Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 282/2003
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U 282/03
U 283/03

Urteil vom 19. November 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Rüedi
und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hofer

U 282/03
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Lukas Denger,
Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

und

U 283/03
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Lukas Denger,
Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 2. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1940 geborene R.________ war seit 17. Januar 1995 für die Firma
N.________, an vier Tagen pro Woche als Taxichauffeur tätig und damit bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 4. Februar 1995
kollidierte er mit seinem Personenwagen auf der Autobahn mit einem von hinten
kommenden Fahrzeug. Dabei zog er sich gemäss Zeugnis des Dr. med. B.________
vom 8. März 1995 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule sowie eine
Rippenbogenkontusion zu. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und
bejahte mit Verfügung vom 22. Oktober 1998 einen Anspruch auf Taggeld in Höhe
von Fr. 43.-. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. März 1999 fest.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die vom Versicherten dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 ab. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat den Entscheid mit Urteil vom 17. Januar 2001
bestätigt.

Die Invalidenversicherung, bei welcher sich R.________ am 21. Juni 1996
ebenfalls zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihm nach Abklärung der
medizinischen und erwerblichen Situation mit Wirkung ab 1. Februar 1996
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 76% eine ganze Rente nebst Zusatzrente
für die Ehefrau zu (Verfügung vom 5. April 2000). Dabei stellte sie im
Wesentlichen auf das von der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. med.
C.________ von der Klinik E.________, vom 11. Februar 1999 ab. Nach Einholung
der kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. G.________ vom 24. Juli 2000
gewährte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 auf der
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100% ab 1. August 2001 eine
Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr.
136.- und eine Integritätsentschädigung von Fr. 17'817.-, entsprechend einer
Integritätseinbusse von 18,33%. Der Berechnung der Komplementärrente legte
sie 90% des versicherten Verdienstes von Fr. 20'472.- (d.h. Fr. 1535.40 im
Monat) und zwei Drittel der Rente der Invalidenversicherung von monatlich Fr.
2100.- (somit Fr. 1400.-) zugrunde. Wegen der dagegen erhobenen Einsprache
holte sie die ärztliche Beurteilung des Dr. med. I.________ vom Ärzteteam
Unfallmedizin vom 6. Mai 2002 ein. Gestützt darauf erhöhte sie in teilweiser
Gutheissung der Einsprache die Integritätseinbusse auf 30%, während sie an
der verfügten Komplementärrente festhielt (Einspracheentscheid vom 19. Juni
2002).

B.
Beschwerdeweise liess R.________ beantragen, der Einspracheentscheid sei
bezüglich der Invalidenrente aufzuheben und es sei diese zu erhöhen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess - nach Beizug der Akten der
Invalidenversicherung - die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die
Komplementärrente auf monatlich Fr. 333.- festsetzte; im Übrigen wies es die
Beschwerde ab. Bei der Rentenberechnung ging es von einem anrechenbaren
versicherten Verdienst von Fr. 1535.40 und einer um einen Drittel reduzierten
IV-Rente von Fr. 1400.- aus, welche es wegen unfallfremder Faktoren um 20%
auf monatlich Fr. 1120.- kürzte. Die so errechnete, maximal in Betracht
fallende Komplementärrente von Fr. 415.40 reduzierte es im Hinblick auf die
unfallfremden Faktoren um 20%, was zu einem monatlichen Rentenanspruch von
Fr. 333.- führte.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das Rechtsbegehren
stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien der versicherte
Verdienst vom Gericht angemessen zu erhöhen und bei der Differenzberechnung
weniger als die Hälfte der IV-Rente zu berücksichtigen.

Während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf
eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst die SUVA auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des R.________.

D.
Die SUVA führt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt den Antrag,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom
19. Juni 2002 zu bestätigen.

Während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet, lässt R.________ Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
SUVA beantragen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE
128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Es
ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem für die
Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheids (hier: 19. Juni 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

3.
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Höhe des versicherten Verdienstes,
welcher der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist.

3.1 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten
Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die
Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die
Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn
(Abs. 2). Laut Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der
Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren
Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter
Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das
Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene
Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten
Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.
Nach Art. 15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den
versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt auf diese Bestimmung hat er
in Art. 24 Abs. 2 UVV folgende Vorschrift erlassen: Beginnt die Rente mehr
als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist
der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die
Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher
ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit
erzielte Lohn.

3.2 SUVA und kantonales Gericht haben den versicherten Verdienst ermittelt,
indem sie von dem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 17.
Januar 2001 im Rahmen der Festlegung des Taggeldes bestätigten Bemessung des
versicherten Verdienstes von Fr. 19'378.- ausgingen und diesen unter
Berücksichtigung der seit 1995 eingetretenen Teuerung auf Fr. 20'472.-
beziffert haben. In jenem Urteil hatte das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Blick auf das konkrete Arbeitsverhältnis sowie unter
Berücksichtigung der Entlöhnung des ebenfalls als Taxifahrer angestellten
Arbeitskollegen L.________ den von der SUVA errechneten jährlichen Verdienst
als angemessenen Durchschnittslohn bezeichnet. Dieser Berechnung lagen die
vom Versicherten vor dem Unfallereignis in der Zeit vom 17. Januar bis 3.
Februar 1995 an 15 Werktagen erzielten Tagesumsätze von Fr. 2465.35 und eine
vereinbarte umsatzabhängige Provision von 45,5% zugrunde.

Der Versicherte macht demgegenüber unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 2 UVV
geltend, der versicherte Verdienst sei nicht gestützt auf das Einkommen
festzusetzen, das er als Taxifahrer im Zeitraum vom 17. Januar bis 3. Februar
1995 und somit während seiner Einarbeitungszeit als ortsunkundiger Anfänger
erzielt habe, sondern nach Massgabe des Lohnes, den er ohne den Unfall im
Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit
spreche dafür, dass er im Jahre 2000/2001 als Taxifahrer einen ortsüblichen
Verdienst von rund Fr. 3650.- im Monat erwirtschaftet hätte.

3.3 Entgegen der Auffassung des Versicherten besteht kein Anlass, von der
Rentenbemessung nach dem effektiven Jahreslohn vor dem Unfall abzuweichen.
Wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf BGE 127 V 173 Erw. 3b zutreffend
erwogen hat, soll Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich verhindern, dass die
versicherte Person zufolge Verzögerung in der Rentenfestsetzung einen
Nachteil erleidet, wenn die Löhne steigen. Sie will diese jedoch nicht besser
stellen gegenüber Versicherten, deren Rente innert fünf Jahren nach dem
Unfall festgesetzt wird, indem auch individuellen Lohnentwicklungen Rechnung
getragen wird. Vielmehr ist im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die
allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst
beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen relevant. Etwas
anderes lässt sich dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten
erwähnten, in RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404 publizierten Urteil nicht entnehmen.
Was sodann gegen die Sichtweise von SUVA und Vorinstanz unter Berufung auf
RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 eingewendet wird, ist unbehelflich. Denn dieses
Urteil bezieht sich auf die Berechnung des Lohnes aus Überstunden, bezüglich
welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststand, dass solche in der
Zeit vor dem Unfall geleistet wurden und ohne die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen weiterhin erbracht worden wären. Im vorliegenden Fall
verhält es sich insofern anders, als die Akten keine Anhaltspunkte für ein
beim damaligen Arbeitgeber bereits vor dem Unfall erzieltes Zusatzeinkommen
geben, welches bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes
unberücksichtigt geblieben wäre. Was die vom Versicherten geltend gemachte
fehlende Berufserfahrung betrifft, lässt sich diese nach der dargelegten, zu
Art. 24 Abs. 2 UVV ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGE 127 V 173 Erw. 3b)
nicht unter diese Bestimmung subsumieren. Ebenso wenig gibt sie Anlass zur
Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV. Dieser sieht vor, dass bei einem
Versicherten, welcher wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht
den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart
bezog, der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung
abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt wird, den er im Jahr vor dem
Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. Diese Bestimmung verlangt
somit, dass die berufliche Ausbildung selbst kausal sein muss für den
kleineren, berufsunüblichen Lohn (RKUV 2002 Nr. U 455 S. 148 Erw. 3b). Wie
das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2001 (U
428/99) festgehalten hat, stellt der ermittelte Verdienst von Fr. 19'443.40
(bzw. Fr. 19'378.-) im Jahr mit Blick darauf, dass der Versicherte nur an
vier Wochentagen mit unterdurchschnittlicher Präsenz- und Arbeitszeit sowie
erst seit kurzem als Taxichauffeur tätig war, unter Berücksichtigung der
Entlöhnung seines Arbeitskollegen, einen angemessenen Durchschnittslohn dar
und zwar selbst dann, wenn die Vertragsparteien - bei 100%igem Pensum,
branchenüblicher Arbeits- und Präsenzzeit und nach angemessener
Einarbeitungszeit - einen Ziellohn von Fr. 3500.- vereinbart haben. Weder
eine Steigerung der Arbeitszeit noch eine Lohnerhöhung nach erfolgter
Einarbeitung des lediglich als Aushilfschauffeur angestellt gewesenen
Versicherten sind ausgewiesen. Eine beabsichtigte künftige Ausgestaltung des
Arbeitsverhältnisses müsste jedoch durch konkrete, vor dem Unfall getroffene
Vorkehren nachgewiesen sein (RKUV 1997 Nr. U 280 S. 279 Erw. 2b). Der
Versicherte stand vielmehr in einem gewöhnlichen
(Teilzeit-)Arbeitsverhältnis, auf welches rechtsprechungsgemäss die Regelung
von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV Anwendung findet
(RKUV 2002 Nr. U 455 S. 147 Erw. 3a). Die SUVA hat nicht dafür einzustehen,
dass er eine Stelle mit tiefem Lohnniveau angenommen hat. Im vorliegenden
Fall anders zu entscheiden würde zu Ungleichbehandlungen führen, indem
Versicherte, deren Rente vor Ablauf der Fünfjahresfrist beginnt, nicht zu
einer höheren Berechnungsbasis gelangen könnten, weil bei ihnen die
Grundregel (Art. 15 Abs. 2 UVG) Anwendung fände. Zudem würde das
Äquivalenzprinzip durchbrochen, indem die Versicherungsleistungen auf einer
anderen Basis festgelegt würden, als sie im Zeitpunkt des Unfalles galten. Es
lässt sich demnach nicht beanstanden, dass SUVA und Vorinstanz bei der
Bestimmung des versicherten Verdienstes von dem in der Firma N.________ vor
dem Unfall erzielten Einkommen ausgingen. Dass der versicherte Verdienst
dabei rechnerisch nicht korrekt festgelegt worden wäre, wird nicht behauptet.

4.
Streitig und zu überprüfen ist weiter die Berechnung der Komplementärrente.

4.1 Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität
80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend
gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so
wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz
zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV,
höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die
Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten
festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige
bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2
UVG).

4.2 Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 31 ff. UVV
nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten erlassen. Diese
Bestimmungen sind auf den 1. Januar 1997 revidiert worden
(Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, AS 1996 3456). Art. 31 UVV enthält
Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen. Nach Abs.
4 werden Kürzungen nach den Art. 36 bis 39 UVG bei den Komplementärrenten
vorgenommen. Die Teuerungszulagen werden auf der gekürzten Komplementärrente
berechnet. Art. 32 UVV regelt die Berechnung der Komplementärrenten in
Sonderfällen: Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG
versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur
jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch
versicherte Tätigkeit abgilt (Abs. 1). Wird infolge eines Unfalles eine Rente
der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV
abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten
Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente
einbezogen. In den Fällen von Art. 24 Abs. 4 wird die Rente der IV voll
angerechnet (Abs. 2).

4.3 Art. 32 Abs. 2 UVV bezweckt, im Rahmen der Komplementärrentenberechnung
nur jenen Teil der Rente der Invalidenversicherung zu berücksichtigen, der
wegen des Unfalles ausgerichtet wird. Der eine Krankheit entschädigende Teil
dieser Rente wird dagegen nicht in die Berechnung einbezogen. Es soll mithin
in beiden Vergleichsgrössen einzig die unfallbedingte Invalidität massgeblich
sein, was dem Prinzip der sachlichen Kongruenz entspricht. Der
Unfallversicherer soll nicht vom Umstand profitieren, dass die versicherte
Person schon eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, welche in keinem
Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (Jean-Maurice Frésard,
L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, S. 41 Fn 155). Die Bestimmung geht von einer
bereits bestehenden Rente der Invalidenversicherung aus, die nachträglich
aufgrund einer zusätzlichen unfallbedingten Invalidität erhöht wird (RKUV
2001 Nr. U 443 S. 550 Erw. 5). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat
diese Bestimmung analog auf Fälle anwendbar erklärt, in denen zu einer
unfallbedingten eine krankheitsbedingte Invalidität hinzutritt und eine Rente
der IV revisionsweise aus unfallfremden Gründen erhöht wird, was gemäss Art.
34 UVV zu einer Abänderung der Komplementärrente führt. Dabei hat es
festgestellt, dass das Fehlen einer entsprechenden Regelung nur auf einem
Versehen des Verordnungsgebers beruhen kann und beide Sachverhalte
klarerweise gleich zu behandeln sind (RKUV 2001 Nr. U 443 S. 551 Erw. 5).

5.
5.1 Die SUVA hat gestützt auf Art. 32 Abs. 1 UVV bei der Rente der
Invalidenversicherung einen Abzug von einem Drittel vorgenommen, um dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass der Versicherte nur teilzeitlich
erwerbstätig war. Diesen auf Fr. 1400.- gekürzten Betrag hat sie den 90% des
versicherten Verdienstes von Fr. 1535.40 gegenüber gestellt. Sie ging dabei
von der Überlegung aus, dass der einem verminderten Arbeitspensum
entsprechende versicherte Verdienst nach UVG zu einem geringeren
Erwerbsausfall führe, als die mit der IV-Rente zu entschädigende, nach Art.
28 Abs. 2 IVG aufgrund hypothetischer Einkommenswerte zu berechnende
Erwerbseinbusse. Mit dem vorgenommenen Abzug von einem Drittel (anstelle von
1/5, wie er bei den vom Versicherten vor dem Unfall effektiv geleisteten vier
Arbeitstagen pro Woche an sich gerechtfertigt gewesen wäre), ist die SUVA dem
Versicherten nach Auffassung der Vorinstanz in grosszügiger Weise
entgegengekommen. Dieser Punkt ist unangefochten geblieben und gibt zu keinen
Weiterungen Anlass.

5.2 Die Vorinstanz hat des Weitern erwogen, das Prinzip der sachlichen
Kongruenz finde nicht nur auf die in RKUV 2001 Nr. U 443 S. 547 miteinander
verglichenen Sachverhalte Anwendung, sondern sei nach dessen Sinn und Zweck
auch dann zu berücksichtigen, wenn bereits vor dem Unfall ein
krankheitsbedingter Gesundheitsschaden bestanden habe, welcher indessen noch
nicht zu einem Anspruch auf eine IV-Rente begründenden Invaliditätsgrad von
mindestens 40% geführt habe. Auch in einem solchen Fall sei nur derjenige
Teil der IV-Rente in die Berechnung der Komplementärrente der
Unfallversicherung einzubeziehen, welcher die unfallbedingte, nicht jedoch
die rein krankheitsbedingte Invalidität abdecke. Aus dem neuropsychologischen
Gutachten des Dr. med. C.________ vom 11. Februar 1999 ergebe sich, dass bei
einer medizinisch-theoretischen Invalidität von insgesamt 70-80% ein Anteil
von 20% auf eine vorbestandene depressive Tendenz zurückzuführen sei.
Demgemäss seien von der (um einen Drittel reduzierten) IV-Rente von Fr.
1400.- wegen unfallfremder Faktoren nur 80%, d.h. Fr. 1120.- bei der
Differenzberechnung in Anschlag zu bringen.

5.3 Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, da der Versicherte vor dem
Unfall keine IV-Rente bezogen habe, gebe es keine vorbestandene Invalidität,
welche bei der Berechnung der Komplementärrente zu berücksichtigen wäre. Die
erstmalige Zusprechung einer Rente der Invaliden- und der Unfallversicherung
nach einem Unfall stelle keinen Sonderfall im Sinne von Art. 32 UVV dar. Da
Art. 20 Abs. 2 UVG keinen allgemeinen Grundsatz der sachlichen Kongruenz
statuiere, komme diese nur zur Anwendung, soweit der Verordnungsgeber dies
vorsehe. Eine analoge Anwendung der vom Bundesrat geregelten Sonderfälle auf
andere Sachverhalte sei grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liege
eine Verordnungslücke vor, wofür indessen keine Anhaltspunkte bestünden, da
Gesetz und Verordnung für die vorliegende Konstellation eine Lösung vorsähen.

5.4 Der Versicherte vertritt die Auffassung, mit der am 1. Januar 1997 in
Kraft getretenen Verordnungsänderung habe der Verordnungsgeber die generelle
Berücksichtigung des Grundsatzes der sachlichen Kongruenz bei der Ermittlung
der Komplementärrenten vorsehen wollen. Weil bewusst nicht abschliessend für
sämtliche denkbaren Konstellationen eine Regelung getroffen worden sei, müsse
die Praxis diese generelle Zielsetzung weiterentwickeln. Aus den Akten ergebe
sich, dass die Invalidenversicherung auch unfallfremde Gesundheitsschäden
mitberücksichtigt habe. Die SUVA habe ebenfalls einen krankhaften Vorzustand
angenommen, indem sie die Integritätsentschädigung unter diesem Titel um 50%
gekürzt habe.

6.
6.1 Die gesetzliche Regelung von Art. 20 Abs. 2 UVG geht von der grundsätzlich
vollen Anrechnung der IV- und AHV-Renten aus (BGE 115 V 270 Erw. 2a), und
zwar unabhängig davon, ob die Renten in Zusammenhang mit dem gemäss UVG
versicherten Unfall stehen (Jean-Maurice Frésard, Rentes complémentaires de
l'assurance-accidents obligatoire: Quelques effets indésirables de la
simplicité, in: Schweizerische Versicherungszeitschrift [SVZ], 60/1992 S.
292). Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu, wobei dem Verordnungsgeber
gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE
115 V 282). Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Änderung der
Ausführungsbestimmungen über die Komplementärrenten der obligatorischen
Unfallversicherung soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Grundsatz
der sachlichen Kongruenz der anrechenbaren Leistungen vermehrt berücksichtigt
werden. Es war indessen nicht seine Absicht, den Kongruenzgrundsatz im Rahmen
der Komplementärrentenregelung generell einzuführen, wie dies in der
Literatur postuliert wurde (vgl. dazu Erich Peter, Die Koordination von
Invalidenrenten im Sozialversicherungsrecht, unter besonderer
Berücksichtigung der intersystemischen Probleme in der Invalidenversicherung,
der Unfallversicherung und der obligatorischen beruflichen Vorsorge, Diss.
Freiburg 1996, S. 266). Vielmehr sollten punktuelle Korrekturen vorgenommen
werden, um die Bestimmungen der obligatorischen Unfallversicherung an die 10.
AHV-Revision anzupassen und eine nach Auffassung von Lehre, Rechtsprechung
und Fachkreisen ungenügende Regelung zu verbessern (vgl. Erläuterungen des
BSV zur Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, RKUV 1997 S. 45; BGE 126 V
509 Erw. 2b mit Hinweisen). Dementsprechend bestimmt Art. 32 Abs. 1 UVV, dass
bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV
berücksichtigt wird, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt,
womit dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz Rechnung getragen wird (RKUV
1997 S. 49). Ausdruck des Kongruenzgrundsatzes bilden auch die Bestimmungen
von Art. 32 Abs. 2 UVV (vgl. Jean-Maurice Frésard, L'assurance-accidents
obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale
Sicherheit, S. 41 Fn 155) und Art. 32 Abs. 3 UVV; hinzuweisen ist ferner auf
Art. 43 Abs. 1 UVV). In BGE 130 V 44 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht - mit Blick auf diese Verordnungsänderungen - bestätigt,
dass sich Art. 20 Abs. 2 UVG kein allgemeiner Grundsatz der sachlichen
Kongruenz entnehmen lässt, welcher eine Beschränkung des Leistungsanspruchs
auf eine Komplementärrente auch beim Zusammentreffen einer Invalidenrente der
UV mit einer Altersrente der AHV vorsieht. Art. 20 Abs. 2 UVG schliesse die
Anwendung des Kongruenzgrundsatzes zwar nicht aus, schreibe ihn aber auch
nicht vor. Im Ergebnis gelte der Grundsatz, soweit der Verordnungsgeber es
vorsehe. Dies hat auch bezüglich des Zusammentreffens einer Invalidenrente
der UV mit einer IV-Rente zu gelten (vgl. Urteil M. vom 16. März 2004, U
49/03).

6.2 Aus diesem Grunde hat es das Eidgenössische Versicherungsgericht - unter
Verneinung eines Versehens des Verordnungsgebers - beispielsweise abgelehnt,
im Rahmen laufender Leistungen in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 1 UVV
Änderungen der Bemessungsmethode des Invaliditätsgrades gemäss IVG (Wechsel
von der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zur gemischten Methode) zu
berücksichtigen. Eine Anpassung der Komplementärrente erfolge nur, wenn die
Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 UVV gegeben seien (Urteil M. vom 16. März
2004, U 49/03). Eine vom Gericht auszufüllende Verordnungslücke wurde auch
verneint beim Zusammentreffen einer vor Eintritt ins AHV-Rentenalter
zugesprochenen UVG-Rente mit einer Altersrente der AHV, die eine
ausschliesslich krankheitsbedingte IV-Rente ablöst, weil Art. 33 Abs. 1 UVV
eine laufende Komplementärrente voraussetze und auf die erstmalige
Festsetzung von Komplementärrenten nicht Anwendung finden könne (BGE 130 V 44
Erw. 4.2). Ebenfalls abgelehnt wurde eine sinngemässe Anwendung von Art. 32
Abs. 3 UVV auf diese Konstellation. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Bundesrat aufgrund von Art.
20 Abs. 3 UVG ein sehr weiter Spielraum des Ermessens zusteht und er die
Sonderfälle, bei denen die Berechnung der Komplementärrenten in einer vom
gesetzlichen Grundsatz abweichenden Weise zu erfolgen hat, unter Beachtung
der durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen grundsätzlich abschliessend
umschreiben kann. In diesem Rahmen sei der Verordnungsgeber frei, auch solche
Fälle in der Verordnung zu regeln, bei denen man mit vertretbaren Argumenten
geteilter Meinung darüber sein kann, ob sie zu den Sonderfällen gehören
sollen, und umgekehrt für andere Fälle keine besondern Vorschriften zu
erlassen, welche an sich auch als regelungswürdig bezeichnet werden können
(BGE 115 V 282 Erw. 3b/bb). Dementsprechend sei eine analoge Anwendung der
vom Bundesrat geregelten Sonderfälle auf andere Sachverhalte grundsätzlich
ausgeschlossen (BGE 130 V 45 Erw. 4.3 mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung zur Annahme von Verordnungslücken im Zusammenhang mit Art. 32
und 33 UVV).

6.3 Aufgrund seines Wortlautes regelt Art. 32 Abs. 2 UVV die Erhöhung einer
bereits bestehenden Rente der Invalidenversicherung, die nachträglich
aufgrund einer zusätzlichen unfallbedingten Invalidität erhöht wird. Er gilt
- wie bereits erwähnt - nach der Rechtsprechung analog auch für den
umgekehrten Fall, dass zu einer unfallbedingten später eine
krankheitsbedingte Invalidität tritt und deswegen die Rente der Invaliden-,
nicht aber diejenige der Unfallversicherung erhöht wird (RKUV 2001 Nr. U 443
S. 550 Erw. 5). In beiden Fällen geht es um die Erhöhung der Rente der
Invalidenversicherung. Im vorliegenden Fall bezog der Versicherte bisher
keine Rente der Invalidenversicherung. Vielmehr steht die erstmalige
Ausrichtung von Rentenleistungen in Zusammenhang mit einem Unfallereignis zur
Diskussion. Hinsichtlich dieser Sachverhaltskonstellation fehlt es an
konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Verordnungsgeber im Sinne eines
qualifizierten Schweigens eine Sonderregelung ausschliessen wollte. Es liegt
aber auch keine vom Gericht auszufüllende Lücke vor. Denn es kann nicht
gesagt werden, dass sich Gesetz und Verordnung für die sich stellende
Rechtsfrage keine Antwort entnehmen lässt. Es ist weder anzunehmen, der
Gesetz- oder Verordnungsgeber habe sich offenkundig über gewisse Tatsachen
geirrt oder es hätten sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes oder der
Verordnung in einem Masse gewandelt, dass die Vorschrift unter gewissen
Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung
rechtsmissbräuchlich würde (BGE 130 V 47 Erw. 4.3). Auch ist nicht davon
auszugehen, dass die geltende Regelung zu Ergebnissen führt, die sich mit den
Verfassungsgrundsätzen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem des
Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 129 I 3 Erw. 3) nicht vereinbaren lassen. Die
Nichtvornahme einer von der gesetzlichen Grundregel der vollen
Anrechenbarkeit der IV-Renten abweichenden Ordnung für Fälle, bei denen wie
vorliegend nach einem Unfall erstmals Renten der Invaliden- und der
Unfallversicherung zugesprochen werden, kann jedenfalls nicht als willkürlich
und mit dem Rechtsgleichheitsgebot als schlechthin unvereinbar bezeichnet
werden. Im Lichte des dem Bundesrat zustehenden weiten Auswahlermessens ist
es daher nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, sondern allenfalls des
Gesetz- oder Verordnungsgebers, eine andere Regelung zu treffen. Werden nach
einem Unfall erstmals Renten der Invaliden- und der Unfallversicherung
zugesprochen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese auf der
durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigung oder auf
einer unfallbedingten, richtunggebenden Verschlimmerung eines krankhaften
Vorzustandes basieren oder doch zumindest weitgehend unfallkausal sind. Wie
der vorliegende Fall zeigt, erweist sich die Aufteilung in krankheitsbedingte
und unfallbedingte Komponenten im Nachhinein oft als schwierig, wenn
Invaliden- und Unfallversicherung im Zusammenhang mit einem Unfallereignis je
eine ganze Invalidenrente ausrichten und bei der Bestimmung des
Invaliditätsgrades die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass
unfallfremde Gesundheitsschädigungen vorliegen, somit nicht abschliessend
beurteilt werden musste. Hinzu kommt, dass die SUVA dem Versicherten mit
einem Abzug von 1/3 von der zu berücksichtigenden IV-Rente in grosszügiger
Weise entgegengekommen ist, sieht Art. 32 Abs. 1 UVV doch lediglich ein
Ausscheiden derjenigen Teile der IV-Rente vor, welche nicht UVG-versicherte
Tätigkeiten abgelten. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der
Versicherte schliesslich aus der von der SUVA bei der Bemessung des
Integritätsschadens vorgenommenen Kürzung, da dort andere
Beurteilungskriterien zur Anwendung kommen. Es bleibt damit bei der maximal
in Betracht kommenden Komplementärrente gemäss Berechnung der SUVA von Fr.
136.-.

7.
Die Vorinstanz hat nebst der Reduktion der in die
Komplementärrentenberechnung miteinbezogenen Invalidenrente wegen
unfallfremder Faktoren um 20% auch die maximal in Betracht kommende
Komplementärrente im Hinblick auf einen vorbestandenen Gesundheitsschaden des
Versicherten um 20% gekürzt. Die SUVA bezeichnet diese Vorgehensweise als
gesetzwidrig.

7.1 Nach Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten,
Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt,
wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist
(Satz 1); Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung
der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Satz
2). Art. 31 Abs. 4 UVV, welcher diese Leistungskürzung bei der
Komplementärrente vorsieht, ist gesetz- und verfassungsmässig (vgl. BGE 122 V
351 zu der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen, gleichlautenden Fassung in
Art. 33 Abs. 2 UVV).

7.2 Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG das
Vorliegen adäquat kausaler Unfallfolgen voraus. Diese Bestimmung schränkt das
Kausalitätsprinzip lediglich insofern ein, als ein Vorzustand, welcher vor
dem Unfall zu keiner Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, zu
keiner Leistungskürzung Anlass geben soll (BGE 126 V 117 Erw. 3b mit
Hinweis). Wenn die Vorinstanz ausführt, die Komplementärrente sei gemäss Art.
36 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 47 UVV wegen unfallfremder Faktoren um
20% zu reduzieren, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei gegebener
Unfallkausalität setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass ein
krankhafter Vorzustand eine längerdauernde Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte und somit invalidisierenden Charakter
aufwies. Die Erwerbsunfähigkeit muss zudem einen erheblichen Grad erreichen,
damit sie zur Begründung einer Rentenkürzung herangezogen werden kann (BGE
121 V 332 Erw. 3b).

7.3 Dr. med. C.________ bejahte im Gutachten vom 11. Februar 1999 das
Vorliegen von krankhaften Vorzuständen. Er weist dabei auf ein
Multiinfarktsyndrom bei instabiler Hypertonie und Tabakabusus hin. Diese
hätten wahrscheinlich zu unspezifischen kognitiven Störungen geführt, welche
aber, soweit eruierbar, vor dem Unfall keine klinische Bedeutung gehabt
hätten. Auch sei anzunehmen, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles
Hirnveränderungen aufgewiesen habe, ohne dass diese aber seine
neuropsychologischen Leistungen beeinträchtigt hätten. Depressive Symptome
seien zumindest in intermittierender Art schon vor dem Unfall vorhanden
gewesen und hätten 1991 zu einer schweren Depression mit psychosomatischen
Beschwerden geführt. Nach dem Unfall seien erneut depressive Symptome
aufgetreten, welche eine Hospitalisation notwendig gemacht hätten. Die schon
vor dem Unfall vorhanden gewesenen psychischen Probleme bezeichnet Dr. med.
C.________ als unfallfremde, den Heilverlauf beeinflussende Faktoren. Zur
medizinischen Vorgeschichte hält der Gutachter fest, der Versicherte habe
gemäss eigenen Angaben zur Zeit des Unfalles keine Beschwerden gehabt. Gemäss
Zeugnis des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 19. Februar 1992 habe sich der
Patient bei der letzten Konsultation im Januar 1992 in sehr guter
körperlicher Verfassung befunden. Der Psychiater Dr. med. H.________ führte
im von der IV-Stelle Bern eingeholten Arztbericht vom 8. November 1996 aus,
es lägen psychische Einschränkungen in Form von Verhaltensstörungen vor,
welche als Normvariante aufzufassen seien. Diese seien vorbestehend und
entsprächen einer Charakterveranlagung und nicht einer Krankheit, welche eine
Arbeitsunfähigkeit begründen würde.

7.4 Aus diesen Angaben erhellt, dass der Versicherte vor dem Unfall an keinen
erheblichen, zu einer längeren Erwerbsunfähigkeit führenden und damit
invalidisierenden Charakter aufweisenden Gesundheitsschäden litt. Dies ergibt
sich auch daraus, dass er eine Bewilligung als Taxifahrer erhalten hat. Bei
diesen Gegebenheiten lässt sich eine Kürzung der Komplementärrente wegen
eines vorbestandenen Gesundheitszustandes nicht rechtfertigen. Es bleibt
somit bei der von der SUVA verfügten Komplementärrente von Fr. 136.- im
Monat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren U 282/03 und U 283/03 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten wird abgewiesen.

3.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA wird der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2003 aufgehoben.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 19. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: