Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 296/2003
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U 296/03

Urteil vom 24. Mai 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Grünvogel

S.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 16. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene S.________ war seit dem 1. August 1967, evt. 1. 24. Januar
1970, als Maurer/Polier beim Baugeschäft K.________  angestellt und in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Im Jahre 1981 stürzte er beim Springreiten vom Pferd auf die
linke Schulter und den Oberarm. In der Folge erlitt er eine Reihe weiterer
Unfälle: am 28. August 1983 eine Meniskusläsion links medial, am 29. August
1989 eine Gesichtsverletzung mit Zahnschaden, am 30. Juni 1991 einen nicht
näher dokumentierten Sturz vom Pferd mit anschliessenden Lumbalgien, am 13.
Februar 1993 eine Motorsägenverletzung an der linken Hand, am 12. Juli 1996
einen Sturz von einer Leiter mit einer Rissquetschwunde am Kopf und diversen
Schürfungen, am 19. Mai 1997 eine Thoraxkontusion mit Rippenfrakturen durch
einen Pferdehufschlag nach Sturz beim Springreiten, am 10. Februar 1998
Platzwunden am Kopf und an der Lippe sowie einen Zahnschaden durch einen
herunterfallenden Stein und am 11. Oktober 1999 einen Sturz auf die rechte
Hand, welcher der SUVA mit Bagatellunfall-Meldung vom 24. November 1999
angezeigt wurde. Nachdem am 15. November 2000 im Spital L.________ eine
fortgeschrittene degenerative Rotatorenmanschetten-Insuffizienz beider
Schultern festgestellt worden war, meldete der Arbeitgeber am 10. Januar 2001
einen Rückfall, wobei eine Verletzung der rechten Hand und der rechten
Schulter angegeben wurde. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 lehnte die SUVA
eine Leistungspflicht für die gemeldeten (beidseitigen) Schulterbeschwerden
ab, weil diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
Kausalzusammenhang insbesondere mit den Unfällen vom 12. Juli 1996 und 11.
Oktober 1999 stünden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. April
2002 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 16. Oktober 2003 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen sinngemäss mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des
Einspracheentscheids vom 23. April 2002 sei die SUVA zu verpflichten, die
gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache
zur Abnahme der beantragten Beweise und zur Anordnung eines medizinischen
Gutachtens an die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit, BAG), verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im kantonalen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG geltenden Voraussetzungen des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und
dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen) insbesondere bei
Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 296 Erw. 2c; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43
Erw. 4) und die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert von Arztberichten
und medizinischen Gutachten massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a, 122 V 160 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt für die
vorinstanzlichen Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des ATSG auf den
vorliegenden Fall (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf kann verwiesen werden.

2.
Streitig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der mit Rückfallmeldung vom
10. Januar 2001 geltend gemachten Schulterbeschwerden. Unbestritten ist, dass
seitens der beim Unfall vom 11. Oktober 1999 verletzten rechten Hand keine
leistungsbegründenden Beschwerden mehr bestehen.

2.1 Der Beschwerdeführer leitet eine Unfallkausalität der beidseitigen
Schulterbeschwerden aus den Unfällen von 1981, vom 12. Juli 1996 und vom 24.
November 1999 (recte: 11. Oktober 1999) ab.

2.1.1 Zum Unfall von 1981 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei auf die
linke Schulter gestürzt und notfallmässig von Frau Dr. med. H.________,
behandelt worden, wobei Schulter und Arm mit einer Schlinge ruhig gestellt
worden seien. Die Weiterbehandlung habe Dr. med. T.________, übernommen,
welcher schmerzstillende Salben und Tabletten verabreicht habe. Die Schmerzen
an der linken Schulter hätten in der Folge nicht nachgelassen, weshalb er in
dauernder Behandlung bei Dr. med. A.________, gestanden habe, welcher unter
anderem Physiotherapie angeordnet habe. Nach dem Tod dieses Arztes sei die
Behandlung von dessen Nachfolger Dr. med. W.________, fortgesetzt worden. Die
SUVA habe es in Missachtung ihrer Abklärungspflicht (Art. 47 UVG in der bis
Ende 2002 gültigen Fassung) unterlassen, die entsprechenden
Krankengeschichten einzuholen und bei den Krankenkassen die
Heilkostenabrechnungen einzuverlangen, was nachzuholen sei. Zudem sei die
SUVA nochmals dazu aufzufordern, die Akten zum Unfall von 1981 aufzulegen.

Die SUVA hat bereits im Einspracheentscheid vom 23. April 2002 darauf
hingewiesen, dass zum Unfall von 1981 keine Akten mehr vorhanden sind, was
sie der Vorinstanz nach erneuter Abklärung am 24. Juni 2003 bestätigt hat. Es
besteht daher kein Anlass, die SUVA nochmals zur Aktenedition aufzufordern.
Abzusehen ist auch von Beweiserhebungen bei den behandelnden Ärzten, da
hievon schon wegen des langen Zeitablaufs keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten wären, zumal nach den Angaben des Beschwerdeführers Dr. med.
T.________ nicht mehr praktiziert und Dr. med. A.________ gestorben ist. Nach
den Akten hat Dr. med. W.________ den Beschwerdeführer erst nach dem Unfall
von 1996 behandelt. In einem Schreiben an den früheren Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2001 führte er aus, er habe den
Versicherten ab dem 12. Juli 1996 wegen einer Kopfverletzung behandelt.
Angaben über Schulterschmerzen habe der Versicherte damals nicht gemacht.
Erst am 31. Januar 1998 habe er über Schulterschmerzen sowohl links als auch
rechts geklagt. Daraus ist nicht nur zu schliessen, dass Dr. med. W.________
keine näheren Angaben zu den gesundheitlichen Verhältnissen des
Beschwerdeführers nach dem Unfall von 1981 zu machen vermag, sondern auch,
dass es an hinreichenden Brückensymptomen zwischen dem Unfallereignis von
1981 und den als Rückfall geltend gemachten Beschwerden ab 1998 fehlt. Den
eigenen Angaben des Beschwerdeführers vom 20. März 2001 zufolge litt er nur
zeitweise an Beschwerden, die gelegentlich mit Elektrotherapie behandelt
wurden, worauf jeweils eine Besserung eintrat. Letztmals wurde eine solche
Therapie im Jahr 1997 durchgeführt. Der Beschwerdeführer war zudem während
rund zwanzig Jahren seit dem Unfall ohne wesentliche Einschränkung als
Bauarbeiter/Polier tätig, was kaum der Fall gewesen wäre, wenn er weiterhin
an erheblichen Schulterbeschwerden gelitten hätte. Weil die Beschwerden weder
zu einer anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit noch zu Arbeitsunfähigkeit
geführt haben, liegen keine für die Annahme einer Unfallkausalität genügenden
Brückensymptome vor, weshalb die Unfallkausalität zu verneinen ist (vgl.
Urteil A. vom 24. Oktober 2001, U 458/00, Erw. 4).

2.1.2 Nicht als überwiegend wahrscheinlich ist auch ein Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 12. Juli 1996 zu erachten. Zwar bestätigen Unfallzeugen,
dass beim Sturz vom 12. Juli 1996 auch die rechte Schulter in Mitleidenschaft
gezogen worden sei und der Beschwerdeführer in der Folge an massiven
Schmerzen im Schultergelenk gelitten habe. Dem steht jedoch entgegen, dass
der Unfall erst am 7. Januar 1997 mit Bagatellunfall-Meldung angezeigt wurde,
wobei als Verletzungen ausschliesslich eine Kopfwunde und diverse Schürfungen
auf der linken Körperseite erwähnt wurden. Dementsprechend beschränkten sich
die ärztlichen Massnahmen laut Rechnung des Dr. med. W.________ vom 20.
Januar 1997 auf eine Versorgung der Rissquetschwunde an der Schläfe links.
Gemäss dem bereits erwähnten Schreiben dieses Arztes vom 23. Oktober 2001 hat
der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall nie Angaben über
Schulterschmerzen gemacht und erstmals am 31. Januar 1998 über derartige
Beschwerden geklagt. Eine Unfallkausalität kann daher auch hinsichtlich des
Ereignisses vom 12. Juli 1996 nicht als erstellt gelten, zumal gleichzeitig
Schmerzen auf der rechten und der linken Schulter aufgetreten sind, was für
eine degenerative Ursache spricht.

2.1.3 Was schliesslich den Unfall vom 11. Oktober 1999 betrifft, ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die rechte Hand gestürzt ist, was
der SUVA mit Bagatellunfall-Meldung vom 24. November 1999 angezeigt wurde.
Wegen massiver Schwellung und Druckdolenz am distalen Vorderarm und
Handgelenk rechts und schmerzhafter Beweglichkeitseinschränkung stand der
Beschwerdeführer bei Dr. med. R.________, in Behandlung. Angaben über
Schulterbeschwerden wurden weder vom behandelnden Arzt noch vom Verunfallten
gemacht. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem
Aussendienst-Mitarbeiter der SUVA, die Behandlung sei Ende Oktober 1999
abgeschlossen gewesen und es habe bis Sommer 2000 keine Behandlung wegen
Beschwerden an der rechten Schulter mehr stattgefunden. Ohne dass ein
bestimmtes Ereignis angegeben werden könne, seien im Sommer 2000 Schmerzen in
der rechten und der linken Schulter aufgetreten, weshalb er im September 2000
Dr. med. W.________ aufgesucht habe, welcher eine Untersuchung im Spital
L.________ veranlasst habe. Diese fand am 15. November 2000 statt und führte
insbesondere auf Grund der erhobenen Röntgenbefunde zur Diagnose einer
fortgeschrittenen degenerativen Rotatorenmanschetten-Insuffizienz beider
Schultern. Demzufolge kann auch ein Zusammenhang der bestehenden Beschwerden
mit dem Unfall vom 11. Oktober 1999 nicht als überwiegend wahrscheinlich
betrachtet werden.

2.2 Zu keinem andern Schluss führen die ärztlichen Angaben. In der
Beurteilung vom 15. April 2002 gelangt Dr. med. P.________, Facharzt für
Chirurgie FMH, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, zum Schluss, eine
Unfallkausalität sei höchstens möglich, nicht aber überwiegend
wahrscheinlich. Das Ausmass und die Beidseitigkeit der
Rotatorenmanschetten-Pathologie sowie der Befund im Arthro-MRI beider
Schultergelenke vom 9./10. November 2000 sprächen klar für eine rein
degenerative Ursache. Dazu disponierende konstitutionelle Varianten seien
nachgewiesen (Acromion Typ II und Os acromiale mit entsprechendem Engpass).
Die ausgeprägte Muskelverfettung beweise ebenfalls einen chronischen Prozess.
Diese Beurteilung steht im Einklang mit der von Dr. med. U.________, Chefarzt
Orthopädie am Spital L.________, am 15. November 2000 insbesondere auf Grund
von Röntgenuntersuchungen erhobenen Diagnose einer fortgeschrittenen
degenerativen Rotatorenmanschetten-Insuffizienz beider Schultern. Dass die
Schulterbeschwerden degenerativ bedingt sind, nahm auch der behandelnde Arzt
Dr. med. W.________ in einem Bericht vom 2. März 2001 an. Zu einem andern
Schluss gelangte einzig Dr. med. E.________, Oberarzt für Orthopädische
Chirurgie am Spital X.________, welcher in einer Stellungnahme zuhanden des
früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12. September 2001
ausführte, auf Grund der vorgenommenen klinischen und radiologischen
Untersuchungen erscheine ein Zusammenhang der aktuellen Beschwerden im
Bereich der linken Schulter mit dem Unfall von 1981 (Sturz vom Pferd)
durchaus als wahrscheinlich. Ob damit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
bestätigt werden sollte, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben. Die
Stellungnahme erfolgte ohne genaue Unfallanamnese und anscheinend auch ohne
Kenntnis des Umstandes, dass beide Schultern schmerzhaft waren. Nach der
ablehnenden Verfügung der SUVA vom 3. Dezember 2001 ersuchte Dr. med.
E.________ die SUVA, die Kausalität der Beschwerden an der rechten Schulter
nochmals zu prüfen. Dabei vertrat er die Auffassung, dass angesichts der
massiven Retraktion der Sehne des Subscapularis der Unfall vom 12. Juli 1996
in zeitlicher Hinsicht als Ursache sehr gut passen würde. Auch sei nach der
medizinischen Erfahrung eine Ruptur des Musculus subscapularis im Alter des
Beschwerdeführers praktisch immer posttraumatisch. Dr. med. P.________ hält
dem entgegen, dies gelte nur für isolierte Subscapularis-Rupturen bei
Personen unter 40 Jahren. Der Versicherte habe mit über 50 Jahren jedoch
bereits im typischen Alter für degenerative Veränderungen gestanden. Zudem
sei die Subscapularis-Läsion lediglich Teil einer umfassenden degenerativen
Rotatorenmanschetten-Pathologie gewesen, welche primär vom Supra- und
Infraspinatus ausgegangen sei und erst sekundär den Subscapularis erfasst
habe. Dafür sei ein Unfall keine zwingende Voraussetzung mehr. Das Gericht
hat sich zu dieser medizinischen Frage nicht zu äussern. Es genügt
festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall vom 12.
Juli 1996 jedenfalls gegenüber der SUVA und dem behandelnden Arzt nie über
Schulterbeschwerden rechts geklagt hat. Vielmehr war dies erst anfangs 1998
der Fall, wobei eine Behandlung erst ab Herbst 2000 stattgefunden hat. Unter
diesen Umständen ist die Vorinstanz der nachträglichen Bestätigung des Dr.
med. E.________ vom 20. Mai 2003, wonach der Kausalzusammenhang für beide
Schulterverletzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, zu
Recht nicht gefolgt. Ohne dass es weiterer Abklärungen, einschliesslich des
vom Beschwerdeführer beantragten medizinischen Gutachtens bedürfte, muss es
bei der Feststellung bleiben, dass die bestehenden Schulterbeschwerden nicht
mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit unfallkausal sind,
weshalb die SUVA hiefür nicht leistungspflichtig ist.

2.3 Es liegt auch keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG vor,
weil angesichts des degenerativen Charakters des Leidens die gemäss dieser
Bestimmung vorausgesetzte ausschliessliche oder stark überwiegende berufliche
Verursachung (vgl. hiezu BGE 126 V 189 Erw. 4b) nicht gegeben ist.
Ergänzender Abklärungen bedarf es auch in diesem Punkt nicht.

3.
Zu prüfen bleibt, ob eine leistungsbegründende unfallähnliche
Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) anzunehmen ist.

3.1 Nach der Rechtsprechung setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers
für unfallähnliche Körperschädigungen die Erfüllung sämtlicher Merkmale des
Unfalls (Art. 9 Abs. 1 UVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen,
hier anwendbaren Fassung; vgl. Art. 4 ATSG) mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit
voraus. Besondere Bedeutung kommt der Voraussetzung eines äusseren
Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv
feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches
äusseres Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht zumindest im Sinne
eines Auslösers gegeben ist, sind die Voraussetzungen der Leistungspflicht
des Unfallversicherers nicht erfüllt. Diese Rechtsprechung gilt auch unter
der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV,
wonach die in dieser Bestimmung abschliessend aufgeführten Körperschädigungen
auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind,
sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration
zurückzuführen sind. Die Abgrenzung des versicherten unfallähnlichen vom
nicht versicherten Krankheitsgeschehen hat über das Erfordernis des
schädigenden äusseren Faktors zu erfolgen (BGE 129 V 466 mit Hinweisen).

3.2 Die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende
Rotatorenmanschettenläsion beidseits kann praxisgemäss unter die in Art. 9
Abs. 2 lit. f UVV erwähnten Sehnenrisse subsumiert werden (BGE 123 V 44; RKUV
2002 Nr. U 469 S. 525 Erw. 2). Dabei schliesst ein degenerativer Vorzustand
eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches
Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest
werden lässt. Es muss jedoch eine schädigende äussere Einwirkung wenigstens
im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den krankhaften oder degenerativen
Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt
(BGE 123 V 45 Erw. 2b mit Hinweisen). Daran fehlt es hier, weil sich die
bestehenden Schulterbeschwerden nach dem Gesagten auf keines der erlittenen
Unfallereignisse zurückführen lassen. Zwar hat der Beschwerdeführer Unfälle
erlitten, welche an sich geeignet gewesen wären, die geklagten Beschwerden
auszulösen. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche
verwiesen werden kann, fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eines
oder mehrere dieser Ereignisse für die Schulterbeschwerden, welche nach
ärztlicher Auffassung degenerativ bedingt sind, auch nur im Sinne eines
auslösenden Faktors ursächlich war. Weil die für die geltend gemachte
Körperschädigung typischen Beschwerden erst längere Zeit nach den in Betracht
fallenden Ereignissen erstmals bzw. erneut und zudem an beiden Schultern
aufgetreten sind, fehlt es an dem für die Annahme einer unfallähnlichen
Körperschädigung erforderlichen Nachweis der Kausalität (BGE 129 V 472 oben
mit Hinweis). SUVA und Vorinstanz haben das Vorliegen einer
leistungsbegründenden unfallähnlichen Körperschädigung daher zu Recht
verneint.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 24. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: