Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 25/2003
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U 25/03

Urteil vom 26. August 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Berger Götz

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1007
Lausanne, Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1956, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst
Brem, Militärstasse 76, 8004 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 5. Dezember 2002)

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene M.________ war seit dem 1. August 1986 als Geigerin bei der
X.________-Gesellschaft angestellt und bei der Vaudoise Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 31. Oktober 2000 meldete die
Arbeitgeberin der Vaudoise, M.________ sei wegen einer das linke Handgelenk
und den vierten Kleinfinger betreffenden Berufskrankheit seit 26. September
2000 arbeitsunfähig. Nach Abklärungen in medizinischer Hinsicht lehnte die
Vaudoise ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Handgelenk und
an der linken Hand gestützt auf die ärztliche Beurteilung des Dr. med.
B.________, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 30. Mai 2001 ab, weil die
Voraussetzungen, unter denen eine Berufskrankheit angenommen werde, nicht
erfüllt seien (Verfügung vom 18. Juni 2001). Daran hielt sie auf Einsprache
hin fest (Einspracheentscheid vom 9. August 2001).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von M.________
dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid
aufhob und die Sache an die Vaudoise zurückwies, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge
(Entscheid vom 5. Dezember 2002).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Vaudoise das Rechtsbegehren, der
kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. Der Eingabe liegt eine ärztliche
Beurteilung des Dr. med. B.________ vom 28. Januar 2003 bei.
M.________ lässt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Die Beschwerdegegnerin lässt denn
auch unbegründet, was - gemäss ihrem Rechtsbegehren - einer materiellen
Behandlung der Rechtsvorkehr entgegenstünde.

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Berufskrankheiten (Art. 9
Abs. 1 und 2 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 zur UVV) und die dazu ergangene
Rechtsprechung (BGE 119 V 200 Erw. 2; vgl. auch BGE 126 V 186 Erw. 2b mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Beweiswert
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b).
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheides (hier: 9. August 2001) eingetretene Rechts-
und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht
berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid werden die medizinischen Akten ausführlich
gewürdigt. Es wird umfassend angegeben, in welchen Punkten sich Dr. med.
W.________, Assistenzarzt Orthopädie/Handchirurgie (Berichte vom 6. Juni, 11.
Juli und 26. September 2000), Dr. med. H.________, Leitender Arzt
Orthopädie/Handchirurgie (Stellungnahmen vom 27. November und 12. Dezember
2000, vom 15. Januar, 27. Februar, 9. April, 28. Mai, 3. Juli, 28. August,
sowie vom 18. und 27. September 2001), Dr. med. B.________ (Ärztliche
Beurteilungen vom 30. Mai und 30. November 2001), Frau Dr. med. S.________,
Gesellschaft für Musikphysiologie und Musikermedizin (Schreiben vom 22.
Oktober 2001), und Prof. Dr. med. K.________, Chefarzt Neurologie, Klinik
V.________ (Bericht vom 11. Dezember 2001), nicht einig sind. Das kantonale
Gericht legt gestützt auf diese Analyse nachvollziehbar dar, aus welchen
Gründen keinem der voneinander abweichenden ärztlichen Berichte bezüglich der
Frage, ob eine Sehnenscheidenentzündung (Peritendinitis crepitans) vorliegt,
welche als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG in Betracht fällt,
und/oder ob die diagnostizierte ulnokarpale Impingement-Problematik bei
degenerativer Läsion des TFCC (= triangulärer fibrokartilaginärer Komplex)
ausschliesslich oder stark überwiegend durch das Geigenspiel verursacht
worden und folglich als Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG einzustufen
ist, vorrangige Bedeutung zukommt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens
ist bei dieser Sachlage unerlässlich.

3.2 Daran vermag der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand,
das kantonale Gericht habe - ohne Angabe triftiger Gründe - nicht auf die
Beurteilung des Dr. med. B.________ abgestellt, mit Blick auf die
erschöpfende und korrekte Auswertung der medizinischen Akten durch die
Vorinstanz nichts zu ändern. Schliesslich führt auch die im Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichte Stellungnahme des Dr. med.
B.________ vom 28. Januar 2003, worin er im Wesentlichen seine am 30. Mai und
30. November 2001 geäusserten Ansichten bekräftigt und Zweifel an der
Schlüssigkeit der übrigen ärztlichen Berichte anbringt, zu keinem
abweichenden Ergebnis.

4.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art.
134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Vaudoise als unterliegende
Partei der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. August 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: