Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 250/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


U 250/03

Urteil vom 17. Juni 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar

U.________, 1962, Vereinigte Staaten, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, Weinbergstrasse 73, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 8. September 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene U.________ arbeitete seit 3. Februar 1986 bei der Firma
H.________, als Schaler und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 5. März 1986 zog er
sich bei einem Autounfall nebst einem Thoraxtrauma eine Aortenruptur zu.
Diese wurde mittels Thoracotomie und Dacrongraft operativ behoben. Während
des Eingriffs erlitt der Versicherte im Anschluss an eine Bluttransfusion
einen anaphylaktischen Schock, der zu einem Blutdruckabfall führte. Die
Rehabilitationsklinik X.________ attestierte ihm nach seinem Aufenthalt vom
12. Mai bis 6. Juni 1986 in Absprache mit dem Arbeitgeber ab 30.  Juni 1986
eine ganztägige Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Steigerung auf 75 % ab 14. Juli
1986 (Bericht vom 12. Juni 1986). In der Folge litt der Versicherte an
zunehmenden Beschwerden (Erschöpfung am Mittag, sofortiges Einschlafen in den
Ruhepausen, Schwindel, Brechreiz sowie Lähmungsgefühl und Schmerzen in der
rechten Hüfte), so dass er die geplante Arbeitsleistung nicht zu erbringen
vermochte und ihm der Hausarzt Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH,
ab 18. August 1986 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Am 18. Juni
1987 informierte der Versicherte den Kreisarzt Dr. med. B.________, er
arbeite seit 4. Mai 1987 wieder voll, allerdings verspüre er sowohl im
Bereich der Narbe an der linken Brustseite als auch im Rücken noch Schmerzen.
Dr. med. B.________ bezeichnete den klinischen Befund als überaus
befriedigend. Mit Verfügung vom 2. August 1988 sprach die SUVA dem
Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Vom 14. bis 16
Dezember 1989 war er im Krankenhaus Y.________ hospitalisiert, wo am 15.
Dezember 1989 eine Narbenrevision am Thorax erfolgte. Seit 1. Dezember 1991
arbeitete er zu 100 % als Schaler bei der Firma F.________ AG. Am 27. Januar
und 25. April 1992 liess er durch die Arbeitgeberin wegen Rückenschmerzen
einen Rückfall zum Unfall vom 5. März 1986 melden. Mit Verweis auf Kopf-,
Rücken- und elektrisierende Schmerzen bei gebückter Haltung sowie leicht
eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und Periostose am
Beckenkamm dorsal rechts diagnostizierte Dr. med. S.________ posttraumatische
Tendinosen als Unfallfolgen (Berichte vom 1. Februar, 8. März und 1. Mai
1992). Am 22. April 1992 wurde der Versicherte in der Klinik für
Herzgefässchirurgie des Spitals Q.________ untersucht, wo keine klinischen
Anhaltspunkte gefunden wurden, welche die geschilderten Beschwerden erklären
könnten. Das am Röntgendiagnostischen Zentralinstitut des Spitals Q.________
durchgeführte CT des Thorax, des Beckens und der Lendenwirbelsäule (LWS) vom
29. Juni 1992 ergab keine pathologischen Befunde. Ab 17. August 1992 ging Dr.
med. S.________ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit als Schaler aus. Ab 18.
August 1992 arbeitete der Versicherte nicht mehr, da ein Arbeitsversuch
gescheitert sei. Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. September 1992
wurden ausser einem Knacken im linken Schultergelenk und einer geringgradigen
Laxität keine krankhaften Befunde erhoben. Vom 22. September bis 20. November
1992 hielt sich der Versicherte zur Therapie der linken Schulter und zur
Berufserprobung in der Rehabilitationsklinik X.________ auf, wo die
neuropsychologische Untersuchung eine leichte bis mittelschwere
Hirnfunktionsstörung zeigte. Weiter wurden eine Schwäche der rechten
Körperseite und Schmerzen im Bereich der linken Schulter und der rechten
Hüfte diagnostiziert (Austrittsbericht vom 23. November 1992). Vom 14.
Dezember 1992 bis 8. Februar 1993 war der Versicherte im Spital Z.________ in
ambulanter Behandlung. Im Hinblick auf eine später zu erwartende
Integritätsentschädigung bezahlte ihm die SUVA am 11. Dezember 1992 Fr.
10'000.- als Vorschuss. Am 1. Dezember 1993 vertrat Dr. med. I.________,
Facharzt für Chirurgie, Abteilung Unfallmedizin der SUVA, die Auffassung,
dass kein Dauerschaden als Folge des Unfalls von 1986 zu erkennen sei. Die
leistungsvermindernden Rücken- und HWS-Beschwerden seien "mit mindester
Wahrscheinlichkeit" nicht als unfallbedingt zu betrachten. Dr. med.
A.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Abteilung Unfallmedizin der SUVA,
nahm am 17. Dezember 1993 Stellung zur Frage der Ursache der leichten bis
mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung und bezeichnete einen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. März 1986 sowie mit dessen
Behandlung und Heilungsverlauf lediglich als möglich. Gestützt auf diese
beiden Beurteilungen erliess die SUVA am 6. Januar 1994 zwei Verfügungen, mit
denen sie einerseits den am 11. Dezember 1992 ausgerichteten Vorschuss
zurückforderte und andererseits die Heilkosten- und Taggeldleistungen mangels
Unfallfolgen per 31. Januar 1994 einstellte. Die dagegen erhobene Einsprache
wies sie nach Einholung eines Gutachtens der Neurologischen Klinik und
Poliklinik des Spitals Q.________ vom 1. Dezember 1994 sowie einer dazu
abgegebenen Stellungnahme des Dr. med. A.________ vom 9. Januar 1995 mit
Entscheid vom 7. Februar 1995 ab.

Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, es sei ihm bei
einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % mit Wirkung ab 1. Februar 1994 eine
Invalidenrente sowie unter Anrechnung des Vorschusses von Fr. 10'000.- eine
Integritätsentschädigung von Fr. 40'000.- zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde in dem
Sinne teilweise gut, dass es den Entscheid vom 7. Februar 1995 aufhob und die
Sache an die SUVA zurückwies, damit sie nach Abklärungen im Sinne der
Erwägungen über den Renten- und/oder Integritätsentschädigungsanspruch neu
verfüge (Entscheid vom 8. Dezember 1997). Die hiegegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht
teilweise gut und hob den Entscheid auf, insoweit damit eine Leistungspflicht
wegen Nacken-, Rücken- und Hüftschmerzen abgelehnt wurde; es wies die Sache
an die SUVA zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über Leistungen wegen der genannten Beschwerden neu verfüge. Die
SUVA wurde aufgefordert, ein Gutachten einer unabhängigen Fachperson
hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den
Hüft-, Rücken- sowie Nackenbeschwerden einzuholen (Urteil vom 31. März 1999).

Die SUVA zog ein zuhanden der Invalidenversicherung erstelltes Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 21. April 1999 sowie einen Bericht
des Dr. med. A.________ vom 14. Januar 2000 bei. Mit Verfügung vom 22. März
2000 sprach sie dem Versicherten aufgrund des Unfalls vom 5. März 1986 ab 1.
Februar 1994 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und
eine Integritätsentschädigung von 45 % zu. Weiter stellte sie fest, zwischen
dem Unfall und den Hüft-, Rücken- sowie Nackenbeschwerden bestehe kein
Kausalzusammenhang. Auf Einsprache hin eröffnete sie dem Versicherten am 7.
Juni 2000, die letztgenannte Feststellung werde aufgehoben und diesbezüglich
ein neues Gutachten veranlasst. Nachdem die Expertise der Dres. med.
W.________, Oberarzt, und R.________, Leitender Arzt, Rheumaklinik und
Institut für Physikalische Medizin, Spital Q.________, am 26. September 2001
erstattet wurde, verneinte die SUVA erneut die Kausalität zwischen dem Unfall
und den Hüft-, Rücken- sowie Nackenbeschwerden (Verfügung vom 31. Dezember
2001) und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 20. Juni
2002 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. September 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des
kantonalen Entscheides; es sei ein Obergutachten einzuholen; die bereits
festgestellte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 50 % sei aufgrund der
zusätzlichen unfallkausalen Hüft-, Rücken- und Nackenschmerzen entsprechend
zu erhöhen und es seien ihm eine volle Rente und Integritätsentschädigung
auszurichten. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist (BGE
129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss
UVG zunächst voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406
Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit
eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit
Hinweisen).

2.2  Nach Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle
und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den
Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes. Rückfälle und Spätfolgen stellen
besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 127 V 457
Erw. 4b, 118 V 297 Erw. 2d; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4.2). Bei einem
Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich
geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar
zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein
scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder
psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten
Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit
begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie
eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn
zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim
versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr.
U 206 S. 327 Erw. 2; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 Ingress).

Auch der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis
und den bestehenden Beschwerden muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Weil es sich dabei um eine
leistungsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast - anders als bei
der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim
Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Dabei
kann nachgewiesen werden, dass entweder der Zustand, wie er vor dem Unfall
bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand erreicht ist, wie
er sich auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo
sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je
mit Hinweisen).

2.3  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a;
AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die SUVA (und durch
UVG-Privatversicherer) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten,
welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb mit weiteren
Hinweisen).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Unfall vom 5. März 1986 und den
Hüft-, Rücken- sowie Nackenbeschwerden des Versicherten ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht.

3.1 Das Spital Q.________ stellte im Gutachten vom 26. September 2001
folgende Diagnosen: chronisches cervico- und lumbo-vertebrales Syndrom bei:
Wirbelsäulenfehlform bei Status nach Morbus Scheuermann und
Haltungsinsuffizienz bei verminderter Kraft und Kraftausdauer der
rumpfstabilisierenden und der Schultergürtel-Muskulatur infolge
Dekonditionierung, mehrsegmentalen im HWS-Bereich mässiggradigen und im
LWS-Bereich leichtgradigen degenerativen Veränderungen. Es bestünden keine
Hinweise für heute noch bestehende Unfallfolgen von Seiten des
Bewegungsapparates (HWS, LWS, Hüfte).

Hinsichtlich der Nackenbeschwerden wurde ausgeführt, es bestünden ein
leichtgradiger Schulterhochstand linksseitig, eine verstärkte Stufenbildung
am zervikothorakalen Übergang mit einer Kopf- und Schulterprotraktion
beidseits, die insgesamt durch die Haltungsinsuffizienz in diesem Bereich
verstärkt würden. Relevante Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit seien nicht
feststellbar. Subjektiv würden vom Versicherten Endphasenschmerzen bei
Rotation in Neutralstellung beidseits sowie bei Rotation in
Extensionsstellung nach rechts angegeben. Von Seiten der Weichteile finde
sich isoliert eine Druckdolenz am Ansatz des Musculus levator scapulae
linksseitig, die auf eine Ansatztendinose dieses Muskels respektive der
entsprechenden Sehne Hinweise. Auch die anlässlich der Begutachtung
erfolglose Lokalinfiltration mittels Kenacort spreche nicht dagegen.
Ansonsten würden keine wesentlichen Druck- oder Klopfdolenzen im Bereich der
HWS und deren Weichteilen angegeben. Die Untersuchung habe allerdings morgens
bei eher geringerer Schmerzintensität stattgefunden, wobei die Beschwerden
gemäss Angaben des Versicherten über den Tag deutlich zunähmen. Die
bildgebenden Untersuchungen zeigten mehrsegmentale degenerative
Veränderungen, insbesondere der Bandscheiben, wobei in den Funktionsaufnahmen
eine grenzwertig pathologische Beweglichkeit im Segment C5/6 feststellbar
sei. Die Fehlform des Dens axis mit asymmetrischer Konfiguration sei Folge
einer anlagebedingten Entwicklungsstörung der Basis des Dens und ohne
bekannten Krankheitswert. Die Tatsache fehlender Bewegungseinschränkungen der
HWS unmittelbar und in den folgenden 1-2 Jahren nach dem Unfall sprächen
gegen eine relevante HWS-Verletzung. Zumindest die Feststellung einer
schmerzreflektorischen Bewegungseinschränkung sei bei einer relevanten
HWS-Verletzung zu erwarten. Weiter seien aufgrund der Akten und der Angaben
des Versicherten in der vorgenannten Periode und bis zur heutigen
Begutachtung keine HWS-Röntgenaufnahmen angefertigt worden, was darauf
hinweise, dass die untersuchenden Ärzte - abgesehen von Dr. med. E.________,
der 1988 die Anfertigung von HWS-Röntgenbildern empfohlen habe - keine
wesentliche HWS-Verletzung angenommen hätten. Eine relevante strukturelle
HWS-Verletzung mit Einbezug ligamentärer, diskogener oder artikulärer
Komponenten, welche die Entwicklung vorzeitiger Abnützungserscheinungen
auslöse, ginge mit wesentlichen Befunden in der klinischen Untersuchung
unmittelbar nach dem Unfall respektive in den folgenden Monaten einher
(wenigstens eine schmerzreflektorische Bewegungseinschränkung), was hier
nicht zutreffe. Bei einer allfällig traumatisch ausgelösten
Segmentdegeneration wäre diese wahrscheinlicher isoliert auf einem Niveau zu
erwarten, währenddem mehrsegmentale Degenerationen, wie in diesem Fall,
wahrscheinlicher für üblich vorkommende Degenerationen und nicht für durch
den Unfall ausgelöste Veränderungen sprächen. Die in den Funktionsaufnahmen
im Segment C5/6 festgestellte antero-posteriore Verschiebung der Wirbelkörper
sei mit knapp 3 mm grenzwertig pathologisch, ohne dass hier von einer
"eindeutigen" Instabilität gesprochen werden könne. Zudem sei eine relevante
ligamentäre Verletzung durch das hier zu diskutierende Unfallereignis
unwahrscheinlich. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass es durch eine
allfällige Traumatisierung der HWS beim Unfall von 1986 zu einer
irreversiblen strukturellen Läsion gekommen sei, welche die bestehenden
Beschwerden begründen würde. Die heutige Symptomatik mit der Schmerzzunahme
am Tag passe zu einer Überlastungsproblematik mit im Vordergrund stehenden
Weichteilbeschwerden. Hiebei sei klinisch eine linksseitige Ansatztendinose
des Musculus levator scapulae festzustellen (ansonsten seien anlässlich der
morgendlichen Untersuchung bei eher geringgradiger Schmerzintensität
palpatorisch keine wesentlichen Weichteilbefunde zu objektivieren). Als
Ursache dieser Belastungsintoleranz seien die Wirbelsäulenfehlform mit
Haltungsinsuffizienz bei Dekonditionierung und die mehrsegmentalen
degenerativen Veränderungen zu nennen.

Bezüglich der lumbalen Beschwerden wurde dargelegt, der Versicherte klage
über belastungsabhängige, tieflumbal und im cranialen Anteil des Sacrums
lokalisierte Rückenbeschwerden, die er durch entsprechende Anpassungen
(Meidung von Belastungen wie Heben und Tragen von Lasten sowie längerem
Sitzen) gut kontrollieren könne und dadurch mehrheitlich beschwerdefrei sei.
Die Untersuchung habe eine langgezogene BWS-Kyphose mit eher kurzer
LWS-Lordose, eine leichtgradige linkskonvexe Skoliose im Bereich des
thoraco-lumbalen Übergangs sowie Zeichen verminderter Kraft/Kraftausdauer der
rumpfstabilisierenden Muskulatur bei Dekonditionierung ergeben, hingegen bei
gleichzeitig angegebener Schmerzfreiheit keine pathologischen
Weichteilbefunde (Muskeltonuserhöhung, Druckdolenzen) oder Zeichen einer
Bewegungseinschränkung im LWS-Bereich. Weiter seien keine ISG-Dysfunktionen
feststellbar gewesen. Konventionell radiologisch zeigten sich keine Hinweise
für wesentliche Segmentdegenerationen und auch im Vergleich zu den
Voraufnahmen seien keine Anhaltspunkte für ein wesentliches Fortschreiten
degenerativer Veränderungen seit dem Unfall zu erheben. Die heute
feststellbaren spondylophytären Ausziehungen an der Deckplatte von LWK 3
seien zwar seit 1992 neu aufgetreten, seien aber doch von sehr geringem
Ausmass, ohne dass von einer namhaften, über den natürlichen Verlauf
hinausgehenden Progredienz einer Segmentdegeneration ausgegangen werden
könne. Beim Unfall im Jahre 1986 sei es zu einer LWS-Traumatisierung
gekommen, was aus den unmittelbar danach angegebenen Rückenbeschwerden
hervorgehe. Als Vorzustand seien wiederholt auftretende Rückenschmerzen,
insbesondere nach einem Unfall im Jahre 1980, festzuhalten, wobei diese
Beschwerden nach Angaben des Versicherten nur intermittierend und mehr im
thoracolumbalen Bereich lokalisiert gewesen seien. Folgende Gründe sprächen
dafür, dass es bei der Verletzung durch den Unfall im Jahre 1986 nur zu einer
vorübergehenden Symptomatik bzw. Verschlimmerung gekommen sei: Von Seiten der
Wirbelkörper seien bis heute keine Hinweise für eine ossäre Läsion durch den
Unfall feststellbar. Die Veränderung im Bereich der Bodenplatte von LWK 5,
erstmals feststellbar 1987, passe zu einer Schmorl'schen Impression (im
Rahmen eines Morbus Scheuermann) und zeige bis heute keine Grössenzunahme.
Die Tatsache der 1978 radiologisch noch vorhandenen Apophysenkerne zeige,
dass die Wirbelkörper des Versicherten damals noch nicht ausgewachsen gewesen
seien und nach dem 16. Altersjahr noch Schmorl'sche Impressionen auftreten
könnten. Weiter sprächen die unregelmässigen Wirbelkörperkonturen für einen
Status nach Morbus Scheuermann. Eine durch ein Trauma ausgelöste lokalisierte
Bandscheibenherniation in einem Wirbelkörper sei unwahrscheinlich. Im
Weiteren zeigten sich bis heute keine Zeichen einer Keil- oder
Fischwirbelbildung von LWK 5. Bei einer unfallbedingten dauernden und
richtungweisenden Läsion diskogener oder ligamentärer Strukturen sei nach
einer mehr als 10-jährigen Latenzzeit seit dem Unfall eine schwerwiegendere
Segmentdegeneration, auch konventionell-radiologisch mit einer deutlichen
Abnahme des Zwischenwirbelraums respektive Abstützreaktionen, zu erwarten.
Eine Segmentdegeneration in entsprechendem Ausmass sei hier
konventionell-radiologisch jedoch nicht feststellbar. Auch aus der
Befundbeschreibung anlässlich der MRI im August 1998 gingen keine
Anhaltspunkte dafür hervor, dass beim Versicherten schwerwiegendere
Bandscheibendegenerationen, die über das in diesem Alter üblicherweise
vorkommende Ausmass hinausgingen, vorhanden seien. Auch habe bezüglich der
damals beschriebenen linksseitigen Radikulopathie kein entsprechendes
Korrelat in der bildgebenden Untersuchung, wie eine Nervenwurzelkompression,
festgestellt werden können. Zusammenfassend sei ein dauernder und
richtungweisender struktureller Schaden der Wirbelsäule als Folge der
Verletzung beim Unfall von 1986 unwahrscheinlich. Es handle sich überwiegend
wahrscheinlich um eine Wirbelsäulenkontusion mit einem zeitlich befristeten
Beschwerdeschub von höchstens 6-12 Monaten. Die feststellbaren Befunde der
Wirbelsäulenfehlform mit langgezogener BWS-Kyphose und eher kurzer
LWS-Lordose bei Status nach Morbus Scheuermann, der verminderten
Kraft/Kraftausdauer der rumpfstabilisierenden Muskulatur bei
Dekonditionierung gingen mit Einschränkungen von Seiten statischer wie auch
dynamischer Belastungen einher. Somit seien die vom Versicherten angegebenen
weitgehend belastungsabhängigen Beschwerden erklärbar.
Schliesslich wurde im Gutachten festgehalten, der Versicherte klage über
belastungsabhängige wie auch bei längerem Sitzen auftretende Hüftschmerzen,
die jedoch eindeutig gluteal (= Gesäss) und weder im Bereich des Trochanter
major noch in der für eine Hüftgelenk-Pathologie charakteristischen
Leistengegend lokalisiert würden. Die klinische Untersuchung habe keinerlei
Anhaltspunkte für eine Hüftgelenk-Pathologie gezeigt. Hingegen habe durch
eine endphasige Aussenrotation im Hüftgelenk ein glutealer Muskelschmerz
ausgelöst werden können. Die vom Versicherten geschilderten Beschwerden im
Glutealbereich seien Ausdruck einer tendomyotischen Problematik,
möglicherweise im Sinne reaktiver Weichteilveränderungen des lumbovertebralen
Schmerzsyndroms. Es fänden sich keine Hinweise für eine
Hüftgelenk-Pathologie. Weiter sei auf Grund der in den Akten beschriebenen
Befunde (klinisch und radiologisch) eine durch den Unfall von 1986 ausgelöste
irreversible morphologische Läsion seitens der ossären oder artikulären
Becken- und Hüftstrukturen weitgehend ausgeschlossen.

3.2 Diese Expertise erfüllt die von der Rechtsprechung an die Beweiskraft von
Arztberichten gestellten Anforderungen (Erw. 2.3 hievor) und vermag zu
überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. SUVA und Vorinstanz haben demnach
den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. März 1986 und
den Hüft-, Rücken- sowie Nackenbeschwerden zu Recht verneint.

Daran ändert die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragene
Argumentation, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung bereits
vorinstanzlich vorgebrachter Einwendungen erschöpft, nichts. Die Einwendungen
sind im kantonalen Entscheid mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen
werden kann, entkräftet worden. Es werden keine neuen Einwendungen
vorgebracht, die Zweifel an der vorstehend genannten Schlussfolgerung
aufkommen lassen könnten. Soweit der Versicherte eine interdisziplinäre und
insbesondere eine psychiatrische Begutachtung verlangt, kann dem nicht
gefolgt werden, da die Hüft-, Rücken- und Nackenbeschwerden auf Grund der
erstatteten Expertise somatisch rechtsgenüglich erklärbar sind.

Demnach ist auf medizinische Beweisergänzungen zu verzichten, da der
rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren
Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b).

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw.
5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Norbert Rusch, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 17. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: