Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 273/2003
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U 273/03

Urteil vom 27. Januar 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Flückiger

N.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rolf Hofmann, c/o
Kupferschmid + Partner, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
8085 Zürich , Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 30. April 2002 sprach die "Zürich"
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) als obligatorischer
Unfallversicherer der 1964 geborenen N.________ für die Folgen eines am 31.
Mai 1995 erlittenen Verkehrsunfalls unter anderem ab 1. April 2001 eine
Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu. Der
Rentenberechnung wurde ein versicherter Verdienst von Fr. 91'000.- zu Grunde
gelegt. Daran hielt die Zürich mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2002
fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. September 2003).

C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und der versicherte Verdienst auf
Fr. 106'800.- festzusetzen; eventuell sei die Sache zur Ergänzung der
tatsächlichen Lohnverhältnisse an die Zürich zurückzuweisen.
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (heute im
Bundesamt für Gesundheit) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch
auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in
der seit 1. Juli 2001 geltenden Fassung), dessen Entstehung (Art. 19 Abs. 1
UVG), die Bemessung der Rente nach dem versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 1
UVG) sowie dessen Ermittlung im Allgemeinen (Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung
mit Art. 22 UVV) und bei Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall im
Besonderen (Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 UVV;
BGE 127 V 171 ff. Erw. 3b, 123 V 51 Erw. 3c, 118 V 303 f. Erw. 3b; RKUV 1999
Nr. U 340 S. 404 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig
ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im
vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 12. Juni 2002)
eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2,
169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen ab 1. April 2001 Anspruch auf
eine Rente der Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 %.
Umstritten ist dagegen die Höhe des der Rentenberechnung zu Grunde zu
legenden versicherten Verdienstes.

2.1 Das kantonale Gericht hat den durch die Beschwerdegegnerin ermittelten
versicherten Verdienst von Fr. 91'000.- bestätigt mit der Begründung, dieser
Betrag entspreche dem vor dem Unfall erzielten, der zwischenzeitlichen
allgemeinen Lohnentwicklung angepassten Verdienst, während für eine darüber
hinausgehende, mit keinem Karriereschritt verbundene individuelle
Lohnerhöhung keine hinreichenden Anhaltspunkte bestünden. Demgegenüber macht
die Beschwerdeführerin geltend, massgebend sei der Lohn, welchen sie ohne den
Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit -
ohne weitere Beförderung - erreicht hätte. Es sei davon auszugehen, dass
dieser den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.- (Art.
22 Abs. 1 UVV in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung) überstiegen
hätte.

2.2 Zwischen dem Unfallereignis vom 31. Mai 1995 und dem Beginn des
Rentenanspruchs am 1. April 2001 liegen mehr als fünf Jahre. Für diese
Konstellation sieht Art. 24 Abs. 2 UVV bezüglich des versicherten Verdienstes
vor, massgebend sei der Lohn, den die versicherte Person ohne den Unfall oder
die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er
höher sei als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Diese Sondernorm will
vermeiden, dass eine verunfallte Person mit langdauernder Heilbehandlung für
die mehr als fünf Jahre später stattfindende Rentenberechnung auf ihren vor
dem Unfall erzielten Lohn beschränkt bleibt, was insbesondere dann zu
stossenden Ergebnissen führt, wenn die Löhne in der Zwischenzeit stark
angestiegen sind. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale
Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 118 V 303 Erw. 3b).
Damit soll die Gleichbehandlung derjenigen Personen, deren Rentenanspruch
wegen lange dauernder Heilbehandlung erst mehr als fünf Jahre nach dem Unfall
entsteht, mit den übrigen Rentenbezügern gewährleistet werden (vgl. BGE 118 V
303 f. Erw. 3b; RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404 f. Erw. 3b). Die Rechtsprechung
lässt sich dahin zusammenfassen, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV
lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten
Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu
berücksichtigen sind (BGE 127 V 173 Erw. 3b). Aus diesem Grund lehnte es das
Eidgenössische Versicherungsgericht ab, zwischen Unfallereignis und
Rentenbeginn hinzugetretene Kinderzulagen in die Berechnung des versicherten
Verdienstes einzubeziehen (BGE 127 V 173 Erw. 3b, 174 f. Erw. 4b).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gehalt hätte im Gesundheitsfall
während des Zeitraums zwischen dem 31. Mai 1995 (Unfallereignis) und dem 1.
April 2001 (Rentenbeginn) ohne jede Änderung ihrer Tätigkeit oder Funktion
eine massive Erhöhung erfahren. Das jährliche Einkommen ihres Nachfolgers
belaufe sich auf Fr. 128'500.-. Für vergleichbare Tätigkeiten würden im
Betrieb der Arbeitgeberin wie auch ganz allgemein Löhne in mindestens dieser
Grössenordnung bezahlt. Der versicherte Verdienst sei deshalb auf den
Höchstbetrag von Fr. 106'800.- festzusetzen. Dieser Argumentation kann im
Lichte der dargestellten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Wie dargelegt,
hat diese es abgelehnt, im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV über die allgemeine
Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich hinaus gehende individuelle
Gehaltserhöhungen zu berücksichtigen. Andernfalls würden Personen, deren
Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, gegenüber den übrigen
Rentenbezügern bevorteilt, deren Anspruch ebenfalls ohne Einbezug zukünftiger
persönlicher Lohnsteigerungen berechnet wird (BGE 127 V 173 Erw. 3b am Ende).
Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob die geltend gemachte
individuelle Einkommensentwicklung, die sich ohne Unfall ergeben hätte,
hinreichend nachgewiesen ist.

2.4 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben den versicherten Verdienst
demzufolge zu Recht auf der Basis des Gehalts von Fr. 81'250.- (13 x Fr.
6250.-) bestimmt, welches die Beschwerdeführerin laut den Angaben in der
Unfallmeldung UVG vom 8. Juni 1995 sowie im Schreiben der Arbeitgeberin vom
11. September 1998 vor dem Unfall erzielt hatte, und diesen Betrag lediglich
um die vom Betrieb bezifferten Auswirkungen der allgemeinen Lohnerhöhungen
(1996: 2.5 %; 1997: 1.5 %; 1998: 2 %; 1999: 0 %; 2000: 2.5 %; 2001: 2.5 %)
angehoben. Der gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV ermittelte versicherte
Verdienst der Beschwerdeführerin entspricht somit dem von der Arbeitgeberin
genannten Betrag von Fr. 91'000.-.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 27. Januar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.