Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 259/2003
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U 259/03

Urteil vom 6. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Traub

P.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael B.
Graf, Poststrasse 13, 9201 Gossau SG,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 3. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1971 geborene P.________ war als Fabrikationsmitarbeiterin erwerbstätig
und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 18. November 2001 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei welchem
sie sich Prellungen und Quetschungen an Rumpf, linkem Ellbogen und beiden
Unterschenkeln sowie eine Herzquetschung (Contusio cordis) zuzog. In der
Folgezeit entwickelten sich nach Feststellung der Klinik B.________, wo sich
die Versicherte im Frühsommer 2002 während eines Monats zur medizinischen und
beruflichen Abklärung sowie zur Therapie aufhielt, ein chronisches
generalisiertes Schmerzsyndrom vor allem der linken Körperhälfte, dies
zusammen mit einer Anpassungsstörung und Symptomausweitung. Die SUVA
anerkannte ihre Leistungspflicht, übernahm die gesetzlichen Leistungen für
die Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Der Arbeitgeber löste das
Anstellungsverhältnis per Ende Juli 2002 auf.

In einer mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2003 bestätigten Verfügung
vom 10. September 2002 stellte die SUVA die für die Folgen des Unfalls
ausgerichteten Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) mit Wirkung ab dem 15.
September 2002 unter Hinweis auf das Fehlen behandlungsbedürftiger
Unfallfolgen ein.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau ab (Entscheid vom 3. September 2003).

C.
P. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den
Rechtsbegehren,
die SUVA sei, unter Aufhebung von kantonalem Gerichts- und
Einspracheentscheid, zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen über
den 15. September 2002 hinaus auszurichten; eventuell sei die Sache zur
Abklärung und neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Ausserdem
wird auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung angetragen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfall (seit 1. Januar 2004 im
Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin infolge des
Unfallereignisses vom 18. November 2001 an Gesundheitsschädigungen leidet,
für welche die SUVA über den 15. September 2002 hinaus
Versicherungsleistungen schuldet.

2.
Im kausalen System der obligatorischen Unfallversicherung besteht nur
insoweit ein Leistungsanspruch, als der Gesundheitsschaden durch eines der
versicherten Ereignisse (mit-)verursacht ist (vgl. Art. 6 und 36 UVG).

2.1  Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung
des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es
genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung (im
Beschwerdefall der Richter) im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE
129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen).

2.2  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ereignis als
adäquate Ursache, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 125 V
461 Erw. 5a mit Hinweisen).

2.3  Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für
Schäden somit nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie
auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis
stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die
Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 Erw. 5c, 123 V 102 Erw.
3b mit Hinweisen). Dies bedeutet aber nicht, dass im Ergebnis nur psychisch
Gesunde am Schutz der sozialen Unfallversicherung teilhaben. Die Frage, ob
ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung
herbeizuführen, darf in der sozialen Unfallversicherung also nicht einzig
nach den Verhältnissen eines psychisch gesunden Versicherten beantwortet
werden (BGE 112 V 36 Erw. 3c, bestätigt mit BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Massgebend ist vielmehr eine weite Bandbreite von Versicherten. Dazu gehören
auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung anfällig auf
psychische Störungen sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften
als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen
Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können
beispielsweise in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder in
einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden
sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach
strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen
der wie erwähnt weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte
Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die
Verarbeitung eines Unfallerlebnisses zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko
gehören, weil sie aus Sicht der Versicherung nicht optimal auf einen Unfall
reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein
konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist,
zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger,
sondern ein im dargelegten Sinne realitätsgerechter Massstab angelegt werden
muss. Umgekehrt hat es das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V
98 abgelehnt, bei psychischen Gesundheitsschäden auf das Erfordernis der
Adäquanz zu verzichten und die natürliche Kausalität genügen zu lassen, wie
es in der Praxis bei singulären physischen Folgen üblich ist.

Ob psychische Störungen mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit in einem
adäquaten Kausalzusammenhang stehen, hängt demnach davon ab, ob der Unfall
oder die Berufskrankheit unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite von
Versicherten, für welche die soziale Unfallversicherung Schutz bieten soll,
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung
geeignet ist, zu solchen Störungen zu führen (BGE 129 V 181 Erw. 3.3, 125 V
462 Erw. 5c).

3.
Die Versicherte macht namentlich geltend, die im Bereich des linken
Hemithorax weiterbestehenden Schmerzen seien auf eine Distorsion der
Halswirbelsäule oder eine unfallbedingte hirnorganische Veränderung
zurückzuführen. Die Kontusionen an Thorax, Ellbogen und Unterschenkeln selber
sind unbestrittenermassen ausgeheilt.

3.1  Der Unfall vom 18. November 2001 bestand in einer seitlichen
Frontalkollision; die Beschwerdeführerin stiess dabei mit dem rechten
Jochbein (Wangenpartie) gegen den Innenspiegel, ohne dass dabei - mit
Ausnahme einer kleinen Schürfung - eine Verletzung manifest geworden wäre.
Eine eigentliche Schleudertraumaverletzung (im Sinne des sogenannten
Peitschenschlagmechanismus, das heisst nach abrupter Retro- und sodann
Anteflexionsbewegung ohne Kopfanprall; vgl. Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1499 [Stichwort: Schleudertrauma]) scheidet bei
diesem Hergang aus. Zu fragen ist vielmehr, ob eine Distorsion der
Halswirbelsäule oder eine milde traumatische Hirnverletzung stattgefunden
habe (dazu Jürg Senn, Das "Schleudertrauma" der Halswirbelsäule - Bemerkungen
zum Stand der Diskussion, in: SZS 40/1996, S. 317 ff.;
Steinegger/Walz/Dvorak/Jenzer/Radanov/Kind, Das sogenannte "Schleudertrauma"
und der Grenzbereich zum leichten Schädel-Hirn-Trauma ["mild traumatic brain
injury"], unter Berücksichtigung psychoreaktiver Störungen nach Unfällen -
zum Erkenntnisstand, in: SZS 40/1996, S. 433 ff.). Verletzungen von
umgebenden Weichteilen (Bändern, Sehnen, Muskeln, Gelenkkapseln, Nerven) oder
gar der Halswirbelsäule selbst, die durch einen "äquivalenten" Mechanismus
entstanden sind (so bei Distorsion der Halswirbelsäule mit Kopfanprall), und
auch das Schädel-Hirn-Trauma (vgl. Felix Walz, Weichteilverletzungen der
Halswirbelsäule und "leichte" Hirnverletzungen bei Autoinsassen;
biomechanische Voraussetzungen, in: SZS 40/1996, S. 437 f., 444) sind mit den
Folgen eines Schleudertraumas vergleichbar. In solchen Fällen kommt die
Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang nach
Schleudertrauma (BGE 119 V 335, 117 V 359) zur Anwendung (RKUV 2000 Nr. U 395
S. 317; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).

3.2  Eine am 18. Januar 2002 im Spital M.________ durchgeführte
Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule - die Beschwerdeführerin
klagte erst anlässlich der Aufnahme eines Arbeitsversuchs am 14. Januar 2002
über Nackenbeschwerden - zeigt ein unauffälliges Bild. Dies allein vermag
eine Schädigung der (Weichteil-)Strukturen bekanntlich nicht auszuschliessen.
Indes wurde der Befund durch eine eingehende neurologische - wenn auch nicht
neuropsychologische - Abklärung bestätigt (Bericht des Dr. R.________  vom 5.
März 2002). Als ausschlaggebend erscheint, dass in der Befundaufnahme des
erstversorgenden Spitals M.________ weder äussere noch innere Verletzungen
des Kopfes verzeichnet wurden, die auf eine namhafte Gewalteinwirkung
hingedeutet hätten (wie etwa eine Schädelprellung oder Gehirnerschütterung
[Commotio cerebri]; vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 3a). Bei dieser
Ausgangslage spricht kaum etwas für das Vorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas
(einer milden traumatischen Hirnverletzung) oder einer Distorsionsverletzung
der Halswirbelsäule. Wurde in medizinischen Stellungnahmen mitunter von
letzterem ausgegangen (so im Bericht des Neurologen Dr. A.________ vom 15.
Mai 2002), so handelt es sich dabei nicht um das Ergebnis einer einlässlichen
Kausalitätsbeurteilung, welche an der vorstehend dargelegten Sachlage etwas
zu ändern vermöchte.

3.3  In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend
gemacht, das kantonale Gericht habe eine materielle Rechtsverweigerung
begangen, indem es sich in seinem Entscheid nicht zur Relevanz von (in
autorisierter deutscher Übersetzung vorliegenden) Berichten des Zentrums für
medizinische Rehabilitation F.________ (Bosnien-Herzegowina), sowie des
Radiologischen Zentrums U.________, Sarajevo, vom Juli 2003 ausgesprochen
hatte.

3.3.1  Das kantonale Gericht hat auch eine dritte Eingabe des
Rechtsvertreters
mit den genannten medizinischen Dokumentationen zu den Prozessakten genommen,
wiewohl der zweifache Schriftenwechsel schon abgeschlossen war, und der
Gegenpartei zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugesandt. Davon hat
die SUVA Gebrauch gemacht. Der Umstand, dass die fraglichen Atteste nur in
der Prozessgeschichte, nicht aber in den materiellen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids Erwähnung finden, stellt für sich allein keine
Verletzung der Justizgewährleistung, des rechtlichen Gehörs oder der
gerichtlichen Begründungspflicht dar. Vielmehr hat das kantonale Gericht
damit zu erkennen gegeben, dass es den Berichten keine
verfahrensentscheidende Bedeutung beimass.

3.3.2  Selbst wenn ein Verfahrensmangel angenommen werden müsste, wäre er im
bundesgerichtlichen Leistungsprozess heilbar, zumal eine umfassende
Überprüfungsbefugnis des erkennenden Gerichts vorgesehen ist (Art. 132 lit. a
und b OG). Die computertomographisch abgestützten Feststellungen der
bosnischen Ärzte, wonach die Versicherte zum einen eine Gehirnerschütterung
mit der Folge einer "Hypodens-Zone links parietal", zum andern eine
nackentraumatisch verursachte dorso-mediale Diskushernie erlitten habe, sind
kaum mit dem Unfallhergang und den aktenkundigen Befunden vereinbar. Nicht
nur zeigte die zwei Monate nach dem Unfall im Spital M.________ durchgeführte
MRI der Halswirbelsäule ein unauffälliges Bild, nachdem (erst) anlässlich
eines Arbeitsversuchs Mitte Januar 2002 Nackenbeschwerden aufgetreten sind.
In der Klinik B.________ wurde lediglich eine Radiographie der
Brustwirbelsäule angefertigt, die keine posttraumatischen Veränderungen
sichtbar machte; die an der Halswirbelsäule erhobenen Befunde
(Bewegungsschmerzen, Druckdolenzen) liessen den (nochmaligen) Einsatz
bildgebender Diagnostik offenbar nicht als erforderlich erscheinen. Auch kann
der anhand der beigebrachten Atteste geltend gemachte Hirnbefund nicht auf
den Unfall zurückgeführt werden, weil nichts darauf hindeutet, dass der
Unfall Läsionen im Bereich des Kopfes hervorgerufen haben könnte (Erw. 3.2
hievor). Entscheidmassgebend ist, dass die (alternativ) notwendigen
Begleitsymptome einer milden Gehirnverletzung (Gedächtnisstörung [Amnesie],
[auch kurzzeitiger] Bewusstseinsverlust oder eine andere Veränderung des
Bewusstseins zur Zeit des Unfalls [Desorientierung, Verwirrtheit]; dazu
Gerhard Jenzer, Klinische Aspekte bei HWS-Belastungen durch Kopfanprall oder
Beschleunigungsmechanismus: Grenzbereich zum "leichten" Schädel-Hirn-Trauma,
in: SZS 40/1996, S. 465 ff.) bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben waren
(Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 30. Januar 2002).

3.4  Ein Hinweis auf eine mögliche organische Schädigung ergibt sich
schliesslich aus dem Bericht des behandelnden Physiotherapeuten W.________
vom 3. Juni 2003, soweit dieser die Auffassung vertritt, beim Unfall seien
diverse Rippen verrenkt worden, wodurch bei mehreren Bändern Zerrungen oder
Risse eingetreten seien. Solche Verletzungen führten zu einer labilen
Gelenksverbindung zwischen Rippen und Wirbeln. Diese Destabilisierung
wiederum ermögliche eine Verletzung von seitlich austretenden Nerven. Die
dadurch hervorgerufenen Schmerzen würden durch eine aus Gründen der
Stabilisierung eintretende Muskelverspannung noch verstärkt. Dieses
Erklärungsmuster für eine somatische Ursache des Schmerzbefundes ist zwar
durchaus nachvollziehbar; es entspricht aber nur einer Hypothese, welche
durch diagnostische Mittel nicht erhärtet wird. Im Austrittsbericht der
Klinik B.________ vom 27. Juni 2002 wird ausdrücklich festgehalten, in der
klinischen Untersuchung zeige sich eine uneingeschränkte Beweglichkeit der
Wirbelsäule bei guter Bandstabilität.

3.5  Schliesslich kann aus der biomechanischen Beurteilung der Arbeitsgruppe
für Unfallmechanik vom 26. Juni 2002, wonach die bei der Beschwerdeführerin
festgestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung
"erklärbar" seien, mit Bezug auf die Kausalitätsfrage nichts abgeleitet
werden. Eine unfalltechnische oder biomechanische Analyse vermag allenfalls
gewichtige Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf die Adäquanzprüfung
relevanten (Urteil W. vom 30. April 2001, U 396/99, Erw. 2b in fine) -
Schwere des Unfallereignisses zu liefern; sie bildet aber - weder in
bejahendem noch in verneinendem Sinne - eine hinreichende Grundlage für die
Beurteilung der natürlichen Kausalität (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359).

3.6  Nach dem Gesagten lagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
organischen Folgen des Unfalles vom 18. November 2001 mehr vor, als die SUVA
gestützt auf die umfangreichen medizinischen Akten den Fall mit Verfügung vom
10. September 2002 auf Mitte September 2002 ohne Zusprechung von
Rentenleistungen abschloss. Die Vorinstanz durfte daher ohne Verletzung von
Bundesrecht die andauernden Beschwerden und Schmerzen nicht als somatische
Folgen des erlittenen Unfalls interpretieren, bei welchen sich der natürliche
und der adäquate Kausalzusammenhang im praktischen Ergebnis weitgehend
decken.

4.
Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Unfallkausalität der
Beeinträchtigungen psychischer Genese (Schmerz- und Anpassungsstörung)
verhält.

4.1  In den Jahren 1999 und 2000 fanden vorab im Bereich der lumbalen
Wirbelsäule orthopädische, neurologische und neurophysiologische Abklärungen
wegen Rückenschmerzen statt. Es ergaben sich keine sicher pathologischen
Befunde. Als Ursache der in verschiedenen somatischen Untersuchungen
beschriebenen Schmerzen ohne nachweisbares anatomisches Korrelat wurde eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (Bericht des Dr.

I. ________, Spezialarzt für Psychiatrie, vom 6. Juni 2000). Das nach dem
Unfall aufgetretene, gemäss ärztlicher Feststellung vorwiegend auf einer
Anpassungsstörung beruhende, durch den organisch fassbaren Gesundheitszustand
nicht erklärliche Schmerzsyndrom fügt sich zwanglos in diese
Krankengeschichte ein. Der erhebliche Vorzustand bildet ein Indiz dafür, dass
das als psychogen zu interpretierende Schmerzsyndrom bezüglich der linken
(beim Unfall hauptsächlich in Mitleidenschaft gezogenen) Körperhälfte nicht
in einem natürlichen Kausalverhältnis zum versicherten Ereignis steht.

4.2  Selbst wenn das Unfallereignis hinsichtlich im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids bestehender gesundheitlicher Beschwerden psychogener
Natur natürlich kausal wäre, scheiterte ein weiterer Leistungsanspruch
gegenüber dem obligatorischen Unfallversicherer aufgrund des Erfordernisses
eines adäquaten Kausalzusammenhangs.

4.2.1  Da nach dem Gesagten keine Schleudertraumaverletzung und auch kein
ähnliches Geschehen vorliegt, ist es nicht zu beanstanden, dass das kantonale
Gericht die Entwicklung im Lichte der Kriterienreihe gemäss BGE 115 V 140
Erw. 6c/aa prüfte; anders als bei der Distorsion der Halswirbelsäule
("Schleudertrauma") oder bei einer milden hirnorganischen Verletzung (vgl.
BGE 117 V 367 Erw. 6a [in fine] in Verbindung mit 363 Erw. 5d/aa) wird für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und
einer in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung bei der
Betrachtung der einzelnen Kriterien zwischen physischen und psychischen
Komponenten differenziert, weil letztere nicht einbezogen werden dürfen.

4.2.2  Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden
Katalogisierung (BGE 115 V 138 Erw. 6) ist das Ereignis vom 18. November 2001
auf Grund des Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen den
mittelschweren Unfällen zuzuordnen. Es handelt sich aber nicht um einen
Vorfall, der im Grenzbereich zu den schweren Unfällen anzusiedeln wäre (vgl.
zur diesbezüglichen Rechtsprechung die in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 Erw.
4b/bb enthaltene Kasuistik). Der Verkehrsunfall nimmt sich zwar aufgrund der
Bilder des einen Totalschaden aufweisenden Fahrzeugs der Versicherten
zunächst dramatisch aus; er verlief aber, was die aufgetretenen Verletzungen
anbetrifft, glücklicherweise glimpflich. Der Austrittsbericht des Spitals
M.________ vom 30. November 2001, wo die Beschwerdeführerin vom 18. bis 23.
November 2001 hospitalisiert war, weist an Diagnosen einzig Prellungen und
Quetschungen an Rumpf, linkem Ellbogen und beiden Unterschenkeln sowie eine
Herzquetschung aus. Insbesondere letztere entwickelte sich - als
ernsthaftester Befund - in der Folge ausgesprochen günstig.

4.2.3  Da vom äusseren Ablauf her ein mittelschwerer, nicht im Grenzbereich
zu
den schweren Ereignissen liegender Unfall gegeben ist, wird die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs bejaht, falls ein einzelnes der in die Beurteilung
einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit [BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa]) in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt gehäuft
oder auffallend zum Tragen kommen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).

4.2.4  Der Unfallablauf verursachte bei der Beschwerdeführerin gewiss einen
grossen Schrecken, der nachvollziehbar einige Zeit nachwirkt. Doch macht dies
und der zusätzliche Umstand, dass die Versicherte während einer gewissen Zeit
im demolierten Auto eingeschlossen blieb und von der Feuerwehr befreit werden
musste, den erlittenen - mittelschweren - Unfall nicht zu einem Ereignis,
welches für die andauernden, sich ausweitenden Beschwerden adäquat kausal
wäre. Die Dauerschmerzen und die langwährende Behandlungsbedürftigkeit waren
schon früh zu einem erheblichen Teil psychisch überlagert bzw. verursacht
(vgl. die Berichte des Dr. R.________ vom 5. März 2002 und der Klinik
B.________ vom 27. Juni 2002 einschliesslich des psychosomatischen Konsiliums
vom 3. Juni 2002). Soweit eine psychische Fehlentwicklung für Bestand,
Ausmass oder Dauer der betreffenden Umstände verantwortlich war, dürfen diese
vorliegend nicht berücksichtigt werden. So vermag keines der einschlägigen
Kriterien für sich allein oder im Verbund mit anderen die Adäquanz zu
begründen. Im Übrigen ist der beschwerdeführerische Vorwurf an die SUVA, der
Druck zur Wiederaufnahme der Arbeit sei übermässig gross gewesen, habe das
Leiden verschlimmert und damit die Arbeitsunfähigkeit verlängert,
unbegründet. Die Verwaltung hat sich im vorliegenden Fall vorbildlich um eine
berufliche Reintegration bemüht, weil sie eine Fixierung auf die Beschwerden
und das damit verbundene Chronifizierungsrisiko verhindern wollte (vgl. die
beiden Schreiben der SUVA vom 20. und 26. März 2002 an den Rechtsvertreter
der Versicherten).

5.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz
zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Michael B. Graf, Gossau, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 6. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: