Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 258/2003
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U 258/03
Urteil vom 16. März 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiberin Weber Peter

I.________ 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max
Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 21. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1935 geborene I.________ war als Geschäftsführer der L.________ AG,
Malergeschäft, tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten
versichert. Ende 1998 reduzierte er die Tätigkeit im Betrieb auf drei halbe
Tage in der Woche und bezog dafür einen Lohn von Fr. 2'000.-- monatlich. Am
17. Mai 2000 erlitt er einen Motorradunfall, bei dem er sich verschiedene
Frakturen sowie eine Commotio cerebri zuzog. Nach Abschluss der
Unfallbehandlung sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 23. November 2001 eine
in Form einer Komplementärrente zur Rente der AHV ausgerichtete
Invalidenrente von Fr. 405.-- im Monat aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von
25 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 26'000.-- ab 1. Oktober 2001
sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Auf die vom Versicherten
erhobene Einsprache hin erhöhte sie den für die Invalidenrente massgebenden
Invaliditätsgrad auf 32 % und hielt im Übrigen an der Verfügung vom 23.
November 2001 fest (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2002).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher I.________ die Zusprechung
einer ganzen Rente auf einem versicherten Verdienst von Fr. 68'000.-- und
eine höhere Integritätsentschädigung beantragte, wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug mit Entscheid vom 21. August 2003 ab.

C.
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm "eine Grundrente aufgrund
eines versicherten Verdienstes von Fr. 26'000.-- und einer Erwerbsunfähigkeit
von 32 % und damit von Fr. 555.-- pro Monat" zuzusprechen.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und  Unfallversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig ist lediglich die Frage, ob die Rente als Komplementärrente zur
Rente der AHV oder als ordentliche (ungekürzte) Rente auszurichten ist. Der
Beschwerdeführer hat diesbezüglich weder gegen die Verfügung vom 23. November
2001, mit welcher ihm eine Komplementärrente aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 25 % zugesprochen wurde, noch gegen den
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2002, mit welchem der Invaliditätsgrad auf 32
% festgesetzt wurde, etwas vorgebracht. Der Einspracheentscheid ist in diesem
Punkt jedoch nicht in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V 416 Erw. 2b
und c). Zudem hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid
ausdrücklich festgestellt, dass die Rente zu Recht als Komplementärrente
zugesprochen worden sei. Weil der Beschwerdeführer ein unmittelbares
Interesse an der Überprüfung dieser Frage hat und sich das Begehren im Rahmen
des Anfechtungsgegenstandes hält, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde -
welche die Anforderungen von Art. 108 OG erfüllt und rechtzeitig eingereicht
wurde (Art. 106 Abs. 1 OG) - einzutreten.

2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Es
ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem für die
Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids
(hier: 2. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen).

2.2 Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80
% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend
gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der
Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV
oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen
Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der
erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für
Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst
(Art. 20 Abs. 2 UVG). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in
Art. 31 ff. UVV nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten
erlassen. Diese Bestimmungen sind auf den 1. Januar 1997 revidiert worden
(Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, AS 1996 3456). Während Art. 31 UVV
allgemeine Vorschriften enthält, regelt Art. 32 UVV die Berechnung der
Komplementärrenten in Sonderfällen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung wird bei
Versicherten, die vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, für die
Festsetzung der Grenze von 90 % nach   Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes neben dem
versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des
versicherten Verdienstes berücksichtigt. Es soll damit verhindert werden,
dass erwerbstätige Personen im AHV-Rentenalter trotz Prämienpflicht unter
Umständen vom Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung ausgeschlossen
sind (RKUV 1997 S. 50 f.). Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung als
gesetz- und verfassungsmässig zu betrachten (vgl. BGE 115 V 281 Erw. 3b und
289 Erw. 3b; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil F.
vom 26. September 2003,                   U 182/02, Erw. 4.3).

3.
Der Beschwerdeführer hat am 17. Mai 2000 einen versicherten Unfall erlitten
und am 14. Juli 2000 das AHV-Rentenalter (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG)
erreicht. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 wurde ihm eine Rente der
Unfallversicherung zugesprochen. Weil diese mit einer Rente der AHV
zusammenfiel, ist sie gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG als Komplementärrente
auszurichten. Die Sonderregel von Art. 32 Abs. 3 UVV findet auf den
vorliegenden Fall keine Anwendung, weil sich der versicherte Unfall vor
Erreichen des AHV-Rentenalters ereignet hat. Entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich aus dieser Verordnungsbestimmung
nicht ableiten, dass die Altersrente der AHV nur dann in die
Komplementärrentenberechnung einzubeziehen ist, wenn der Versicherte schon
vor dem Unfall altersrentenberechtigt war. Vielmehr setzt die Anwendbarkeit
der Sonderregel voraus, dass der Versicherte vor dem leistungsbegründenden
Unfall eine Rente der AHV bezogen hat. Trifft dies nicht zu, ist die
Komplementärrente nach der Grundregel von Art. 20 Abs. 2 UVG und damit unter
Anrechnung der Altersrente festzusetzen. Es besteht kein Anlass, diese
Regelung als gesetz- oder verfassungswidrig zu qualifizieren. Dass
Versicherte, die vor Erreichen des AHV-Rentenalters einen Unfall erleiden, in
koordinationsrechtlicher Hinsicht anders behandelt werden, als solche, die
erst nach diesem Zeitpunkt verunfallen, stellt keine rechtswidrige
Ungleichbehandlung dar (vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil F. vom 26. September 2003, U 182/02, Erw. 4.3). Auch
stand es dem Verordnungsgeber auf Grund des ihm nach Art. 20 Abs. 3 UVG
zustehenden weiten Ermessensspielraums (BGE 115 V 282) frei, die
Anwendbarkeit der Sonderregel davon abhängig zu machen, dass der Anspruch auf
die Altersrente der AHV bei Eintritt des versicherten Unfalls (und nicht erst
bei Beginn des Anspruchs auf die Rente der Unfallversicherung) gegeben ist.
Es muss daher bei der vorinstanzlichen Feststellung bleiben, dass die SUVA
die dem Beschwerdeführer zustehende Rente zu Recht als Komplementärrente
festgesetzt und dabei die Altersrente der AHV angerechnet hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und
dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 16. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: