Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 241/2003
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2003
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2003


U 241/03

Urteil vom 2. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Fessler

S.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli
Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne

(Entscheid vom 22. August 2003)

Sachverhalt:

A.
Die S.________ AG ist der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unterstellt. Der Betrieb war 2001 in die Stufe 19 der Klasse 41A des
Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung eingereiht. Mit Verfügung vom
24. September 2001 verfügte die SUVA die Neueinreihung in die Stufe 21 der
Klasse 41A ab 1. Januar 2002. Damit verbunden war eine Erhöhung des
Netto-Prämiensatzes von 4,72 % auf 5,64 %. Mit Einspracheentscheid vom 19.
Dezember 2001 bestätigte die SUVA die verfügte Neueinreihung für 2002.

B.
Die Beschwerde der S.________ AG wies die Eidgenössische Rekurskommission für
die Unfallversicherung nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 22.
August 2003 ab.

C.
Die S.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung vom 22. August 2003 sei aufzuheben und die Sache sei zur
neuen Festlegung der Prämien für die Berufsunfallversicherung 2002 an die
SUVA zurückzuweisen.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung
(seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), reicht keine
Vernehmlassung ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Es
ist für die streitige Neueinreihung des Betriebes der Beschwerdeführerin in
den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung ab 1. Januar 2002 ohne
Bedeutung, wie auch die Rekurskommission richtig erkannt hat (vgl. auch BGE
129 V 4 Erw. 1.2).

2.
Beim Streit um die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif für die
Berufsunfallversicherung (Art. 92 Abs. 2 UVG) geht es nicht um
Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (vgl. BGE 122 V 136 Erw. 1
mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts ist daher auf die Rüge der Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens eingeschränkt
(Art. 104 lit. a OG). Eine Prüfung der Angemessenheit des angefochtenen
Entscheides findet nicht statt (Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG). Sodann ist das
Eidgenössische Versicherungsgericht an die Feststellung des Sachverhalts
durch die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung
gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist
(Art. 105 Abs. 2 OG; in RKUV 2003 Nr. U 495 S. 394 nicht publizierte Erw. 3
des Urteils W. vom 29. August 2003 [U 243/00]).

3.
3.1 Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die
Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs
und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere
Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt (Art. 92 Abs. 2
erster Satz UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und
Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und
Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den
Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV in Verbindung mit
Art. 92 Abs. 7 UVG).
Auf Grund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf
Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen
und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres
ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG).

Die SUVA betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit
(Art. 61 Abs. 2 UVG).

3.2
3.2.1Nach der gesetzlichen Ordnung sind somit die Prämien risikogerecht
abzustufen und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu erheben. Zu diesem
Zweck werden aus mehreren hinsichtlich ihrer Verhältnisse vergleichbaren
Risikoeinheiten (Betriebe bzw. Betriebsteile im Sinne von Art. 92 Abs. 2 UVG
und Art. 113 Abs. 1 UVV) Risikogemeinschaften gebildet. Jede solche
Risikogemeinschaft hat für die auf sie entfallenden Unfallkosten
ausschliesslich durch eigene Beiträge, die sogenannten Netto-Prämien,
aufzukommen. Sie muss somit selbsttragend sein. Der in Art. 61 Abs. 2 UVG
verankerte Grundsatz der Gegenseitigkeit verlangt, dass über die Zeit hin
zwischen den Unfallkosten und den Prämien ein finanzielles Gleichgewicht
besteht.

Grundlage für die Ermittlung des Unfallrisikos eines Betriebes bildet die
nach mathematisch-statistischen Methoden erfasste Risikoerfahrung innerhalb
der Risikogemeinschaft, zu welcher das Unternehmen gehört, während einer
Beobachtungsperiode. Die daraus sich ergebende Prämie stellt einen für alle
Betriebe der betreffenden Risikogemeinschaft gültigen Referenzwert dar. Die
einheitliche Erhebung dieser Durchschnittsprämie innerhalb der selben
Risikogemeinschaft entspräche dem Solidaritätsprinzip, das Unfallrisiko durch
eine Vielzahl von Betrieben gemeinsam abdecken zu lassen. Dieses Prinzip darf
indessen nicht überstrapaziert werden. Signifikant nicht mehr im Bereich der
üblichen Zufallsschwankungen liegende Abweichungen der Zahl und der Kosten
der Unfälle und Berufskrankheiten vom statistisch zu erwartenden Wert sind
als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbemessung für den betreffenden
Betrieb mitzuberücksichtigen. Dadurch wird erreicht, dass
überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge nicht auf die Gesamtheit der übrigen
Betriebe der Risikogemeinschaft abgewälzt werden. Umgekehrt soll nicht nur
die Risikogemeinschaft sondern auch der einzelne Betrieb selbst von seinen
besonders günstigen Versicherungsergebnissen (Zahl und Kosten der Unfälle und
Berufskrankheiten) profitieren (BGE 112 V 318 Erw. 3 und 321 Erw. 5c).

3.2.2 Der SUVA steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die
Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift
das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der Regel lediglich, wenn
die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs.
1 BV) unvereinbar ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs.
1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven
Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 349 Erw. 4a sowie RKUV 1998 Nr. U
294 S. 230 Erw. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen
werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und
allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu
bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition,
die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang
trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 112 V 288 oben).

3.3 Die Grundsätze der Prämientarifierung für die Berufsunfallversicherung
gelten auch bei Anwendung des auf den 1. Januar 1995 für die Klasse 41A
eingeführten Bonus-Malus-Systems.

3.3.1 Dieses Modell der Prämienbemessung lässt sich zusammengefasst wie folgt
beschreiben: Ausgehend vom «Referenzwert Branche» wird unter Berücksichtigung
eines Bonus oder Malus sowie des kollektiven und individuellen
Risikoausgleichs für Prämienfehlbeträge oder Prämienüberschüsse der Vorjahre
der Netto-Prämienbedarf des in Frage stehenden Betriebes für das kommende
Rechnungsjahr ermittelt. Ob ein Bonus oder ein Malus gegeben ist, bestimmt
sich nach dem «Unfallrisiko Betrieb verglichen mit der Branche». Kennzahlen
sind «Fallhäufigkeit pro 1 Mio. Fr. Lohnsumme», «Taggeld-Risikosatz» und
«Gesamtkosten-Risikosatz» innerhalb der zwei- oder mehr Jahre umfassenden
Beobachtungsperiode. Das in Prozenten ausgedrückte relative Unfallrisiko des
Betriebes entspricht der gewichteten Summe aus dem Durchschnitt von
Fallhäufigkeit und Taggeld-Risikosatz einerseits sowie
Gesamtkosten-Risikosatz anderseits. Die Verteilung der Gewichte bestimmt sich
nach der Lohnsumme des Betriebes. Je grösser die Lohnsumme ist, desto stärker
fällt der Gesamtkosten-Risikosatz ins Gewicht und nimmt die Bedeutung von
Fallhäufigkeit und Taggeld-Risikosatz ab (vgl. RKUV 2003 Nr. U 495 S. 396
Erw. 4.2.2, 2002 Nr. U 464 S. 434 Erw. 4b). Der mit dem relativen
Unfallrisiko/100 % multiplizierte Referenzwert ist die Risikoprämie. Daraus
ergibt sich nach Zuschlag oder Abzug des Risikoausgleichs der
Netto-Prämienbedarf des Betriebes. Dieser Prämiensatz ist zu verfügen, es sei
denn, dies hätte eine Änderung der Einreihung nach oben oder unten von mehr
als zwei Stufen zur Folge. In einem solchen Fall ist die Prämie so
festzusetzen, dass der Betrieb für das fragliche Rechnungsjahr zwei Stufen
höher oder tiefer eingereiht wird.

Vorliegend ermittelte die SUVA in Anwendung des Bonus-Malus-Systems ab 1.
Januar 2002 einen Netto-Prämienbedarf von 6,41 %. Da dieser Wert über dem
Netto-Prämiensatz von 4,72 % (Stufe 19) für 2001 und auch über dem
Netto-Prämiensatz von 5,64 % (Stufe 21) lag, reihte die Anstalt den Betrieb
der Beschwerdeführerin um zwei Stufen höher ein als im Vorjahr.

3.3.2 Nach der Praxis der SUVA sind bei der Prämienbemessung auf der
Grundlage des Bonus-Malus-Systems Rückfälle und Spätfolgen im Sinne von Art.
11 UVV jenem Betrieb anzurechnen, in welchem der Versicherte im Zeitpunkt des
früheren Unfalles gearbeitet hatte. Im Weitern werden Versicherungsleistungen
aus Unfällen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt
(RKUV 2003 Nr. U 495 S. 396 Erw. 4.2.3). Ebenfalls werden Regressfälle nicht
in Anschlag gebracht.

3.3.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Gesetzmässigkeit der
Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung auf der
Grundlage des Bonus-Malus-Systems bejaht (RKUV 2003 Nr. U 495 S. 396 Erw.
4.3.1 mit Hinweisen).

4.
4.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Festsetzung des
Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung für 2002 auf der Grundlage des
Bonus-Malus-Systems im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Hingegen wird
geltend gemacht, die Anwendung dieses Modells der Prämienbemessung führe im
vorliegenden Fall zu einem stossenden Ergebnis. Konkret beanstandet wird,
dass bei der Ermittlung des Unfallrisikos Fallhäufigkeit und
Taggeld-Risikosatz des Betriebes verglichen mit der Branche gleich - im
Innenverhältnis je hälftig - gewichtet würden. Die beiden Kennzahlen wichen
derart stark voneinander ab, dass ausnahmsweise eine unterschiedliche
Gewichtung angezeigt sei. Dabei sei der weit unterdurchschnittliche
Taggeld-Risiko-Satz (85 %) stärker in Anschlag zu bringen als die weit
überdurchschnittliche Fallhäufigkeit (190 %). Dieser Faktor allein besage
ohnehin nur sehr wenig über die risikogerechte Festsetzung der Prämie, wenn
zugleich der Faktor Taggeld derart tief liege. Eine stärkere Gewichtung des
Taggeld-Risikosatzes gegenüber der Fallhäufigkeit rechtfertige sich
sinngemäss umso mehr, als der Gesamtkosten-Risikosatz (73 %) ebenfalls
deutlich unter dem Branchenmittel liege.

4.2 Die Rekurskommission hat denselben Vorbringen in Beschwerde und Replik
entgegen gehalten, auch die Kosten erlaubten keine definitive Aussage zum
betrieblichen Unfallrisiko. Insbesondere hänge es vom Zufall ab, ob durch
einen bestimmten Vorfall die Gesundheit eines Arbeitnehmers schwer oder
leicht beeinträchtigt werde. Beispielsweise könne das Nichttragen der
Schutzbrille eine blosse Hautverletzung oder eine gravierende Verletzung der
Augen nach sich ziehen. Zudem sei fraglich, ob das Abstellen nur auf die
Kosten aussagekräftiger wäre. So verursachten Todesfälle oft keine oder nur
geringe Kosten. Gleichwohl stellten sie auch Indizien für das in einem
Betrieb bestehende Unfallrisiko dar. Würden Todesfälle nicht über die
Fallhäufigkeit berücksichtigt, könnte ein Betrieb mit Todesfällen (ohne
Kosten) unter Umständen besser eingestuft werden als ein Betrieb mit selbst
geringen Kosten. Im Übrigen seien Fallhäufigkeit und Kosten, getrennt
betrachtet, insbesondere bei kleineren Betrieben nicht in ausreichendem Masse
aussagekräftig. Deshalb sei es eben sinnvoll, Schlüsse auf das Unfallrisiko
eines Betriebes aufgrund mehrerer Faktoren resp. aus mehreren Indizien zu
ziehen.

Im Weitern habe sich durch die Gewichtung des Gesamtkosten-Risikosatzes mit
0,07 (7 %) das «Unfallrisiko» aus dem Durchschnitt von Fallhäufigkeit und
Taggeld-Risikosatz um 5 % von 138 % auf 133 % (0,93 x 138 % + 0,07 x 73 %)
vermindert.

Schliesslich sei grundsätzlich festzustellen, dass bei Berücksichtigung
mehrerer Bemessungsfaktoren in jedem Fall eine Regelung zu treffen sei, zu
welchem Anteil sie die Prämie beeinflussten. Dabei komme der SUVA ein weiter
Ermessensspielraum zu. Für eine Abänderung der je hälftigen Gewichtung von
Fallhäufigkeit einerseits und Taggeld-Risikosatz anderseits bestehe kein
Anlass. Die Praxis habe überdies gezeigt, dass die Betriebe je nach der Höhe
dieser Kennzahlen unterschiedliche Lösungen bevorzugten. Das zeige, dass die
im Bonus-Malus-System vorgesehene Regelung nicht als willkürlich erachtet
werden könne. Sie führe im konkreten Fall auch nicht zu einem stossenden
Ergebnis. Der Betrieb der Beschwerdeführerin sei ab 1. Januar 2002 lediglich
eine Stufe über dem Basisprämiensatz eingereiht worden.

4.3 Den im Grundsatze zu Recht unwidersprochen gebliebenen Erwägungen der
Vorinstanz ist Folgendes beizufügen.

Das Bonus-Malus-Systems differenziert nicht nach der Schwere der Unfälle
gemessen an den dadurch verursachten Kosten. Für die Fallhäufigkeit zählt ein
kostenintensiver Unfall gleich viel wie ein kostengünstiger. Sodann reagiert
der Taggeld-Risikosatz nicht darauf, wie die gesamten Taggeldkosten auf die
einzelnen Unfälle verteilt sind. Diese Feststellung ist namentlich dort von
Bedeutung, wo das Gewicht des Gesamtkosten-Risikosatzes für die Ermittlung
des Unfallrisikos des Betriebes verglichen mit der Branche klein ist. Das
trifft hier bei einem Gewicht von 0,07 (7 %) zu. Eine andere Zählweise für
die Bestimmung der Fallhäufigkeit, welche die Höhe der Kosten der einzelnen
Unfälle mit berücksichtigt, wäre ebenso denkbar wie eine feste obere Schranke
für die Heilungs- und Taggeldkosten, was die SUVA offenbar ab 2003
einzuführen beabsichtigt (vgl. benefit 3/2002 S. 16). Ebenfalls liesse sich
eine stärkere Gewichtung des Taggeld-Risikosatzes im Vergleich zur
Fallhäufigkeit diskutieren. Ob solche Modifikationen, deren Auswirkungen im
Einzelnen ohnehin noch der genaueren Analyse bedürften, vorliegend zu einer
signifikant risikogetreueren Prämie für die Berufsunfallversicherung führten,
ist fraglich. Dieselben Änderungen der Berechnung des betrieblichen
Unfallrisikos wären ja auch auf der Ebene der Branche vorzunehmen.

Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, dass die hälftige Gewichtung von
Fallhäufigkeit und Taggeld-Risikosatz gegen Bundesrecht verstösst.

4.4 Von einem stossenden Ergebnis kann im Übrigen auch aus folgenden Gründen
nicht gesprochen werden. Würde beispielsweise der Taggeld-Risikosatz
gegenüber der Fallhäufigkeit doppelt gewichtet, ergäbe sich ein betriebliches
Unfallrisiko von 116,7 % (0,93 x 1/3 x [190 % + 2 x 85 %] + 0,07 x 73 %).
Daraus resultierte ein Netto-Prämienbedarf von 5,66 % (1,167 x 4,85 %
[Referenzwert Branche] - 0,04 % [Risikoausgleich für Fehlbetrag/Überschuss
der Vorjahre]). Dieser Wert liegt immer noch über dem festgesetzten
Prämiensatz von 5,64 %.

Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 2. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: