Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 268/2003
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U 268/03

Urteil vom 26. August 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer,
Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________, 1964, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Andreas Noll,
Greifengasse 1, 4058 Basel

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 24. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Z. ________ erlitt am 28. August 2002 einen Verkehrsunfall. Mit
Einspracheentscheid vom 21. März 2003 bestätigte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre mit Verfügung vom 12. Februar 2003
wegen groben Verschuldens vorgenommene Kürzung der Taggeldleistungen um 10 %.

B.
Dagegen liess Z.________ am 7. Juli 2003 Beschwerde einreichen. In der auf
die Frage der Rechtzeitigkeit beschränkten Vernehmlassung beantragte die SUVA
Nichteintreten auf das Rechtsmittel. Mit Beschluss vom 24. September 2003
trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
auf die Beschwerde ein.

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, unter
Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass die
erstinstanzliche Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben worden sei.

Z. ________ lässt die Anträge stellen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Das Bundesamt für
Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit dem 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Stellungnahme.

D.
Abschliessend lässt sich die SUVA nochmals vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne
von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren
Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG
gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem
Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen).
Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten
Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den
Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist
Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen
Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG).
Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit
eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens,
insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend -
aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche
Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 OG in
Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung
offen steht (BGE 128 V 201 Erw. 2a, 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

1.2 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass zwar Zwischenentscheide
grundsätzlich beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden
können. Vorliegend sei es aber fraglich, ob die durch den Eintretensbeschluss
berührte SUVA die in Art. 45 Abs. 1 VwVG statuierte Beschwerdevoraussetzung
erfülle. Die Rechtsmittelbelehrung sei daher lediglich als Hinweis auf eine
allfällige Weiterzugsmöglichkeit zu verstehen; letztendlich könne es aber
nicht Sache des Kantonsgerichts sein, über die Zuständigkeit der ihm
übergeordneten Gerichtsinstanz zu entscheiden.

Die SUVA bejaht ihre Beschwerdelegitimation und insbesondere den für die
selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vorausgesetzten
irreparablen Nachteil und beruft sich hiezu auf SVR 1998 UV Nr. 10 S. 26.

Die Versicherte verneint dagegen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der SUVA
und beantragt Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zunächst
habe das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Dezember
2003 die Beschwerdegegnerin vom Vorwurf der Missachtung des Rechtsvortritts
freigesprochen, weshalb der vorinstanzlich angefochtene Einspracheentscheid
der SUVA auf unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruhe und wegen dieses
Novums in Revision gezogen werden müsse. Sodann könne die Grundsatzfrage der
Anwendbarkeit des Art. 38 ATSG im Beschwerdeverfahren nach UVG in einem
andern Prozess geklärt werden.

1.3 Die Berufung der SUVA auf SVR 1998 UV Nr. 10 S. 26 Erw. 1b erfolgt zu
Recht. Unter dem Blickwinkel der selbstständigen Anfechtbarkeit ist das
Rechtsschutzinteresse der SUVA gegeben. Es besteht kein Anlass, von der
bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin führen nicht dazu, das
Rechtsschutzinteresse der SUVA zu verneinen. Was den ersten Einwand
anbelangt, steht nicht fest, ob das Strafurteil rechtskräftig geworden ist,
unterliegt es doch der Appellation, abgesehen davon, dass das Schicksal der
Kürzung der Taggelder nicht an das Strafverfahren geknüpft ist, wie die SUVA
zu Recht geltend macht (vgl. BGE 107 V 103 Erw. 2b sowie etwa auch BGE 118 V
308 Erw. 3b). Ob ein anderer Grundsatzfall hängig ist oder nicht, ist für das
Rechtsschutzinteresse nicht massgebend. Damit ist das Rechtsschutzinteresse
der SUVA zu bejahen und - da auch die restlichen Voraussetzungen gegeben sind
- auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.
Da es sich beim hier angefochtenen kantonalen Zwischenentscheid über die
Eintretensfrage nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2
OG).

3.
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten.
Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es
unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die
Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen
Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art.
34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38
die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Nach
Abs. 4 dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach
Tagen oder Monaten bestimmt sind, still:
a.  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach
 Ostern;
b.  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c.  vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum
Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die
Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des
Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Artikel 38 bis 41 sind
sinngemäss anwendbar (Abs. 2).

3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind
die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das
vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie
finden keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschriften genannten, hier
nicht einschlägigen Bereichen. Art. 106 UVG in der ab Januar 2003 geltenden
Fassung ordnet die "Besondere Beschwerdefrist" wie folgt: In Abweichung von
Artikel 60 ATSG beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über
Versicherungsleistungen drei Monate.

3.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich
anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des
In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw.
2.2. mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2 ATSG enthält eine hier einschlägige
übergangsrechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm haben die
Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von
fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die
bisherigen kantonalen Vorschriften.
Die im ATSG enthaltenen sowie die gestützt darauf im UVG auf den 1. Januar
2003 geänderten Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche
Rechtsmittelverfahren sind deshalb hier grundsätzlich zu berücksichtigen
(Urteil T. vom 29. Dezember 2003, K 39/03, Erw. 1).

3.4 Der Kanton Basel-Landschaft kennt im Gesetz über die Organisation der
Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG;
SGS 170) vom 22. Februar 2001 in § 46 (Regelung des Fristenlaufs) keine
Vorschrift über den Fristenstillstand (im Gegensatz zur bis Ende März 2002
geltenden Ordnung).

4.
Streitig ist, ob der Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG im Rahmen
der dreimonatigen Beschwerdefrist nach Art. 106 UVG zu berücksichtigen ist
oder nicht.

4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG die
Bestimmungen des ATSG insoweit anwendbar seien, als das UVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vorsehe. Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG müsse eine
Beschwerde grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des
Einspracheentscheides beim zuständigen Gericht eingereicht werden, wobei die
Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4
lit. a ATSG vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach
Ostern stillstehe. In Abweichung von Art. 60 ATSG und in Weiterführung der
bis zum 31. Dezember 2001 (recte: 2002) geltenden Regelung lege Art. 106 UVG
die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen
einer Unfallversicherung auf drei Monate fest. Entgegen der Vernehmlassung
der SUVA ergebe sich einerseits bereits aus dem Wortlaut des Art. 106 UVG,
dass sich diese Abweichung von Art. 60 ATSG ausschliesslich auf die
Fristenlänge und nicht auch auf die für Beschwerdefristen analog anwendbaren
Bestimmungen des Art. 38 ATSG betreffend Berechnung und Stillstand der
Fristen beziehe. Anderseits sei der Bundesgesetzgeber klarerweise bestrebt
gewesen, im ATSG die bislang unterschiedlichen Regelungen des
Fristenstillstandes und der Fristenberechnung zu vereinheitlichen, was
ebenfalls zu einer Beschränkung der in Art. 106 UVG statuierten Ausnahme von
den in Art. 60 ATSG definierten Fristenregelungen auf die Länge der
Beschwerdefrist führen müsse (Hinweis auf Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich
2003, N 10 zu Art. 60 und N 6 zu Art. 38). Für die Anfechtung des am 22. März
2003 zugestellten Einspracheentscheides habe die Frist nach Art. 106 UVG am
23. März 2003 zu laufen begonnen. Die Beschwerdefrist sei gemäss Art. 38 Abs.
4 lit. a ATSG ab dem 13. April 2003 bis und mit dem 27. April 2003 still
gestanden, was fünfzehn Tagen entspreche. Somit habe sich die Beschwerdefrist
- welche gemäss Art. 106 UVG grundsätzlich am 22. Juni 2003 endete - um
fünfzehn Tage verlängert, weshalb die Beschwerde am 7. Juli 2003 rechtzeitig
erhoben worden sei.

4.2 Die SUVA beanstandet die Anwendung des Art 38 Abs. 4 ATSG auf die
Berechnung der Beschwerdefrist nach Art. 106 UVG. Diese Vorschrift sei im
Sozialversicherungs-, nicht jedoch im Rechtspflegeverfahren anwendbar. Art.
60 ATSG erkläre zwar die Verfahrensbestimmungen der Art. 38 bis 41 ATSG als
sinngemäss anwendbar, jedoch derogiere Art. 106 UVG den Art. 60 ATSG, indem
diese Bestimmung "in Abweichung von Art. 60 ATSG" bei Einspracheentscheiden
eine Beschwerdefrist von drei Monaten vorsehe. Da Art. 106 UVG eine
"Abweichung von Art. 60 ATSG" beinhalte und nicht bloss eine Abweichung von
Art. 60 Abs. 1 ATSG, werde damit auch die Verweisungsnorm des Art. 60 Abs. 2
ATSG für das Rechtspflegeverfahren im Bereich des UVG "ausser Kraft gesetzt".
Der wörtlichen Auslegung der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Die Art.
106 UVG und Art. 60 ATSG seien mit "Beschwerdefrist" überschrieben und in
Art. 106 UVG sei die Abweichung vom gesamten Art. 60 ATSG (und nicht
lediglich hinsichtlich dessen Absatz 1) aufgeführt. Damit gelte im
UVG-Rechtspflegeverfahren einzig und allein eine dreimonatige Frist zur
Erhebung der Beschwerde. Es mache durchaus Sinn, dass zum Beispiel Art. 38
Abs. 4 lit. b ATSG, welcher im Verwaltungsverfahren einen Fristenstillstand
von einem Monat vorsehe, für die Beschwerdefrist im Bereich des UVG, welche
schon mehr als dreimal länger dauere als jede andere Rechtsmittelfrist, keine
Geltung habe. Denn diesfalls könnten gegen Einspracheentscheide, die zwischen
dem 16. April und dem 15. Juli erlassen werden, innerhalb von vier Monaten
Rechtsmittel eingelegt werden. Kieser, a.a.O., scheine zwar eine gegenteilige
Ansicht zu vertreten. Allein der Wortlaut des Art. 106 UVG sei klar und
eindeutig. Er beziehe sich nicht bloss auf Art. 60 Abs. 1 ATSG, sondern auf
die ganze Bestimmung, von welcher er keine abweichende Regelung enthalte. Der
Text sei klar und keiner Auslegung zugänglich. Die Dauer der
Rechtsmittelfrist werde somit allein vom UVG bestimmt. Dies sei auch aufgrund
der folgenden Überlegungen richtig:
"a) Die vorgeschlagene Lösung ist klar und einfach handhabbar und trägt damit
zur Rechtssicherheit bei (Art. 61 ATSG).
b) Gemäss bisheriger Praxis waren bei der Bestimmung der Beschwerdefrist
kantonale Regelungen zu berücksichtigen (vgl. EVGE vom 21.3.1994 i.S. M.D.
[U198/93], E. 2b am Schluss); neu wollte man mit dem ATSG eine
Vereinheitlichung der Praxis herbeiführen, womit für kantonale Regelungen in
diesem Bereich kein Raum mehr bleibt.
c) Bisher galten im Kanton Basel-Landschaft keine kantonalen
Fristenstillstandsgründe, womit das ATSG keine Neuerung einführte, was der
Rechtssicherheit dient.
d) Dem gesetzgeberischen Willen nach Vereinheitlichung wird Rechnung
getragen.
e) Es folgt keine Vermischung von Tages- und Monatsfristen mit dem Ergeb-nis,
dass Unklarheiten hinsichtlich der konkreten Fristberechnung vermieden werden
(wie wäre die Frist sonst konkret zu berechnen?). Die vom VG BL im
angefochtenen Entscheid vorgenommene Fristberechnung ist nicht eindeutig und
zeigt diese Problematik auf."
Deshalb sei, schliesst die SUVA, durch Gesetzesauslegung nach Wortlaut,
Systematik, Sinn und Praktikabilität des Art. 106 UVG von einer dreimonatigen
Beschwerdefrist auszugehen, bei welcher weder kantonale noch eidgenössische
Fristenstillstandsbestimmungen zu beachten seien. Damit ergebe sich eine
einfache und klar handhabbare Regelung.

4.3 Der Wortlaut des Art. 106 UVG, wonach "in Abweichung von Art. 60 ATSG"
("en dérogation à l'art. 60 LPGA" resp. "in deroga all'articolo 60 LPGA") die
Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei
Monate beträgt, ist insofern nicht klar, als Art. 60 ATSG zwei Absätze
enthält, wobei im ersten die Beschwerdefrist und im zweiten die sinngemässe
Anwendbarkeit der Art. 38 bis 41 ATSG geregelt ist. Es ist zumindest nicht
eindeutig, ob sich Art. 106 UVG auch auf den zweiten Absatz bezieht oder
nicht. Dagegen spricht, dass die Abweichung vom ATSG ausdrücklich auf die
Beschwerdefrist Bezug nimmt und die UVG-Bestimmung unter der Überschrift
"Besondere Beschwerdefrist" steht.
Die Materialien (vgl. zu deren Bedeutung BGE 130 V 476 Erw. 6.5.1) zum jungen
Erlass ATSG sprechen eine klare Sprache: Die Kommission des Nationalrates für
soziale Sicherheit und Gesundheit führte in ihrem Bericht vom 26. März 1999
aus, dem praxiskonformen Antrag des Bundesrates, in Art. 46 VE-ATSG einen
neuen Absatz 4 über den Stillstand der Fristen aufzunehmen, sei zuzustimmen.
Zu beachten sei allerdings, dass Artikel 104 Abs. 1 MVG und Art. 106 UVG
dreimonatige Beschwerdefristen kennen. Die Kommission beantrage daher eine
Ergänzung der Absätze 1 und 4, welche diesem Umstand Rechnung trage (BBl 1999
V 4596; Sonderdruck S. 74). Dieser Antrag passierte in den Räten
diskussionslos (Amtl. Bull. NR 1999 S. 1244, Amtl. Bull. SR 2000 S. 181).
Daraus folgt umgekehrt, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Art. 106
UVG im Zusammenhang mit der Anpassung an das ATSG bewusst davon ausgegangen
ist, dass auch diese dreimonatige Beschwerdefrist dem Fristenstillstand
unterworfen ist. Wenn der Gesetzgeber in Art. 106 UVG im Sinne von Art. 1
Abs. 1 UVG ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG hinsichtlich Art. 38 Abs. 4
ATSG oder gar der gesamten Fristenregelung nach Art. 38 bis 41 ATSG hätte
schaffen wollen, dann wäre dieser Artikel anders abgefasst worden, denn die
redaktionelle Fassung "in Abweichung von Artikel 60 ATSG" ("en dérogation à
l'art. 60 LPGA" resp. "in deroga all'articolo 60 LPGA") - ohne Einschränkung
auf Absatz 1 - würde die Absicht des Gesetzgebers, nur die Dauer der
Beschwerdefrist abweichend vom ATSG zu regeln, unzureichend wiedergeben. Die
Interpretation des kantonalen Gerichts ist indessen durch die
Entstehungsgrundlagen des Gesetzes klar gedeckt. Sie entspricht auch dem
Grundanliegen des ATSG, die Verfahrensregeln für das Rechtspflegeverfahren
teilweise zu vereinheitlichen (Art. 1 lit. b ATSG) und das Institut des
Fristenstillstandes - ungeachtet der Länge und Natur der Fristen (Tages-,
Monats- oder Mehrmonatsfristen) - integral einzuführen (Art. 60 Abs. 2 ATSG).

4.4 Dieses Auslegungsergebnis entspricht der einhelligen Lehrmeinung, dass
bei der Berechnung der Einhaltung der Frist gemäss Art. 106 UVG der
Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 ATSG zu berücksichtigen ist:
Kieser (a.a.O., N 11 zu Art. 38 und N 10 zu Art. 60) verweist auf die
Materialien. Weil in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren neben nach
Tagen bestimmten Fristen insbesondere in Beschwerdeverfahren auch nach
Monaten bestimmte Fristen zu beachten seien, z.B. Art. 106 UVG und Art. 104
MVG, sei es erforderlich gewesen, die Massgeblichkeit des Fristenstillstandes
auch für letztere Fristen ausdrücklich festzulegen. Die bisherige
Rechtsprechung (SVR 1998 UV Nr. 10) habe es zugelassen, dass für
Monatsfristen vom sonst für Fristen geltenden Fristenstillstand abgewichen
werde, welche Rechtsprechung angesichts von Art. 38 Abs. 4 ATSG nicht
weitergeführt werden könne.
Andreas Freivogel (Zu den Verfahrensbestimmungen des ATSG, in: René
Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen 2003, S. 98) ist ebenfalls der
Auffassung, dass Art. 38 ATSG gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG auf die nach Monaten
bestimmten Beschwerdefristen anwendbar sei.
Nach Ulrich Meyer-Blaser (Die Rechtspflegebestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], HAVE 2002 S.
331) erklärt Art. 60 Abs. 2 ATSG die Art. 38 bis 41 ATSG für sinngemäss
anwendbar. Gegenstand dieser Verweisung seien unter anderem die Berechnung
und der Stillstand der Fristen (Art. 38 ATSG). Die Verweisung habe zur Folge,
dass beispielsweise die Fristenstillstände nach Art. 38 Abs. 4 lit. a bis c
ATSG auch im Rechtspflegeverfahren nach Art. 56 ff. ATSG gelten, weshalb kein
Raum für abweichende kantonalrechtliche Fristenstillstandsbestimmungen
bestehe. Allerdings unterscheidet dieser Autor nicht zwischen nach Tagen und
nach Monaten bestimmten Fristen.

4.5 Die Einwendungen der SUVA (Erw. 4.2 hievor) sind nicht geeignet, diesen
Schluss abzuwenden. Bei mehrmonatigen Beschwerdefristen einen
Fristenstillstand zu gewähren, läuft zwar dem Prinzip der Raschheit des
Verfahrens zuwider. Der gesetzgeberische, im ATSG verdichtete Wille zur
Verfahrensharmonisierung ist für die Gerichte jedoch bindend (Art. 191 BV)
und fällt deshalb stärker ins Gewicht als der Grundsatz der Raschheit des
Verfahrens; dies spricht für die Geltung des Fristenstillstandes auch bei der
Beschwerdefrist gemäss Art. 106 UVG. Die Einführung sogenannter
Gerichtsferien ist übrigens nicht allein eine Frage der Dauer der Fristen.
Die Vermischung von Tages- und Monatsfristen ist zwar ungewöhnlich, aber
praktisch umsetzbar. Diese Frage ist im Folgenden zu prüfen.

4.6 Das fristauslösende Ereignis - die Zustellung des Einspracheentscheides -
ist bei Monatsfristen für die Bestimmung des Fristablaufs massgebend, da die
Frist an dem Tag endet, der demjenigen der Zahl des Empfanges der Mitteilung
entspricht resp. - wenn ein entsprechender Kalendertag fehlt - am letzten Tag
des entsprechenden Monats (BGE 125 V 39 Erw. 4a; vgl. auch Urteil V. vom 24.
Februar 2005, U 244/02, Erw. 2, sowie ARV 2003 Nr. 27 S. 253 Erw. 2.3). Aus
der Festsetzung des Tages, an dem eine Frist zu Laufen beginnt, ergibt sich
aber noch nicht schlüssig, wie der Lauf der Frist zu berechnen ist (ARV 2003
Nr. 27 S. 253 Erw. 2.3.1 mit Hinweis). In einem ersten Schritt ist deshalb
anhand des Tages der Mitteilung des Einspracheentscheides das Ende der Frist
zu bestimmen. Weil die Frist durch den Fristenstillstand aber teilweise am
Laufen gehindert wird, muss die entsprechende Anzahl Tage anschliessend an
den Ablauf der Frist hinzugezählt werden. Bei dieser Berechnungsweise
erübrigt es sich, auf eine schematische Monatsdauer von dreissig Tagen
abzustellen (so aber Kieser, a.a.O., N. 12 zu Art. 38).

Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich
festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass der Einspracheentscheid am 22. März
2003 der Beschwerdegegnerin zugestellt worden ist; damit ist das Ende der
Frist in einem ersten Schritt auf den 22. Juni 2003 zu legen. Über die
Osterfeiertage stand die Frist gemäss der Art. 38 Abs. 4 ATSG vom 13. April
bis zum 27. April 2003, d.h. während fünfzehn Tagen, still. Diese fünfzehn
Tage sind zum Datum des 22. Juni 2003 hinzuzuzählen, so dass der Fristablauf
auf den 7. Juli 2003 fällt. Nicht zu berücksichtigen ist dabei, dass der
Fristablauf ohne Berücksichtigung des Fristenstillstandes auf einen Sonntag
(den 22. Juni 2003) gefallen wäre: Art. 38 Abs. 3 ATSG sieht zwar vor, dass
die Frist am nächsten Werktag endet, wenn der letzte Tag (unter anderem) auf
einen Sonntag fällt, jedoch ist damit klarerweise nur der letzte Tag der
Gesamtfrist gemeint; wäre im Jahr 2003 der 7. Juli deshalb auf einen Sonntag
gefallen (was nicht der Fall gewesen ist), wäre die Frist erst am 8. Juli
2003 abgelaufen.

4.7 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Regelung des
Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG auch bei mehrmonatigen Fristen
anwendbar ist und zur Berechnung der Beschwerdefrist die Anzahl Tage des
Fristenstillstandes nach dessen Ablauf hinzuzuzählen sind.

5.
Vorliegend ist jedoch zusätzlich die Übergangsproblematik zu berücksichtigen.

5.1 Vorinstanz und SUVA übersehen in ihrer Argumentation, dass der Kanton
Basel-Landschaft keine gesetzliche Regelung des Fristenstillstandes kennt
(vgl. Erw. 3.4 hievor). Art. 82 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass die Kantone ihre
Bestimmungen über die Rechtspflege innerhalb von fünf Jahren seit
In-Kraft-Treten des ATSG diesem Gesetz anzupassen haben und dass bis dahin
die bisherigen kantonalen Vorschriften gelten ("Dans l'intervalle, les
dispositions cantonales en vigueur restent applicables."/"Fino a quel momento
sono valide le prescrizioni cantonali in vigore precedentemente.").
5.2 Der Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 ATSG ist insoweit klar, als Gegenstand
der übergangsrechtlichen Ordnung bisherige kantonalrechtliche Bestimmungen
zur Rechtspflege sind und sich die Übergangsfrist auf die Art. 56 bis 61 ATSG
bezieht (Kieser, a.a.O., N 14 zu Art. 82). Davon erfasst ist daher auch Art.
60 ATSG über die Beschwerdefrist, der in Abs. 2 die Art. 38 bis 41 ATSG für
sinngemäss anwendbar erklärt. Art. 38 Abs. 4 ATSG normiert, wann gesetzliche
oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still
stehen. Die primäre Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG liegt darin, dass die
kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften über den 1. Januar 2003 hinaus
Geltung beanspruchen dürfen und dass sich das Beschwerdeverfahren bis zur
Änderung der kantonalen Gerichtsorganisation, spätestens bis 31. Dezember
2007, nach kantonalem Verfahrensrecht richtet. Darin erschöpft sich nun
allerdings die Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht, denn mit dieser Norm
wird auch die Anwendbarkeit der Rechtspflegebestimmungen der Art. 56 ff. ATSG
intertemporalrechtlich entsprechend eingeschränkt, und zwar in dem Masse, als
es den Kantonen erlaubt wird, gestützt auf Art. 82 Abs. 2 ATSG an ihren -
allenfalls mit den Rechtspflegebestimmungen des ATSG kollidierenden -
Verfahrensnormen festzuhalten (vgl. auch Urteil D. vom 26. November 2003, I
371/03, Erw. 1.1, hinsichtlich Parteientschädigung).

Es stellt sich nun die Frage, was unter "bisherigen kantonalen Vorschriften"
("dispositions cantonales en vigueur", "prescrizioni cantonali in vigore
precedentemente") über die Rechtspflege im Sinne des Art. 82 Abs. 2 Satz 2
ATSG zu verstehen ist. Diese umfassen nicht nur bisherige positive, sondern
auch negative kantonale Regelungen, da es sich in beiden Fällen um bisherige
kantonale Vorschriften handelt, unabhängig davon, ob ein Rechtsinstitut
gesetzlich normiert ist oder nicht. Denn ein Kanton kann ein Rechtsinstitut
in der Weise regeln, dass er es positiv im Gesetzestext vorsieht oder
ausschliesst oder dass er es im Erlass gar nicht erwähnt, welche negative
Regelung zu einer Nichtanwendbarkeit dieses Institutes führt. Da der Kanton
Basel-Landschaft keine Regelung des Fristenstillstandes kennt (§ 46 GOG BL) -
mithin eine negative Regelung aufweist - und ihm von Gesetzes wegen (maximal)
fünf Jahre zustehen, um den von Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38
Abs. 4 ATSG vorgesehenen Fristenstillstand einzuführen, gilt diese (negative)
Regelung spätestens bis Ende Dezember 2007 (oder bis zu einer allfällig
früheren Einführung durch den kantonalen Gesetzgeber). Dies ergibt sich auch
aus den Materialien (vgl. dazu BGE 130 V 476 Erw. 6.5.1), hält doch der
Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 fest, dass bis
"zur Neufassung der kantonalen Vorschriften ... Beschwerden nach bisherigem
Recht behandelt" werden (BBl 1991 II 271; Sonderdruck S. 87), während sich
sowohl der Bundesrat in seiner vertieften Stellungnahme vom 17. August 1994
(vgl. BBl 1994 V 962; Sonderdruck S. 42) wie auch die Kommission des
Nationalrats für soziale Sicherheit und Gesundheit im Bericht vom 26. März
1999 (vgl. BBl 1999 V 4671; Sonderdruck S. 149) dazu nicht geäussert haben.
Die Aussage im Bericht der Kommission des Ständerates ist allerdings insofern
zu relativieren, als darin für die neu zu regelnden Verfahrensbestimmungen
nur auf die Art. 63 und 67 des VE-ATSG (entsprechend Art. 57 und 61 ATSG)
verwiesen wird; wäre allerdings beabsichtigt gewesen, nur diese beiden
Bereiche des vorinstanzlichen Verfahrens der Übergangsfrist des Art. 90
VE-ATSG resp. des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu unterstellen, hätte dies einerseits
im Gesetzestext seinen Niederschlag gefunden und andererseits wäre im Bericht
der Kommission auch begründet worden, weshalb nicht alle, sondern nur
bestimmte Normen des vorinstanzlichen Verfahrens der Übergangsfrist zu
unterwerfen seien.

5.3 Indem das kantonale Gericht vor Ablauf der Übergangszeit des Art. 82 Abs.
2 ATSG direkt auf den Fristenstillstand des ATSG abstellt, wendet es deshalb
fälschlicherweise Bundesrecht statt kantonales Recht an, was eine Verletzung
von Bundesrecht darstellt (BGE 116 Ib 171 Erw. 1 mit Hinweis). Auf kantonaler
Ebene ist im für den Fristenlauf massgebenden § 46 GOG BL kein
Fristenstillstand vorgesehen. § 5 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (SGS 271)
sieht zwar vor, dass Beschwerden und Klagen "innert der gesetzlich
vorgeschriebenen Frist" schriftlich einzureichen seien, jedoch stellt dies
einen Verweis auf das kantonale Recht dar, da den Kantonen in Art. 82 Abs. 2
ATSG fünf Jahre Zeit eingeräumt wird, ihre Gesetzgebung an die neuen
Bundesvorschriften anzupassen und während der Übergangszeit die bisherige
Normierung anwendbar bleibt, was auch für negative Regelungen gilt (vgl. Erw.
5.2 hievor). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die
Abschaffung des Fristenstillstandes im GOG des Kantons Basel-Landschaft schon
deshalb nicht etwa im Hinblick auf die Regelung im ATSG erfolgt sein kann,
weil die kantonale Gesetzesänderung auf den 1. April 2002 in Kraft getreten
ist, während das ATSG - auch dem kantonalen Gesetzgeber bekannt - erst auf
Januar 2003 in Kraft gesetzt worden ist. Damit kann kein impliziter Verweis
auf Bundesrecht vorliegen. Wegen des auf kantonaler Ebene nicht vorgesehenen
Fristenstillstandes ist die vorinstanzliche Beschwerde in der Folge
klarerweise verspätet eingereicht worden. Damit ist die Auffassung der SUVA
im Ergebnis rechtens.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Ausgang des Prozesses sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).

Die SUVA als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Beschluss des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. September 2003 aufgehoben und
festgestellt, dass die vorinstanzliche Beschwerde verspätet eingereicht
worden ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerde führenden SUVA
zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 26. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: