Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 272/2003
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U 272/03

Urteil vom 25. August 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Weber; Gerichtsschreiberin Amstutz

A.________, 1957, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 18. September 2003)

Sachverhalt:

A.
A.  ________, geboren 1957, war seit 1985 bei der P.________ AG als
Bauarbeiter/Kranführer angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 17. April 1997 verlor er
während der Autofahrt in sein Heimatland Bosnien auf einer vereisten Stelle
die Herrschaft über das Fahrzeug, worauf dieses über die linke Fahrbahn in
eine Böschung geschleudert wurde (Ergänzung zur Unfallmeldung UVG vom 20. Mai
1997). Der am 28. April 1997 - nach einer Spitalversorgung im Heimatstaat -
in der Schweiz erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH
für Chirurgie, diagnostizierte Rippenfrakturen, eine Lumbal- und
Hüftkontusion (links), ein lumbales Haematom sowie Status nach
Lungenkontusion und Haemothorax (Arztzeugnis UVG vom 6. Juni 1997); mit
Schreiben 1. Juli 1997 wies er die SUVA im Übrigen darauf hin, dass
A.________ ihn bereits am 16. April 1997 - am Tag vor dem Unfall also - wegen
seit drei Tagen andauernder starker Magenschmerzen mit Erbrechen, Nervosität
und Kraftlosigkeit konsultiert hatte (Diagnose: Gastritis und psychische
Komponente im Sinne einer reaktiven Depression). Im Austrittsbericht der
Rehabilitationsklinik Y.________ vom 1. September 1997 (Aufenthalt vom 2. bis
31. Juli 1997) wurden die Unfalldiagnosen des Dr. med. K.________ bestätigt
(ergänzt durch die Diagnose eines Schmerzsyndroms Hemithorax links unter
anderem mit mässiggradigen, atemabhängigen Beschwerden); während ein Einsatz
als Kranführer zurzeit nicht zumutbar sei, bestehe ab Oktober 1997 für
angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten eine theoretische Arbeitsfähigkeit
von 100 % und für schwere Arbeiten eine solche von 50 %. In der Folge teilte
die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 26. September 1997 mit, die
Taggeldleistungen würden per 30. September 1997 eingestellt.
Gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med.

I. ________, SUVA, vom 12. November 1997 sowie unter Mitberücksichtigung des
von der IV-Stelle Zug angeforderten Gutachtens der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) vom 19. Mai 1999 (mit psychiatrischer Beurteilung
des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
23. Februar 1999 und rheumatologischem Konsilium des Dr. med. B.________,
Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell
Rheumaerkrankungen, vom 23. Februar 1999) bestätigte die SUVA mit Verfügung
vom 8. Februar 2002 die Ablehnung weiterer Leistungen mangels
Unfallkausalität der geklagten, die Leistungsfähigkeit einschränkenden
Beschwerden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. August 2002
fest, wobei sie bezüglich der posttraumatischen Kopfbeschwerden unter
Bezugnahme auf die zusätzlich getroffenen Abklärungen durch Dr. med.

S. ________, Spezialarzt für Chirurgie, präzisierte, es bestehe weder zum
Unfall vom 17. April 1997 noch zu einem früheren Unfall aus dem Jahre 1986
ein Kausalzusammenhang.
Im Rahmen des IV-Verfahrens hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die
gegen eine leistungsverweigernde Verfügung der IV-Stelle Zug vom 27. August
2001 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. August 2002 in dem Sinne gut,
dass es die Sache mit der Feststellung, dass A.________ rückwirkend ab 1.
April 1998 Anspruch auf eine Viertelsrente  habe, zwecks Prüfung der
Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Härtefalls an die Verwaltung
zurückwies. Die von der Verwaltung dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit Urteil vom 3. September 2003 (I 735/02) ab.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Mai 2002 erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 18.
September 2003).

C.
A. ________ lässt - unter anderem unter Beilegung des Berichts des Dr. med.

H. ________, Universitätsspital im Heimatstaat, vom 23. April 1997 in einer
selbst veranlassten deutschen Übersetzung - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und ihm in Bejahung der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden
eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Sache zwecks Durchführung
einer um-fassenden neurologischen und neuropsychologischen Abklärung an die
SUVA zurückzuweisen. Ferner ersucht er, im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung noch vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oemke, um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung in der Person
eines vom Beschwerdeführer noch beizuziehenden Rechtsanwalts.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung
(seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit [BAG]), hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 bestätigte Rechtsanwältin Petra Oemke,
dass sie A.________ in der vorliegenden Streitsache nicht mehr vertritt. Ein
neuer Vertreter des Beschwerdeführers, wie bereits in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Aussicht gestellt, hat sich beim
Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht gemeldet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  In prozessualer Hinsicht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit der Begründung beantragt,
die vorliegende Beschwerde werde von der unterzeichnenden Rechtsanwältin
allein fristwahrend und vorsorglich eingereicht; dem demnächst bezeichneten
neuen Rechtsvertreter müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, die Eingabe in
seinem Sinne zu ergänzen.

1.2  Gemäss Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG muss die
fristgerecht (Art. 106 OG) einzureichende Beschwerde die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten; die Ausfertigung der
angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind
beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Anträge und Rügen,
welche bereits in der fristgebundenen Beschwerde selbst hätten gestellt bzw.
vorgebracht werden können, sind nach Ablauf der Beschwerdefrist unstatthaft
(vgl. BGE 125 I 71 Erw. 1 d/aa mit Hinweisen).
Ordnet das Gericht einen Schriftenwechsel an, so stellt es die Beschwerde der
Vorinstanz und allfälligen anderen Parteien oder Beteiligten zu (Art. 110
Abs. 1 OG). Ein zweiter Schriftenwechsel nach Eingang von Beschwerde und
Vernehmlassung(en) findet gemäss Art. 110 Abs. 4 OG nur ausnahmsweise statt.
Seine gerichtliche Anordnung bedarf mithin besonderer Gründe und ist mit
Blick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
BV) vor allem dann geboten, wenn die Vernehmlassung der Gegenpartei oder von
Mitbeteiligten neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte von
entscheidwesentlicher Bedeutung vorbringt (vgl. BGE 119 V 323 Erw. 1 mit
Hinweisen). Ob dies zutrifft, kann erst beurteilt werden, wenn die
Beschwerdeantwort sowie allfällige weitere Vernehmlassungen vorliegen (vgl.
Urteil J. des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2002 [4P.207/2002] Erw. 1.1).
In keinem Fall dient der zweite Schriftenwechsel dazu, in der
Beschwerdeschrift Versäumtes nachzuholen (unveröffentlichte Urteile D. vom 6.
Juni1995 [H 68/95] und G. der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 24. November 1988 [1A.656/1987]).

1.3  Im Lichte der dargelegten Rechtslage ist dem Antrag auf Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels nicht stattzugeben, zumal der Umstand allein,
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Anwaltswechsel angekündigt
wird, eine solche prozessuale Massnahme nicht rechtfertigt. Diesbezüglich ist
im Übrigen festzustellen, dass sich seit Eingang des Schreibens von
Rechtsanwältin Petra Oehmke vom 11. Dezember 2003 weder der darin erwähnte
neue Rechtsvertreter noch eine sonstige Vertretungsperson oder der
Beschwerdeführer selbst beim Eidgenössischen Versicherungsgericht gemeldet
haben.
Dass im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels neue Tatsachen oder
Argumente vorgebracht wurden, welche die Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels gebieten, wird zu Recht von keiner Seite geltend gemacht.
Rechtsanwältin Petra Oehmke hat ihren bereits im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung gestellten Antrag auf Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels nach praxisgemässer Zustellung der Rechtsschrift der
Gegenpartei "zur Kenntisnahme und allfälligen Stellungnahme" denn auch nicht
erneuert, sondern sich in ihrem Schreiben an das Eidgenössische
Versicherungsgericht vom 11. Dezember 2003 auf den Hinweis beschränkt, sie
vertrete den Beschwerdeführer "grundsätzlich" nicht mehr.

2.
Nach Art. 18 Abs. 1 UVG in der von 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 und
damit vor In-Kraft-Treten des ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; SR 830.1) am 1. Januar
2003 gültig gewesenen, nach den Regeln zum zeitlich massgebenden Sachverhalt
(BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b; hier: Einspracheentscheid vom 23.
August 2002) und den intertemporalrechtlichen Grundsätzen hier anwendbaren
Fassung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen)
hat die versicherte Person, welche infolge eines Unfalls zu mindestens 10 %
invalid ist, Anspruch auf eine Invalidenrente. Im angefochtenen Entscheid
wird die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVG
vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und
adäquaten (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 ff. Erw. 5a) Kausalzusammenhang zwischen
Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität,
Tod) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz
namentlich die praxisgemässen Kriterien der Adäquanzbeurteilung bei
psychischen Fehlentwicklungen mit Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit nach Unfällen ohne Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) oder
vergleichbaren Körpereinwirkungen (BGE 115 V 133 ff.; vgl. BGE 123 V 99 Erw.
2a mit Hinweisen; zur Adäquanzprüfung bei Unfällen mit HWS-Distorsion, einem
"äquivalenten Verletzungsmechanismus'" [Kopfanprall mit Abknicken der HWS;
SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2] oder einem Schädel-Hirn-Trauma siehe BGE 117
V 366 ff. Erw. 6a und b; vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf
wird verwiesen.

3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die beim Unfall erlittenen
Rippenfrakturen und Kontusionen ohne relevante Folgeschäden ausgeheilt und
insbesondere weder pseudoarthrotische Rippen-Frakturheilungen noch eine
andauernde Intercostalnervenläsion feststellbar sind (zuhanden der MEDAS
erstelltes und in den SUVA-Akten liegendes rheumatologisches Konsilium des
Dr. med. B.________ vom 23. Februar 1999). Nach Lage der Akten hat sich beim
Versicherten nach dem Unfall eine nicht-organisch bedingte Fixierung auf die
ursprünglich unfallbedingten Verletzungsfolgen (so ausdrücklich Dr. med.

B. ________ im erwähnten Konsilium) und damit eine psychische Überlagerung
des
Beschwerdebildes eingestellt, was Dr. med. F.________ in dem zuhanden der
MEDAS erstellten Bericht vom 23. Februar 1999 zur Diagnose einer längeren
depressiven Reaktion im Rahmen einer posttraumatischen Anpassungsstörung (ICD
10-F 43.21) führte. Dass psychische Leiden das Beschwerdebild prägen, wird
durch die Berichte des Neurologen Dr. med. E.________ vom 13. Mai 2002 und
des Dr. med. U.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
27. Oktober 2003, aber auch vom Versicherten selbst bestätigt.

3.2  Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bilden die verfügbaren
Akten eine hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung der primär
strittigen Frage nach der Unfallkausalität der aktuell im Vordergrund
stehenden multiplen Beschwerden wie Kopfschmerzen, de-pressive Verstimmung,
Ängste, innere Spannung, Nervosität, Kraftlosigkeit,
Konzentrationsschwierigkeiten, Schlaflosigkeit und Müdigkeit. Namentlich
besteht mit Blick auf das vom Beschwerdeführer behauptete Vorliegen eines
Schädel-Hirn-Traumas (commotio/contusio cerebri) kein Anlass zur Anordnung
einer umfassenden neurologischen und neuropsychologischen Abklärung.
Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf das gegenüber dem Beschwerdeführer
ergangene Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. September
2003 (I 735/02) verwiesen werden. Wie unter dortiger Erw. 3.1 einlässlich
begründet wurde, ist aufgrund der Aktenlage - einschliesslich des
kreisärztlichen Untersuchungsberichts des Dr. med. I.________ vom 12.
November 1997, wonach keine neurologischen Defizite und keine Anhaltspunkte
für einen Status nach Commotio cerebri bestehen - überwiegend wahrscheinlich
(vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen), dass es beim Unfall vom 17. April
1997 zu keiner sofortigen, kürzer- oder längerdauernden Bewusstlosigkeit und
(damit zusammenhängend) zu keinem Schädel-Hirn-Trauma kam. Diese Beurteilung
vermochte der im IV-Verfahren letztinstanzlich eingereichte, in
serbo-kroatischer Sprache verfasste Bericht des Neurologen Dr. med.

H. ________, Universitätsspital im Heimatstaat, vom 23. April 1997 - dessen
deutsche Übersetzung vom Gericht damals veranlasst, den Parteien zur Kenntnis
gebracht und von diesen nicht bestritten worden war - nicht umzustossen. Im
UV-Verfahren liegt derselbe Bericht letztinstanzlich nunmehr in einer vom
Beschwerdeführer selbst veranlassten Übersetzung vor. Aber auch diese vermag
nichts an der Beurteilung zu ändern, dass der Beschwerdeführer anlässlich des
Unfalls vom 17. April 1997 zwar eine Kopfprellung (contusio capitis) mit
Hautabschürfung und Bluterguss frontal links, aller Wahrscheinlichkeit nach
jedoch kein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat. Denn auch gemäss der neuen
Übersetzung des Arztberichts trat ein Bewusstseinsverlust - wenn überhaupt -
erst zu Hause, mithin erst längere Zeit nach dem Unfall, ein. Soweit im
Bericht des seit Juli 2002 behandelnden Psychiaters Dr. med. U.________ vom
27. Oktober 2003 ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe beim
Unfallereignis den Kopf aufgeschlagen und sei "kürzere Zeit auch bewusstlos"
gewesen, beruht diese Feststellung auf den subjektiven Angaben des
Versicherten mehrere Jahre nach dem Unfall, womit ihnen keine volle
Beweiskraft zukommt (vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; Urteil S.
vom 19. Mai 2004 [U 236/03] Erw. 3.3.4).
3.3  Gegen ein nennenswertes Schädel-Hirn-Trauma spricht im Übrigen der
Umstand, dass während des unfallbedingten Spitalaufenthalts im Heimatstaat
zwar Kopfschmerzen (Cephalea) angegeben wurden (Spitalbericht vom 23. und 25.
April 1997), der Beschwerdeführer jedoch bei Eintritt in die
Rehabilitationsklinik Y.________ Anfang Juli 1997 lediglich über "wenig"
Kopfschmerzen klagte und er anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom
12. November 1997 ausführte, es bestünden nur "noch gelegentlich"
Kopfschmerzen rechts; in den Schilderungen des Versicherten gegenüber der
SUVA vom 20. Mai, 6. Juni und 29. September 1997 sowie in der IV-Anmeldung
vom 16. Dezember 1997 werden gar überhaupt keine Kopfschmerzen erwähnt. Nach
diesen zeitlich nahe am Unfallereignis liegenden Äusserungen des
Beschwerdeführers zu schliessen, standen in den ersten Monaten nach dem
Unfall Thoraxbeschwerden bei Status nach erlittenen Rippenfrakturen,
Lungenkontusion und Hämatothorax sowie einsetzende psychische
Beeinträchtigungen im Vordergrund. Soweit in jener Zeit objektiv erklärbare
Kopfschmerzen überhaupt bestanden, handelte es sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit um ein ausklingendes Symptom der erlittenen Kopfprellung,
nicht aber um Nachwirkungen eines relevanten Schädel-Hirn-Traumas. Vor diesem
Hintergrund, aber auch angesichts fehlender Hinweise auf neurologische
Defizite mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht kein
Anlass zur Durchführung umfassender neurologischer und neuropsychologischer
Abklärungen. Diese Auffassung deckt sich im Übrigen mit den überzeugend
begründeten Schlussfolgerungen des Neurologen Dr. med. E.________, SUVA
Ärzteteam Unfallmedizin, im Bericht vom 13. Mai 2002 und rechtfertigt sich
umso mehr, als die nicht objektivierbaren Kopfschmerzen gemäss
MEDAS-Gutachten vom 19. Mai 1999 für sich betrachtet keine Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit bewirken.

4.
4.1 Ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - das kantonale Gericht den
natürlichen (Teil-) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. April 1997
und den die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden (psychischen)
Beschwerden zu Unrecht verneint hat, bedarf keiner abschliessenden Prüfung.
Denn wie aus nachfolgenden Erwägungen erhellt, fehlt es jedenfalls an der
erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S.
68 Erw. 3c). Dieser ist - nachdem ein Schädel-Hirn-Trauma ausgeschlossen
werden kann (Erw. 3 hievor) - mit der Vorinstanz nach der zu psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfällen ergangenen Rechtsprechung gemäss BGE 115 V
133 ff. (vgl. Erw. 2 hievor) zu beurteilen.

4.2
4.2.1Gegenüber der SUVA gab der Versicherte am 20. Mai 1997 an, sein Fahrzeug
sei während der Autofahrt von der Schweiz nach Bosnien auf einer vereisten
Stelle ins Schleudern geraten, und gegen eine Böschung geprallt. Gemäss
Schilderung des Versicherten vom 6. Juni 1997 (kreisärztlichen Untersuchung;
Bericht vom 9. Juni 1997) drehte sich das Auto beim Schleuderunfall "über das
Dach". Diese Darstellung deckt sich weitgehend mit den Aussagen des
Versicherten vom 25. September 1997 und stimmt im Wesentlichen auch mit der
am 2. Juli 1997 erstellten deutschen Fassung des Polizeirapports vom 17.
April 1997 überein. Danach verlor der Beschwerdeführer infolge überhöhter
Geschwindigkeit - gemäss Angaben des Versicherten vom 25. September 1997 rund
50 bis 60 km/h - auf vereister Strasse die Herrschaft über sein Fahrzeug,
welches über die linke Fahrbahn in einen Abwasserkanal geschleudert wurde und
sich dabei überschlug. Der Mitfahrer erlitt nach Angaben des
Beschwerdeführers lediglich leichte Verletzungen (Polizeirapport vom 17.
April 1997).

4.2.2  Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein mehrmaliges
Überschlagen des Autos geltend macht, beim Ereignis vom 17. April 1997 handle
es sich um einen schweren Unfall bzw. einen schwereren Unfall im mittleren
Bereich, kann ihm - auch mit Blick auf die im Unfallzeitpunkt offenbar nicht
sehr hohe Geschwindigkeit - nicht beigepflichtet werden. Von einem
mehrmaligen Überschlagen des Fahrzeugs sprach der Versicherte erstmals am 22.
Februar 1999 gegenüber Dr. med. F.________ (psychiatrisches Konsilium
zuhanden der MEDAS vom 23. Februar 1999), mithin zwei Jahre nach dem Unfall.
Diese Schilderung, welche in den früheren Unterlagen keine Stütze findet, ist
daher als nachträgliche Dramatisierung des Unfallgeschehens zu werten.
Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf, wie er relativ kurze Zeit nach
dem Unfall geschildert wurde, sowie im Lichte der Rechtsprechung (siehe nicht
publizierte Erw. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323 [U 161/01] mit zahlreichen
Beispielen; vgl. etwa auch Urteil A. vom 13. August 2003 [U 46/03] Erw. 2.4)
ist das Ereignis vom 17. April 1997 als mittelschwer - mithin weder im
Grenzbereich zu den leichte(re)n noch zu den schwere(re)n Unfällen liegend -
zu qualifizieren. Eine - im Sinne adäquater Kausalität - massgebende
Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ist ihm mithin
dann zuzusprechen, wenn mehrere der hierfür massgebenden Kriterien gemäss BGE
115 V 140 Erw. 6c erfüllt wären oder aber eines davon in besonders
ausgeprägter Weise gegeben ist.

4.3  Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat sich der Unfall vom
17. April 1997 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet
noch ist er durch eine ausgeprägte Eindrücklichkeit gekennzeichnet. Von
schweren oder besonders gearteten Verletzungen, welche geeignet sind, eine
psychische Fehlentwicklung auszulösen, kann mit Blick auf die zugezogenen
Rippenfrakturen, diversen Kontusionen sowie die erlittene Kopfprellung nicht
gesprochen werden. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für eine die
Unfallfolgen verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung oder einen schwierigen
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, zumal die erlittenen
Rippenfrakturen und Kontusionen ohne relevante Folgeschäden ausheilten (vgl.
Erw. 3.1 hievor). Ebenfalls zu verneinen ist eine ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung, nachdem der Beschwerdeführer das Spital im
Heimatstaat nach mehreren Tagen - wenn auch auf eigenen Wunsch - verlassen
konnte, der Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik lediglich der
physikalisch und ergotherapeutisch betont schmerzorientierten Rehabilitation
galt und im Austrittsbericht zwar eine hausärztliche und dermatologische
Weiterbetreuung infolge allergischer Hautreaktionen als angezeigt erachtet,
bezüglich Physiotherapie indes bereits eine Pause empfohlen wurde. Nach Lage
der Akten beschränkte sich die ärztliche Behandlung der beim Unfall
zugezogenen Körperverletzungen in der Folge auf die Verabreichung von
Medikamenten. Auffallend ist im Übrigen, dass bereits in dem an die
Rehabilitationsklinik Y.________ gerichteten Aufnahmegesuch der SUVA vom 13.
Juni 1997 auf die "vorwiegend psychosoziale Problematik" hingewiesen wurde.
Hinsichtlich Grad und Dauer der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall während rund
fünfeinhalb Monaten vollständig arbeitsunfähig war, er gemäss ärztlicher
Einschätzung ab Oktober 1997 für leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten aus
somatischer Sicht theoretisch zu 100 % und für schwerere Arbeiten zu 50 %
einsatzfähig war (Austrittsbericht Rehabilitationsklinik Y.________ vom 1.
September 1997) und Kreisarzt Dr. med. I.________ schliesslich am 12.
November 1997 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (auch) als Kranführer attestierte
(unter Vermeidung des Hebens/Tragens von Lasten über 25 kg). Das
MEDAS-Gutachten vom 19. Mai 1999 verneinte zwar die Arbeitsfähigkeit als
Kranführer, doch wurden als Grund hierfür die psychopathologischen Befunde
angegeben (fehlende Geduld, Konzentrationsfähigkeit, Durchhaltevermögen und
psychomotorische Geschicklichkeit; Konsilium des Dr. med. F.________ vom 23.
Februar 1999); der Rheumatologe Dr. med. B.________ nämlich hatte den
Beschwerdeführer im Konsilium zuhanden der MEDAS vom 23. Februar 1999 als 100
% arbeitsfähig für jede körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (bei
Heben von Lasten bis 25 kg/5 kg oft/Stossen und Ziehen von Paletten mit Rolli
bis 300 kg) eingeschätzt und die Arbeit als Kranführer sowie die früher
ausgeübte Tätigkeit als [gelernter] Chauffeur dabei ausdrücklich
miteingeschlossen. Was schliesslich die im MEDAS-Gutachten angenommene,
reduzierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für alle leichten bis mittelschweren,
abwechslungsreichen Tätigkeiten betrifft, ist diese Einschränkung im Lichte
der Konsilien der Dres. med. B.________ und F.________ sowie des Berichts des
behandelnden Psychiaters Dr. med. U.________ vom 27. Oktober 2003 ebenfalls
auf psychische Ursachen zurückzuführen. In Würdigung sämtlicher ärztlicher
Stellungnahmen ist damit das Kriterium einer physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit von kausalitätsrechtlich erheblichem Ausmass zu verneinen
(vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Schliesslich kann das Kriterium
der körperlichen Dauerschmerzen zwar - mit Blick darauf, dass der
Beschwerdeführer noch anlässlich der MEDAS-Begutachtung im Jahre 1999 über
linksseitige Rippenschmerzen (vor allem beim Heben von Lasten) klagte und die
(somatisch nur anfänglich teilweise erklärbaren Kopfschmerzen (vgl. Erw. 3.3
hievor) nie gänzlich verklungen sind - als erfüllt betrachtet werden. Da
diesbezüglich jedoch keine besondere Auffälligkeit oder Ausprägung vorliegt,
verbietet es sich, allein gestützt darauf dem Unfall vom 17. April 1997 eine
massgebende Bedeutung für die psychische Fehlentwicklung und die heutige
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zuzusprechen. Nach den zutreffenden
Schlussfolgerungen der Vorinstanz scheidet eine Leistungspflicht der SUVA
damit mangels eines (adäquaten) Kausalzusammenhangs aus.

5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den
Gerichtskosten ist aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 134 OG)
gegenstandslos. Soweit auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung für einen vom Beschwerdeführer noch beizuziehenden
Rechtsvertreter - und damit ausdrücklich nicht für die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterzeichnende Rechtsanwältin Petra Oehmke -
überhaupt eingetreten werden kann, ist es allein schon mangels Kenntnis der
Person, auf welche es sich bezieht (vgl. Erw. 1.3 hievor), abzuweisen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird, soweit darauf einzutreten
ist, abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und
dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 25. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: