Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 242/2003
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U 242/03

Urteil vom 25. Februar 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Flückiger

S.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar
Noser, Dorfstrasse 7, 8722 Kaltbrunn,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 20. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1977 geborene S.________ war seit Juni 1994 als Plattenleger bei der
Firma X.________ angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 13. Oktober 2001
kollidierte er als Motorradfahrer mit einem aus der Gegenrichtung kommenden,
nach links abbiegenden Personenwagen, dessen Lenkerin ihn übersehen hatte.
Der Versicherte prallte an die Windschutzscheibe des Autos und wurde auf die
Strasse geschleudert. Gemäss dem Polizeirapport zog er sich starke Prellungen
und Stauchungen am ganzen Körper, insbesondere an der Hüfte und an der linken
Hand, sowie Nasenbluten zu. Im Bericht (ambulante Krankengeschichte) der
Klinik Y.________ über die gleichentags durchgeführte Behandlung werden die
Diagnosen einer Hüftkontusion links und einer Kontusion des linken Daumens
gestellt. Dr. med. O.________ diagnostizierte in einem Zwischenbericht vom
27. November 2001 ein Trauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie Prellungen der
Beine, des linken Vorderarms und des Rückens lateral rechts. Die SUVA zog
weitere Berichte des Dr. med. O.________ vom 5. Dezember 2001 und 21. März
2002, der Klinik A.________ vom 21. Februar 2002, der Rehaklinik E.________,
in welcher sich der Versicherte vom 14. Januar bis 22. Februar 2002 stationär
aufgehalten hatte, vom 4. (Bericht über Ergonomieprogramm) und 12.
(Austrittsbericht) März 2002 sowie Angaben des Versicherten und des
Arbeitgebers vom 24. März 2002 bei. Am 11. April 2002 liess die Anstalt durch
den Kreisarzt Dr. med. B.________ eine Untersuchung vornehmen. Anschliessend
setzte sie mit Verfügung vom 11. April 2002 die Arbeitsfähigkeit ab 15. April
2002 auf 50% fest. Im weiteren Verlauf holte die SUVA einen zusätzlichen
Bericht des Dr. med. O.________ vom 26. April 2002 sowie Angaben des
Arbeitgebers und des Versicherten vom 9. Mai 2002 ein. Zudem zog sie ein
Schreiben des Therapeutischen Trainingszentrums G.________ vom 30. Mai 2002
und einen Zwischenbericht des Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH,
vom 4. Juni 2002 bei. Anschliessend wies sie die vom Versicherten erhobene
Einsprache mit Entscheid vom 29. August 2002 ab. In der Folge verfügte die
Anstalt - nach Beizug von Berichten des Dr. med. Z.________ vom 2. und 13.
September 2002, Angaben des Arbeitgebers vom 27. September und 2. Oktober
2002 (Lohnabrechnungen) und des Versicherten vom 27. September 2002, eines
Berichts des Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 25. Oktober / 11. November
2002 und eines Berichts des Spitals U.________ vom 5. November 2002 - am 13.
November 2002, die Arbeitsfähigkeit betrage ab 18. November 2002 75% und ab
23. Dezember 2002 100%. Der Versicherte liess auch dagegen Einsprache
erheben.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2002 erhobene Beschwerde
wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach Durchführung eines
doppelten Schriftenwechsels ab (Entscheid vom 20. August 2003). Im Verlauf
des Rechtsmittelverfahrens hatte der Versicherte Stellungnahmen des Dr. med.
K.________, Neurologie FMH, vom 3. Februar 2003 und des PD Dr. med.
M.________, Klinik A.________, vom 7. August 2003 auflegen lassen.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es seien der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid vom 29. August
2002 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 15. April
2002 ein ganzes Taggeld auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung
der Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Stellungnahme des Dr. med. K.________
vom 17. September 2003 eingereicht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1.
Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch
auf Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 16 UVG; BGE 115 V
133 Erw. 2, 114 V 289 Erw. 5b, je mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U
366 S. 92) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Nichtanwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (vgl.
BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1) sowie zum Beweiswert und zur
Würdigung ärztlicher Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 352 Erw. 3).
Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder
der obligatorischen Unfallversicherung für die Zeit ab 15. April 2002 und in
diesem Rahmen die Frage, ob die SUVA die Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt
mit dem vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 29. August 2002 zu
Recht auf 50% festgesetzt hat. Praxisgemäss hat sich die gerichtliche Prüfung
auf den Sachverhalt zu beschränken, wie er sich bis zum Erlass dieses
Einspracheentscheides entwickelt hat (BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen).

2.1 In medizinischer Hinsicht stellte die SUVA in erster Linie auf die
Berichte der Rehaklinik E.________ vom 4. und 12. März 2002 sowie die
kreisärztliche Stellungnahme vom 11. April (Dr. med. B.________) ab. Die
Vorinstanz berücksichtigte zusätzlich den Bericht des Kreisarztes Dr. med.
R.________ vom 25. Oktober / 11. November 2002. Diese medizinischen Aussagen
stützen sich neben den Akten und den Angaben des Patienten auf die anlässlich
des stationären Aufenthalts in der Rehaklinik E.________, der vom 14. Januar
bis 22. Februar 2002 dauerte und unter anderem eine Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit umfasste, gewonnenen Erkenntnisse, die
Untersuchungen der Kreisärzte und die am 5. November 2002 im Spital
U.________ vorgenommenen Aufnahmen. Nach Auffassung der erwähnten Ärzte
bestand während des strittigen Zeitraums - unter Berücksichtigung der als das
arbeitsbezogen relevante Problem bezeichneten Funktionsstörung der HWS mit
rechtsbetonten belastungsabhängigen Schmerzen - eine Arbeitsfähigkeit im
bisherigen Beruf von 50%. Dr. med. K.________, auf welchen sich der
Beschwerdeführer beruft, stimmt diesen Aussagen insoweit zu, als keine
HWS-Distorsion mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
vorgelegen und auch die geringfügige Protrusion C3/4 zu keinen grösseren
Beeinträchtigungen geführt habe. Dagegen macht er geltend, der
Beschwerdeführer leide an einer Muskeldystonie rechts. Eine solche könne
nicht durch bildgebende Verfahren, sondern nur mittels klinischer
Untersuchung festgestellt werden. Die Konstanz der Lokalisation (subjektiv
und objektiv) spreche für Organizität. Der Arzt lehnt es allerdings
ausdrücklich ab, zur Arbeitsfähigkeit ab 15. April 2002 Stellung zu nehmen,
und wendet sich einzig gegen die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit als
Plattenleger auf 75% bzw. 100% durch die Verfügung vom 13. November 2002,
welche jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die
Stellungnahmen des Dr. med. K.________ vermögen daher die vorliegend zur
Diskussion stehende Bezifferung der Arbeitsfähigkeit als Plattenleger auf 50%
für den Zeitraum vom 15. April bis 29. August 2002 nicht in Frage zu stellen.
Gleiches gilt für die Aussagen des Hausarztes Dr. med. Z.________, der die
angegebenen Beschwerden des Versicherten als glaubhaft betrachtet, aber keine
medizinische Erklärung dafür liefert. Unter diesen Umständen ist der
vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid vom 29. August 2002 nicht zu
beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: