Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 304/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


U 304/03

Urteil vom 5. Februar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Durizzo

B.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra
Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 13. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1960, ist gelernter Maler, lebte seit 1989 in der
Schweiz und arbeitete seither in seinem angestammten Beruf. Am 26. Oktober
1993 erlitt er einen Autounfall, bei dem er sich Frakturen an der rechten
Kniescheibe (Patellatrümmerfraktur) sowie an der Speiche des rechten Armes
(Radiusfraktur) zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 7. November 2000
sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2000 eine Invalidenrente
auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu und hielt daran auch auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2001).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 13. Oktober 2003 ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei
die Erwerbsunfähigkeit ab 1. August 2000 auf 34 %, eventualiter auf
mindestens 22 % festzusetzen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine entsprechende Erwerbsunfähigkeitsrente auszurichten.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig ist letztinstanzlich nur noch die Höhe von Validen- und
Invalideneinkommen. Das kantonale Gericht hat richtig dargelegt, dass für die
Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität
erzielen könnte (Valideneinkommen), entscheidend ist, was sie im massgebenden
Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b
mit Hinweis), die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen hat
und daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung auszugehen ist (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen;
Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in:
Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 205). Zutreffend sind auch die
Ausführungen zu dem trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommen (Invalideneinkommen), zu dessen Ermittlung nach der
Rechtsprechung insbesondere dann, wenn der Versicherte - wie hier - nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat,
Tabellenlöhne beigezogen werden können (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb).

2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass Verwaltung und Vorinstanz
von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen seien. Gestützt auf die
Auskunft des vormaligen Arbeitgebers vom 12. Januar 1996 hätte dieses mit Fr.
58'500.- (13 x 4'500.-) im Jahr 1995 festgelegt werden müssen. Nach den
Berechnungen der Vorinstanz basierend auf den Lohnangaben der Unfallanzeige
vom 9. Dezember 1993 ergab sich demgegenüber für das Jahr 1995 ein solches
von 53'262.-. Der Einwand ist insofern zutreffend, als grundsätzlich auf die
Angaben vom 12. Januar 1996 abgestellt werden kann. Demnach hätte der
Beschwerdeführer zwar nicht 1995, aber im Jahr 1996 ("heute") Fr. 4'500.-
monatlich verdient. Allerdings wurde ihm gemäss diesem Fragebogen weder ein
13. Monatslohn noch eine Gratifikation ausgerichtet, sodass sich das
Jahreseinkommen nicht auf Fr. 58'500.-, sondern auf Fr. 54'000.- belaufen
hätte. Für das Jahr 2000 resultiert mit den Lohnerhöhungen 1998 (Fr. 650.-)
und 2000 (Fr. 1'040.-) gemäss Angaben des Malermeisterverbands Luzern und
Umgebung vom 4. September 2000 sowie vom 26. August 2003 ein Jahresverdienst
von Fr. 55'690.-.

3.
Was das Invalideneinkommen betrifft, hat die Vorinstanz auf die vom Bundesamt
für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung 2000 abgestellt, wogegen
der Beschwerdeführer nichts einzuwenden hat, und den Tabellenlohn korrekt mit
Fr. 55'640.- berechnet.

Beantragt wird letztinstanzlich ein höherer Abzug vom Tabellenlohn. Das
kantonale Gericht hat einen solchen von 15 % als angemessen erachtet. Nach
der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen
Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad),
welche nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind, und der maximal
zulässige Abzug beträgt 25 % (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Im vorliegenden Fall
sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt. Gemäss dem
zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachten der Abklärungs- und
Ausbildungsstätte Appisberg vom 1. September 1999 ist der Beschwerdeführer in
einer leichten körperlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, sofern er das
rechte Knie nicht stärker belasten muss, etwa bei Arbeiten, welche mit dem
Besteigen von Leitern, Gerüsten oder dem repetitiven Begehen von Treppen
verbunden sind, bei denen er häufig auf unebenem Gelände gehen müsste oder
repetitiv grössere Gewichtsbelastungen (über 10-15 kg) gefordert würden, oder
in knienden oder ständig kauernden Körperpositionen. Die beim Autounfall
erlittene Radiusfraktur wirkt sich nach Einschätzung der Gutachter bei
Ausübung einer leichten Tätigkeit nicht invalidisierend aus, da Schmerzen nur
bei starken Belastungen auftreten. Damit ist der Versicherte auch im Rahmen
einer geeigneten leichteren Tätigkeit beeinträchtigt und hat sich daher
möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu begnügen. Dagegen dürften sich
die Merkmale des Alters, der Dienstjahre und der
Nationalität/Aufenthaltskategorie nicht wesentlich auf den Lohn auswirken,
ist der Versicherte doch erst 44-jährig und lebte und arbeitete er, nach
einer erstmaligen Beschäftigung in der Schweiz in den Jahren 1981 bis 1983,
seit 1989 in der Schweiz, seit 1994 mit einer Aufenthaltsbewilligung B.
Insgesamt ist damit der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle und mit Blick auf vergleichbare Fälle nicht zu
beanstanden (Art. 132 lit. a OG;  BGE 126 V 81 Erw. 5 und 6 mit Hinweisen).

Nach Abzug von 15 % vom Tabellenlohn resultiert ein Invalideneinkommen von
Fr. 47'294.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 55'690.- ergibt
sich ein Invaliditätsgrad von 15 % (vgl. zur Rundung des Invaliditätsgrades
das zur Publikation in Band 130 V der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil
R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02). Damit ist der angefochtene Entscheid im
Ergebnis zu bestätigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 5. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: