die Beschwerdefrist anwendbar sind oder nicht. Daher erübrigt sich,
den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Entscheid des EVG abzuwarten. Da es
sich bei dem von der Beschwerdegegnerin vor EVG angefochtenen Entscheid
sodann um einen solchen des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau handelt,
wäre der Entscheid des EVG selbst dann ohne Belang für die hier in Frage
stehende Rechtslage, wenn auch dort die Anwendbarkeit der kantonalen
Vorschriften in Frage stünde.

3.2  Da sich die dreimonatige Frist des neuen Art. 106 UVG nach der
Rechtslage im Kanton Zürich nach wie vor ohne Anwendung des
Fristenstillstands bemisst, erfolgte die vorliegende Beschwerde verspätet."
Die Vorinstanz führt weiter aus, dass die Frist bereits nach den weniger
strengen Voraussetzungen des kantonalen Rechts zur Wiederherstellung
(leichtes oder kein Verschulden) nicht wiederhergestellt werden kann. Das
kantonale Gericht liess in der Folge offen, ob und inwieweit Art. 41 ATSG
aufgrund des Verweises von Art. 60 Abs. 2 ATSG anwendbar sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin pflichtet der Vorinstanz insofern bei, als
gestützt auf Art. 60 Abs. 2 ATSG ausdrücklich der Fristenstillstand greifen
würde, wenn das ATSG anwendbar wäre. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richte
sich dagegen, dass während einer Übergangsfrist von fünf Jahren weiterhin die
kantonalen Vorschriften zur Anwendung gelangten. Im Einzelnen wird wie folgt
argumentiert:
Sinn und Zweck des ATSG sei es, die bis anhin unterschiedlichen und
nacheinander entwickelten Sozialversicherungsgesetze miteinander zu
koordinieren, indem Grundsätze im Sozialversicherungsrecht definiert, ein
einheitliches Sozialversicherungsverfahren festgelegt und die Rechtspflege
geregelt werde. Wenn nun Art. 82 Abs. 2 ATSG zur Anwendung gelangen würde,
ergäbe dieses vereinheitlichte Gesetz wieder eine Zersplitterung auf die
Kantone, was 26 verschiedene Anwendungsmöglichkeiten und Anpassungszeitpunkte
zulassen würde. Das würde die Anwendung der Sozialversicherungsgesetze nicht
vereinfachen, sondern verschlimmern, was bestimmt nicht die Absicht des
Gesetzgebers bei der Einführung des ATSG gewesen sei. Sonst würde dies
bedeuten, dass das ATSG gesamthaft effektiv erst im Jahr 2008 in Kraft treten
könnte.
Zudem bestehe keine abstrakte Normenregelung. Ein Kanton könne nicht
bestimmen, wann Bundesrecht in Kraft treten soll, wozu nach Art. 84 Abs. 2
ATSG ausdrücklich der Bundesrat zuständig sei. Werde jedoch Art. 82 Abs. 2
ATSG umgesetzt, so könnten durch die Verzögerungen in der Anpassung der
kantonalen Vorschriften die Anwendungen der Rechtspflege durch die Kantone
bestimmt werden, was bundesrechtlich nicht zulässig sei. Zudem gehe das
übergeordnete Bundesrecht dem kantonalen Recht vor. Da es im Übrigen möglich
gewesen sei, sämtliche bundesrechtlichen Sozialversicherungsgesetze per 1.
Januar 2003 den gegebenen Umständen anzupassen, sei es als grobfahrlässig zu
werten, wenn die Kantone diesen Bestimmungen nicht zeitgerecht hätten Folge
leisten können.
Frühere Entscheide der Vorinstanz zum Fristenstillstand bei dreimonatigen
Fristen seien nicht mehr massgebend. Es sei vielmehr zu prüfen, ob die
Bestimmungen des ATSG, die einen Fristenstillstand auch für nach Monaten
bestimmte Fristen vorsehen, anwendbar seien oder nicht. Seit dem 1. Januar
2003 bestünden neue Normen, welche das GSVGer schwer verletze, indem nicht
alle Kantonseinwohner gleich behandelt würden, was die Vorinstanz verkannt
habe.
In der Rechtsmittelbelehrung müsse die grundsätzliche Bestimmung nicht
angezeigt werden. Sofern jedoch eine Ausnahme bestehe, sei diese analog dem
Zivilprozessrecht den Parteien anzuzeigen, was in § 13 GSVGer ebenfalls
festgelegt sei ("Diese Fristen werden den Parteien angezeigt"). Diesbezüglich
halte das Gerichtsverfassungsgesetz in § 140 Abs. 1 die grundsätzlichen
Gerichtsferien fest. Vorbehalten blieben die Ausnahmefälle in Abs. 2. Sodann
lege Abs. 3 fest, dass den Parteien angezeigt werde, wenn eine Frist während
der in Abs. 1 genannten Zeit trotzdem laufe. Im Einspracheentscheid der SUVA
vom 7. April 2003 seien in der Rechtsmittelbelehrung lediglich die Dauer der
Frist und das zuständige Gericht erwähnt. Sodann könne davon ausgegangen
werden, dass der Grundsatz gültig sei, wonach gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG
sämtliche Fristen neu während den genannten Zeiten still stünden. Wäre dies
nicht der Fall, sei unter einer Übergangsregelung resp. der Anwendung einer
kantonalen Bestimmung eine Ausnahme zu verstehen, welche bereits im
Einspracheentscheid den Parteien hätte angezeigt werden müssen.
Die Notwendigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Tatsache, dass
drei involvierte Parteien je unterschiedliche Bestimmungen anwendeten,
bezeuge, dass momentan die diversen in sich greifenden und voneinander
abweichenden resp. in ein anderes Gesetz verweisenden Bestimmungen eine
Rechtsunsicherheit schaffen würden. Diese sollte durch die Einführung des
ATSG jedoch beseitigt werden, weshalb Grundsätze definiert worden seien. Dass
von diesem Grundsatz nunmehr wiederum abgewichen werde, sei nicht
nachvollziehbar. Dies auch unter dem Aspekt, dass man zu Beginn des Jahres
berechtigterweise darauf hingewiesen habe, dass aus materiellrechtlicher
Sicht das ATSG noch nicht anwendbar sei, weil der Beurteilung jene
Rechtsnormen zu Grunde zu legen seien, die gegolten hätten, als sich der zu
den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht habe. Es sei
allerdings verkündet worden, dass die Rechtspflege sofort vereinheitlicht
werde, womit die betreffenden Sozialversicherungsgesetze ihre Bestimmungen
entsprechend angepasst hätten.
Zusammenfassend führt die Versicherte aus, es sei aufgrund der vorhandenen
Rechtsunsicherheit auf den Grundsatz des ATSG abzustellen, dass die mangelnde
Rechtsmittelbelehrung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden
könne und die Vorinstanz deshalb die eingereichte Beschwerde materiell zu
prüfen habe, da die Beschwerde innert der Frist des Art. 38 Abs. 4 ATSG
erhoben worden sei.

3.3 Die SUVA lässt sich vernehmen, dass Art. 82 Abs. 2 ATSG als
Übergangsbestimmung keinen Sinn mache, wenn abweichende kantonale
Vorschriften mit dem In-Kraft-Treten des ATSG automatisch aufgehoben worden
wären. Art. 61 Abs. 1 ATSG halte fest, dass sich das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich nach kantonalem Recht richte.
Die Berechnung einer nach eidgenössischem Recht festgelegten Frist gehöre zu
den Rechtspflegebestimmungen des kantonalen Rechts. Sie seien innert der
Übergangsfrist anzupassen und würden ohne Gesetzesänderung weiter gelten. Die
Argumentation der Vorinstanz überzeuge. Auch unter dem Aspekt des Vorbehaltes
des kantonalen Rechts und nicht nur unter Berücksichtigung von Art. 106 UVG
sei daher die vorinstanzliche Beschwerde verspätet eingereicht worden.

4.
4.1 Das UVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung kannte im Gegensatz zu Art.
96 AHVG (in Kraft bis Ende 2002), welcher die Art. 20 bis 24 VwVG anwendbar
erklärte, keine Vorschrift, wonach die Bestimmungen über die Fristen gemäss
VwVG auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 108 UVG anwendbar
seien. Insbesondere fand die mit der Revision des OG vom 4. Oktober 1991 auf
den 15. Februar 1992 in Kraft getretene Bestimmung des Art. 22a VwVG über den
Fristenstillstand im Verwaltungsverfahren auf das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren nach UVG keine Anwendung (RKUV 1994 Nr. U 194 S. 208).
Anderseits schloss das UVG die Anwendung kantonalrechtlicher
Fristenstillstandsbestimmungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht
aus (BGE 116 V 265). Es war somit bisher den Kantonen anheimgestellt, ob sie
für das Beschwerdeverfahren nach Art. 108 UVG Gerichtsferien vorsehen wollten
oder nicht (SVR 1998 UV 10 S. 26 Erw. 2a).

4.2 Der Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 ATSG ist insoweit klar, als Gegenstand
der übergangsrechtlichen Ordnung bisherige kantonalrechtliche Bestimmungen
zur Rechtspflege sind und sich die Übergangsfrist auf die Art. 56 bis 61 ATSG
bezieht (Kieser, a.a.O., N 14 zu Art. 82). Davon erfasst ist daher auch Art.
60 ATSG über die Beschwerdefrist, der in Abs. 2 die Art. 38 bis 41 ATSG für
sinngemäss anwendbar erklärt. Art. 38 Abs. 4 ATSG normiert, wann gesetzliche
oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still
stehen. Die primäre Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG liegt darin, dass die
kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften über den 1. Januar 2003 hinaus
Geltung beanspruchen dürfen und dass sich das Beschwerdeverfahren bis zur
Änderung der kantonalen Gerichtsorganisation, spätestens bis 31. Dezember
2007, nach kantonalem Verfahrensrecht richtet. Darin erschöpft sich nun
allerdings die Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht, denn mit dieser Norm
wird auch die intertemporalrechtliche Anwendbarkeit der
Rechtspflegebestimmungen der Art. 56 ff. ATSG entsprechend eingeschränkt, und
zwar in dem Masse, als es den Kantonen erlaubt wird, gestützt auf Art. 82
Abs. 2 ATSG an ihren - allenfalls mit den Rechtspflegebestimmungen des ATSG
kollidierenden - Verfahrensnormen festzuhalten (vgl. auch Urteil D. vom 26.
November 2003, I 371/03, Erw. 1.1, hinsichtlich Parteientschädigung).

Es stellt sich nun die Frage, was unter "bisherigen kantonalen Vorschriften"
("les dispositions cantonales en vigueur", "le prescrizioni cantonali in
vigore precedentemente") über die Rechtspflege im Sinne des Art. 82 Abs. 2
Satz 2 ATSG zu verstehen ist. Diese umfassen nicht nur bisherige positive,
sondern auch negative kantonale Regelungen, da es sich in beiden Fällen um
bisherige kantonale Vorschriften handelt, unabhängig davon, ob ein
Rechtsinstitut gesetzlich normiert ist oder nicht. Denn ein Kanton kann ein
Rechtsinstitut in der Weise regeln, dass er es positiv im Gesetzestext
vorsieht oder ausschliesst oder dass er es im Erlass gar nicht erwähnt,
welche negative Regelung zu einer Nichtanwendbarkeit dieses Institutes führt.
Da der Kanton Zürich für die nach Monaten bestimmten Fristen bis Ende 2004
keine Regelung des Fristenstillstandes kannte - mithin eine negative Regelung
aufwies - und ihm von Gesetzes wegen fünf Jahre zustanden, um den in Art. 60
Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ATSG auch für solche Fristen
vorgesehenen Fristenstillstand einzuführen, gilt diese (negative) Regelung
spätestens bis Ende Dezember 2007 resp. bis zur vorher erfolgten Einführung
des Fristenstillstandes auch für die nach Monaten bestimmten Fristen auf
Januar 2005 hin. So ist in BGE 130 V 324 Erw. 2.1 in einem Streitfall über
die Erläuterung kantonaler Urteile denn auch festgehalten worden, das
Verfahrensrecht des Kantons Zürich genüge bereits heute den vom ATSG
aufgestellten Minimalanforderungen an die kantonalen Beschwerdeverfahren. Ein
weiterer Anhaltspunkt in dieser Richtung ergibt sich auch aus den Materialien
(vgl. dazu BGE 130 V 476 Erw. 6.5.1), hält doch der Bericht der Kommission
des Ständerates vom 27. September 1990 fest, dass bis "zur Neufassung der
kantonalen Vorschriften ... Beschwerden nach bisherigem Recht behandelt"
werden (BBl 1991 II 271; Sonderdruck S. 87), während sich sowohl der
Bundesrat in seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August 1994 (vgl. BBl
1994 V 962; Sonderdruck S. 42) wie auch die Kommission des Nationalrats für
soziale Sicherheit und Gesundheit im Bericht vom 26. März 1999 (vgl. BBl 1999
V 4671; Sonderdruck S. 149) dazu nicht geäussert haben. Die Aussage im
Bericht der Kommission des Ständerates ist allerdings insofern zu
relativieren, als darin für die neu zu regelnden Verfahrensbestimmungen
allein auf die Art. 63 und 67 des VE-ATSG (entsprechend Art. 57 und 61 ATSG)
verwiesen wird; wäre allerdings beabsichtigt gewesen, nur diese beiden
Bereiche des vorinstanzlichen Verfahrens der Übergangsfrist des Art. 90
VE-ATSG resp. des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu unterwerfen, hätte dies einerseits
im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden und andererseits wäre im Bericht
der Kommission auch begründet worden, weshalb nicht alle, sondern nur
bestimmte Normen des vorinstanzlichen Verfahrens der Übergangsfrist zu
unterstellen seien.

4.3 Die Argumente der Versicherten, welche für die Anwendung des ATSG und
seiner Bestimmungen zum Fristenstillstand plädiert (vgl. Erw. 3.2 hievor),
dringen nicht durch. Art. 82 Abs. 2 ATSG räumt dem kantonalen Gesetzgeber für
die Anpassung an das ATSG eine Übergangsfrist von fünf Jahren ein, kantonale
Bestimmungen, die mit Bundesrecht (insbesondere mit Art. 60 und 61 ATSG)
nicht vereinbar sind, anzupassen (vgl. Erw. 4.2 hievor). Mit dieser einzigen
verfahrensrechtlichen Übergangsbestimmung hat sich der Gesetzgeber für eine
kantonal unterschiedliche Verfahrensordnung während längerer Zeit
entschieden. Er hat damit insbesondere auch in Kauf genommen, dass der
Fristenstillstand in der Sozialversicherungsrechtspflege je nach kantonaler
Verfahrensordnung unterschiedlich ausfällt. Es geht nicht darum, dass die
Kantone damit befugt wären, über das In-Kraft-Treten des Bundesrechts zu
bestimmen, denn spätestens am 1. Januar 2008 müssen die kantonalen Regelungen
an das ATSG angepasst worden sein; der Bundesgesetzgeber hat die
intertemporalrechtliche Weichenstellung in Art. 82 Abs. 2 ATSG vorgenommen.
Das ATSG ist zwar darauf angelegt, dass formelle Bestimmungen (z.B. für das
Verwaltungsverfahren) grundsätzlich sofort in Kraft treten, jedoch besteht
eine Ausnahme in Art. 82 Abs. 2 ATSG, welche für das Rechtspflegeverfahren
zwingend ist, auch wenn damit während der Übergangszeit das angestrebte Ziel
der Rechtseinheit (noch) nicht erreicht wird. Die Argumentation mit "Sinn und
Zweck" des ATSG ist in diesem Zusammenhang untauglich, weil dieses
Auslegungselement im intertemporalrechtlichen Kontext nicht mit der
Wünschbarkeit einer einheitlichen Regelung der Fristberechnung inkl.
Fristenstillstand gleichgesetzt werden darf (vgl. BGE 116 V 270 Erw. 5a).

Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, nach § 13 GSVGer
seien die Fristen den Parteien in der Rechtsmittelbelehrung anzuzeigen, ist
darauf hinzuweisen, dass diese kantonale Regelung die SUVA als eidgenössische
Institution nicht bindet, da sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens - zu
welchem auch der Erlass des Einspracheentscheides gehört - nicht dem
kantonalen Recht unterworfen ist. Ob dies bei einer kantonalen Behörde - wie
z.B. der IV-Stelle - anders ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.

4.4 § 13 Abs. 3 GSVGer in der bis Ende 2004 geltenden Fassung unterwirft
lediglich die nach Tagen bestimmte Frist dem Fristenstillstand. Daraus hat
sich eine konstante zürcherische und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
geschützte Praxis entwickelt, dass Monatsfristen wie diejenige von drei
Monaten gemäss Art. 106 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2002 gültigen Fassung dem
Regime des Fristenstillstandes nicht unterworfen sind (SVR 1998 UV Nr. 10 S.
27 Erw. 2c). Diese negative Regelung hat längstens bis Ende 2007 resp. bis
zur vorher erfolgten Einführung des Fristenstillstands für Monatsfristen
Bestand (vgl. Erw. 4.2 f. hievor). Deshalb ist die vorinstanzliche Beschwerde
offensichtlich verspätet eingereicht worden und das kantonale Gericht zu
Recht darauf nicht eingetreten.

5.
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Sistierung dieses
Verfahrens bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts über
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA gegen einen Zwischenentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau. Das Urteil in jener Sache braucht
nicht abgewartet zu werden, weshalb es nicht zweckmässig ist, das vorliegende
Verfahren auszusetzen (Art. 135 und 40 OG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
BZP). Der Eventualantrag ist deshalb abzuweisen.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Ausgang des Prozesses sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).

Die SUVA als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 26. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: