Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 300/2003
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U 300/03

Urteil vom 30. November 2004
IV. Kammer

Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla

E.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Klein, Malzgasse 18, 4052 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 20. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
versicherte E.________ (geb. 1951) kam am 14. Juni 1970 mit seinem
hilfsmotorbetriebenen Velo zu Fall, wobei er sich eine Kontusion des linken
Knies, multiple Hautschürfungen sowie eine karpometakarpale Kontusion an der
rechten Hand zuzog (Bericht des Dr. med. K.________ vom 22. Juni 1970). Nach
durchgeführter Meniskektomie erlangte er am 10. Juni 1971 volle
Arbeitsfähigkeit (kreisärztliche Untersuchung desselben Datums). Eine erste
Rückfallmeldung erfolgte am 14. September 1981, wobei die empfohlene
Kreuzbandoperation nicht durchgeführt wurde, worauf die SUVA den Fall erneut
abschloss.
Am 1. April 1986 klemmte sich E.________ bei der Arbeit die rechte Hand in
einer Walze ein, was zu einem massiven Quetschtrauma mit Defektrupturen der
Beugesehnen dreier Finger, sowie einer Fraktur des fünften Fingers führte
(Arztzeugnis des Dr. med. S.________, Oberarzt am Spital X.________, vom 11.
April 1986). Von einer verfügungsweise festgesetzten Rentenabstufung wurde in
der Folge aufgrund ausgebliebener Anpassung und Angewöhnung abgesehen und es
bei der am 26. Januar 1988 festgesetzten Rente der Unfallversicherung (bei
einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % und einer Integritätsentschädigung
basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %) belassen (Verfügung vom 15.
September 1989).
Weitere Rückfälle meldete E.________ (bezüglich der Handverletzung) am 11.
Juni 1999 und (bezüglich der Knieverletzung) am 29. August 2000. Nach
zusätzlichen medizinischen Abklärungen, unter anderem im Rahmen eines
Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik Y.________, sprach die SUVA
E.________ für die verbleibenden Beeinträchtigungen beider Geschehnisse eine
Invalidenrente auf der Basis einer 40%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine
Integritätsentschädigung (für das Knieleiden) bei einer Integritätseinbusse
von 5,5 % zu (Verfügung vom 24. August 2001). Die hierauf erfolgte Einsprache
hiess die SUVA insofern teilweise gut, als sie die Integritätseinbusse auf
10,66 % erhöhte (Einspracheentscheid vom 25. Juni 2002).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine Rückweisung zur
Neubeurteilung und eventuell die Zusprechung einer Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung nach erfolgten weiteren Abklärungen beantragt wurde,
wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 20.
Oktober 2003).

C.
E.________ lässt mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides und in Erneuerung der vorinstanzlich gestellten
Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im kantonalen Entscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen über die
Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen, namentlich den Anspruch
auf Invalidenrente (Art. 18 UVG), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben
ist auch die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten adäquaten
Kausalzusammenhang (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen)
zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod), insbesondere die für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien im
Falle einer nach dem Unfall eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit
Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Dabei ist für die Leistungspflicht zunächst erforderlich, dass ein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und dem erlittenen
Schaden vorliegt (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1,
118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei
geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei
leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen
Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Ohne
aufwändige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse,
davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht
geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu
verursachen. Hier mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der
erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen
Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen
(BGE 115 V 139 Erw. 6a).
Korrekt wiedergegeben sind ferner die Bestimmungen und Grundsätze über die
Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs
(Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 116 V 248 f. Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je
mit Hinweisen) sowie zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG;
Art. 36 Abs. 1 UVV), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens
(Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV)
und die Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten
weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (so genannter
Feinraster; vgl. dazu BGE 124 32 Erw. 1c). Darauf wird verwiesen.
Zu präzisieren ist, dass Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 UVV) besondere
revisionsrechtliche Tatbestände darstellen (Art. 22 UVG; BGE 127 V 457 Erw.
4b). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer
vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders
gearteten Krankheitsbild führen. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit
begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie
eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn
zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim
versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen;
RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2).

1.2 Zu prüfen sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides (hier: vom 25. Juni 2002) entwickelt
haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Daher ist das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 intertemporal in
materiellrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Sache nicht massgeblich
(BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1).

2.
In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der
vorinstanzlichen Begründungspflicht, da das Gericht bezüglich der Frage, ob
die psychischen Leiden unfallursächlich sind,  pauschal auf die Darlegungen
der Beschwerdegegnerin verwiesen und sich weder mit den Vorbringen des
Versicherten auseinandergesetzt noch dargelegt habe, von welchen Überlegungen
es sich habe leiten lassen.

2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen (BGE 126 I 102 Erw. 2b). Für die kantonalen Gerichte
auf dem Gebiet des Bundessozialversicherungsrechts ergibt sich diese Pflicht
auch aus Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2
VwVG. Für das Beschwerdeverfahren in der Unfallversicherung folgte sie zudem
aus dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 108 lit. h UVG.
Diesen Bestimmungen kam nach der Rechtsprechung die gleiche Tragweite zu wie
der aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten
Begründungspflicht (SZS 2001 S. 563 Erw. 3b). Daran hat sich mit der
Einführung des seit 1. Januar 2003 die Begründungspflicht statuierenden Art.
61 lit. h in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 UVG grundsätzlich nichts
geändert.

2.2 Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen,
die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b, 124
V 181 Erw. 1a; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 50 Erw. 2a). Die Behörde darf sich aber
nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände
tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen
der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei
ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen
oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte
Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 182 Erw. 2b).

2.3 Dem Beschwerdeführer kann zwar insoweit gefolgt werden, als die
vorinstanzlich vorgenommene Kausalitätsbeurteilung bei beiden Unfällen
hinsichtlich der psychischen Beschwerden knapp ausgefallen ist, zumal das
Gericht die Frage der natürlichen Kausalität (mit der Verwaltung) nicht
beantwortete und es bezüglich des zweiten Ereignisses unterliess, sich im
Einzelnen mit den rechtsprechungsgemäss heranzuziehenden Kriterien zur
Beurteilung der adäquaten Kausalität auseinanderzusetzen, indem es lediglich
auf die einlässliche Begründung der SUVA verwies und festhielt, insbesondere
sei das Adäquanzkriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt.
Dennoch ist ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten
liess und welchen Einwänden sie nicht gefolgt ist. Selbst wenn eine
Verletzung der Begründungspflicht bestünde, wäre der Verfahrensmangel im
letztinstanzlichen Leistungsprozess heilbar, zumal sich der Beschwerdeführer
in diesem Verfahren hat äussern können und das Eidgenössische
Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei
überprüft (Art. 132 OG; BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw.
2b, je mit Hinweisen).

3.
Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist die unfallbedingte Invalidität
sowie die Höhe der für die behaupteten psychischen Unfallfolgen beanspruchte
Integritätsentschädigung. Das hängt davon ab, ob die Beeinträchtigungen
psychischer Genese eine Spätfolge eines oder beider Unfälle darstellen. Auch
hiefür ist die natürliche und adäquate Kausalität vorausgesetzt, wobei erste
offen bleiben kann, wenn letzte zu verneinen ist.

3.1 Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische
Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich
für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) zu beurteilen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn die Unfälle, wie jene der Jahre 1970 und 1986, zwei verschiedene
Körperteile (linkes Knie und rechte Hand) betreffen und zu unterschiedlichen
Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b mit Hinweis).

3.2 Der Hausarzt des Versicherten äussert erstmals anlässlich der am 3.
August 1999 bezüglich der Hand- wie auch der Knieleiden erfolgten
Rückfallmeldung den Verdacht auf eine reaktive Depression. Der Neurologe Dr.
med. F.________ beurteilt die Beschwerden an der rechten Hand am 30. Juni
1999 - mithin 13 Jahre nach dem zweiten Unfallereignis - als chronisches
kausalgiformes Schmerzsyndrom, differentialdiagnostisch: complex regional
pain syndrome Type II, Cervikalsyndrom mit vowiegend tendomyogen bedingter
Cerviobrachialgie rechts, mit Verdacht auf ein reaktiv depressives Syndrom.
Im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik Y.________ (vom 16. Oktober
2000) schliesslich wird keine eindeutige psychiatrische Diagnose gestellt,
indem Dr. med. R.________ "am ehesten" von einer Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), spricht. Ausgehend vom
Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ (vom 21. November 2000), welcher
vermerkt, dass die psychosozialen Zusammenhänge als unfallfremd angesehen
werden, ist das psychische Beschwerdebild kaum als natürlich-kausale
Unfallfolge anzusehen. Selbst wenn indes die Unfallereignisse für die
bestehenden gesundheitlichen Beschwerden psychogener Art natürlich kausal
wären, scheitert ein weitergehender Leistungsanspruch gegenüber dem
obligatorischen Unfallversicherer am fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang,
wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.3 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden
Einteilung (BGE 115 V 138 Erw. 6) ist das Geschehen vom 14. Juni 1970
aufgrund des Unfallhergangs und der erlittenen Verletzungen nach der Praxis
bei Sturzereignissen den mittleren, allerdings im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen, zuzuordnen. Danach ist ein gewöhnlicher Sturz oder ein
Ausrutschen im Allgemeinen dem Bereich der leichten Unfälle zuzuordnen mit
der Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den
psychischen Störungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann (BGE
115 V 139 Erw. 6a; Erw. 1.1 hievor). Als mittelschwer bis schwer im mittleren
Bereich wurden Unfälle qualifiziert, bei denen der Versicherte aus einer Höhe
von mehreren Metern von Leitern, Gerüsten oder einem Dach auf den Boden
stürzte und erhebliche Verletzungen und Frakturen erlitt (vgl. die Übersicht
über die Rechtsprechung zu Sturzunfällen in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 Erw.
3a; ferner RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.). Als mittelschwer im Grenzbereich
zu den leichten Unfällen wurde etwa ein Unfall qualifiziert, bei dem ein
Versicherter das Gleichgewicht verlor, von einem 1,2 m hohen Gerüst fiel und
sich eine Calcaneusfraktur zuzog (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 20.
November 1991, zitiert in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449). Gleich beurteilt
wurden der Sturz eines Bauarbeiters in einen Lichtschacht mit Kontusion der
rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies sowie der Sturz auf einer
schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supraspinatussehne an der linken
Schulter (Urteil D. vom 5. August 2003, U 232/02), ferner der Sturz über eine
Treppe mit leicht dislozierter Nasenbeinfraktur und schwerer Commotio cerebri
(nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 19. September 1994, U 141/92) sowie der
Sturz über eine Türschwelle auf den Rücken mit Dorsalkontusion und dringendem
Verdacht auf eine Wirbelstauchung (BGE 123 V 137 ff. betr. die
Militärversicherung; zum Sachverhalt in diesem Fall vgl. Praxis 87/1998 Nr.
30 S. 190) und jüngst auch der Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts
auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil P. vom 15. November 2004, U
173/03). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre praxisgemäss daher zu
bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden
Kriterien in gehäufter und auffallender Weise gegeben wären (BGE 115 V 141
Erw. 6c/bb).
Der Unfall vom 14. Juni 1970 hat sich weder unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Er hat
auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art und
insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind,
psychische Fehlentwicklungen herbeizuführen. Zwar musste der Beschwerdeführer
aufgrund des linksseitig erlittenen Meniskus-Einrisses und der
Kreuzbandläsion hospitalisiert werden; der postoperative Verlauf war jedoch
normal (Bericht des Dr. med. K.________ vom 25. August 1970). Seit dem 30.
November 1970 arbeitete der Beschwerdeführer wieder halbtags, Anfang Februar
1971 zu 75 % (Zwischenberichte des Dr. med. K.________ vom 13. Januar und 3.
März 1971). Die ärztliche Behandlung konnte am 10. Juni 1971 bei voller
Arbeitsfähigkeit zum Abschluss gebracht werden (kreisärztliche Untersuchung
des Dr. med. A.________ vom 10. Juni 1971). Die Unfallschädigungen zogen bis
zur Rückfallmeldung im Jahre 1981 keine weiteren Folgen nach sich. Da somit
weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch die zu berücksichtigenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist die
Unfalladäquanz der psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen.

3.4 Was den Unfall vom 1. April 1986 betrifft, ging die Verwaltung vom
äusseren Ablauf her und unter Hinweis auf die durch das Eidgenössische
Versicherungsgericht erfolgte Zuordnung ähnlich gelagerter Fälle (vgl. etwa
Urteil K. vom 25. Januar 2002, U 38/00 mit Hinweis) zu Recht von einem Unfall
im mittleren Bereich, jedoch im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
liegend, aus. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssen
demnach vorliegend mehrere der in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa genannten
Kriterien oder ein Einzelkriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
sein. Beides ist zu verneinen: Dem Unfallhergang, wonach der Beschwerdeführer
mit einer Hand in die Walze geraten war, kann zwar eine gewisse
Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Eine besondere Eindrücklichkeit
oder Dramatik wie auch die besondere Art der erlittenen Verletzung, kann - im
Gegensatz zum im mittleren Bereich zu den schwereren Fällen zugeordneten
Unfallgeschehen, bei welchem der Arbeitnehmer eines Holzverarbeitungsbetriebs
beim Fräsen drei Finger verlor (RKUV 1999 Nr. U 346 S. 42) - nicht bejaht
werden. Eine gewisse Schwere kann der erlittenen Handverletzung nicht
abgesprochen werden, zumal die Stellung des Ringfingers den Versicherten im
täglichen Leben und bei der Arbeit erheblich behinderte, sodass eine
Amputation des Ringfingers im distalen Grundglied auf seinen Wunsch hin rund
ein Jahr nach dem Unfallereignis erfolgte. Von einer Verstümmelung im Ausmass
des soeben erwähnten Falles kann aber nicht die Rede sein; vielmehr blieb die
grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Hand erhalten, sodass es dem
Beschwerdeführer weiterhin möglich war (wenn auch verlangsamt und einen
Schutzhandschuh tragend), die angestammte Tätigkeit an der
Papierschneidemaschine bis zur Rückfallmeldung im Jahre 1999, auszuüben. Die
erlittenen Verletzungen sind adäquanzrechtlich vergleichbar mit denjenigen im
Urteil M. vom 22. April 2002, U 82/00, in welchem ein Handwerker beim
Reinigen einer Doppelwalze mit der linken Hand in die Walzenräder geriet,
sodass er ein Degloving des linken Daumens und Quetschwunden im Bereich der
Endglieder und -gelenke der Finger II, IV und V sowie eine Zerrung und
Distraktionsverletzung der gesamten linken oberen Extremität erlitt. Bei
diesem im mittleren Bereich angesiedelten Unfall wurde die besondere Art und
Schwere der Verletzung ebenfalls verneint. Unter Berücksichtigung aller
Umstände ist dies auch hier der Fall. Entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers sind sodann keine weiteren einschlägigen Kriterien gegeben,
insbesondere liegt bei diesem Verletzungsbild weder eine ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung vor, noch eine langandauernde
Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte konnte rund ein Jahr nach dem
Unfallereignis die Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen, drei Monate später sodann
(mit 25%iger Minderleistung) zu 100 %. Mit Blick auf das Kriterium der
körperlichen Dauerschmerzen ist festzustellen, dass der Versicherte wohl nie
gänzlich beschwerdefrei war, zumal Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH,
Neurologie, am 8. November 1989 Zeichen einer partiellen traumatischen
distalen Läsion des rechten Nervus medianus, angedeutet auch des Nervus
ulnaris, erkannte. Diese Schmerzen hinderten den Beschwerdeführer jedoch
nicht daran, weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen (SUVA-Bericht
vom 9. August 1989). Zwar können körperliche Dauerschmerzen somit bejaht
werden; in besonders ausgeprägter Form liegen sie jedoch nicht vor. Auch
dieses Unfallereignis ist demnach, im Ergebnis mit SUVA und Vorinstanz
übereinstimmend, als nicht adäquat kausal für die Entstehung des psychischen
Gesundheitsschadens anzusehen.

4.
Damit bleibt es beim Rentenanspruch infolge der physisch bedingten
Erwerbsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer wendet ein, in Ermangelung einer
Verweisungstätigkeit könne ihm kein Invalideneinkommen von jährlich Fr.
42'000.- angerechnet werden.

4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die so genannten DAP-Zahlen
herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen).

4.2 Da sich die Beschwerdegegenerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens
nicht nur auf die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) stützte, sondern
danebst die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzog, braucht auf die beschwerdeführerischen
Einwendungen zur Untauglichkeit der DAP-Blätter (zur Rechtskonformität der
DAP-Invaliditätsbemessung: BGE 129 V 472 ff.) nicht näher eingegangen zu
werden. Wie von Verwaltung und kantonalem Gericht dargelegt, ist der
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner unfallkausalen Behinderung für
leichte, hauptsächlich sitzende industrielle Produktions- und
Montagetätigkeiten auf Tischhöhe, leichte Archiv- und Magazinarbeiten,
administrative Tätigkeiten und Ähnliches einsetzbar. Die Limitierung liegt
beim Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, auch sollten
rechtsseitig hautreizende Substanzen am Fingerstumpf sowie an der
Handinnenfläche vermieden werden, wie auch Vibrationen und Schläge. Damit ist
vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im gesamten privaten Sektor für
männliche Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000, also von Fr. 4437.-
auszugehen. Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit
im Jahr 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2003, S. 94 Tabelle B
9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung im Jahre 2001 für
Männer (vgl. BGE 129 V 408 ff.) von 2,4 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95
Tabelle B10.3) entspricht dies einem Jahreseinkommen von Fr. 56'839.-. Selbst
unter Berücksichtigung des höchstmöglichen behinderungsbedingten Abzuges vom
Invalideneinkommen in Höhe von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) resultiert
damit im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen im Jahre 2001 von Fr.
70'240.- kein höherer als der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 40
%. Schliesslich gibt es auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich
die tatsächlichen Verhältnisse zwischen Rentenbeginn und Einspracheentscheid
in erheblicher Weise verändert hätten.

5.
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer beanstandete Bemessung der
Integritätsentschädigung betrifft, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Angesichts des Umstandes, dass die
von der Vorinstanz und Verwaltung vorgenommene Ausklammerung der psychischen
Problematik rechtens ist und sich somit die Integritätsentschädigung
ausschliesslich aufgrund der erlittenen körperlichen Beeinträchtigung
bemisst, ist die vorinstanzlich bestätigte Festsetzung der
Integritätsentschädigung - auch was die intertemporalrechtliche Problematik
mit Berücksichtigung des auf die Zeit vor In-Kraft-Treten des UVG am 1.
Januar 1984 entfallenden Anteils des Integritätsschadens (vgl. Art. 118 Abs.
2 lit. c UVG; RKUV 1993 Nr. U 157 S. 24 Erw. 3) betrifft - nicht zu
beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 30. November 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: