Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 269/2003
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U 269/03

Urteil vom 16. August 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Meyer; Gerichtsschreiberin Durizzo

K.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christian
Kummerer, Glockengasse 4, 4003 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 8. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Am 4. Februar 2000 verletzte sich K.________ bei der Arbeit auf einer
Baustelle am Rücken, als er einen Betonblock hob. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte den Anspruch auf
Versicherungsleistungen mit Einspracheentscheid vom 25. September 2000 ab, da
ein Unfall nicht nachgewiesen sei. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 2001 ab.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht
diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf
Unfallversicherungsleistungen neu entscheide.

B.
Nach ergänzenden sachverhaltlichen Erhebungen, Befragung des Versicherten und
des Zeugen M.________, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die
Beschwerde mit Entscheid vom 8. September 2003 erneut ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte die Ausrichtung der
gesetzlichen Leistungen und eventualiter die Einholung ergänzender
neurologischer und psychiatrischer Gutachten beantragen. Ferner ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die SUVA und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während
sich das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit
1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), und weil
ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides (hier: 25. September 2000) eingetretenen Sachverhalt
abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall
die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.
Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Streitig und zu prüfen ist in
diesem Zusammenhang zunächst, ob es sich beim Ereignis vom 4. Februar 2000 um
einen Unfall im Sinne von Art. 9 UVV gehandelt hat. Die hiefür einschlägigen
materiellen und prozessualen Rechtsgrundlagen, etwa der Judikatur zum
Bedeutungsgehalt des für den Sozialversicherungsprozess typischen
Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 500 Erw. 1), der Beweiswürdigung und des
Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b),
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem auf Rückweisung
lautenden Urteil vom 18. Dezember 2002 dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Verwaltung (Einspracheentscheid vom 25. September 2000) und Vorinstanz
(Entscheid vom 21. November 2001) waren der Auffassung, es sei wegen sich
widersprechender Aussagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass sich am 4. Februar 2000 ein Unfall im Rechtssinne zugetragen
habe. Während der Beschwerdeführer behauptet habe, er sei beim Anheben eines
Betonblocks ausgerutscht und auf den Rücken gefallen, sei der Schmerz nach
Aussagen von M.________, welcher den Vorfall offenbar als einziger beobachtet
habe, beim Anheben des Betonblocks aufgetreten, ohne dass der Versicherte
ausgerutscht sei.

3.2  Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.
Dezember 2002 erwogen, dass der Versicherte von Anfang an eine klare und
bestimmte Aussage über den Hergang des Ereignisses gemacht und an dieser
Schilderung in der Folge widerspruchsfrei festgehalten habe, weshalb diese
Sachverhaltsdarstellung nicht ohne triftige Begründung als unglaubwürdig und
nicht wahrscheinlich verworfen werden dürfe. Da die Richtigkeit der im
Protokoll der SUVA vom 8. Juni 2000 festgehaltenen Auskunft von M.________
bestritten werde und dessen Aussage in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur
an sich glaubwürdigen Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers stehe,
sei eine förmliche Zeugenbefragung der Auskunftsperson unerlässlich und habe
das kantonale Gericht in Nachachtung der Untersuchungsmaxime M.________ als
Zeugen zum Hergang des Ereignisses vom 4. Februar 2000 zu befragen, je nach
Ergebnis dieser Befragung weitere sich aufdrängende Abklärungen zu treffen
und danach unter umfassender Würdigung des Beweismaterials neu über die Sache
zu befinden.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid vom 21. November 2001
gestützt auf das von der SUVA erstellte Protokoll vom 8. Juni 2000
angenommen, M.________ habe als einziger den Vorfall vom 4. Februar 2000
beobachtet. Demgegenüber ergab sich anlässlich dessen Einvernahme als Zeuge
nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz am 8. September 2003, dass
M.________ den fraglichen Vorfall nicht selbst beobachtet hatte und erst
später an den Ort des Geschehens gerufen worden war. Damit kann er auch keine
zuverlässigen Angaben über dessen Hergang machen.

4.2  Zum Ereignis vom 4. Februar 2000 liegen somit keine sich
widersprechenden
Aussagen vor, und es bleibt die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Nachweis eines Unfalls scheitert an sich
nicht daran, dass sich das Ereignis unter Ausschluss von Zeugen abgespielt
hat. Die Behauptungslast des Versicherten bedeutet nicht, dass sie nicht
durch eine Sachverhaltsdarstellung erfüllt werden könnte, für welche als
Beweismittel nur seine eigene Parteidisposition zur Verfügung steht. Der
Verunfallte genügt in diesen Fällen seiner Behauptungslast, wenn er eine
plausible und widerspruchsfreie Schilderung des Unfallgeschehens gibt, die
als möglichst genaue erscheint und zu keinen ernstlichen Zweifeln Anlass
gibt. Dabei kommt den medizinischen Befunden die Bedeutung von Indizien zu,
welche entweder die Version des Versicherten stützen oder aber Zweifel an
ihrer Richtigkeit zu wecken vermögen (BGE 103 V 176 Erw. a; Alfred Bühler,
Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und
Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 260). Die einzelnen
Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher glaubhaft zu
machen (BGE 116 V 140 f. Erw. 4b mit Hinweis).

4.3  Das kantonale Gericht hat die Glaubwürdigkeit der
Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers als geschmälert erachtet, weil dieser bei der Befragung
durch das Gericht zwar ein Ausrutschen erneut bestätigt habe, jedoch in
anderen Punkten widersprüchliche oder zumindest ungenaue Angaben gemacht
habe. Dieser Würdigung kann nicht gefolgt werden. In Bezug auf den Hergang
des Ereignisses, nämlich dass er beim Heben eines Betonblocks ausgerutscht
und gestürzt sei, hat der Beschwerdeführer von Anfang an eine klare und
bestimmte Aussage gemacht und an dieser Schilderung widerspruchsfrei
festgehalten. In der Ergänzung zur Unfallmeldung vom 16. Februar 2000 -
seiner ersten persönlichen Stellungnahme - hat der Beschwerdeführer ein
Ausgleiten und einen Sturz angegeben. An dieser Schilderung hat er in der
Befragung vom 2. Juni 2000 festgehalten. Diese Sachverhaltsdarstellung wird
durch die Aussage von P.________ bestätigt, dem der Beschwerdeführer
unmittelbar nach dem Vorfall erklärt hatte, er sei ausgerutscht. Auch wenn
P.________ das Ausrutschen nicht selbst gesehen hat, bestätigt diese Aussage
immerhin, dass der Versicherte das Ausrutschen unmittelbar nach dem Vorfall
erwähnt hat. Bei der Befragung durch das kantonale Gericht am 8. September
2003 hat der Beschwerdeführer wiederum bestätigt, ausgerutscht und gestürzt
zu sein. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den
Unfallhergang ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die so genannten
spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und
zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c; RKUV 1988
Nr. U 55 S. 363 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Hier liegen zum eigentlichen
Geschehensablauf keine sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers
vor und sind seine diesbezüglichen Aussagen klar und bestimmt. Soweit der
Beschwerdeführer in der erst dreieinhalb Jahre nach dem Ereignis erfolgten
Befragung über weitere Umstände wie örtliche Verhältnisse, Arbeitsabläufe
oder sein damaliges Befinden nach der Auffassung des kantonalen Gerichts
ungenaue oder auf Nachfragen widersprüchliche Aussagen gemacht hat, ist zu
beachten, dass das menschliche Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf
Details und Einzelheiten eines Geschehens relativ rasch verblasst (Bühler,
a.a.O., S. 268). Entgegen der Beurteilung des kantonalen Gerichts vermögen
deshalb teilweise ungenaue oder widersprüchliche Angaben über Nebenpunkte die
Glaubwürdigkeit der ersten Darstellungen des Beschwerdeführers über den
Geschehensablauf, denen verstärkte Beweiskraft zukommt, nicht zu schmälern.
Es bleibt zu prüfen, ob andere Indizien ernsthafte Zweifel an der
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu begründen vermögen.

4.4
4.4.1Gemäss Unfallmeldung vom 7. Januar 2000 (richtig: 7. Februar 2000) hat
sich der Beschwerdeführer beim Heben eines Betonblocks von ca. 25 kg am
Rücken verletzt. Diese Schilderung beruht auf Angaben des Bauführers, der
beim Vorfall nicht zugegen war und der sich auf die Version von M.________
abstützte, erfolgte ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers und vermag dessen
Sachverhaltsdarstellung nicht in Zweifel zu ziehen.

4.4.2  In den medizinischen Berichten des Spitals X.________ vom 8. Februar
2000 und des Spitals Y.________ vom 9. März 2000 wird ein Ausrutschen des
Beschwerdeführers nicht erwähnt, wobei im Bericht des Spitals Y.________
immerhin auch ein Fall auf die rechte Seite vermerkt wird. Diagnostiziert
wurde jeweils eine akute Lumbalgie nach Verhebeereignis verbunden mit einer
unklaren diffusen bzw. unspezifischen Hypästhesie. Diese medizinischen
Berichte belegen zwar die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
nicht, stehen aber anderseits auch nicht in einem unüberbrückbaren
Widerspruch dazu und vermögen keine ernsthaften Zweifel an ihrer Richtigkeit
zu wecken. Es ist zu beachten, dass beim notfallmässigen Eintritt in das
Spital X.________ die Behandlung des Leidens im Vordergrund stand und der
versicherungsrechtlichen Frage nach einer unfall- resp. krankheitsbedingten
Verursachung der Schädigung untergeordnete Bedeutung beigemessen wurde (vgl.
RKUV 1990 Nr. U 86 S. 53), was zusammen mit dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer nicht deutsch spricht, den fehlenden Hinweis auf ein
Ausrutschen und die wenig detaillierte Beschreibung des Geschehens im Bericht
vom 8. Februar 2000 erklären könnte. Im Bericht des Spitals Y.________ vom 9.
März 2000 wird hingegen das Heben eines Betonblocks und ein Fall des
Beschwerdeführers auf die rechte Seite erwähnt, was ein ursächliches
Ausrutschen zumindest nicht ausschliesst; die trotz Dolmetscher-unterstützten
Gesprächen mit dem Versicherten letztlich unklare Beschreibung des
Ereignisses im Bericht des Spitals Y.________ kann jedenfalls nicht dem
Beschwerdeführer angelastet werden und lässt dessen Sachverhaltsdarstellung
nicht als unglaubwürdig erscheinen. Dies gilt auch für den Umstand, dass in
den medizinischen Berichten keine spezifischen Sturzfolgen wie Hämatome
erwähnt werden, denn ob der Beschwerdeführer diesbezüglich abgeklärt wurde,
ist den Berichten nicht zu entnehmen, und Stürze verursachen erfahrungsgemäss
nicht zwingend behandlungsbedürftige Hämatome. Die medizinischen Berichte
können daher nicht als gewichtige Indizien für oder gegen das Vorliegen eines
Unfalls gewertet werden und vermögen die Glaubwürdigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Versicherten nicht zu erschüttern.

4.4.3  Bei der Befragung durch das kantonale Gericht am 8. September 2003 gab
der Beschwerdeführer an, dass es am 4. Februar 2000 zunächst schneite, dann
langsam wärmer wurde und der Schnee schmolz. Der Zeuge M.________ beschrieb
die Arbeit auf der Baustelle als schwer und gefährlich; ob die Holzrampe bzw.
die Bretter, auf denen die Arbeiter die Karretten mit Stücken von
Abbruchbeton auf eine Mauer von etwa 1 m Höhe hochfahren mussten, schlüpfrig
waren, wusste der Zeuge nicht mehr. Immerhin müssen die Verhältnisse auf der
Baustelle auf Grund der Zeugenbefragung als unfallträchtig betrachtet werden
und sprechen für die Möglichkeit eines Unfallgeschehens, was der Darstellung
des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit verleiht.

4.5  Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers zumindest im Kerngeschehen widerspruchsfrei und glaubwürdig
erscheint und keine gewichtigen Indizien vorliegen, die ernsthafte Zweifel an
ihrer Richtigkeit zu begründen vermöchten. Entgegen der Auffassung des
kantonalen Gerichts ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
beim Heben des Betonblocks ausgerutscht und gestürzt ist und einen Unfall im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV erlitten hat. Dieser Beurteilung stehen die
medizinischen Berichte, wonach der Versicherte seit mehreren Jahren an
Rückenschmerzen litt, nicht entgegen. Dieser Punkt ist allenfalls von
Bedeutung für die noch zu prüfende Frage der Kausalität zwischen Unfall,
geklagten Beschwerden und ihren allfälligen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit als weiterer Voraussetzung der Leistungspflicht der
Unfallversicherung. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2003
und der Einspracheentscheid der SUVA vom 25. September 2000 mit der
Feststellung aufgehoben werden, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2000
einen Unfall erlitten hat und daraus gegenüber der SUVA im Grundsatz
leistungsberechtigt ist, und die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit
sie in sachlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht über die in Betracht
fallenden Leistungsansprüche befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 16. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: