Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 243/2003
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U 243/03

Urteil vom 17. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Fessler

G.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benno
Lindegger, Marktgasse 20,
9000 St. Gallen,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 20. August 2003)

Sachverhalt:

A.
A.a  Der 1942 geborene G.________ arbeitete bei der Firma D.________. Er war
bei der SWICA Versicherungen AG obligatorisch gegen die gesundheitlichen und
erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie
Berufskrankheiten versichert. Wegen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule
begab sich G.________ am 23. November 1999 in ärztliche Behandlung. Der
Hausarzt Dr. med. F.________ stellte die Diagnose eines Status nach
Quetschung der HWS mit sekundären pseudoradikulären Beschwerden ausstrahlend
in den linken Arm.
Am 7. Februar 2000 meldete die Firma einen Unfall ihres Arbeitnehmers.

G. ________ habe im August 1999 nach einem Sprung ins Bassin einen starken
Schlag verspürt. Einen Arzt habe er nicht aufgesucht. Erst rund drei Monate
später habe er sich in ärztliche Behandlung begeben, weil er die Schmerzen im
linken Arm und Nacken immer wieder gespürt habe. Am 2. März 2000 bestätigte
G.________ die Darstellung des Unfallherganges in der Meldung vom 7. Februar
2000. Er sei gesprungen, dabei habe er einen Zwick verspürt. Mit Verfügung
vom 5. April 2000 verneinte die SWICA eine Leistungspflicht, weil es sich
beim gemeldeten Ereignis vom August 1999 nicht um einen Unfall im Sinne des
Gesetzes handle. Dagegen erhob G.________ Einsprache.

A.b  Am 31. Januar 2001 wurde G.________ auf der Stadtautobahn SA1 St. Gallen
in eine Auffahrkollision verwickelt. Nach einer Vollbremsung bei einem Stau
im Tunnel Q.________ fuhr ein Personenwagen in das Heck seines Fahrzeuges.
Wegen Nackenschmerzen suchte G.________ am folgenden Tag seinen Hausarzt auf.
Dr. med. F.________ verordnete Antirheumatika und eine Schanz-Krawatte. Er
attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 21. Februar 2001 und von 50
% ab 22. Februar 2001. Die SWICA richtete Unfalltaggelder aus. In der Folge
klagte G.________ über zunehmende Beschwerden im HWS- und Kopfbereich sowie
über eine erhöhte Müdigkeit bei Belastungen. Die radiologischen Abklärungen
ergaben u.a. eine Diskushernie C3/4 rechts sowie eine medio-linksseitige
Bandscheibenprotrusion C5/6. Am 9. Mai 2001 wurde G.________ von Prof. Dr.
med. H.________, Chefarzt Klinik für Neurochirurgie Spital X.________, und am
11. und 20. Juni 2001 von Dr. med. W.________, Facharzt für Neurologie FMH,
untersucht.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 teilte die SWICA G.________ mit, es bestehe
ab 1. Mai 2001 kein Anspruch auf Leistungen für die Folgen der Diskushernie.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 verneinte der Unfallversicherer eine
Leistungspflicht für die Folgen des Schadenereignisses vom 31. Januar 2001.
Dagegen liess G.________ Einsprache erheben.

A.c  Mit Entscheid vom 9. September 2002 wies die SWICA die Einsprachen gegen
die Verfügungen vom 5. April 2000 und vom 7. Dezember 2001 ab.

B.
Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. August 2003 ab.

C.
G. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren,
die SWICA sei zu verpflichten, für die Körperschädigungen aus den
Unfallereignissen vom August 1999 und vom 31. Januar 2001 die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur weiteren
Beweiserhebung an das kantonale Gericht oder an den Unfallversicherer
zurückzuweisen.
Die SWICA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung
(seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitgegenstand bildet die Leistungspflicht nach UVG aus den Ereignissen vom
August 1999 (Sprung ins Bassin) und vom 31. Januar 2001 (Auffahrkollision).
Der Einspracheentscheid datiert vom 9. September 2002. Das am 1. Januar 2003
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kommt somit nicht zur Anwendung (BGE 129
V 4 Erw. 1.2).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Legaldefinition des Unfalles gemäss alt
Art. 9 Abs. 1 UVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) sowie die
Rechtsprechung, wonach das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren
Faktors in einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden
Programmwidrigkeit («unkoordinierte Bewegung») bestehen kann (vgl. BGE 130 V
118 Erw. 2.1), zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben werden auch die
Grundsätze zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall,
Gesundheitsschaden und dadurch bedingter Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
insbesondere bei Schleudertraumen der HWS und bei Schädel-Hirntraumata (BGE
119 V 340 Erw. 2b/aa, 117 V 379 f. Erw. 3e; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 358 Erw.

3.2 ) sowie die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall (vgl. BGE 115 V 139 ff. Erw. 6a-c; ferner BGE
123 V 99 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 In Bezug auf das Ereignis vom August 1999 kann mit dem kantonalen Gericht
als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer beim Sprung ins Wasser weder
am Bassinrand an- noch auf dem Bassingrund aufschlug. Was hiegegen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig.
Insbesondere besteht keine Notwendigkeit, beim Hausarzt «zu verifizieren, wie
weit dessen medizinische Erkenntnisse als Indiz eines Unfalles gewertet
werden können».

3.2  Der Beschwerdeführer verspürte gemäss seinen Angaben nach dem Sprung ins
Wasser einen starken Schlag, einen «Zwick» in der Halswirbelsäule. Dies lässt
entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht den
Schluss auf eine unkoordinierte Bewegung bzw. eine nicht angepasste
Körperstellung zu, «welche als aussergewöhnlich gilt». Die gegenteilige
Auffassung bedeutete im Ergebnis, von der Ungewöhnlichkeit der Wirkung
(Nackenschmerzen nach einem Kopfsprung ins Wasser von geringer Höhe) auf eine
ungewöhnliche Ursache (Verletzungsmechanismus) zu schliessen, was nicht
zulässig ist (BGE 129 V 180 Erw. 2.1 in fine, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw.
1b; RKUV 2003 Nr. U 492 S. 372 Erw. 2.2, 1999 Nr. U 345 S. 422 oben). In
diesem Zusammenhang kommt der Diagnose des Hausarztes eines «St. n.
Quetschung der HWS mit sekundären pseudoradiculären Beschwerden in den linken
Arm» im Arztzeugnis UVG vom 8. Februar 2000 keine Bedeutung zu. Dr. med.

F. ________ geht von der nicht zutreffenden Annahme aus, der Beschwerdeführer
habe «beim Baden (...) sich den Kopf angeschlagen».
Beschränkt sich sodann die Schädigung auf das Körperinnere und kann sie
erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten auftreten, muss die
unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache unter besonders sinnfälligen
Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b in fine mit
Hinweisen). Bei Sportverletzungen im Speziellen bedarf es immer eines
besonderen Vorkommnisses, damit das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren
Faktors und damit ein Unfall im Rechtssinne bejaht werden kann (BGE 130 V 118
Erw. 2.2 mit Hinweis). Es steht fest und ist unbestritten, dass degenerative
Veränderungen der Halswirbelsäule vorbestanden hatten. Anderseits werden
Besonderheiten beim Sprung ins Wasser vom Bassinrand im August 1999 nicht
geltend gemacht.

3.3  In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der hier zu
beurteilende Fall sei im Resultat vergleichbar mit dem in RKUV 1992 Nr. U 156
S. 258 ff. teilweise publizierten Urteil M. vom 14. September 1992 (U 43/92).
In diesem Entscheid sei das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren
Faktors bejaht worden.

3.3.1  Im erwähnten Fall U 43/92 ging es um eine Versicherte, die unmittelbar
nach einem Hechtsprung («saut de carpe») im Bereich des linken Knöchels
Schmerzen verspürte, welche in der Folge einer Sehnenscheidenentzündung
zugeordnet werden konnten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bejahte
wie schon die Vorinstanz einen Unfall. Zum Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen
äusseren Faktors erwog das Gericht, die erlittenen Verletzungen deuteten
darauf hin, dass die betreffende Übung nicht in korrekter Weise abgeschlossen
worden sei. Auch die Versicherte habe plausibel dargelegt, dass sie
tatsächlich schlecht gelandet sei. Für eine geübte Turnerin sei ein solcher
missglückter Abschluss nicht üblich, umso weniger als der Hechtsprung für sie
nichts Aussergewöhnliches an sich habe. Die schlechte Landung übersteige
daher das, was bei einer (guten) Turnerin objektiv als üblich gelte, sodass
der ungewöhnliche äussere Faktor und damit ein Unfall im Rechtssinne zu
bejahen sei (RKUV a.a.O. S. 260; vgl. auch BGE 130 V 118 Erw. 2.2.1 und RKUV
2004 Nr. U 502 Erw. 4.3.1, 1999 Nr. U 345 S. 425 Erw. 4b).

3.3.2  Es wird zu Recht nicht geltend gemacht, ein Hechtsprung und ein
Kopfsprung ins Wasser von geringer Höhe seien unter dem Gesichtspunkt des
Verletzungsrisikos vergleichbar. Sodann unterscheiden sich der Fall U 43/92
und der hier zu beurteilende Sachverhalt auch insofern wesentlich
voneinander, als die Schmerzen verschiedene Körperteile (Knöchel, Nacken)
betreffen und die medizinisch festgestellten Schädigungen
(Sehnenscheidenentzündung, Nackenbeschwerden) ganz anderer Art sind. Es kommt
dazu, dass vorliegend seit 1997 osteochondrotische Veränderungen überwiegend
im Segment C5/6 bestehen. Weiter konnte kernspintomographisch eine laterale
Diskushernie C3/4 rechts sowie eine medio-linksseitige Bandscheibenprotrusion
C5/6 aufgezeigt werden (Berichte Dr. med. H.________ vom 10. Mai 2001 und Dr.
med. W.________ vom 13. Juni 2001). Mit diesen Befunden sind die nach dem
Ereignis vom August 1999 aufgetretenen Nackenschmerzen vereinbar.
Aus RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258 ergibt sich somit nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers. Nicht einzugehen ist daher auf die Kritik an diesem und
weiteren Urteilen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung persönlicher
Eigenschaften bei der Beurteilung des Merkmals der Ungewöhnlichkeit des
äusseren Faktors (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 62 Rz 17 zu Art. 4 und
dortige Hinweise; ferner RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 Erw. 4b). Sie änderte
nichts am Ergebnis. Das kantonale Gericht hat somit zu Recht den
Unfallcharakter des Vorfalles vom August 1999 verneint.

3.4  Dass keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2
lit. a-h UVV gegeben ist, hat die Vorinstanz einlässlich begründet. Auf die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen. Es
besteht kein Anlass zu Weiterungen.

4.
4.1 Zur Leistungspflicht aus dem Unfall vom 31. Januar 2001 hat das kantonale
Gericht erwogen, aufgrund der Akten könne nicht ausgeschlossen werden, dass
bei der Auffahrkollision im Bereich der HWS ein Beschleunigungsmechanismus
stattgefunden habe. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf
den 1. Mai 2001 seien indessen die geklagten Beschwerden lediglich noch der
degenerativ bedingten Diskushernie zuzuordnen. Insbesondere bestünden keine
Anhaltspunkte für eine richtungweisende Schädigung der Halswirbelsäule als
Folge des Unfalles. Rein vom Zeitpunkt ihres Auftretens unmittelbar nach der
Kollision bzw. im Rahmen der Erstbehandlung durch Dr. med. F.________ am 1.
Februar 2001 seien die Nacken- und Kopfschmerzen als Traumafolge zwar
möglich. Gemäss Dr. med. H.________ stünden diese Beschwerden indessen nicht
ursächlich mit dem Unfallereignis vom 31. Januar 2001 in Verbindung. Die
diagnostizierte Cervikobrachialgie rechts sei auf einen degenerativ bedingten
Bandscheibenvorfall C3/4 zurückzuführen. Sie habe keine traumatische Ursache.
Die degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS seien auch nicht als
teilweise Folge eines Unfallgeschehens zu werten. Der Bericht des Dr. med.

W. ________ vom 13. Juni 2001 vermöge die Schlüssigkeit des Berichts des Dr.
med. H.________ vom 9. Juli 2001 nicht in Frage zu stellen. Aufgrund der vom
erstbehandelnden Arzt Dr. med. F.________ erhobenen Befunde könne lediglich
von einem leichten Schädel-Hirn-Trauma oder einem leichten Trauma der HWS
ausgegangen werden. Nach der Erkenntnis der medizinischen Forschung könne
somit mit einer Erholung innert sechs bis zwölf Wochen gerechnet werden.
Angesichts des Vorzustandes erscheine daher die Feststellung des Dr. med.

H. ________, die über den 1. Mai 2001 hinaus geklagten Nacken- und
Kopfschmerzen seien nicht mehr traumatisch, sondern nur noch degenerativ
bedingt, durchaus schlüssig und überzeugend. Weitere ebenfalls geklagte
Beschwerden (erhöhte Müdigkeit, Übelkeit, Schulterschmerzen mit Ausstrahlung
in den Oberarm, gelegentlich in den Unterarm) fielen als mögliche
Traumafolgen ausser Betracht.
Im Weitern stehe auch das von Dr. med. W.________ diagnostizierte leichte bis
mittelschwere neuropsychologische Defizit mit einer ausgeprägten
Konzentrationsminderung sowie einer Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung
eindeutig nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 31. Januar 2001. Das neuropsychologische Grundmuster wäre
laut diesem Facharzt zwar mit dem Mechanismus eines
HWS-Beschleunigungstraumas vereinbar. Indessen sei nicht auszuschliessen,
dass eine unfallunabhängige, z.B. neurodegenerative, Erkrankung mit eine
Rolle spiele. Entscheidend sei, dass gemäss der Beurteilung des Psychiaters
Dr. med. S.________ vom 3. März 2003 die Störungen der Gedächtnisleistungen
mit Sicherheit nicht eine organische, sondern eine psychodynamische Ursache
hätten. Laut diesem Facharzt bestehe eine psychische Problematik im Sinne
einer ängstlich betonten Reaktion nach Distorsionstrauma (ICD-10 F43.22)
sowie einer sekundären Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.1). Im Sinne
eines circulus vitiosus führe die Depression zu Gedächtnis- und
Aufmerksamkeitsstörungen, die wiederum eine psychologische Belastung
darstellten. Auch Dr. med. W.________ erwähne die neuropsychologischen
Untersuchungsergebnisse wiederholt im Zusammenhang mit einer
Wesensveränderung bzw. einer depressiven Grundstimmung. Aufgrund des Berichts
des Dr. med. S.________ vom 3. März 2003 sei nicht ohne weiteres von der Hand
zu weisen, dass es sich bei den heute vorliegenden psychischen
Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles
handeln könnte. Die Frage der natürlichen Kausalität könne jedoch offen
gelassen werden. Selbst wenn sie zu bejahen wäre, fehlte es an der
Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden.
Das kantonale Gericht hat den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 31. Januar 2001 und den psychischen Störungen nach Massgabe von
BGE 115 V 133 geprüft und verneint.

4.2  In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorab die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als unrichtig oder unvollständig gerügt. Es wird
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe beim Auffahrunfall vom 31. Januar
2001 nicht bloss ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma resp. ein leichtes Trauma
der HWS erlitten. Der Aufprall sei sehr heftig und die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung Delta-v des Fahrzeugs des Versicherten erheblich
gewesen. Zumindest sei eine unfallanalytische und eine biomechanische
Expertise einzuholen. Im Weiteren könne aufgrund der Berichte des Dr. med.

H. ________ sowie des Dr. med. W.________ nicht ausgeschlossen werden, dass
die Nacken- und Kopfschmerzen teilweise auch unfallkausal und nicht bloss
degenerativ bedingt seien. Zu dieser Frage sei ein Gerichtsgutachten
notwendig, zumal sich die beiden Fachärzte teilweise widersprächen.
Schliesslich könne die Beurteilung der Adäquanz der anerkanntermassen
unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen (Depression, Vergesslichkeit)
durch die Vorinstanz nicht geteilt werden.

4.2.1  Das Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas oder eines Schleudertraumas
der
HWS wie seine Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert
sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - aufgrund
fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, kann
der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt
gelten (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa, 117 V 379 f. Erw. 3e; RKUV 2003 Nr. U 489

S. 358 Erw. 3.2).
Aufgrund der medizinischen Akten kann weder ein Schleudertrauma noch ein
Schädel-Hirntrauma als Folge des Unfalles vom 31. Januar 2001 mit
hinreichender Sicherheit angenommen werden. Dr. med. W.________ stellte zwar
die Diagnose eines HWS-Beschleunigungstraumas mit Verdacht auf Commotio
cerebri. Dabei ging er indessen davon aus, der Beschwerdeführer sei
«überrascht von nachfolgendem Fahrzeug von hinten (...) angefahren» worden.
Der Versicherte schliesse eine Kopfkontusion nicht sicher aus (Bericht vom
13. Juni 2001). Diese Darstellung des Unfallhergangs steht im Widerspruch zum
Polizeirapport vom 9. Februar 2001. Der Beschwerdeführer sagte am Unfallort
aus, «als ich stillstand sah ich im Rückspiegel, wie der mir nachfolgende PW
nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte und mir frontal ins Heck fuhr». Er
wurde somit vom Aufprall nicht überrascht, wie Dr. med. F.________ im
Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen vom 21. Mai 2001 festhielt. Sodann
fehlen im Polizeirapport Hinweise darauf, dass der Versicherte bei der
Befragung schockiert oder sonstwie durcheinander gewesen war. Schon aus
diesen Gründen ist hinter die Diagnose eines HWS-Beschleunigungstraumas ein
Fragezeichen zu setzen. Damit verliert aber auch die ohnehin nur als möglich
bezeichnete Erklärung des Dr. med. W.________, die Progredienz C3/4 könnte
mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen, noch weiter an Aussagekraft.
Schliesslich genügt das Auftreten von zum typischen Beschwerdebild bei einem
Schleudertrauma der HWS oder einem Schädel-Hirntrauma gehörenden Symptomen
wie Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, erhöhte
Müdigkeit, Depression (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b, 382 Erw. 4b)
nach dem Unfall vom 31. Januar 2001 allein nicht für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 unten).
Von weiteren Abklärungen sind keine neuen verwertbaren Erkenntnisse zu
erwarten. Davon ist daher abzusehen (BGE 124 I 211 Erw. 4a, 124 V 94 Erw.
4b). Insbesondere erübrigt sich die Einholung eines unfallanalytischen und
eines biomechanischen Gutachtens. Die Schwere des Unfalles vom 31. Januar
2001 ist im Übrigen ohnehin lediglich im Hinblick auf die Adäquanzprüfung von
Bedeutung (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359 Erw. 3.2 mit Hinweis).
Im Sinne des Vorstehenden ist der vorinstanzliche Schluss, es könne lediglich
von einem leichten Schädel-Hirn-Trauma oder einem leichten Trauma der HWS
ausgegangen werden, nicht zu beanstanden.

4.2.2  Im Weitern divergieren die Aussagen des Dr. med. H.________ und des
Dr.
med. W.________ nicht derart, dass ein Gerichtsgutachten Klärung bringen
müsste. Dr. med. H.________ verneint klar und nachvollziehbar eine
richtunggebende Verschlimmerung der vorbestandenen degenerativ bedingten
Beeinträchtigungen der Halswirbelsäule als Folge des Unfalles vom 31. Januar
2001. Dieser Beurteilung widerspricht nicht, dass Dr. med. W.________ eine
unfallbedingte Progredienz C3/4 für möglich hält.

4.2.3  Das kantonale Gericht hat die Adäquanzprüfung nach Massgabe von BGE
115
V 133 vorgenommen. Das ist richtig und steht nach Verneinung eines
Schleudertraumas der HWS oder einer äquivalenten Verletzung und eines
Schädel-Hirntraumas ausser Frage. Die neuropsychologischen Defizite sind
lediglich im Rahmen einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall von
Bedeutung. Zum einen ist gemäss Dr. med. W.________ eine (neurodegenerative)
Erkrankung als Ursache der Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nicht
auszuschliessen. Zum andern sind aufgrund des Berichts des Dr. med.

S. ________ vom 3. März 2003 die psychischen Störungen als eine conditio sine
qua non für die neuropsychologischen Defizite zu betrachten. Das Umgekehrte
lässt sich nicht sagen.
Die vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung ist nicht zu beanstanden. Es kann
darauf verwiesen werden. Die Einwendungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht stichhaltig. Insbesondere kann beim
Ereignis vom 31. Januar 2001 nicht von einem schweren Unfall gesprochen
werden. Diese Feststellung bedarf nicht der Bestätigung durch eine
unfallanalytische und biomechanische Expertise. Zum einen kommt solchen
Unterlagen beweisrechtlich nicht erhöhtes Gewicht zu in dem Sinne, dass
allein gestützt darauf die Einstufung eines Unfalles als leicht, mittelschwer
oder schwer vorzunehmen wäre (Urteile S. vom 16. Juni 2004 [U 133/03], D. vom
4. September 2003 [U 371/02], Z. vom 18. März 2003 [U 205/02] und P. vom 14.
März 2001 [U 137/00]; vgl. auch Jürg Senn, HWS/-Hirnverletzungen und
Biomechanik in: AJP 1999 S. 625 ff., insbesondere S. 633 f.). Zum anderen
sprechen verschiedene Umstände (u.a. verhältnismässig geringer Sachschaden,
Fahrtüchtigkeit der am Unfall beteiligten Personenwagen, keine Verletzten,
kein Anschlagen des Kopfes am Steuer oder an der Frontscheibe) gegen eine
heftige Kollision.

4.3  Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

5.
Die SWICA beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Diesem
Begehren ist nicht stattzugeben. Obsiegende Unfallversicherer als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen im Sinne von Art. 159
Abs. 2 OG haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE
118 V 169 f. Erw. 7, 112 V 49 Erw. 3). Von dieser Regel abzuweichen, besteht
vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 17. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: