Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 278/2003
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U 278/03

Urteil vom 30. Juli 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz

N.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Dr.
Franziska Ryser-Zwygart, Niklaus Konrad-Strasse 12, 4500 Solothurn,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 1. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene N.________ war als Maschinenassistent bei der Firma
X.________ SA tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie
Berufskrankheiten versichert. Am 22. August 1998 erlitt er in Kroatien einen
Verkehrsunfall, bei dem er sich multiple Kontusionen zuzog. Nach der Rückkehr
in die Schweiz suchte er wegen Nacken- und Rückenbeschwerden sowie Schmerzen
im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Kniegelenks Dr. med. M.________
auf, welcher Physiotherapie verordnete und eine medikamentöse Behandlung
durchführte. Ab 26. Oktober 1998 arbeitete N.________ wieder zu 50% und ab
23. November 1998 zu 100% am bisherigen Arbeitsplatz, worauf am 22. Januar
1999 die Behandlung abgeschlossen wurde.

Am 4. November 1999 liess N.________ durch den Arbeitgeber eine
Rückfall-Meldung einreichen mit dem Hinweis, er habe wegen erneuter Probleme
an Oberschenkel, Knie und Rücken am 2. November 1999 den Arzt aufsuchen
müssen. Im Arztzeugnis UVG für Rückfall vom 22. November 1999 gab Dr. med.
M.________ an, der Versicherte klage über ischiasähnliche Schmerzen mit
Ausstrahlungen in die Extremitäten und es werde eine medikamentöse sowie
physiotherapeutische Behandlung durchgeführt. Während er eine
Arbeitsunfähigkeit zunächst verneinte, schätzte er den Versicherten in der
Folge für die Zeit vom 17. Januar bis 20. Februar 2000 zu 100 % und ab 21.
Februar 2000 zu 50% arbeitsunfähig ein (ärztliches Zeugnis vom 23. Februar
2000). Dr. med. B.________, Chefarzt der Orthopädischen Klinik am Spital
S.________, diagnostizierte am 11. Dezember 2000 chronische lumbalgieforme
Schmerzen L5/S1 ohne radikuläre Ausfälle und vertrat die Auffassung, ob
unfallbedingte Veränderungen vorlägen, sei zum Teil eine Ermessensfrage. Im
von der SUVA daraufhin in Auftrag gegebenen Gutachten des Dr. med.

W. ________, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 18.
Juni 2001 wurde die Diagnose "chronische lumbospondylogene Beschwerden mit
Ausstrahlung in das rechte Bein" bei altersentsprechenden
Diskusdegenerationen L3 bis S1 und diskretem Morbus Scheuermann gestellt und
ein Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 22.
August 1998 als unwahrscheinlich bzw. nahezu ausgeschlossen bezeichnet.
Gestützt hierauf lehnte die SUVA Leistungen in Zusammenhang mit dem
gemeldeten Rückfall ab (Verfügung vom 1. März 2002), wogegen der Versicherte
Einsprache erhob, welche mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2002 abgewiesen
wurde.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 1. Oktober 2003 ab.

C.
N. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren,
der angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Mai
2002 seien aufzuheben, und es sei die SUVA in Bejahung eines
Kausalzusammenhangs zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem
Unfall vom 22. August 1998 zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im
Bundesamt für Gesundheit, BAG), verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 104 lit. a OG kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, wozu auch das
Bundesverfassungsrecht und das Staatsvertragsrecht, einschliesslich die
Europäische Menschenrechtskonvention, gehören (BGE 126 V 254 Erw. 1a, 124 V
92 Erw. 3, 121 V 288 Erw. 3; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49 Erw. 1b, SZS 2000 S.
159 Erw. 1). Sind - was hier der Fall ist - die prozessualen Voraussetzungen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 128, 129 und 132 OG in
Verbindung mit Art. 97, 98 lit. bBh, 98a und 103 ff. OG) erfüllt und ist
dementsprechend auf die Beschwerde einzutreten, übernimmt dieses Rechtsmittel
bezüglich der Verletzung verfassungs- oder konventionsmässiger Rechte durch
die kantonale Instanz die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 126
V 254 Erw. 1a, 121 V 288 Erw. 3; AHI 2003 S. 97 Erw. 5a,  wobei im Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht das qualifizierte Rügeprinzip
des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht
gilt (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz.114 und 908;
vgl. auch BGE 123 II 369 Erw. 6b/bb.

2.
Aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu prüfen (BGE 124 V 92 Erw. 2 mit
Hinweisen) ist die Rüge des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Ablehnung
seines Begehrens um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Partei-
und Zeugenbefragung verletze Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2.1  Nach Art. 6 Ziff. 1 (Satz 1) EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass
über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt
wird. Diese - auf das vorliegende Verfahren anwendbare (siehe BGE 125 V 501
Erw. 2a, 122 V 50 Erw. 2a mit Hinweisen) - Bestimmung impliziert das Recht
auf eine mündliche Verhandlung und umfasst insbesondere den Anspruch des
Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung
vortragen zu können. Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung gilt indessen nicht absolut (ausführlich hierzu zur Publikation
in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil A. vom 8. April 2004 [I
573/03], Erw. 3.3-3.6, mit Hinweisen). So kann im erstinstanzlichen
Gerichtsverfahren namentlich dann von einer öffentlichen Verhandlung
abgesehen werden, wenn die berechtigte Partei darauf verzichtet und keine
Fragen von öffentlichem Interesse eine Verhandlung erfordern (a.a.O., Erw.

3.4 ). Ein Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung wird insbesondere dann
angenommen, wenn kein Antrag auf Anberaumung einer solchen gestellt wird,
obwohl das angerufene Gericht in der Regel nicht öffentlich verhandelt
(a.a.O., Erw. 3.4 und 3.7.1, mit zahlreichen Hinweisen auf die
Rechtsprechung).

Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt nach der Rechtsprechung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich einen - im
erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen
Parteiantrag voraus. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine
persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme
oder einen Augenschein, liegt ein blosser Beweisantrag vor, auf Grund dessen
noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit
Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit
Hinweisen). Wird ein Antrag nicht schon im erstinstanzlichen
Gerichtsverfahren, sondern erst im Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht gestellt, ist er nach der Rechtsprechung grundsätzlich
verspätet und der Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
damit verwirkt (BGE 122 V 55 Erw. 3a und 56 Erw. 3b/bb; SVR 2002 ALV Nr. 4 S.
10 Erw. 3; siehe zum Ganzen das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehene Urteil A. vom 8. April 2004 [I 573/03], Erw. 3.7.1, mit weiteren
Hinweisen).

2.2  Die Beschwerde vom 14. August 2002 gegen den Einspracheentscheid vom 17.
Mai 2002 enthält keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung. Erst mit nachträglicher Eingabe vom 12. Dezember 2002 hat der
Beschwerdeführer einen Antrag auf öffentliche Verhandlung mit Partei- und
Zeugenbefragung gestellt. Konkret wurden Beweisanträge auf Parteibefragung
und auf Zeugeneinvernahme des behandelnden Arztes Dr. M.________ sowie des
Vorgesetzten am Arbeitsplatz eingereicht. Dass eine öffentliche Verhandlung
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt wurde, lässt sich dem Begehren
nicht entnehmen. Das kantonale Gericht durfte dies ohne weiteres dahin
verstehen, die öffentliche Verhandlung sei durchzuführen, um die beantragte
Parteibefragung und Zeugeneinvernahme vorzunehmen. Da somit kein klarer und
unmissverständlicher Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK vorlag und die Rechtsstreitigkeit zudem keine grundsätzlichen
Fragen von öffentlichem Interesse aufwirft, ist im Lichte der unter Erw. 2.1
hievor dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
von der Durchführung einer solchen Verhandlung abgesehen hat.

3.
3.1 Im kantonalen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG geltenden Voraussetzungen des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und
dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen), insbesondere bei
Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 296 Erw. 2c), sowie die nach der
Rechtsprechung für den Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten
massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2  Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach
dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
Einspracheentscheids (hier: 17. Mai 2002) eingetretene Rechts- und
Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt
werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).

4.
4.1 Materiellrechtlich streitig ist, ob die SUVA hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 22. August 1998 geklagten Beschwerden
eine Leistungspflicht trifft. Dabei geht - entgegen den Ausführungen in der
erstinstanzlichen Beschwerde - nunmehr auch der Beschwerdeführer davon aus,
dass ein Rückfall im Sinne von Art. 11 UVV zur Diskussion steht. Uneinigkeit
herrscht letztinstanzlich einzig darüber, ob zwischen den nach Abschluss der
Behandlung am 22. Januar 1999 ab November 1999 geltend gemachten erneuten
Beschwerden und der beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung
ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang im Sinne der zu Rückfällen
und Spätfolgen ergangenen Rechtsprechung besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c
mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, hat das Gericht von Amtes wegen zu
prüfen. Die Parteien tragen eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Person ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw.
3b). Weil es hier um einen vom Beschwerdeführer behaupteten Rückfall geht,
trägt grundsätzlich er das Risiko der Beweislosigkeit. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

4.2  SUVA und Vorinstanz stützen sich vorab auf das im Einvernehmen mit dem
Beschwerdeführer bei Dr. med. W.________ eingeholte Gutachten vom 18. Juni
2001. Danach leidet der Beschwerdeführer an chronischen lumbospondylogenen
Beschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein bei altersentsprechenden
Diskusdegenerationen L3 - S1 und diskretem Morbus Scheuermann mit
vereinzelten Schmorl'schen Knoten thorakolumbal. Nach Auffassung des
Gutachters sind die subjektiv erlebten Beschwerden durch die objektivierbaren
klinischen Befunde und die Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen
(einschliesslich der Ende 2000 erfolgten Kernspintomographie) nicht
erklärbar. In der Röntgendokumentation fänden sich LWS- und Beckenaufnahmen
von 1987, die der damalige Hausarzt Dr. med. X.________ wegen rezidivierenden
LWS-Beschwerden und Beinkrämpfen veranlasst habe. Demzufolge müsse davon
ausgegangen werden, dass der Versicherte bereits 1987 an Rückenbeschwerden
gelitten habe. Es sei denkbar, dass die geklagten lumbospondylogenen
Beschwerden in Zusammenhang mit dem thorakalen Morbus Scheuermann stünden.
Allerdings lägen keine wirklich relevanten statischen Störungen oder sekundär
degenerativen Folgeerscheinungen vor. Die subjektiv erlebten Beschwerden und
deren Präsentation stünden im Gegensatz zu den geringen segmentalen Befunden
am lumbosakralen Übergang; der klinisch auffälligste Befund sei die
Paratonie. Drei Tage nach dem Unfall habe Dr. med. M.________ im Bereich der
Haut keine Kontusionsmarken feststellen können. Der gut dokumentierte
radiologische Verlauf ab dem dritten Tag nach dem Unfall über zwei Jahre und
vier Monate schliesse eine traumatische osteoartikuläre oder diskoligamentäre
Läsion aus. Demzufolge könne sich der Versicherte beim Unfall höchstens eine
Distorsion ohne Kontusion der Weichteile zugezogen haben. Bei der heutigen
Untersuchung seien abgesehen von wenigen Triggerpunkten im Glutaeus maximus
beidseits und geringen segmentalen Reiz zeichen lumbosakral keine
pathologischen Befunde zu erheben. Die Frage nach der Unfallkausalität
beantwortete der Gutachter dahin, ein Kausalzusammenhang der geklagten
Beschwerden mit dem Unfall vom 22. August 1998 sei als "unwahrscheinlich
respektive nahezu ausgeschlossen" zu betrachten.

Gemäss der im Einspracheverfahren veranlassten kreisärztlichen Beurteilung
des Dr. med. L.________ vom 2. April 2002 ist es zwar möglich, dass durch den
Unfall eine vorübergehende Akzentuierung der lumbospondylogenen Problematik
entstanden war; mit dem Behandlungsabschluss im November 1998 (recte:
22.Januar 1999) sei der Status quo sine jedoch wieder erreicht gewesen. Der
Arzt gelangt daher zum Schluss, die fortbestehenden Beschwerden seien
degenerativer Natur und könnten nicht dem Unfallversicherer angelastet
werden. Dr. med. P.________, SUVA-Abteilung Unfallmedizin, teilte in seiner
Beurteilung vom 23. April 2002 diese Auffassung mit der Feststellung, dass
eine Unfallkausalität der als Rückfall nach abgeschlossener Behandlung und
voller Arbeitsfähigkeit gemeldeten Rückenbeschwerden höchstens noch möglich
sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung seien die leichten Verletzungen vom 22.
August 1998 bei Abschluss des Grundfalles mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit folgenlos geheilt gewesen.

4.3  Der Beschwerdeführer hält diesen ärztlichen Feststellungen zum einen
entgegen, er habe vor dem Unfall nie an Rückenschmerzen gelitten, leide seit
dem Unfall aber dauernd an heftigen Beschwerden. Zum andern macht er geltend,
es lägen keine schweren degenerativen Veränderungen vor, welche für die
Beschwerden ursächlich seien, was auf die Unfallkausalität der Beschwerden
schliessen lasse. Weil er bis heute an Beschwerden leide, sei der Zustand vor
dem Unfall (Status quo ante) nicht erreicht und die SUVA somit weiterhin
leistungspflichtig.

4.3.1  Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits im
Jahr 1987 wegen rezidivierenden LWS-Beschwerden und Beinkrämpfen zu Dr. med.

X. ________ in Behandlung begeben hatte. Die von diesem Arzt veranlasste
Röntgenuntersuchung zeigte eine Fehlhaltung der LWS in Form einer
Streckhaltung sowie einen geringen Beckenschiefstand rechts. Pathologische
Knochenveränderungen oder eine auffällige Höhenreduktion der
Zwischenwirbelscheiben konnten nicht nachgewiesen werden. Im Becken fanden
sich ein geringer Schiefstand rechts, diskrete zystische Knochenveränderungen
und im Übrigen altersentsprechende ossäre Verhältnisse. Der Beschwerdeführer
macht geltend, bei der damaligen Untersuchung und kurzfristigen Behandlung
hätten vom Rücken unabhängige Beinkrämpfe im Vordergrund gestanden.
Gegenstand der betreffenden Abklärungen bildeten indessen vorab die vom
behandelnden Arzt als rezidivierend bezeichneten LWS-Beschwerden als deren
Symptom die Beinkrämpfe angesehen werden können (ärztliche Beurteilung des
Dr. med. L.________ vom 2. April 2002). Im Gutachten des Dr. med. W.________
vom 18. Juni 2001 wird denn auch - unter anderem unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf erste radiologische Abklärungen am 11. Juni 1987 - die
Diagnose von chronischen lumbospondylogenen Beschwerden mit Ausstrahlungen in
das rechte Bein gestellt. Damit steht mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom
22. August 1998 an gleichartigen Rückenschmerzen gelitten hat. Es ist demnach
davon auszugehen, dass die im Anschluss an den Unfall geklagten Beschwerden
auf der Grundlage eines vorbestandenen Gesundheitsschadens aufgetreten sind.
Die Bedeutung des Vorzustandes ist allerdings insofern zu relativieren, als
in der Zeit zwischen 1989 bis 1998 anscheinend keine behandlungsbedürftigen
und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden bestanden haben.

4.3.2  Was die degenerativen Veränderungen betrifft, ist insbesondere auf
Grund des Gutachtens von Dr. med. W.________ fraglich, ob sie für die
bestehenden Beschwerden ursächlich sind, wie dies in den Berichten der
SUVA-Ärzte angenommen wird. Bei den röntgenologischen und
kernspintomographischen Untersuchungen konnten lediglich geringe
Veränderungen festgestellt werden, welche die geltend gemachten Beschwerden
nicht genügend zu erklären vermögen. Laut Gutachten bestehen an der LWS
weitgehend altersentsprechende Verhältnisse, zu welchem Schluss auch Dr. med.

B. ________ im Bericht des Spital S.________ vom 11. Dezember 2000 gelangt
war. Dr. med. W.________ zieht einen Zusammenhang mit einem thorakalen Morbus
Scheuermann in Betracht, stellt gleichzeitig aber fest, dass hiefür keine
eindeutigen Befunde vorlägen. Anderseits bedeutet der Umstand, dass die
degenerativen Veränderungen lediglich leichten Grades sind, nicht schon, dass
die weiter bestehenden Beschwerden unfallkausal sind. Anhaltspunkte für
traumatische Läsionen konnten nicht gefunden werden. Nach Meinung des
Gutachters steht eine Paratonie (Muskelverspannung) im Vordergrund. Zudem
besteht seines Erachtens eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven
Beschwerden und den objektiven Befunden, was in der ärztlichen Beurteilung
des Dr. med. P.________ vom 23. April 2002 bestätigt wird. Gestützt auf diese
schliesst die SUVA im Einspracheentscheid vom 17. Mai 2002 auf eine
erhebliche psychosomatische Überlagerung. Dabei handelt es sich allerdings um
eine blosse Vermutung, welche bisher nicht verifiziert wurde. Fraglich ist
daher auch, ob im Anschluss an den Unfall allenfalls eine psychische
Fehlentwicklung aufgetreten ist, welche für die weiter bestehenden
Beschwerden ursächlich ist. Angesichts dieser Unklarheiten lässt sich die
Unfallkausalität der geklagten Beschwerden auf Grund der vorhandenen Akten
nicht zuverlässig beurteilen. Das Gutachten des Dr. med. W.________ enthält
diesbezüglich zwar eine klare Aussage, jedoch keine hinreichende und
nachvollziehbare Begründung für die verneinte Unfallkausalität. Es lässt
zudem wesentliche, für die Beurteilung massgebende Punkte offen, weshalb
darauf nicht entscheidend abgestellt werden kann (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a
mit Hinweisen).

5.
Nach dem Gesagten ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie durch
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens oder auf andere geeignete Weise
den Sachverhalt ergänzend abkläre. Dabei wird insbesondere auch der
psychische/psychosomatische Aspekt in die Abklärung einzubeziehen sein.
Zusätzlicher Erhebungen bedarf es allenfalls auch hinsichtlich des
Vorzustandes und dessen Bedeutung für die geklagten Beschwerden. Gestützt auf
die Ergebnisse dieser Abklärungen wird über die Unfallkausalität der
geklagten Beschwerden und die Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall
neu zu verfügen sein.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs.
1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2003
sowie der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2002 aufgehoben werden und die
Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 30. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.