Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 257/2003
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U 257/03

Urteil vom 2. März 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Flückiger

M.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 10. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Die 1946 geborene M.________ leidet seit einem schweren Unfall im Jahr 1962
an einer chronischen generalisierten Fibromyalgie. Ab 1. Dezember 1991 war
sie bei der Firma X.________ AG als Küchenplanerin und Verkäuferin
angestellt. Wegen einer 1993 einsetzenden, sich in der Folge verstärkenden
Zunahme der Beschwerden war die Versicherte zunächst unregelmässig, ab 1.
April 1995 längerfristig zu 50 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle Luzern sprach
ihr deshalb für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1995 eine Viertelsrente und
ab 1. Juni 1995 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 8. Januar 1996).

Am 3. Mai 1995 war M.________ erneut von einem Verkehrsunfall betroffen, bei
welchem sie sich gemäss Arztzeugnis UVG des Dr. med. F.________, Allgemeine
Medizin FMH, vom 8. Juni 1995 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS)
zuzog. In der Folge setzte sie die Arbeit vom 11. bis 23. Mai 1995 aus und
nahm sie am 24. Mai 1995 wieder mit dem früheren Pensum von 50 % auf, wobei
sie ab 1. Februar 1996 für einen anderen Arbeitgeber tätig war, bis sie Ende
August 1996 arbeitslos wurde. Mit Wirkung ab 1. April 1997 wurde ihr seitens
der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine ganze Rente zugesprochen.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer
Unfallversicherer kam zunächst für die Kosten der Heilbehandlung auf und
richtete Taggelder aus. Sie zog unter anderem mehrere Berichte des Dr. med.
F.________ sowie Stellungnahmen ihres Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 22.
März 1996 und des Dr. med. R.________, Neurologie FMH, vom 5. Juni 1996 bei.
Anschliessend stellte sie, in Bestätigung eines entsprechenden Schreibens,
mit Verfügung vom 15. November 1996 ihre Leistungen per 20. September 1996
ein. Zur Begründung erklärte sie, es lägen keine Folgen des Unfalls vom 3.
Mai 1995 mehr vor. Daran hielt die Anstalt auf Einsprache hin - nach Beizug
der IV-Akten sowie einer Stellungnahme des Dr. med. B.________,
SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 6. Januar 1998 - mit Entscheid vom 26.
Januar 1998 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern nach Einholung eines Gutachtens der Klinik Y.________ vom
18. Januar 1999 ab (Entscheid vom 1. September 1999). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 19. September 2000
auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese ergänzende
medizinische Abklärungen veranlasse.

B.
Im Anschluss an die Rückweisung holte das kantonale Gericht ein
Ergänzungsgutachten der Klinik Y.________ vom 9. Mai 2001 (mit Bericht der
Klinik Q.________ vom 31. Januar 2001 über eine neuropsychologische
Abklärung) ein und unterbreitete der Klinik Q.________ Zusatzfragen der SUVA,
welche die Klinik am 9. Oktober 2001 beantwortete. Anschliessend gab es bei
Prof. Dr. med. A.________, Neurologische Poliklinik des Spitals Z.________,
ein Obergutachten in Auftrag. Dieses wurde am 4. April 2003 erstattet.
Daraufhin wies das Gericht die Beschwerde wiederum ab (Entscheid vom 10.
September 2003).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei die SUVA zu verpflichten, über den 20. September 1996 hinaus
Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung zu erbringen sowie eine
Rente und eine Integritätsentschädigung festzusetzen. Ausserdem habe das
kantonale Gericht die Beschwerdeführerin für die im Zusammenhang mit den
Begutachtungen entstandenen Kosten zu entschädigen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung
(seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin lässt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend machen. Der Beweisentscheid, nicht auf das
Ergänzungsgutachten der Klinik Y.________ vom 9. Mai 2001 abzustellen,
sondern einen Obergutachter zu ernennen, sei laut dem vorinstanzlichen
Entscheid "unter fachrichterlicher Mitwirkung" getroffen worden. Nach
verfahrensrechtlichen Grundsätzen müssten gutachterliche Meinungen, zu
welchen auch die Äusserungen eines Fachrichters gehörten, offen gelegt
werden. Zudem sei der versicherten Person Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen. Da die fachrichterliche ärztliche Meinung nirgends evident
werde, sei das rechtliche Gehör verletzt.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz gelangte nach
einer vorläufigen Würdigung des Ergänzungsgutachtens zum Ergebnis, dieses
bilde keine hinreichende Entscheidgrundlage, sodass ein Obergutachten
eingeholt werden müsse. Dieser Vorgang ist ebenso dokumentiert wie der
Umstand, dass er unter fachrichterlicher Mitwirkung erfolgte. Eine ärztliche
Stellungnahme war jedoch als Voraussetzung für die Würdigung der vorhandenen
medizinischen Unterlagen nicht erforderlich. Die geltend gemachte Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt bereits aus diesem Grund nicht vor. Damit kann
offen bleiben, wie zu verfahren wäre, wenn das ärztliche Fachwissen eines
Gerichtsmitglieds Urteilsgrundlage gebildet hätte.

2.
Zum Vorwurf der Befangenheit gegen den Verfasser des Obergutachtens, Prof.
Dr. med. A.________, auf Grund von Differenzen mit dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 5.
Dezember 2001 bereits ausführlich Stellung genommen. Auf die dortigen
Erwägungen kann verwiesen werden. Für eine Voreingenommenheit des
Obergutachters gegenüber der Versicherten selbst bestehen keine Anhaltspunkte
(zu den einzelnen Einwänden gegen den Inhalt des Obergutachtens vgl. Erw. 5.3
hienach).

3.
Das kantonale Gericht hat bereits in seinem Entscheid vom 1. September 1999
die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig
gewesenen, hier anwendbaren (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je
mit Hinweisen) - Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG)
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
eingetretenem Schaden (BGE 119 V 337 Erw. 1; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1
mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Beizufügen ist, dass die Folgen einer
allfälligen Beweislosigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solches (RKUV
2002 Nr. U 469 S. 528 Erw. 3a, 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a, 1988 Nr. U 55
S. 362 Erw. 1b) wie auch hinsichtlich der Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) in dem Sinne von der
Leistungen beanspruchenden Person zu tragen sind, als der Entscheid diesfalls
zu ihren Ungunsten auszufallen hat. Ist der Kausalzusammenhang einmal gegeben
und anerkannt, bleibt demgegenüber der Versicherer leistungspflichtig, wenn
sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass der Kausalzusammenhang zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U
206 S. 328 Erw. 3b). Letzteres trifft dann zu, wenn der (krankhafte)
Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf
eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b mit
Hinweisen).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA ihre für das Unfallereignis vom 3.
Mai 1995 erbrachten Leistungen zu Recht mit Wirkung per 20. September 1996
eingestellt hat, weil die über dieses Datum hinaus fortbestehenden
Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall
stünden.

5.
5.1 In seinem Entscheid vom 1. September 1999 hatte das kantonale Gericht
bezüglich des medizinischen Sachverhalts auf das Gutachten der Klinik
Y.________ vom 18. Januar 1999 abgestellt und gestützt darauf einen über den
20. September 1996 hinaus andauernden Leistungsanspruch verneint. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht gelangte jedoch in seinem Urteil vom 19.
September 2000 zum Ergebnis, das Gerichtsgutachten sei nicht frei von
Widersprüchen. So werde einerseits ein Kausalzusammenhang nur als möglich -
und nicht, wie in der Fragestellung ebenfalls als Antwort zur Auswahl
gestellt, überwiegend wahrscheinlich -, andererseits aber der Unfall als
Ursache oder Auslöser der bis zum Begutachtungszeitpunkt andauernden
Symptomatik bezeichnet. Ausserdem erwähnte das Gericht den Umstand, dass die
Beschwerdeführerin vor dem Unfall zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war, während
sie danach eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog. Die Sache wurde
an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie eine Ergänzung des
Gerichtsgutachtens veranlasse. Dabei seien insbesondere die Fragen zu klären,
ob der status quo sine oder der status quo ante erreicht worden sei, ob eine
allfällige Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand dem typischen
Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (BGE 119 V 338
Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) entspreche sowie ob sich die Beschwerdebilder des
Vorzustandes und der Unfallfolgen deckten bzw. überschnitten oder nicht.
Zudem seien gegebenenfalls die Aussagen zur unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit zu präzisieren.

5.2 Im Anschluss an die Rückweisung veranlasste die Vorinstanz eine Ergänzung
des Gerichtsgutachtens. Die Klinik Y.________ untersuchte die Versicherte
erneut und liess beim Psychologischen Dienst der Klinik Q.________ eine
neuropsychologische Abklärung durchführen. Gestützt darauf gelangte sie im
Ergänzungsgutachten vom 9. Mai 2001 zum Ergebnis, es bestünden zwei
abgrenzbare und grundsätzlich verschiedene Beschwerdebilder, nämlich
einerseits eine (vorbestehende) Erkrankung betreffend die Weichteile
(Fibromyalgie) und andererseits zusätzlich Folgesymptome eines
Schleudertraumas der HWS. Die von der Explorandin angegebenen "typischen"
Beschwerden (insbesondere Gedächtnis-, Seh- und Gleichgewichtsstörungen,
gelegentlicher Tinnitus sowie Kopfschmerzen) stünden in keinem Zusammenhang
mit der Vorerkrankung und müssten ebenso wie die neuropsychologischen
Teilleistungsschwächen als adäquat kausal zum Unfallereignis von 1995
angesehen werden. Allein als Folge des Unfalls müsse im damals ausgeübten
Beruf theoretisch von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 75 % ausgegangen
werden (gemäss neuropsychologischer Beurteilung sei die Explorandin "stark
eingeschränkt").

Die Aussagen des Ergänzungsgutachtens weichen in wesentlichen Teilen deutlich
von den Ergebnissen der ersten Begutachtung ab. Eine Stellungnahme zur
ursprünglichen Beurteilung und eine  Begründung für die unterschiedliche
Einschätzung liefert das Ergänzungsgutachten jedoch nicht. Die Bezifferung
der Arbeitsunfähigkeit stützte sich offenbar in erster Linie auf die
Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung. Der entsprechende Bericht
der Klinik Q.________ vom 31. Januar 2001 enthält jedoch keinerlei
Ausführungen zum Vorzustand und zu dessen Einfluss auf die Testergebnisse.
Auf Nachfrage der Vorinstanz erklärte die Klinik in ihrem Schreiben vom 9.
Oktober 2001, den beteiligten Fachpersonen sei der Vorzustand der
Versicherten bekannt gewesen, wobei sie aber über keine genaueren Unterlagen
verfügt hätten. Unter diesen Umständen kann der neuropsychologischen
Abklärung im Lichte der Rechtsprechung (BGE 119 V 341) nicht der Stellenwert
einer Grundlage für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs beigemessen
werden. Damit ist auch das in wesentlichen Teilen darauf basierende
Ergänzungsgutachten der Klinik Y.________ nicht geeignet, den medizinischen
Sachverhalt hinreichend zu klären. Das kantonale Gericht sah sich deshalb mit
Recht veranlasst, ein Obergutachten einzuholen.

5.3 Das Obergutachten der Neurologischen Poliklinik des Spitals Z.________
datiert vom 4. April 2003. Es basiert auf den Akten des Gerichts, von der
Explorandin abgegebenen weiteren Unterlagen, einer persönlichen Befragung und
Untersuchung vom 3. Mai 2002 sowie einem neuropsychologischen Teilgutachten
der Abteilung für Neuropsychologische Rehabilitation vom 24. Februar 2003. Es
wird sowohl hinsichtlich der Grundlagen als auch inhaltlich den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Die Ergebnisse werden
ausgehend von den Befunden, unter Berücksichtigung aller angegebenen Symptome
und, soweit erforderlich, in Auseinandersetzung mit den Vorakten
nachvollziehbar begründet und erläutert.

Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die
Schlüssigkeit des Obergutachtens vermögen nicht zu überzeugen: Die
Beanstandung der vom Gutachter aus den beobachteten Unterschieden zwischen
aktiver und passiver Kopfrotation gezogenen Folgerungen kann auch unter
Berücksichtigung des letztinstanzlich aufgelegten Gutachtens von Prof. Dr.
med. U.________ nicht nachvollzogen werden. Die Bemerkung, die
Beschwerdeführerin weise ein geringes schulisches Bildungsniveau auf, trifft
im Grundsatz zu. Ein allfälliger Einfluss dieses Umstandes - kombiniert mit
Schmerzempfindungen und Tagesmüdigkeit zufolge gestörten Nachtschlafs - auf
spätere Gedächtnisdefizite, wie ihn das Obergutachten erwähnt, wird durch die
später gemeisterten beruflichen Herausforderungen nicht ausgeschlossen.
Angesichts der dokumentierten geistigen Aktivitäten hält es zwar in der Tat
schwer, die festgestellten neuropsychologischen Defizite dem Unfall aus dem
Jahr 1962 zuzuschreiben, wie es durch das Obergutachten, welches den Ursprung
der Teilleistungsschwächen als unklar bezeichnet, im Sinne einer Möglichkeit
erwogen wird. Dies genügt jedoch nicht, um einen Zusammenhang mit dem
Ereignis vom 3. Mai 1995 als überwiegend wahrscheinlich darzutun.
Schliesslich eignet den Ausführungen über die mutmassliche Weiterentwicklung
der Fibromyalgie nach dem 3. Mai 1995 ohne Unfall naturgemäss ein
spekulatives Element. Es liegt jedoch in der Natur der Fragestellung, dass
diesbezüglich keine sicheren Angaben möglich sind, und dieser Umstand spricht
nicht gegen die Zuverlässigkeit der Ergebnisse einer Begutachtung.

6.
Nach dem Gesagten ist bezüglich des medizinischen Sachverhalts mit der
Vorinstanz auf das Obergutachten vom 4. April 2003 abzustellen. Daraus ergibt
sich, dass zwischen dem Unfall und den im Begutachtungszeitpunkt noch
bestehenden Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand
sowie dass dessen Dahinfallen jedenfalls ab 11. September 1998 (Datum der
ersten Untersuchung durch die Klinik Y.________) mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Andererseits lässt sich laut dem
Obergutachten nicht ausschliessen, dass die geklagte Schmerzzunahme nach dem
Unfall als dessen Folge aufgetreten ist und zu einer vorübergehenden
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hat, wobei diese jedoch 25 % nicht
überschritten habe. Wie lange die zusätzliche Arbeitsunfähigkeit von 25 %
angedauert habe, sei rückblickend unmöglich exakt festzulegen. Unter diesen
Umständen kann jedoch die bereits per 20. September 1996 erfolgte
Leistungseinstellung nicht ohne weiteres bestätigt werden. Vielmehr ist im
Lichte der beweisrechtlichen Ausgangslage (Erw. 3 hievor am Ende) die
Anspruchsvoraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs bis 11. September
1998 als erfüllt anzusehen. Damit bleibt der obligatorische Unfallversicherer
während dieses Zeitraums für Heilbehandlung und Taggeld leistungspflichtig,
sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, worüber die SUVA noch
zu befinden haben wird. Ein Anspruch auf Rente oder Integritätsentschädigung
besteht demgegenüber nicht.

7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten teilweise
gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hat die SUVA der Beschwerdeführerin für das
letztinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 159 Abs. 1-3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das kantonale Gericht,
welches der Beschwerdeführerin einen Kostenersatz verweigerte, ohne auf die
mit dem Schreiben vom 26. November 2002 geltend gemachten, durch die
Begutachtungen entstandenen Aufwendungen einzugehen, wird darüber -
gegebenenfalls unter Berücksichtigung des letztinstanzlich eingereichten
Belegs - zusammen mit der teilweisen Entschädigung für die Anwaltskosten
(Art. 159 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 135 OG) noch zu entscheiden haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. September 2003
und der Einspracheentscheid vom 26. Januar 1998, soweit Taggeld und
Heilbehandlung betreffend, aufgehoben, und es wird die Sache an die SUVA
zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Taggeld und Heilbehandlung bis 10. September 1998 neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses und unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der gerichtlichen Begutachtung entstandenen Kosten zu
befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zugestellt.

Luzern, 2. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.