Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 264/2003
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U 264/03

Urteil vom 24. März 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Flückiger

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin  Petra
Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 19. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1948 geborene M.________ war seit 1988 als angelernter Gussputzer bei der
Fabrik X.________ tätig und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Betriebs- und
Nichtbetriebsunfälle versichert. Bei der Ausführung seiner Arbeit fiel ihm am
5. Juli 1999 ein 300 Kilogramm schweres Gussteil aus 50 cm Höhe auf den
linken Fuss. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von
Heilbehandlung und Taggeld.

Mit Verfügung vom 12. April 2001 gewährte die SUVA dem Versicherten mit
Wirkung ab 1. März 2001 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von
20%. Dabei ging sie von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr.
62'010.- und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 49'300.- aus.
Den versicherten Jahresverdienst setzte sie auf Fr. 62'122.- fest. Einen
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung lehnte sie ab. Die dagegen
erhobene Einsprache hiess die Anstalt mit Entscheid vom 4. September 2001
teilweise gut, indem sie den versicherten Jahresverdienst auf Fr. 65'197.-
erhöhte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

B.
M.________ liess Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer
höheren Rente und einer angemessenen Integritätsentschädigung.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Obergericht des Kantons
Schaffhausen den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung an die SUVA zurück (Entscheid vom 19. September 2003).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die SUVA zunächst das
Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben, der versicherte
Verdienst auf Fr. 62'772.- festzusetzen und im Übrigen entsprechend dem
Einspracheentscheid vom 4. September 2001 zu erkennen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und
Unfallversicherung (heute im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

D.
Am 27. Januar 2004 reichen die Parteien den folgenden, am 21./23. Januar 2004
abgeschlossenen Vergleich zur Genehmigung ein:
"1.Die Parteien betrachten den Entscheid Nr. 62/2001/21 des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 19. September 2003 in allen Teilen als
vollumfänglich aufgehoben und gegenstandslos.

2. Der Beschwerdegegner akzeptiert den Einspracheentscheid der SUVA vom 4.
September 2001 (E 1090/01) in allen Teilen.

3. Somit leistet die SUVA dem Beschwerdegegner ab 1. März 2001 eine
Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20% und einen
versicherten Jahresverdienst von Fr. 65'197.-. Eine Integritätsentschädigung
wird nicht ausgerichtet. Der Beschwerdegegner verzichtet ausdrücklich auf die
beim Obergericht des Kantons Schaffhausen beschwerdeweise geltend gemachten
Mehrforderungen.

4. Der Beschwerdegegner verzichtet in Bezug auf das Einspracheverfahren, den
Prozess beim Obergericht des Kantons Schaffhausen und das hängige Verfahren
vor EVG auf jegliche Parteientschädigung.

5. Gerichtskosten sind keine entstanden (Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG; Art. 134
OG).

6. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als
auseinandergesetzt. Der beim eidgenössischen Versicherungsgericht hängige
Prozess U 264/03 kann somit als durch Vergleich erledigt am Gerichtsprotokoll
abgeschrieben werden."

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Es
sieht in Art. 50 vor, dass Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche
Leistungen durch Vergleich erledigt werden können (Abs. 1). Der
Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu
eröffnen (Abs. 2). Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und
in den Beschwerdeverfahren (Abs. 3).
Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit führte
in ihrem Bericht vom 26. März 1999 zur Vorlage des Ständerates zu einem ATSG
aus, in Absatz 3 (der im Entwurf in Art. 56bis enthaltenen
Vergleichsregelung) werde bewusst davon gesprochen, dass die Bestimmung im
Einsprache- und in den gerichtlichen Beschwerdeverfahren "sinngemäss" gelten
solle, um einen Spielraum zur weiteren Konkretisierung des nach der
Rechtsprechung schon geltenden Vergleichsrechts zu öffnen (BBl 1999 V 4609).

Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt ein
Vergleich als übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist
von diesem auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen
(AHI 1999 S. 208 Erw. 2b; SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 Erw. 2b mit Hinweisen;
AJP 2003 S. 65; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM
1989 S. 28). Da Art. 50 ATSG an die Rechtsprechung vor seinem In-Kraft-Treten
anknüpft, kann daran unter seiner Geltung festgehalten werden.

2.
Einer Verfahrenserledigung im Sinne des von den Parteien als Vergleich vom
21./23. Januar 2004 gestellten Antrages stehen im vorliegenden Fall weder
zwingende Gesetzesbestimmungen noch tatbeständliche Elemente entgegen.
Demzufolge ist antragsgemäss zu entscheiden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Der Entscheid des Obergerichts des Kanton Schaffhausen vom 19. September 2003
wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 24. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: