Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 294/2003
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U 294/03

Urteil vom 15. April 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Hadorn

A.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Rebgasse 1, 4058 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 15. September 2003)

Sachverhalt:
A.________ (geb. 1947) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. 1977 erlitt er einen Autounfall, bei welchem er sich eine
Patellarfraktur am rechten Knie zuzog. Die SUVA schloss den Fall nach einem
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. September 1983 ab.
Am 26. Oktober 1996 erlitt A.________ erneut einen Unfall mit Verletzung der
rechten Hand. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und beendete den
Fall am 4. Juni 1998. Am 20. Januar 1999 meldete die Arbeitslosenkasse GBI
einen Rückfall zum Unfall von 1996; im Juni 1999 erhielt die SUVA überdies
eine Rückfallmeldung betreffend den Autounfall von 1977. Mit Verfügung vom
14. Dezember 2001 sprach die SUVA A.________ ab 1. Juni 2001 eine Rente auf
Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % zu und lehnte die Ausrichtung einer
Integritätsentschädigung ab. Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2002 gewährte
die Anstalt ihm eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 9,5 % und
bestätigte die Rente.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. September 2003 ab.

A. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 %
zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften
zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG)
sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) richtig dargelegt. Ferner
trifft zu, dass das ATSG materiellrechtlich nicht anwendbar ist. Darauf wird
verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.

2.1 Gemäss Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ vom 27. Februar
2001 kann der Beschwerdeführer ganztags eine leichte bis mittelschwere,
wechselbelastete und möglichst abwechslungsreiche Tätigkeit im
mittelmotorischen Bereich ohne Repetitivität, Kraftgriffe oder Präzision
sowie ohne Leiterarbeit und Zwangshaltungen im Knien und Kauern besorgen.
Stehend  könne er höchstens 15 kg, gehend   5-10 kg tragen. Weitere Eingriffe
seien nicht indiziert; die beschriebene Zumutbarkeit von Tätigkeiten gelte ab
sofort. Laut einem Gutachten von Dr. med. I.________, Praxisgemeinschaft
X.________, Fachärzte FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 12. Oktober 2001
sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Arbeit als angelernter
Kunststoffrohrleger zu 50 % arbeitsfähig. Diese Tätigkeit könne an 8 Stunden
im Tag ausgeübt werden, wobei die Leistung um 50 % vermindert ausfalle. Dem
Beschwerdeführer seien Arbeiten ohne dauerndes Stehen und Gehen, am besten im
Wechsel, durchaus zumutbar. Angesichts der rechten Hand seien Arbeiten,
welche eine spezielle Feinmotorik voraussetzten, nicht denkbar, ebenso wenig
Handmanipulationen, die kraftvolle Tätigkeiten verlangen. Im Schreiben vom 9.
November 2001 ergänzt Dr. I.________ auf entsprechende Nachfrage, dass in
geeigneten, angepassten Arbeiten ein normales Pensum von 8 Stunden am Tag
zumutbar sei. Prof. Dr. med. T.________ beziffert im Bericht vom 19. April
1999 die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf auf 50 % und fügt an, in
leichten Arbeiten bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit.

2.2 Die erwähnten medizinischen Berichte stimmen überein: gemäss allen Ärzten
besteht in der bisherigen Tätigkeit als Kunststoffrohrleger eine
eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 50 %, wobei der Beschwerdeführer diese
auch verteilt auf 8 Arbeitsstunden im Tag erbringen kann. Eine leichte, den
gesundheitlichen Einschränkungen namentlich der rechten Hand angepasste
Arbeit hingegen kann der Versicherte voll ausüben. Entgegen den Einwendungen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die Angaben von Dr. I.________
nicht in dem Sinne zu verstehen, dass auch in einer leidensangepassten
Tätigkeit nur noch eine Arbeits- oder Leistungsfähigkeit von 50 % bestehen
würde. Sodann besteht kein Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen.

2.3 Gestützt auf die Angaben der Ärzte hat die SUVA einen Erwerbsvergleich
vorgenommen. Dabei ging sie einerseits von einem nicht bestrittenen
hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 75'985.- aus, welches der
Beschwerdeführer im Jahr 2001 hätte verdienen können, wenn er an keinen
gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde. Sodann zog die SUVA die Löhne
von fünf der in ihrer Sammlung dokumentierter Arbeitsplätze (DAP)
enthaltenen, dem Beschwerdeführer zumutbaren Stellen bei. Auf diesen
Lohnvergleich kann indessen nicht abgestellt werden. In BGE 129 V 472 hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht ein Grundsatzurteil zur Frage gefällt,
unter welchen Bedingungen auf DAP-Tabellen zurückgegriffen werden kann.
Demnach muss die Unfallversicherung mindestens fünf zumutbare
Arbeitsplatzdokumentationen vorlegen. Ferner hat sie Angaben zu machen über
die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden
dokumentierten Arbeitsplätze, den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den
Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil
entsprechenden Gruppe. Dies ermöglicht eine Überprüfung des Auswahlermessens
und erlaubt eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten
DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität (BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2).
Genügt die SUVA im Einzelfall diesen Anforderungen nicht, kann bei einer
Bestreitung nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt weren. Diesfalls hat
das im Beschwerdeverfahren angerufene Gericht die Sache entweder an den
Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen
Tabellenlohnvergleich gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung
(LSE) vorzunehmen (BGE 129 V 480 f. Erw. 4.2.2 in fine).

2.4 Somit ist der Einkommensvergleich vorliegend an Hand der LSE vorzunehmen.
Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 verdienten Männer im privaten Sektor in
einfachen und repetitiven Tätigkeiten durchschnittlich Fr. 4437.- im Monat
(13. Monatslohn inbegriffen). Da der Rentenbeginn unbestrittenermassen im
Juni 2001 liegt, ist dieser Lohn um die Nominallohnentwicklung von 2000 auf
2001 , d.h. um 2,5 %, aufzuwerten (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung
2001, kommentierte Ergebnisse und Tabellen, Tabelle T1.93 S. 31). Der so
erhaltene Lohn beruht auf einer standardisierten 40-Stunden-Woche und ist auf
die im Jahr 2001 üblich gewesene durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8
Stunden pro Woche zu erhöhen. Dies ergibt einen hypothetischen
Jahresverdienst von Fr. 57'031.- (Fr. 4437 x 12 + 2,5 % x 41,8./.40). Im
Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Versicherte wegen gesundheitlicher
Beeinträchtigungen, des Alters, ausländischer Nationalität, Teilzeitarbeit
und dem Umstand, dass sie eine gänzlich neue Arbeit antreten müssen, oft
nicht das Lohnniveau gesunder Personen am gleichen Arbeitsplatz erreichen. Je
nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann, muss aber nicht ein
zusätzlicher Abzug von den Tabellenlöhnen gewährt werden, welcher in
Berücksichtigung aller Elemente höchstens 25 % betragen darf (zum Ganzen: BGE
126 V 75). Vorliegend fallen die eingeschränkte rechte Hand sowie der
Tätigkeitswechsel und das Alter des Versicherten erschwerend ins Gewicht,
weshalb ein Abzug von 20 % vom soeben ermittelten hypothetischen
Jahresverdienst gewährt werden kann. Damit ergibt sich ein hypothetisches
Invalideneinkommen von Fr. 45'624.-, was im Vergleich zum erwähnten
hypothetischen Valideneinkommen einem Invaliditätsgrad von fast exakt 40 %
entspricht. Damit ist die dem Beschwerdeführer zugesprochene Rente im
Ergebnis zu bestätigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 15. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: