Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 28/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


U 28/03

Urteil vom 26. September 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Flückiger

Schweizerische National-Versicherungsgesellschaft, Steinengraben 41, 4003
Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 1957, Beschwerdegegner, vertreten durch das Rechtsbüro SIN'ASSUR,
lic. iur. Carlo Wyden, Walchestrasse 15, 8006 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene D.________ ist seit 1. April 2000 bei der X.________ AG als
Übersetzer tätig und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der
Schweizerischen National-Versicherungsgesellschaft, Basel (nachfolgend:
National) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Gemäss
Unfallmeldung vom 28. Juli 2000 (mit beigelegten Angaben des Versicherten vom
17. Juli 2000) zog er sich am 21. Juni 2000 bei einem Waldlauf eine
Verletzung am rechten Bein und Knie zu. Die National holte weitere Auskünfte
des Versicherten vom 26. August und 19. September 2000 ein. Ausserdem zog sie
einen Bericht des Röntgeninstituts der Klinik H.________ vom 12. Juli 2000
(MRI Knie rechts), Zeugnisse des Dr. med. W.________, Orthopädische Chirurgie
FMH, vom 17. Juli (Arztzeugnis UVG) und 6. September 2000, Auszüge aus der
Krankengeschichte dieses Arztes mit Eintragungen vom 6. Juli 2000 bis 11. Mai
2001 sowie einen Operationsbericht vom 16. August 2000 (über einen am Vortag
durchgeführten operativen Eingriff) bei; ferner gab sie bei Dr. med.
V.________, Chirurgie FMH, ein Aktengutachten in Auftrag, welches am 26.
Februar 2001 erstattet wurde. Anschliessend stellte der Versicherer - nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit Verfügung vom 12. April 2001 seine
Leistungen rückwirkend per 31. Juli 2000 ein. Zur Begründung wurde erklärt,
die über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen stünden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang
zum versicherten Ereignis. An diesem Standpunkt hielt die National auf
Einsprache hin mit Entscheid vom 28. Juni 2001 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und
die Sache an die National zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre (Entscheid vom 19. Dezember 2002). Aus den Erwägungen geht hervor,
dass das kantonale Gericht das Unfallereignis vom 21. Juni 2000 als erstellt
erachtete und den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorfall
sowie dem über den 31. Juli 2000 hinaus bestehenden Gesundheitsschaden
bejahte. Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens war ein Schreiben des Dr. med.
W.________ vom 10. September 2001 aufgelegt worden.

C.
Die National führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es
sei der kantonale Entscheid aufzuheben.

D. ________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG)
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und
eingetretenem Schaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) sowie den
Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Beizufügen
ist, dass die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit in Bezug auf das
Unfallereignis als solches (RKUV 2002 Nr. U 469 Erw. 3a S. 528, 1996 Nr. U
247 S. 171 Erw. 2a, 1988 Nr. U 55 S. 362 Erw. 1b) wie auch hinsichtlich der
Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b)
in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen sind, als der Entscheid
diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat. Ist der Kausalzusammenhang
einmal gegeben und anerkannt, bleibt demgegenüber der Versicherer
leistungspflichtig, wenn sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass der
Kausalzusammenhang zu einem späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000
Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Zu ergänzen ist ausserdem, dass das
am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheids (hier: 28. Juni 2001) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft
als obligatorischer Unfallversicherer für Folgen des ihr mit der
Unfallmeldung vom 28. Juli 2000 mitgeteilten Ereignisses vom 21. Juni 2000
über den 31. Juli 2000 hinaus Leistungen zu erbringen hat.

2.1 Gemäss Verfügung vom 12. April 2001 und Einspracheentscheid vom 28. Juni
2001 hat die National das gemeldete Ereignis vom 21. Juni 2000 als Unfall
übernommen und bis Ende Juli 2000 Versicherungsleistungen erbracht. Für die
Zeit ab 1. August 2000 wurden weitere Leistungen verweigert, weil der
natürliche Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben sei. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird jedoch - wie bereits in der
vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2001 - in erster Linie
vorgebracht, es sei nicht die Unfallkausalität zu verneinen, sondern ein
leistungsbegründendes Ereignis an sich, weil dieses nicht hinreichend
wahrscheinlich gemacht worden sei. Damit macht die Beschwerdeführerin
geltend, sie habe den Unfall zu Unrecht übernommen.

2.2 Das kantonale Gericht gelangte insbesondere gestützt auf die Angaben des
Dr. med. W.________ vom 6. Juli 2000 (Arztzeugnis UVG, Eintrag in der
Krankengeschichte) sowie die Schilderungen des Beschwerdegegners vom 17. Juli
und 26. August 2000 zum Ergebnis, es sei hinreichend nachgewiesen, dass sich
das Ereignis vom 21. Juni 2000 in der durch den Versicherten beschriebenen
Weise zugetragen habe. Es hielt fest, dem Eintrag vom 6. Juli 2000 sei zu
entnehmen, dass die Beschwerden am rechten Kniegelenk seit ein paar Wochen
bestünden, eine Giving-way-Problematik mit Schwellungstendenz vorliege und
der Beschwerdegegner nicht mehr joggen könne. Damit sei der von diesem
geschilderte Ereignishergang durchaus vereinbar.

2.3
2.3.1Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner nach dem 21. Juni
2000 erstmals am 6. Juli 2000 die Sprechstunde von Dr. med. W.________
aufsuchte. Den Grund bildete gemäss dem Zeugnis dieses Arztes vom 6.
September 2000 eine anteromediale Knie-Instabilität 3. Grades bei VKB-Ruptur
und zusätzlich Meniskusläsion. Der Eintrag in der Krankengeschichte vom 6.
Juli 2000 enthält die Diagnose "Anteromediale Knie-Instabilität rechts 3.
Grades mit Verdacht auf alte VKB-Ruptur und Meniskusläsionen." Seit ein paar
Wochen bestünden Beschwerden am rechten Kniegelenk; Velofahren sei möglich,
Joggen jedoch nicht. Auf Veranlassung von Dr. med. W.________ wurde am 12.
Juli 2000 im Röntgeninstitut der Klinik H.________ ein MRI des rechten Knies
vorgenommen. Die Indikation lautete: "Vor fünf Jahren Distorsion Knie
rechts." Gemäss dem Bericht des Instituts wurden insbesondere eine basisnahe
Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn bis hin zum Corpus sowie eine
komplette Ruptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt. Dr. med. W.________
nahm daraufhin am 15. August 2000 einen operativen Eingriff vor
(Kniearthroskopie rechts, Teilmeniskektomie medial; Notch-Plastik und
Semitendinosus-Transplantat-Präparation, 3-fach; Arthroskopisch kontrollierte
VKB-Plastik, Endobutton). Am 6. September 2000 berichtete der Arzt über einen
bisher problemlosen postoperativen Verlauf. Ausserdem erklärte er, die
VKB-Ruptur und zusätzliche Meniskusläsion seien zurückzuführen auf ein
konkretes Schadenereignis mit - gemäss Patient - Knieunfall vor fünf Jahren.
Die weiteren Einträge in der Krankengeschichte enthalten keine anders
lautenden Angaben. Dr. med. V.________ gelangte in seinem Aktengutachten vom
26. Februar 2001 zum Ergebnis, durch den 1995 erlittenen Unfall sei eine
Instabilität entstanden. Die alte vernarbte Kreuzbandläsion sei auf jenes
Trauma zurückzuführen. Der mediale Meniskusschaden im Hinterhorn sei typisch
für eine chronische Instabilität. Die Beschwerden seien anlässlich des ersten
Arztbesuches vom 6. Juli 2000 auch als chronisch seit ein paar Wochen
beschrieben worden. Es handle sich dementsprechend um eine Sekundärschädigung
bei alter Kreuzbandläsion. In einem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom
10. September 2001 hielt Dr. med. W.________ fest, der Versicherte habe
offenbar am 21. Juni 2000 ein Traumaereignis erlitten mit dann durchgeführter
Operation am 15. August 2000. Die bei der Arthroskopie festgestellten
Verletzungen mit dorsaler medialer Meniskusruptur und abgelaufener VKB-Ruptur
seien auch mit Videoprints dokumentiert. Bei diesen beiden Verletzungen
handle es sich in der Regel um frische Verletzungen, wobei dann auch ein
älterer Kapsel-Band-Unfall nicht ausgeschlossen sei. Die Meniskusverletzung
sei aber ganz eindeutig frischeren Datums, da der Patient sonst nicht mehr
richtig hätte Sport treiben, insbesondere joggen, können.

2.3.2 Der Eintrag von Dr. med. W.________ in der Krankengeschichte des
Versicherten über die Konsultation vom 6. Juli 2000 enthält keinen Hinweis
auf einen Unfall neueren Datums. Erwähnt werden dagegen ein fünf Jahre
zurückliegendes Ereignis und seither bestehende Kniebeschwerden. Daraus muss
geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner seinerseits gegenüber dem Arzt
keinen am 21. Juni 2000 bei einem Waldlauf erlittenen Sturz erwähnt, sondern
nur über einen mehrere Jahre zurückliegenden Unfall gesprochen hat.
Derartigen "Aussagen der ersten Stunde" ist praxisgemäss in beweismässiger
Hinsicht grösseres Gewicht beizumessen als späteren Darstellungen, die
bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V
47 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 197 Erw. 2d). Gemäss seiner Darstellung
in der Einsprache vom 17. Mai 2001 erklärte der Beschwerdegegner gegenüber
Dr. med. W.________, er habe sich vor Jahren das Knie verdreht, was ambulant
behandelt worden sei und als geheilt gelte; seither habe er keine Probleme
gehabt. Die Differenz zu den Notizen des Arztes führt der Versicherte auf
sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zurück. Diese Argumentation
überzeugt jedoch nicht. Der Beschwerdegegner ist als Übersetzer bei einer
schweizerischen Grossbank tätig und beherrscht demnach die deutsche Sprache
bereits auf Grund seines Berufs. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in
der Lage gewesen wäre, dem Arzt verständliche Angaben über den früheren
Unfall zu liefern und ihm auch den sachverhaltlich relativ einfachen Vorgang,
der sich am 21. Juni 2000 ereignet haben soll, zu schildern. Die späteren
Angaben zum Sachverhalt vom 17. Juli 2000 (englisch) und 26. August 2000
(deutsch) stimmen denn auch inhaltlich überein, indem ausgesagt wird, der
Beschwerdegegner sei bei einem Waldlauf mit dem rechten Bein unter eine
Wurzel geraten und stecken geblieben, was zu einer Verletzung geführt habe,
während die vorinstanzlichen Rechtsschriften eine abweichende Darstellung
enthalten (Aufschlagen des Knies am Boden). Zweifel daran, dass sich wirklich
ein Ereignis der beschriebenen Art abgespielt hat, ergeben sich auch daraus,
dass der Beschwerdegegner erst 14 Tage nach dem 21. Juni 2000 wegen der
angeblich damals erlittenen Verletzung den Arzt aufsuchte, ohne jedoch bei
dieser Konsultation zu erwähnen, dass sich an diesem Datum ein Unfall
ereignet habe. Dr. med. W.________ seinerseits äusserte auch im Anschluss an
die Operation vom 15. August 2000 keinen Verdacht auf eine durch ein neueres
Ereignis verursachte Verletzung, sondern knüpfte - auf die ausdrückliche
Frage des Versicherers nach dem massgebenden Schadenereignis - weiterhin an
den früheren Knieunfall vor fünf Jahren an (Zeugnis vom 6. September 2000).
Erst in seinem Schreiben vom 10. September 2001 (nach Erlass des
Einspracheentscheides) schloss er auf eine Meniskusverletzung, welche "ganz
eindeutig frischeren Datums" gewesen sei. Dr. med. V.________ führt
demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2001 die Kreuzbandläsion
auf den länger zurückliegenden früheren Unfall zurück und erblickt in der
Meniskusläsion eine Sekundärfolge der damaligen Verletzung. Er fügt bei, Dr.
med. W.________, mit dem er telefonisch Kontakt aufgenommen habe, habe diese
Beurteilung anhand seiner Aufzeichnungen und auf Grund seines ASK-Befundes
nachvollziehen können. Bei dieser Aktenlage ist nicht mit der erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit
Hinweisen) dargetan, dass der Beschwerdegegner, wie behauptet, am 21. Juni
2000 anlässlich eines Waldlaufs stürzte und sich eine Bein- und
Knieverletzung zuzog, welche die über den 31. Juli 2000 hinaus
fortbestehenden Beschwerden verursachte. Das Ereignis ist weder durch Zeugen
oder auf andere Weise als Sachverhalt belegt, noch hat es auf Grund der
medizinischen Stellungnahmen als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt zu gelten.

2.3.3 Ein Meniskusriss kann unter Umständen als unfallähnliche
Körperschädigung eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers
begründen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV).
Auch diesfalls ist jedoch vorausgesetzt, dass die Verletzung durch eine
äussere Einwirkung ausgelöst wird (BGE 123 V 45 Erw. 2b mit Hinweisen; RKUV
2001 Nr. U 435 S. 333 Erw. 2c; noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil H. vom 20. August 2003, U 17/03, Erw. 4). Gemäss dem
Aktengutachten des Dr. med. V.________ vom 26. Februar 2001 ist der mediale
Meniskusschaden im Hinterhorn typisch für eine chronische Instabilität. Es
handle sich dementsprechend um eine Sekundärschädigung bei alter
Kreuzbandläsion. Diese Beurteilung lässt sich vereinbaren mit den Aussagen
des Dr. med. W.________ in seinem Bericht vom 6. September 2000, wonach die
Verletzungen zurückzuführen sind auf ein konkretes Schadenereignis mit -
gemäss Patient - Knieunfall vor fünf Jahren, in dessen Folge eine
konservative Behandlung durchgeführt wurde, jedoch mit verbleibender
Knie-Instabilität rechts und jetzt entsprechend Meniskusruptur. Im Lichte
dieser medizinischen Beurteilung scheidet eine Übernahme der
Meniskusverletzung unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung - im
Rahmen des seit April 2000 bestehenden Versicherungsverhältnisses bei der
Beschwerdeführerin - ebenfalls aus.

2.3.4 Weil es nach dem Gesagten an einem hinreichend nachgewiesenen
versicherten Ereignis fehlt, besteht keine Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers, ohne dass geprüft werden müsste, ob auf
der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners alle Merkmale
des Unfallbegriffs erfüllt wären.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2002
aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: