Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 24/2003
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U 24/03

Urteil vom 26. Juni 2003
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Ackermann

O.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico
Acocella, Herrengasse 3, 6430 Schwyz,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 20. November 2002)

Sachverhalt:

A.
O. ________, geboren 1959, arbeitete seit 1985 als Bauarbeiter für die Firma
B.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) unfallversichert. Am 4. Februar 1997 schlug er sich beim Arbeiten mit
einem Hammer auf das rechte Knie; der im Verlauf des gleichen Tages
aufgesuchte Dr. med. G.________, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, überwies ihn
an das Spital X.________, welches eine Kniekontusion rechts und eine Patella
bipartita diagnostizierte, wobei die Patellafraktur von Dr. med. G.________
als "nicht frisch" erachtet wurde, was das Spital X.________ mit Bericht vom
9. April 1997 bestätigte. Wegen der anhaltenden Knieschmerzen war O.________
vom 7. bis 23. April 1997 im Spital X.________ hospitalisiert; zudem fand am
11. Juni 1997 in diesem Spital am rechten Knie eine diagnostische
Kniearthroskopie sowie eine partielle Patellektomie statt. Die SUVA zog
zahlreiche Arztberichte bei, veranlasste vom 1. bis 29. Oktober 1997 einen
Aufenthalt in der Klinik Y.________ und liess O.________ vom SUVA-Arzt Dr.
med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, spezialärztlich
untersuchen (Bericht vom 2. Februar 1998). Mit Verfügung vom 19. Februar 1998
reduzierte die SUVA das bisher in vollem Umfang ausgerichtete Taggeld mit
Wirkung ab dem 3. März 1998 auf 50 %, was mit Einspracheentscheid vom 23.
September 1998 bestätigt wurde, nachdem die SUVA im Einspracheverfahren den
Bericht vom 2. Juni 1998 über die spezialärztliche Untersuchung durch Dr.
med. S.________, Oberarzt der Klinik für Orthopädie des Spitals L.________,
sowie mehrere Berichte des Hausarztes Dr. med. A.________, Spezialarzt für
Innere Medizin FMH, beigezogen hatte. Gegen den Einspracheentscheid von
September 1998 wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

Mit Verfügung vom 23. Februar 1999 stellte die SUVA ihre Leistungen per Ende
Februar 1999 ein, teilte O.________ jedoch - nach erhobener Einsprache und
dem Beizug diverser Arztberichte - mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 mit,
dass der Fall noch nicht abgeschlossen werden könne und die Verfügung von
Februar 1999 deshalb als gegenstandslos zu betrachten sei. In der Folge zog
die SUVA das (von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene) Gutachten
des Sozialpsychiatrischen Dienstes A.________ (SPD) vom 21. September 1999
bei und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. D.________, Spezialarzt
FMH für Orthopädische Chirurgie (Gutachten vom 24. November 2000 sowie
Ergänzung vom 24. Juli 2001). Mit Schreiben vom 10. September 2001 stellte
die SUVA die Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Oktober 2001 ein und
sprach O.________ mit Verfügung vom 8. November 2001 mit Wirkung ab dem 1.
November 2001 eine Invalidenrente von 25 % zu, da eine vorwiegend sitzende,
leichtere Arbeit ganztags mit voller Leistung zumutbar sei; die Ausrichtung
einer Integritätsentschädigung wurde abgelehnt, weil die Unfallrestfolgen die
Integrität nicht erheblich beeinträchtigten. Die Verfügung wurde durch
Einspracheentscheid vom 15. März 2002 bestätigt.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 20. November 2002 ab.

C.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei
ihm eine Rente von mehr als 25 %, eine angemessene Integritätsentschädigung
sowie rückwirkend ein ganzes Taggeld zuzusprechen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert
worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2; hier:
15. März 2002), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Im Einspracheentscheid vom 15. März 2002 hat die SUVA den Begriff der
Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrads
nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 116
V 248 f. Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je mit Hinweisen) sowie die Bestimmungen
und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG; Art.
36 Abs. 1 UVV), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens
(Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV)
und die Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten
weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; vgl.
dazu BGE 124 V 32 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen bleibt zunächst, dass ein Versicherter Anspruch auf ein Taggeld
der Unfallversicherung hat, wenn er wegen des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch entsteht am dritten Tag
nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen
Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des
Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG).

Es ist weiter zu ergänzen, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers
einen natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a
mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123
V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
voraussetzt. Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des
Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem
gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne
weiteres verneint werden. Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich
darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug
unfallmedizinischer Erkenntnisse, davon ausgegangen werden, dass ein banaler
bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen
Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangelt es dem Unfallereignis
offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre,
zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven
Depression zu führen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe
von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der
psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder
Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit
Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige
konstitutionelle Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur
eine Schein- oder Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen (BGE 115
V 139 Erw. 6a).

3.
Streitig ist der Anspruch auf Taggelder, Invalidenrente sowie
Integritätsentschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage,
welche der geklagten Gesundheitsschäden adäquat kausale Unfallfolgen sind.

3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich aufgrund der geringfügigen
somatischen Unfallfolgen am linken Knie ein Invaliditätsgrad von 25 % ergebe,
während der geklagte psychische Gesundheitsschaden nicht in adäquat kausalem
Zusammenhang zum Unfall von Februar 1997 stehe; im Übrigen liege keine
erhebliche Integritätseinbusse vor, die eine Integritätsentschädigung
rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung,
dass vorliegend eine Trennung zwischen organischen und psychischen
Unfallfolgen nicht möglich sei, sondern die geklagte schwere sensorische
Störung mit Schmerzchronifizierung vielmehr einen Organschaden darstelle, der
durch den Unfall mitverursacht worden sei; im Weiteren liege eine
operationsbedingte weitere Körperschädigung vor, für welche die SUVA
einzustehen habe. Aber auch bei Anwendung der Rechtsprechung zu den
psychischen Unfallfolgen sei die Adäquanz des geklagten psychischen
Gesundheitsschadens zu bejahen.

3.2 Dr. med. D.________ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 24. November
2000 einen Status nach anterolateraler Patellakontusion bei Patella bipartita
rechts, einen Status nach Arthroskopie und Entfernung eines Patellafragments
rechts, einen Status nach Patellakontusion links 1985 sowie eine schwere
sensorische Störung mit Schmerzchronifizierung; gemäss Ergänzungsbericht des
Gutachters vom 24. Juli 2001 sei dem Versicherten aufgrund der rein
organischen Unfallfolgen eine geeignete, leichte, vorwiegend sitzende
Tätigkeit ganztags mit normaler Leistung zumutbar. Hinsichtlich der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Unfallfolgen ist
der Bericht vom 24. Juli 2001 - gerade auch im Zusammenhang mit dem Gutachten
von November 2000 - für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist
in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a). Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte aus somatischen Gründen
in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.

3.3 Der von Dr. med. D.________ festgestellte körperliche Gesundheitsschaden
ist - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - von den
geklagten psychischen Beschwerden zu unterscheiden, die im Gutachten des SPD
vom 21. September 1999 als "anhaltende Schmerzen nach einer Kontusion am
4.02.1997, die vom Patienten konflikthaft als invasiver Eingriff in seine
körperliche Integrität verarbeitet wurde (ICD-10: F45.4)" diagnostiziert
werden: Im orthopädischen Gutachten vom 24. November 2000 wird zwar eine
schwere sensorische Schädigung mit Schmerzchronifizierung als
"Organschädigung" diagnostiziert, jedoch spricht Dr. med. D.________ auch von
einer "Operationsverarbeitungsstörung", was einen - durch den SPD mit
Gutachten vom 21. September 1999 diagnostizierten - psychischen
Gesundheitsschaden darstellt. Dies deckt sich mit den Ausführungen im
Ergänzungsbericht des Dr. med. D.________ vom 24. Juli 2001, wonach sich der
Hammerschlag "nicht in einer fassbaren relevanten Schädigung des Kniegelenkes
ausdrückt (organisches Leiden), sondern in einem manifesten
Fähigkeitsverlust"; der Experte hat mit andern Worten - wie schon der
SUVA-Arzt Dr. med. R.________ in seinem Bericht vom 2. Februar 1998 und auch
die übrigen den Versicherten behandelnden oder untersuchenden Ärzte - kein
entsprechendes organisches Substrat für die geklagten Schmerzen gefunden.
Läge nach Ansicht des Experten wirklich ein organisches Leiden vor, hätte er
ohne Zweifel den Beizug eines Neurologen verlangt, damit dieser eine
somatische Grundlage für die Schmerzchronifizierung abkläre. Gemäss
Ergänzungsbericht vom 24. Juli 2001 zweifelt Dr. med. D.________ denn auch,
ob es sich bei der von ihm diagnostizierten schweren sensorischen Schädigung
mit Schmerzchronifizierung um ein organisches Leiden handle. Es ist somit
davon auszugehen, dass ein vom Knieschaden zu unterscheidendes psychisches
Leiden vorliegt. Dessen adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall von Februar
1997 kann jedoch ohne weiteres verneint werden, da der Schlag mit dem Hammer
auf das Knie, der keine Hautverletzungen oder Ergüsse zur Folge hatte, als
leichter Unfall aufzufassen und somit nicht geeignet ist, einen
invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V
139 Erw. 6a, vgl. Erw. 2 hievor). Dies hat zur Folge, dass der Unfall zwar
unter Umständen eine natürlich kausale Teilursache der psychischen
Beschwerden darstellt, ihm aber rechtlich nicht zugerechnet werden kann.
Damit kann auch offen bleiben, ob der geklagte psychische Gesundheitsschaden
immer noch Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat; so hat
denn der SPD im Gutachten vom 21. September 1999 eine Arbeitsunfähigkeit in
(zur angestammten Arbeit auf dem Bau) alternativen Tätigkeiten bloss für die
nächsten ein bis zwei Jahre angenommen und festgehalten, dass sich die
psychische Situation mit der Zeit entspannen könne. Weitere Abklärungen sind
nicht notwendig.

3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können die geklagten
psychischen Beschwerden auch nicht auf eine Schädigung während der
Heilbehandlung zurückgeführt werden, für welche die SUVA gemäss Art. 6 Abs. 3
UVG einstehen müsste. Denn die psychischen Beschwerden sind schon vor der am
11. Juni 1997 im Spital X.________ durchgeführten - und als Schädigung
geltend gemachten - Patellektomie aufgetreten: So spricht das Spital
X.________ bereits im Bericht vom 9. April 1997 davon, dass eine psychogene
Überlagerung nicht auszuschliessen sei, was durch das Gutachten des SPD vom
21. September 1999 schlussendlich bestätigt wird, ohne dass die Operation vom
11. Juni 1997 als Ursache erwähnt wird.

3.5 Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von Februar 1997
und den geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen ist (vgl. Erw. 3.3
hievor), bemisst sich die Leistungspflicht der SUVA einzig nach den
(geringen) somatischen Einschränkungen (vgl. Erw. 3.2 hievor).

3.5.1 Betreffend Invalidenrente ist die von SUVA und Vorinstanz anhand
konkreter Arbeitsplatzbeschriebe vorgenommene Festsetzung des Einkommens nach
Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) nicht zu beanstanden,
da auf die körperlichen Einschränkungen genügend Rücksicht genommen wird;
ebenso ist das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu Recht anhand
des zuletzt erzielten Verdienstes bestimmt worden. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden diese beiden Einkommen denn auch nicht
bestritten. Somit ist der vom kantonalen Gericht und der SUVA auf 25 %
festgelegte Invaliditätsgrad zu bestätigen.

3.5.2 Da nur geringe somatische Unfallfolgen vorliegen, ist das (bis zum
Rentenbeginn ausgerichtete) Taggeld nicht rückwirkend zu erhöhen. Entgegen
der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vorliegend Art. 36
Abs. 1 UVG nicht anwendbar, da für das Taggeld einzig das Knieleiden - nicht
aber die geklagten psychischen Beschwerden - massgebend ist; es liegt somit
gar keine Kürzung des Taggeldes vor, sondern es geht um die Festlegung des
für das Taggeld massgebenden Gesundheitsschadens (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG).

3.5.3 Schliesslich besteht mangels adäquat kausalem Zusammenhang zum Unfall
vom Februar 1997 auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die
geklagten psychischen Beschwerden. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragten weiteren psychiatrischen Abklärungen sind aus diesem Grund nicht
notwendig, wie auch offen bleiben kann, ob der psychische Gesundheitsschaden
überhaupt noch vorliegt (vgl. Erw. 3.3 in fine hievor). Bezüglich des
Knieleidens halten sowohl der SUVA-Arzt Dr. med. C.________ in seinem Bericht
vom 4. Februar 1999 wie auch der Gutachter Dr. med. D.________ im
Ergänzungsbericht vom 24. Juli 2001 klar fest, dass keine erhebliche
Schädigung der körperlichen Integrität besteht, so dass kein Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung ausgewiesen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: