Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 29/2003
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U 29/03

Urteil vom 27. Februar 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und nebenamtlicher Richter Weber;
Gerichtsschreiber Flückiger

A.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur.
David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

ELVIA Versicherungen, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
A. ________ war als Selbstständigerwerbender bei der Allianz Suisse
Versicherungen (vormals: Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
nachfolgend: Elvia) freiwillig nach UVG gegen Unfallfolgen versichert. Laut
Meldung vom 1. März 1996 erlitt er am 25. Februar 1996 beim Schlitteln auf
eisiger Bahn einen Unfall. Frau Dr. med. E.________, Innere Medizin FMH, die
ihn am Folgetag behandelte, hielt fest, nach Angaben des Patienten sei dieser
Kopf voran in eine Schneemauer geprallt. Die Ärztin fand starke Schmerzen im
Bereich der Halswirbelsäule (HWS) sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) und
diagnostizierte eine Stauchung der Wirbelsäule (Zeugnis vom 1. März 1996).
Eine Röntgenuntersuchung im Spital Z.________, ergab eine deutliche
Spondylarthrose mit leichter Fehlhaltung der mittleren und unteren HWS ohne
frische ossäre Läsion. Die Elvia anerkannte daraufhin zunächst mit Schreiben
vom 11. März 1996 ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus. Auf
Zuweisung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. S.________ fand am 4. April 1996 in
der Klinik Y.________, eine neurologische Konsultation statt. Dr. med.
B.________ und PD Dr. med. D.________ führten im entsprechenden Bericht aus,
der Versicherte habe ein direktes Schädeltrauma und ein indirektes HWS-Trauma
erlitten; es bestehe jedoch kein Hinweis auf eine Commotio cerebri. Der
Patient sei nie bewusstlos gewesen. Dieselben Ärzte berichteten am 13.
November 1996 - nach mehreren zwischenzeitlichen Untersuchungen - über
multiple und für das Alter fortgeschrittene degenerierte Bandscheiben im
Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS. Diese erklärten die chronischen
Rückenbeschwerden des Patienten, welche durch das Stauchungstrauma der
Wirbelsäule vom 25. Februar 1996 noch verstärkt worden seien. Am 20. November
1996 gab die Elvia bei PD Dr. med. F.________, physikalische Medizin und
Rehabilitation FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches, nachdem der
Rechtsvertreter des Versicherten am 25. November 1996 eine Ergänzungsfrage
deponiert hatte, am 22. Januar 1997 erstattet wurde. Der Arzt gelangte zum
Ergebnis, durch geeignete Behandlung könne voraussichtlich eine Verbesserung
des Zustandes erreicht werden. Vom 10. Februar bis 1. März 1997 war der
Versicherte in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals
X.________, hospitalisiert. Oberarzt Dr. med. O.________ bezifferte die
Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation auf 100 %, für die Zeit vom 3.
März bis 9. September 1997 auf 75 % und danach auf 50 % für Tätigkeiten mit
geringer körperlicher Belastung und häufigen Positionswechseln. Am 22. Juni
1998 lieferte Dr. med. R.________, Orthopädische Chirurgie FMH, der IV-Stelle
des Kantons Zürich (Auftrag vom 5. Dezember 1997) und der Elvia (Zusatzfragen
vom 10. Dezember 1997) ein Gutachten ab. Er gelangte zum Ergebnis, dass der
status quo ante nach spätestens sechs Monaten wieder erreicht worden und die
geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalles vom 25. Februar 1996 sei. Am 26. Juni
1998 teilte die Elvia dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, die
Taggeldleistungen seien bis zum 30. Juni 1998 abgerechnet worden, wobei eine
Rückforderung von Taggeldern und Heilungskosten vorbehalten bleibe. Weitere
Leistungen aus der UVG-Versicherung würden nicht mehr erbracht. In der Folge
einigten sich die Parteien darauf, ein weiteres Gutachten bei Dr. med.
K.________, orthopädische Chirurgie FMH, Klinik Q.________ einzuholen. Dem
Arzt wurden ein Fragenkatalog des Versicherers und ergänzende Fragen des
Rechtsvertreters des Versicherten zur Kausalität unterbreitet. Dr. med.
K.________ gelangte in seinem Gutachten vom 20. April 1999 zum Ergebnis, die
Beschwerden im Bereich der HWS seien unfallbedingt, nicht jedoch die noch
vorhandenen LWS-Beschwerden. Der Versicherte sei zu 50 % arbeitsunfähig,
wobei der unfallbedingte Anteil wegen der Beschwerden im Bereich der HWS 20 %
ausmache. Den Integritätsschaden schätzte Dr. med. K.________ auf 20 %. Der
Versicherte liess am 2. August 1999 einen Bericht des Dr. med. H.________,
Rheumatologie FMH, vom 6. Juli 1999 einreichen, der die unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit auf 70 % und die Integritätseinbusse auf 50 % bezifferte.
Mit Verfügung vom 29. September 1999 sprach ihm die Elvia für die Zeit ab 1.
August 1999 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % und eine
Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.-, entsprechend einer
Integritätseinbusse von 20 %, zu. Daran hielt der Versicherer mit
Einspracheentscheid vom 6. September 2000 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und einer
Referentenaudienz ab (Entscheid vom 19. Dezember 2002). Im Verlauf des
Rechtsmittelverfahrens hatte der Beschwerdeführer unter anderem ein der
Invalidenversicherung erstattetes Gutachten des Dr. med. V.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Oktober 2000 und ein Gutachten des
Prof. Dr. med. N.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom
25. Juni 2002 eingereicht. Das kantonale Gericht seinerseits hatte den Beizug
der Akten der Invalidenversicherung verfügt. Diese enthalten unter anderem
eine Verfügung vom 22. Dezember 2000, mit welcher dem Beschwerdeführer
rückwirkend ab 1. März 1998 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von
100 % zugesprochen wurde.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es seien ihm eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % und eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen.
Eventualiter wird beantragt, es sei der Versicherer zu verpflichten, über das
Beschwerdebild an der HWS ein neurologisches und neuropsychologisches wie
auch unfallpsychiatrisches und über das Beschwerdebild an der LWS ein
neurologisches Gutachten einzuholen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wurden unter anderem ein Zeugnis von Frau Dr. med. E.________ vom 3. Februar
2003 und eine Stellungnahme des Prof. Dr. med. N.________ vom 4. Februar 2003
aufgelegt.

Der inzwischen unter der Bezeichnung "Allianz Suisse" auftretende Versicherer
(nachfolgend: Allianz) schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung,
Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für
Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.

In weiteren Eingaben vom 25. Juli und 2. September 2003 halten die Parteien
an ihren Anträgen fest.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im
vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 6. September 2000)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden. Der vorliegende Fall
ist daher nach Massgabe der bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen zu
beurteilen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des UVG-Versicherers (Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5
Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 123 V 47 Erw. 2a, 119 V 337
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 361 Erw.
5c), die ausserdem erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen)
und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE (BGE 115 V 140 Erw.
6c/aa) sowie den Beweiswert und die Würdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Richtig sind auch die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 6.
September 2000 zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Rente nach UVG
(Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung) und
zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode
(Art. 18 Abs. 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 138 Erw. 2c). Massgebend
für die Bestimmung der beiden Vergleichseinkommen ist der Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs, wobei allfällige bis zum Einspracheentscheid
eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1,
128 V 174 f. Erw. 4a, je mit Hinweisen).

3.
Streitig und zu prüfen ist zunächst der Rentenanspruch.

3.1  Die Allianz hat vor dem Erlass der Verfügung vom 29. September 1999
Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung erbracht.
Wenn sie nun für einen Teil der bei Beginn des Rentenanspruchs bestehenden
Erwerbsunfähigkeit den Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25.
Februar 1996 bestreitet, trägt sie dafür in dem Sinne die Beweislast, dass
der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten auszufallen hat
(RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Der Kausalzusammenhang
ist zu verneinen, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit
Hinweisen) feststeht, dass entweder der Zustand vor dem Unfall (Status quo
ante) oder aber derjenige Zustand erreicht ist, wie er sich auch ohne den
Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U
206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der
Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu
erbringen, sondern nur darzutun, dass die unfallbedingten Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile P. vom 15.
Oktober 2003 [U 154/03], F. vom 10. September 2003 [U 343/02] und E. vom 12.
Dezember 2002 [U 247/02]). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer
den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt
oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist (Urteil O. vom 31.
August 2001, U 285/00, Erw. 5a). Entscheidend ist allein, dass das
versicherte Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in
einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum fortbestehenden
Gesundheitsschaden steht.

3.2
3.2.1 Hinsichtlich der LWS-Beschwerden verneinte das kantonale Gericht das
Vorliegen von Unfallfolgen. Es gelangte zum Ergebnis, der natürliche
Kausalzusammenhang sei diesbezüglich etwa ein Jahr nach dem Unfallereignis,
jedenfalls aber im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. August 1999 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) gegeben gewesen. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Vorinstanz darin beigepflichtet, dass
das Beschwerdebild an der LWS gesondert zu demjenigen an der HWS zu
beurteilen sei, da keine überschneidenden Beschwerdebilder vorlägen. Die
LWS-Beschwerden stellten jedoch Unfallfolgen dar.

3.2.2  Dr. med. K.________ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 20. April
1999 einen Status nach direktem Schädeltrauma und axialem Stauchungstrauma
der HWS mit zusätzlicher Stauchung/Distorsion der BWS und LWS am 25. Februar
1996 mit posttraumatisch festgestellten Diskushernien auf drei Etagen im
Bereich der LWS sowie vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS und
LWS. Er hält fest, für die Zeit vor dem Unfall vom 25. Februar 1996 seien
degenerative Veränderungen im Bereich der LWS aktenkundig, welche Anlass zu
mehreren Behandlungen über mehrere Jahre hinweg geboten hätten. Es sei davon
auszugehen, dass im Bereich der LWS der status quo sine ein Jahr nach dem
Unfall erreicht worden sei. Das Auftreten von einer oder mehreren der drei
Diskushernien als Folge des Unfalls sei möglich, jedoch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Prof. Dr. med. N.________
beurteilt in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2003 die Situation insoweit
ähnlich, als auch er auf recht deutliche, die Beweglichkeit der LWS und des
thorakolumbalen Übergangs begrenzende degenerative Veränderungen hinweist,
welche gelegentlich zu Beschwerden geführt hätten. Er geht ebenfalls davon
aus, dass die vorbestandenen rezidivierenden Beschwerden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit im weiteren Verlauf auch ohne Unfall an Intensität noch
zugenommen hätten. Diese Zunahme hätte jedoch nach seiner Beurteilung niemals
zu einer derartigen Intensität der Beschwerden und der Funktionsbehinderung
geführt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das kantonale Gericht zulässigerweise der
durch die Gerichtspraxis anerkannten medizinischen Erfahrungstatsache
Rechnung getragen, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen
degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in
Betracht fällt. Im häufiger vorkommenden Fall einer blossen Auslösung, nicht
aber eigentlichen Verursachung durch den Unfall ist der UVG-Versicherer nur
für den damit verbundenen Beschwerdeschub leistungspflichtig (RKUV 2000 Nr. U
379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen; Urteil Z. vom 9. Oktober 2003 [U 360/02],
Erw. 4.2). Im Lichte dieser Grundsätze sowie angesichts der schlüssigen
Aussagen im Gutachten des Dr. med. K.________, welches den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3) gerecht wird, ist nicht zu beanstanden,
dass das kantonale Gericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 25. Februar 1996 und während des vorliegend relevanten
Zeitraums ab 1. August 1999 (Entstehung des Rentenanspruchs) noch vorhandenen
LWS-Beschwerden verneint hat. Die letztinstanzlich aufgelegte Stellungnahme
von Prof. Dr. med. N.________ vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Angesichts der auch von ihm festgestellten vorbestehenden degenerativen
Veränderungen rechtfertigt es sich vielmehr, auf die Beurteilung durch Dr.
med. K.________ abzustellen.

3.3  Der Beschwerdeführer bringt unter Berufung auf das Gutachten des Prof.
Dr. med. N.________ vom 25. Juni 2002 und dessen Stellungnahme vom 4. Februar
2003 des weiteren vor, er leide an einem "Thoracic outlet Syndrom" (TOS).
Prof. Dr. med. N.________ begründet diese Beurteilung mit den festgestellten
Beschwerden im Bereich der Arme. Gemäss den Leitlinien der deutschen
Gesellschaft für Neurologie, Nr. 030/019 (vgl. http://leitlinien.net) tritt
das TOS sehr selten auf. Dieser statistische Befund lässt zwar keine
zuverlässigen Rückschlüsse auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers zu.
Für die Annahme des Vorliegens eines TOS wären jedoch deutliche
Einschränkungen der Beweglichkeit der Arme vorauszusetzen, da Prof. Dr. med.
N.________ daraus die testpositive Thoracic-outlet-Symptomatik ableitet.
Diesbezüglich enthalten die Akten aber keine hinreichend klaren medizinischen
Feststellungen. PD Dr. med. F.________ weist in seinem Gutachten vom 22.
Januar 1997 vielmehr auf die Diskrepanz zwischen der Einschränkung der
Beweglichkeit der BWS und dem Umstand hin, dass sich der Versicherte
problemlos an- und ausziehen konnte. Dr. med. K.________ traf in seinem
Gutachten vom 20. April 1999 ebenfalls keine Feststellungen, welche auf das
Vorliegen eines TOS hinweisen würden. Unter diesen Umständen ist der
entsprechenden Aussage des Prof. Dr. med. N.________, der sich insbesondere
nicht mit der erwähnten Beobachtung von PD Dr. med. F.________
auseinandersetzt, nur der Stellenwert einer Hypothese beizumessen, welche in
den übrigen medizinischen Akten keine Stütze findet. Überdies werden von
Prof. Dr. med. N.________ auch keine eindeutigen und nachvollziehbaren
Angaben darüber gemacht, dass das TOS in einem natürlichen Kausalzusammenhang
mit dem Unfallereignis stehen soll. Es kann daher mit hinreichender
Gewissheit ausgeschlossen werden, dass sich das Vorliegen eines TOS mit
anspruchsrelevanten Auswirkungen durch zusätzliche Abklärungen mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen
liesse. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung (dazu SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE
124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d) von der Anordnung weiterer
Untersuchungen abgesehen hat.

3.4 Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der HWS haben Versicherer und
Vorinstanz eine richtunggebende und andauernde Verschlimmerung des
Vorzustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bejaht,
es jedoch abgelehnt, das psychische Beschwerdebild in die Beurteilung
einzubeziehen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dies beanstandet und
ausserdem die Anerkennung einer höheren durch die physischen Beschwerden
bedingten Arbeitsunfähigkeit verlangt.

3.4.1 Bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgen ist wie
folgt zu differenzieren (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb): Zunächst ist
festzustellen, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der
HWS, einen äquivalenten Verletzungsmecha-nismus (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317
Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein in seinen Folgen
vergleichbares Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 282 f. Erw. 4a) erlitten hat.
Diesfalls ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 359 ff. begründeten
Rechtsprechung zu beurteilen. Handelt es sich dagegen um einen Unfall mit
anderen somatischen Verletzungen und gesundheitlichen Auswirkungen, richtet
sich die Adäquanzbeurteilung psychischer Unfallfolgen nach den in BGE 115 V
133 ff. entwickelten Kriterien. Der Unterschied besteht darin, dass bei
Unfällen mit Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung auf
eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Unfallfolgen
verzichtet wird (BGE 117 V 367 Erw. 6a am Ende), während bei den übrigen
Unfällen für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen
lediglich das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen
körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen massgebend sind
(BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Als Ausnahme von diesen Regeln greift allerdings
die auf die objektiven, physischen Unfallfolgen beschränkte
Adäquanzbeurteilung auch bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS oder einer
gleichgestellten Verletzung Platz, wenn die zum hiefür typischen
Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im
Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465
S. 438 f. Erw. 3).

3.4.2 Das kantonale Gericht hat zu Recht erkannt, es sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der Versicherte anlässlich
des Unfalls vom 25. Februar 1996 ein Schleudertrauma der HWS, eine diesem
adäquate Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma mit vergleichbaren Folgen
erlitten hat (vgl. zu den Anforderungen an diesen Nachweis BGE 119 V 340 ff.
Erw. 2b) und in der Folge das nach derartigen Verletzungen nicht selten
beobachtete und deshalb von der Rechtsprechung als typisch bezeichnete
Beschwerdebild (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b, 382 Erw. 4b)
aufgetreten ist. Insbesondere enthalten die ersten nach dem Unfallereignis
verfassten medizinischen Berichte keine hinreichenden diesbezüglichen
Aussagen. Auch Prof. Dr. med. N.________ erklärt in seiner Stellungnahme vom
4. Februar 2003, der Beschwerdeführer habe keine Distorsion der HWS erlitten.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem
psychischen Beschwerdebild ist daher nicht nach der Praxis zum
Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6), sondern nach derjenigen
zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) zu prüfen. An
diesem Ergebnis würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn ein
Verletzungsmechanismus der genannten Art und das Auftreten des typischen
Beschwerdebildes als erstellt anzusehen wären. Auch in diesem Fall müsste auf
Grund der Aktenlage letztlich die psychische Fehlentwicklung als klar
dominierend betrachtet werden, sodass praxisgemäss (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit
Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. Erw. 3) trotzdem die Rechtsprechung
gemäss BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 Anwendung fände.

3.4.3 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden
Kategorisierung der Unfälle (BGE 115 V 138 Erw. 6) ist das Ereignis vom 25.
Februar 1996 auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen
Verletzungen dem mittleren Bereich zuzuordnen und dabei im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen anzusiedeln. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist
demzufolge zu bejahen, falls ein einzelnes der in die Beurteilung
einzubeziehenden Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder
besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit; BGE 115 V 140 Erw.
6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu
berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise
gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Dies ist, wie die Vorinstanz mit
zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann,
erkannt hat, nicht der Fall. Das psychische Beschwerdebild steht daher nicht
in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 25. Februar
1996.

3.4.4 Der Beschwerdeführer weist unbestrittenermassen organisch nachweisbare
Schädigungen im Bereich der HWS auf. Diesbezüglich ist nach Auffassung des
kantonalen Gerichts eine richtunggebende und andauernde Verschlimmerung des
Vorzustandes zu bejahen. Diese Beurteilung, welche sich wiederum auf das
Gutachten des Dr. med. K.________ vom 20. April 1999 stützt, ist zu Recht
unbestritten geblieben. Nicht zu beanstanden ist auf derselben Grundlage auch
die Bezifferung der durch diese gesundheitliche Beeinträchtigung begründeten
Arbeitsunfähigkeit auf 20 % und, ausgehend davon, die Festsetzung des
Invaliditätsgrades auf 25 % durch Vorinstanz und Beschwerdegegnerin.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt des weiteren die Zusprechung einer
Integritätsentschädigung von 50 %. Substanziiert werden aber keine Rügen
gegen die entsprechende Ermittlung der Integritätsent-schädigung durch die
Beschwerdegegnerin vorgetragen, die sich bezüglich des medizinischen Befundes
auf das Gutachten von Dr. med. K.________ vom 20. April 1999 abstützt (zu den
Aufgaben von Arzt/Ärztin, Verwaltung und Gericht bei der Bemessung der
Integritätsentschädigung vgl. RKUV 1998 Nr. U 296 S. 238 f. Erw. 2d, Urteile
R. vom 11. Juni 2003 [U 210/01], Erw. 6.2.3., M. vom 5. November 2002 [U
264/01], Erw. 4.1 und R. vom 14. Januar 2002 [U191/00], Erw. 2c sowie Thomas
Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 68 ff. und
Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, Bern 1984, S. 100). Nicht herangezogen werden kann die
Schätzung der Integritätseinbusse durch den Privatgutachter Prof. Dr. med.
N.________, da dieser sämtliche Beschwerden im Bereiche der Wirbelsäule als
unfallbedingt ansieht. Davon ist jedoch, wie dargelegt wurde, nicht
auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat daher dem Versicherten zu Recht eine
Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1
i.V.m. Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 27. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: