Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 307/2003
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U 307/03

Urteil vom 19. August 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari,
Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz, Casinoplatz 8,
3000 Bern,

gegen

1. W.________,

2. H.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Thomas Müller, Freienhofgasse 10, 3600
Thun,
3. Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37, 3612 Steffisburg,
Beschwerdegegner

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 15. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene W.________ lebt im Konkubinat mit H.________ und besorgt
den gemeinsamen Haushalt. Am 1. Januar 1999 schlossen die Konkubinatspartner
einen ab diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitsvertrag. Darin vereinbarten sie,
dass W.________ von H.________ für die Übernahme des auf ihn entfallenden
Anteils der Haus- und Gartenarbeit, entsprechend einem Pensum von 20 % resp.
8 Wochenstunden, ein monatliches Gehalt von Fr. 1400.- brutto bezieht. Am 6.
Dezember 2000 meldete sich H.________ unter Hinweis auf diesen Sachverhalt
bei der AHV an, worauf er rückwirkend ab 1. Januar 1999 als
Hausdienstarbeitgeber erfasst wurde (Bestätigung AHV-Zweigstelle T.________
vom 28. September 2001). Am 6. März 2001 stellte H.________ als Arbeitgeber
(Betriebsart "Haushalthilfe Privathaushalt") bei der "Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft" (nachstehend: Mobiliar) Antrag auf Abschluss eines
Vertrages über die obligatorische Versicherung UVG gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen bei sofortigem Vertragsbeginn. Die Mobiliar
entsprach diesem Antrag und stellte am 2. Mai 2001 die Police Nr. X.________
aus, welche am 9. Mai 2001 an H.________ und W.________ versandt wurde.

Am 13. April 2001 erlitt W.________ einen ersten und am 23. Juni 2001 einen
zweiten Zeckenbiss. Als Folge dieser Ereignisse wurde von ärztlicher Seite
eine mit Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit verbundene
Borreliose diagnostiziert. Den ersten Zeckenbiss vom 13. April 2001 meldete
H.________ der Mobiliar am 13. Januar 2002 als Unfall. Mit Verfügung vom 16.
April 2002 verneinte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht für das
Ereignis und erklärte den Versicherungsvertrag rückwirkend per 6. März 2001
als aufgehoben mit der Begründung, W.________ sei als Konkubinatspartnerin
von der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen. Daran hielt die
Mobiliar auf die von W.________ und H.________ gemeinsam sowie von der
Krankenkasse Steffisburg, als obligatorischer Krankenversicherer der
W.________, erhobenen Einsprachen hin fest. Sie führte dabei zusätzlich an,
der Versicherungsvertrag wäre ohnehin erst mit der Zustellung der Police vom
2. Mai 2001 und somit nach dem gemeldeten Zeckenbiss vom 13. April 2001
zustande gekommen, was eine Leistungsberechtigung gegenüber der Mobiliar
selbst bei Geltung des Versicherungsobligatoriums für W.________ ausschlösse
(Einspracheentscheide vom 8. August 2002).

B.
Hiegegen erhoben W.________ und H.________ einerseits und die Krankenkasse
Steffisburg anderseits je Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
vereinigte die beiden Verfahren. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2003 hiess es
die Rechtsmittel insoweit gut, als es, den obligatorischen
Unfallversicherungsschutz für W.________ und das Bestehen der
Versicherungsdeckung bei der Mobiliar bei Eintritt des Schadenereignisses vom
13. April 2001 bejahend, den Unfallversicherer verpflichtete, den Anspruch
der Versicherten auf die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu prüfen und
darüber zu verfügen. Auf weitere Beschwerdeanträge (betreffend den zweiten
Zeckenbiss vom 23. Juni 2001 und die eventualiter geltend gemachte Aufnahme
in die freiwillige Versicherung nach UVG) trat es nicht ein.

C.
Die Mobiliar führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei das Leistungsbegehren
betreffend Unfallereignis von W.________ vom 13. April 2001 abzuweisen.

W.  ________ und H.________ schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Krankenkasse Steffisburg lässt sich mit
demselben Antrag vernehmen, ohne sich weiter zur Sache äussern. Das Bundesamt
für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, beantragt, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass zwar ein
UVG-Vertrag zwischen der Mobiliar und H.________ zustande gekommen, indessen
W.________ als Konkubinatspartnerin in dieser Eigenschaft nicht obligatorisch
unfallversichert sei.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 mit der zugehörigen
Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit diesen
Erlassen sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 8. August 2002)
eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall die bis zum 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
Dies hat das kantonale Gericht richtig erkannt.

2.
Im Streite steht, ob W.________ für den als Unfall gemeldeten Zeckenbiss vom
13. April 2001 und dessen Folgen bei der Mobiliar obligatorisch
unfallversichert ist. Der Beschwerde führende Unfallversicherer verneint dies
und damit seine Leistungspflicht aus dem besagten Ereignis. Zur Begründung
führt er zum einen an, W.________ sei für die als Partnerin eines
Konkubinates geleistete Haushaltarbeit von der obligatorischen
Unfallversicherung ausgeschlossen. Das gilt es als Erstes zu prüfen. Denn
trifft dieses Rechtsverständnis zu, ist offen zu lassen, ob das
Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Unfallversicherer
rechtsgültig und rechtzeitig in dem Sinne zustande gekommen ist, dass das
Ereignis vom 13. April 2001 davon erfasst wird. Dies wird von der Mobiliar
ebenfalls verneint.

3.
3.1 Obligatorisch versichert sind nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981
über
die Unfallversicherung (UVG) die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer,
einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie
der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen (Art. 1 [seit 1.
Januar 2003: Art. 1a bei unverändertem Inhalt] Abs. 1 UVG).

Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in
einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der
Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende
Familienmitglieder, unregelmässig Beschäftigte und Arbeitnehmer
internationaler Organisationen und ausländischer Staaten (Art. 1 [seit 1.
Januar 2003: Art. 1a bei unverändertem Inhalt] Abs. 2 UVG). Von dieser
Befugnis hat der Bundesrat auf dem Verordnungsweg Gebrauch gemacht. Von
Interesse ist hier der mit "Ausnahmen von der Versicherungspflicht"
überschriebene Art. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV) und dabei namentlich Abs. 1 lit. g dieser
Bestimmung. Danach sind Konkubinatspartnerinnen und -partner, die in dieser
Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind, nicht obligatorisch versichert.

3.2  Nach dem Verständnis des kantonalen Gerichts gelangt der in Art. 2 Abs.
1
lit. g UVV vorgesehene Ausschluss vom Versicherungsobligatorium nicht zur
Anwendung, wenn eine im Konkubinat lebende Person für Arbeiten entschädigt
wird, welche über die in einem Konkubinatsverhältnis üblicherweise zu
erbringenden Leistungen hinausgehen. Darunter sollen namentlich Leistungen
fallen, die von einer Konkubinatspartnerin resp. einem Konkubinatspartner für
den andern resp. die andere aufgrund eines zwischen den beiden geltenden
Arbeitsvertrages gegen einen vereinbarten Lohn entrichtet werden.

3.3  Die Beschwerdeführerin erachtet diese Auslegung von Art. 2 Abs. 1 lit. g
UVV für falsch. Das Bundesamt für Gesundheit schliesst sich ihrer Auffassung
an und führt aus, die Verordnungsbestimmung sei geschaffen worden, um jene
Personen, welche in der AHV als erwerbstätig erfasst werden und deren Arbeit
in der Haushaltführung im Konkubinat besteht, von der obligatorischen
Unfallversicherung auszunehmen. Dies liege darin begründet, dass der Nachweis
der entsprechenden Tätigkeit kaum zu erbringen sei und einen Eingriff in die
Privatsphäre der betreffenden Personen bedinge. Die Art der Entschädigung
unter den Konkubinatspartnern dürfe nicht über eine allfällige
UVG-Entschädigungspflicht entscheiden, da dadurch die Rechtssicherheit nicht
mehr gewährleistet wäre und dem Abschluss fiktiver Arbeitsverträge Vorschub
geleistet würde. Auch bestehe die Gefahr, dass die Betroffenen erst nach
einem Unfall Prämien bezahlten, um in den Genuss der vom UVG vorgesehenen
Leistungen zu gelangen. Alleine der Umstand, dass an Stelle von oder
zusätzlich zu Kost und Logis ein Lohn bezahlt werde, könne daher nicht
entscheidend dafür sein, ob Konkubinatspartner obligatorisch unfallversichert
seien.

3.4  Gemäss Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. g UVV sind von der
Versicherungspflicht ausgenommen "Konkubinatspartnerinnen und -partner, die
in dieser Eigenschaft AHV-beitragspflichtig sind". Wer damit gemeint ist,
ergibt sich aus dem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund der Bestimmung.

3.4.1  Art. 2 Abs. 1 lit. g UVV wurde mit der am 1. Januar 1998 in Kraft
getretenen UVV-Revision vom 15. Dezember 1997 (AS 1998 151) neu aufgenommen.
Eine wesentliche Zielsetzung der - noch verschiedene weitere
Ausführungsbestimmungen beschlagenden - Revision bildete die Verbesserung der
Koordination mit den anderen Sozialversicherungen, namentlich auch bei der
Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs (RKUV 1998 S. 71). Der Bundesrat
entschied sich, hiefür in den Ausführungsbestimmungen zum UVG direkt auf die
AHV-Gesetzgebung zu verweisen (Erläuterungen zur Änderung der UVV, in: RKUV
1998 S. 87). Als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 (resp. seit 1. Januar 2003:
Art. 1a) Abs. 1 UVG gilt demnach, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit
im Sinne der Bundesgesetzgebung über die AHV ausübt (Art. 1 UVV in der seit
1. Januar 1998 geltenden Fassung). Die von diesem Grundsatz abweichenden
Ausnahmen und Sonderfälle sind in den Art. 1a und 2 UVV abschliessend genannt
(Erläuterungen zu Änderung der UVV, in: RKUV 1998 S. 87). Die Ausnahmefälle
wurden bei der Verordnungsrevision vom 15. Dezember 1997 mit den in Art. 2
Abs. 1 lit. f, g und h UVV genannten Personengruppen ergänzt. Dabei handelt
es sich um Personen, "die aus praktischen und konzeptionellen Überlegungen
nicht mit Arbeitnehmern gleichzustellen sind, obwohl sie AHV-rechtlich als
Unselbstständigerwerbende erfasst werden" (Erläuterungen zur Änderung der UVV
in: RKUV 1998 S. 88). Es ging dem Verordnungsgeber dabei nicht um Personen,
welche eine Erwerbstätigkeit ausüben und deswegen der AHV-Beitragspflicht
unterstehende Arbeitnehmer (im Sinne von Art. 1 UVV in Verbindung mit Art. 1
[seit 1. Januar 2003: Art. 1a] Abs. 1 UVG) darstellen, also diesen nicht
lediglich gleichgestellt sind. Gemeint kann mit den revisionsweise neu der
Ausnahmeregelung unterstellten Personen vielmehr nur sein, wer keine
Erwerbstätigkeit ausübt und dennoch AHV-beitragsrechtlich als
unselbstständigerwerbend behandelt wird.

3.4.2  Wer als Konkubinatspartnerin oder -partner zu diesen Personen zählt,
ist im Lichte des Rechtsverständnisses zu sehen, welches zur Zeit der
UVV-Revision vom 15. Dezember 1997 herrschte. Danach wurde die im Konkubinat
lebende Person, welche den gemeinsamen Haushalt besorgt und hiefür mit
Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) sowie allenfalls zusätzlich
einem Taschengeld entschädigt wird, AHV-beitragsrechtlich als
unselbstständigerwerbend betrachtet, auch wenn sie keiner Erwerbstätigkeit
nachging (BGE 116 V 177, 110 V 1; SVR 1995 AHV Nr. 52 S. 143; ZAK 1990 S.
427, 1988 S. 508). Die so umschriebene Personengruppe ist unter "in dieser
Eigenschaft AHV-beitragspflichtig" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. g UVV zu
verstehen und nach dieser Bestimmung vom UVG-Versicherungsobligatorium
ausgenommen.
An diesem Verständnis von Art. 2 Abs. 1 lit. g UVV hat sich mit der
zwischenzeitlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht vorgenommenen
Praxisänderung, wonach die im Konkubinat lebende Person, welche
ausschliesslich den gemeinsamen Haushalt führt und dafür vom Partner resp.
der Partnerin Kost und Logis sowie allenfalls zusätzlich ein Taschengeld
erhält, beitragsrechtlich als nichterwerbstätig gilt (BGE 125 V 205), nichts
geändert. Nicht von dieser Verordnungsbestimmung erfasst wird somit die im
Konkubinat lebende Person, welche einer Erwerbstätigkeit nachgeht und
deswegen als Arbeitnehmer der AHV-Beitragspflicht untersteht. Das gilt
entgegen dem Verständnis von Beschwerdeführerin und Bundesamt auch, wenn die
Erwerbstätigkeit in der Haushaltführung im Konkubinat besteht, für diese
Tätigkeit mithin im Rahmen eines Arbeitsvertrages ein Lohn ausgerichtet wird.
Wollte man die innerhalb des Konkubinatsverhältnisses erwerbstätigen Personen
ebenfalls nicht dem UVG-Versicherungsobligatorium unterstellen, müssten die
Rechtsgrundlagen, welche die Ausnahmefälle regeln, entsprechend geändert
werden.

3.5
3.5.1Die Beschwerdeführerin begründet ihre abweichende Auffassung  namentlich
damit, das Konkubinat stelle eine nicht teilbare Rechtsbeziehung dar und
schliesse als Verhältnis unter gleichberechtigten Partnern per definitionem
die Annahme eines Arbeitsvertrages aus.

Der Einwand ist nicht stichhaltig. Die eheähnliche Gemeinschaft, das
Konkubinat, ist im ZGB nicht geregelt (BGE 125 V 207 Erw. 3b, 121 V 128 Erw.
2c/cc; Urteil K. vom 14. Juli 2004 Erw. 3.1, U 104/03). Den Partnern des
Konkubinates steht es frei, die Beziehungen unter sich durch vertragliche
Vereinbarungen zu bestimmen und damit die von ihnen gewünschten gegenseitigen
Rechte und Pflichten verbindlich vorzusehen (BGE 129 I 6 Erw. 3.2.4; Urteil
K. vom 14. Juli 2004 Erw. 3.2, U 104/03). Insbesondere ist es ihnen entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, die von der einen Seite
für die andere verrichteten Tätigkeiten arbeitsvertraglich zu regeln, wobei
in Ermangelung eines förmlichen Vertrages gegebenenfalls auch die
arbeitsvertragliche Abschlussvermutung nach Art. 320 Abs. 2 OR zur Anwendung
gelangen kann. Dass ein Arbeitsvertrag ein Subordinationsverhältnis zwischen
Arbeitgeber und -nehmer voraussetzt, steht dem nicht entgegen (vgl. BGE 109
II 228; Pra 2000 Nr. 47 S. 268). Es besteht auch kein begründeter Anlass, die
Tätigkeit der Haushaltsführung im Konkubinat anders zu behandeln.

3.5.2  Die vom Bundesamt geäusserten Bedenken können ebenfalls nicht geteilt
werden. Voraussetzung für die Versicherungspflicht der den Haushalt führenden
Konkubinatspartner ist, dass ein Arbeitsvertrag nach OR zustande gekommen ist
und ein AHV-pflichtiger Lohn ausbezahlt wird. Es ist nicht ersichtlich, wie
bei diesen Verhältnissen eine Versicherungsdeckung nach einem Unfallereignis
herbeigeführt werden könnte. Die Situation unterscheidet sich insofern nicht
wesentlich von Arbeitsverhältnissen ausserhalb von Konkubinaten. Sodann
verdient offenbarer Rechtsmissbrauch, wie er etwa in fiktiven
Arbeitsverträgen zu sehen wäre, ohnehin keinen Schutz (Art. 2 ZGB).

3.5.3  In ähnlichem Zusammenhang zu sehen ist der Hinweis der
Beschwerdeführerin auf Art. 13 Abs. 1 UVV. Danach sind nur diejenigen
Teilzeitbeschäftigten, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber
mindestens acht Stunden beträgt, auch gegen Nichtberufsunfälle (nebst den
Berufsunfällen) versichert.

Im vorliegenden Fall ist eine wöchentliche Arbeitszeit von acht Wochenstunden
vereinbart. Insofern ist für das Bestehen der Versicherungsdeckung die
Unterscheidung zwischen Berufs- und Nichtberufsunfällen erlässlich. In Fällen
mit geringeren Wochenarbeitszeiten hingegen kann sich tatsächlich die Frage
stellen, ob ein Unfall bei der bar entlöhnten Arbeit eingetreten und damit -
als Berufsunfall - versichert ist. Den dadurch hervorgerufenen
Abgrenzungsschwierigkeiten wird vorteilhafterweise dadurch zu begegnen sein,
dass die gegen Lohn entrichteten Haushaltsarbeiten von den
Konkubinatspartnern und Arbeitsvertragsparteien möglichst genau umschrieben
werden. Das empfiehlt sich namentlich auch vor dem Hintergrund, dass der
leistungsbegründende Sachverhalt - beispielsweise der Eintritt eines Unfalles
bei der Arbeit - vom Leistungsansprecher im Rahmen seiner
Mitwirkungspflichten darzutun ist, soweit nicht der vom Versicherungsträger
und im Beschwerdefall vom Gericht zu beachtende Untersuchungsgrundsatz greift
(BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 53
und Art. 55 UVV und zur Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers Art. 56 UVV). Ein
Absehen von der Versicherungspflicht hingegen lässt sich mit der besagten
Abgrenzungsproblematik, welche im Übrigen mutatis mutandis auch bei den
mitarbeitenden Familiengliedern mit oder ohne Barlohn (vgl. Art. 2 Abs. 1
lit. a UVV) besteht, nicht begründen.

3.6  Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass arbeitsvertragliche
Vereinbarungen zwischen den Konkubinatspartnern auch über die Haushaltführung
zulässig sind und die Unterstellung der Arbeitnehmerseite unter das
UVG-Versicherungsobligatorium zur Folge haben.

3.7  Auf die konkret gegebenen Verhältnisse bezogen erhebt die
Beschwerdeführerin weiter den Einwand, der Arbeitsvertrag zwischen H.________
und W.________ sei fiktiv.

Es bestehen indessen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die
Konkubinatspartner die arbeitsvertragliche Regelung der Haushaltbesorgung
nicht ernsthaft gewollt, sondern zwecks Unterstellung von W.________ unter
das UVG-Versicherungsobligatorium vorgetäuscht haben. Gegen diese Annahme
spricht namentlich auch, dass sich H.________ vor der Antragsstellung beim
Unfallversicherer unter Hinweis auf den für die Haushaltarbeiten
ausgerichteten Lohn bei der AHV gemeldet hatte und in der Folge - wenn auch
mit Verzögerung - rückwirkend ab Arbeitsvertragsbeginn als Arbeitgeber
erfasst und damit der Pflicht zur Entrichtung der paritätischen AHV-Beiträge
unterstellt worden war. Wohl erfolgte die Anmeldung bei der AHV erst im
Dezember 2000 und damit fast zwei Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrages
vom 1. Januar 1999. H.________ legt aber glaubwürdig dar, dass er bis zu
diesem Zeitpunkt in guten Treuen davon ausgegangen war, diesen Schritt nicht
unternehmen zu müssen.

4.
Nach dem Gesagten untersteht W.________ in Bezug auf ihre arbeitsvertraglich
geregelte Besorgung des Konkubinatshaushaltes dem
UVG-Versicherungsobligatorium. Zu prüfen bleibt, ob die Mobiliar als für das
Ereignis vom 13. April 2001 zuständiger obligatorischer Unfallversicherer zu
betrachten ist.

4.1  Die Mobiliar bestreitet dies mit Hinweis auf Art. 9 des Bundesgesetzes
vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG). Gemäss dieser
Bestimmung ist ein Versicherungsvertrag - unter bestimmten Vorbehalten -
nichtig, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung die Gefahr
bereits weggefallen oder das befürchtete Ereignis schon eingetreten war. In
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiezu weiter ausgeführt, entscheidend
für das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages sei nach Art. 1 VVG in
Verbindung mit Art. 1 OR der Zeitpunkt, in welchem die Annahmeerklärung des
Versicherers beim Versicherungsnehmer eintreffe. Der fragliche Zeckenbiss
habe sich am 13. April 2001 ereignet, mithin vor dem Vertragsabschluss,
welcher erst durch Zustellung der am 9. Mai 2001 der Post übergebenen Police
erfolgt sei. Damit sei der Vertrag im Sinne von Art. 9 VVG nichtig.

4.2  In diesem Zusammenhang beanstandet die Beschwerdeführerin zusätzlich,
das
kantonale Gericht habe sich mit ihrem bereits vorinstanzlich geäusserten
Einwand betreffend Art. 9 VVG nicht auseinandergesetzt.

Diese, vorab zu behandelnde, formellrechtliche Rüge ist unbegründet. Das
kantonale Gericht ist gestützt auf eine Würdigung der aus seiner Sicht
massgeblichen Rechtsgrundlagen und Tatsachen zum Ergebnis gelangt, der
Versicherungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Mobiliar sei rechtsgültig und
mit Wirkung bereits ab 6. März 2001 zustande gekommen. Es hat damit die ein
anderes Verständnis zum Ausdruck bringenden Argumente der Mobiliar verworfen.
Die Motive hiefür sind im angefochtenen Entscheid in rechtsgenüglicher Form
dargelegt. Wenn die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf jedes
Begründungselement in den Rechtsschriften des Unfallversicherers im Detail
eingegangen ist, kann darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen
werden (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 126 I 102 f. Erw. 2b mit
Hinweisen; SVR 2003 AHV Nr. 17 S. 45 Erw. 3.1). Eine solche wäre
gegebenenfalls zu bejahen, wenn entscheidrelevante Vorbringen der
Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Erwägungen überhaupt keinen
Niederschlag gefunden hätten. Dies trifft nicht zu.

4.3  Die materiellrechtliche Argumentation der Beschwerdeführerin geht vom
Verständnis aus, das VVG gelte ohne weiteres auch für Verträge über die
Unfallversicherung nach UVG.

Das Bundesamt vertritt zu Recht eine andere Auffassung. Es entspricht der
ratio legis, den Vertrag über die Unfallversicherung nach UVG als
selbstständigen Vertrag im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen. Sowohl die
Versicherungsgesellschaften als auch die Krankenkassen, welche gemäss Art. 68
UVG als Versicherer zugelassen sind, sind Träger hoheitlicher Gewalt, da das
Gesetz ihnen die Befugnis einräumt, Verfügungen im Sinne des
Verwaltungsrechts zu erlassen. Sie schliessen als solche Träger ihre
Versicherungsverträge mit den Arbeitgebern ab und regeln Inhalte, die dem
öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Ihre Verträge lassen sich zwanglos als
besondere öffentlich-rechtliche Verträge nach UVG verstehen, welche weder an
das VVG noch an das KVG gebunden sind (Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 134 f.; vgl. vom selben Autor auch:
Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, Bern 1979, S. 258, und:
Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 218). Die
Regeln, denen die Versicherungsverträge nach UVG unterliegen, sind durch
Auslegung des UVG und, wo Gesetzeslücken bestehen, durch deren Füllung zu
bestimmen, wobei Regelungsinhalte übernommen werden können, die für
Versicherungsverträge im VVG oder im KVG festgelegt worden sind. Wie
allgemein bei öffentlich-rechtlichen Verträgen kommen ergänzend auch
Bestimmungen des OR zur Anwendung, z.B. jene über das Zustandekommen, die
Willensmängel, die Nichtigkeit usw. Bei der Übernahme der Regeln aus dem
Privatrecht oder auch aus dem öffentlichen Recht ist stets zu prüfen, ob sie
Sinn, Zweck und System des UVG entsprechen (Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, S. 135; vgl. vom selben Autor auch: Schweizerisches
Privatversicherungsrecht, S. 218). Maurer führt an anderer Stelle
(Bundessozialversicherungsrecht, 2. unveränderte Auflage, Basel 1994, S. 339)
aus, alle mit der Existenz des Versicherungsvertrages nach UVG
zusammenhängenden Fragen beurteilten sich nach dem VVG. Sollte der Autor
dabei davon ausgehen, das VVG sei entgegen den zuvor dargelegten Regeln
zumindest teilweise direkt anwendbar, könnte ihm indessen nicht gefolgt
werden.

4.4  Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber den Versicherungsantrag am 6.
März 2001 gestellt und sich für die Dauer von 14 Tagen als daran gebunden
erklärt. Die Mobiliar hat den Antrag vorbehaltlos angenommen. Ausdrücklich
hat sie dies dem Antragsteller zwar erst mit der Zusendung der vom 2. Mai
2001 datierten Police bestätigt. Es ist aber davon auszugehen, dass sie den
Antrag rechtzeitig annehmen wollte und sich die Annahmeerklärung aus
administrativen Gründen über die Bindungswirkung hinaus verzögert hat.
Ansonsten wäre die Zustellung der Police wiederum als Offerte des
Unfallversicherers zu verstehen, was von diesem nicht geltend gemacht wird
und nach Lage der Akten nicht dem Verständnis der Vertragsparteien entsprach.
Wenn sich die Mobiliar nun im Versicherungsfall dennoch darauf beruft, der
Versicherungsvertrag sei erst mit der Zustellung der Police zustande
gekommen, verstösst dies gegen Treu und Glauben (vgl. Maurer, Schweizerisches
Privatversicherungsrecht, a.a.O., S. 216 FN 444) und verdient keinen
Rechtsschutz.
Nach dem Gesagten ist der Versicherungsvertrag vor dem fraglichen Zeckenbiss
vom 13. April 2001 zustande gekommen und rechtswirksam geworden, weshalb der
angefochtene Entscheid zu Recht besteht. Weiterungen, namentlich zu den von
den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beantworteten Fragen der - analogen
- Anwendbarkeit des Art. 9 VVG, der Rückwirkung des Vertrags ab Datum der
Antragsstellung und der vorläufigen Versicherungsdeckung, erübrigen sich.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft hat den
Beschwerdegegnern W.________ und H.________ für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 19. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: